Urteil des BVerwG vom 28.04.2009

Militär, Amt, Ausschluss, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 3.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberst Dipl.-Inform. ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Muntz und
den ehrenamtlichen Richter Major Löwa
am 28. April 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen das ihm vom Bundesministerium der
Verteidigung bekanntgegebene Ergebnis der Beratung der Perspektivkonferenz
II im Jahr 2008, in der ihm (erneut) die individuelle Förderperspektive A 16
zuerkannt wurde.
Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird
voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2012 enden. Zum Oberst wurde er
am 11. November 2003 ernannt. Zum 1. Oktober 1984 wurde er zum Amt für
Militär... in M. versetzt. Er wird beim ...dienst verwendet und ist zurzeit in der
Funktion eines Gruppenleiters beim Amt für Militär... eingesetzt.
Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - teilte dem Antragsteller mit
Schreiben vom 31. Oktober 2008 mit, die Perspektivkonferenz II im Jahr 2008
beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der
Streitkräftebasis habe ihm die individuelle Förderperspektive A 16 zuerkannt.
Diese individuelle Förderperspektive werde grundsätzlich im Abstand von zwei
Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Das Ergebnis der
Perspektivkonferenz wurde dem Antragsteller am 12. November 2008 mit
„Ergänzenden Erläuterungen zu den Perspektivkonferenzen“ eröffnet.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 erklärte der Antragsteller gegenüber
seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dass er die ihm zuerkannte
individuelle Förderperspektive nicht anerkenne. Die Behandlung in einer
Perspektivkonferenz II setze noch eine mindestens fünfjährige weitere
Verwendung voraus. Im Jahr 2007 habe er sich gegen seine Ausgrenzung aus
der damaligen Beurteilungsrunde mit der Begründung gewandt, es liege für ihn
nur noch eine Beurteilung vom 28. August 2003 vor. Diese reflektiere lediglich
seine Verwendung als Stellvertretender Gruppenleiter in der Besoldungsgruppe
A 15. Seine diesbezügliche Beschwerde sei durch Beschwerdebescheid vom 3.
Mai 2007 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Möglichkeit
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einer Einbeziehung in die Perspektivkonferenz II mit dem 29. Februar 2008
verfalle und sich deshalb eine Beurteilung nicht mehr auswirken könne. Da
nach den ihm überreichten „Ergänzenden Erläuterungen zu den
Perspektivkonferenzen“ auch Beurteilungen heranzuziehen seien, in seinem
Fall jedoch keine aktuelle Beurteilung vorliege, könne die Perspektivkonferenz
aus seiner Sicht nur zu einer willkürlichen Festlegung gelangt sein.
Dieses Schreiben hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet
und mit seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller
ergänzend insbesondere vor:
Er betrachte seine Einbeziehung in die Perspektivkonferenz II vom Herbst 2008
als rechtswidrig, weil für ihn keine aktuelle Beurteilung vorgelegen habe. In den
beiden vorangehenden Beurteilungsrunden sei er nicht beurteilt worden; seine
letzte Beurteilung aus dem Jahr 2003 reflektiere lediglich seine Leistungen als
Dezernatsleiter. Zweck seiner Intervention sei es, infolge des rechtswidrigen
Perspektivkonferenzergebnisses seinen Ausschluss von Besetzungsplanungen
für Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 zu vermeiden. Nach der
Umorganisation des Amtes für Militär... im Jahr 2008 sehe er sich aufgrund
seiner bisher wahrgenommenen Tätigkeiten und Leistungen für einen speziellen
Bereichsleiterdienstposten der Besoldungsgruppe B 3 als besonders
prädestiniert.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil die Ergebnisse der Beratungen in einer
Perspektivkonferenz als Elemente
innerdienstlicher Willens-
und
Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen
noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berührten. Diese Ergebnisse
stellten deshalb keine anfechtbaren Maßnahmen dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - ... - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt.
Sein Vorbringen ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er
beantragt, die ihm in der Perspektivkonferenz II im Jahr 2008 zuerkannte
individuelle Förderperspektive A 16 (mitgeteilt durch Schreiben des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 31. Oktober 2008)
aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine individuelle
Förderperspektive neu entscheiden zu lassen.
Dieser Antrag ist unzulässig, weil er nicht eine gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz
1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme betrifft.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Perspektivkonferenz II beim
Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der
Streitkräftebasis für die Beratungen zur Festlegung und Überprüfung der
individuellen Förderperspektive ab der Besoldungsgruppe A 16 auch für die im
...dienst als Dauerverwender eingesetzten Offiziere zuständig ist (Nr. 4.5 der
Vereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
der Verteidigung über die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit des
Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundeswehr mit dem ...dienst
vom 27. Juli 2005).
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die
Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger
Rechtsprechung des Senats keine - gerichtlich isoliert angreifbaren -
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Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente
innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung
von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten
berühren (Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 -
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 25. April 2007 -
BVerwG 1 WB 31.06 -
Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41>, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - und
vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Januar 2009 ist der Antragsteller auf diese
Rechtsprechung hingewiesen worden. An ihr hält der Senat fest.
Nach der „Richtlinie für die Durchführung von Perspektivberatungen der
Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des
Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr“ des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-30-00 vom 7. August
2003 (Schnellbrief R 6/03), Abschnitt I Nr. 5, dienen Perspektivkonferenzen
„einer individuellen Potenzialabschätzung und der Feststellung der individuellen
Förderperspektive auf der Grundlage des bis dahin gezeigten Eignungs-,
Befähigungs- und Leistungsbildes der zu betrachtenden Berufsoffiziere“.
Darüber hinaus sollen sie „eine zeitgerechte Identifizierung von Berufsoffizieren
mit Potenzial für Spitzenverwendungen“ ermöglichen. Sie werden durchgeführt,
„um Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Dienstposten
vorzubereiten“. Nach der genannten Richtlinie handelt es sich damit bei den
Ergebnissen einer Perspektivkonferenz lediglich um Vorbereitungshandlungen,
die noch keine Entscheidungen über die Besetzung eines konkreten
Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die
Rechtssphäre eines Soldaten haben.
Auch aus der „Richtlinie für die langfristige Verwendungsplanung der
Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des
Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr“ des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-30-00 vom 7. August
2003 (Schnellbrief R 5/03) ergibt sich, dass Perspektivkonferenzen lediglich der
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individuellen Potenzialabschätzung aufgrund der Eignung, der Fähigkeiten und
der bis dahin gezeigten Leistungen der zu betrachtenden Berufsoffiziere dienen
(Nr. 4.1.2 der Richtlinie) und die in Perspektivkonferenzen festgestellte
individuelle Förderperspektive nur die Grundlage für die individuelle
Verwendungsplanung darstellt; die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen
begründen insoweit kein Anrecht auf Verwendungsentscheidungen für höhere
Dotierungshöhen (Nr. 4.2 der Richtlinie). Auch nach diesen Vorschriften handelt
es sich bei den Beratungen und Ergebnissen einer Perspektivkonferenz nur um
vorbereitende Handlungen für später zu treffende konkrete
Verwendungsentscheidungen.
Gleiches ergibt sich aus der „Teilkonzeption Personalmanagement der
Bundeswehr“ des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 - Az.: 09-10-
10/8) vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die individuelle
Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig
stattfindenden Perspektivkonferenzen festgelegt wird und das Ergebnis eines
umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs darstellt, so
frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass „zeitgerecht die Planung und
Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und entsprechende
Verwendungen erfolgen kann“. Die „so festgestellte individuelle
Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung“.
Sie bildet damit „regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für
Verwendungsentscheidungen“. Sie begründet überdies „weder einen Anspruch
auf entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller
Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Verwendungen“.
Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang, dass in den
Perspektivkonferenzen nicht über die Besetzung bestimmter Dienstposten
entschieden wird und die Konferenzergebnisse auch nicht bestimmte
Verwendungsentscheidungen präjudizieren.
Da die Beratungen und Ergebnisse der Perspektivkonferenzen demnach keine
gesondert anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
WBO darstellen, gilt dies ebenso für die vom Antragsteller gerügte
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„Einbeziehung“ in die Perspektivkonferenz II im Jahr 2008. Die Einbeziehung
von Soldaten in eine derartige Perspektivkonferenz ist als Vorstufe zu einer
Vorbereitungshandlung erst recht nicht isoliert mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO angreifbar.
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 3 Abs. 1 SG oder das Rechtsstaatsprinzip
gebieten die selbstständige Anfechtbarkeit der Zuerkennung einer individuellen
Förderperspektive. Das Prinzip der Bestenauslese und die Grundsätze eines
rechtsstaatlichen Verfahrens wirken zwar auch auf die Vorbereitung
militärischer Verwendungsentscheidungen ein; diesem Zweck dienen ersichtlich
die zitierten Richtlinien und die „Teilkonzeption Personalmanagement der
Bundeswehr“. Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch der Rechtsschutz des
Soldaten entsprechend vorzuverlagern wäre. Es genügt - auch unter dem
Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung
zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen
Antrags auf eine bestimmte
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förderliche
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Verwendung im
Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen
gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen
Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine
entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne
Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB
69.08 und 1 WB 74.08 -).
Dem Antragsteller bleibt unbenommen, seine Versetzung auf den von ihm
angestrebten speziellen Bereichsleiterdienstposten der Besoldungsgruppe B 3
im Amt für Militär... zu beantragen und im Falle der Ablehnung dieses
Versetzungsantrages ein Wehrbeschwerdeverfahren einzuleiten. In diesem
Verfahren
könnte
u.a. auch geprüft werden, ob eine eventuelle
Ablehnungsentscheidung auf einer hinreichend aktuellen Beurteilungsgrundlage
getroffen worden ist. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat
insoweit im Schriftsatz vom 16. März 2009 ausdrücklich erklärt, dass der
Antragsteller (ungeachtet der ihm zuerkannten individuellen Förderperspektive)
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nicht von der Betrachtung für den von ihm angestrebten
Bereichsleiterdienstposten ausgeschlossen sei.
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Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht
vorliegen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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