Urteil des BVerwG vom 25.09.2014

Erlass, Bundesamt, Leiter, Wechsel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 29.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsfeldwebel ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kretzer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Daniel
am 25. September 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner „Tour ...“ in N..
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vor-
aussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2019. Am 5. Mai 2010 wurde er zum
Oberstabsfeldwebel befördert. Der Antragsteller wird auf einem Dienstposten
als Transportfeldwebel Streitkräfte bei der Technischen Schule Landsysteme
und Fachschule des Heeres für Technik in Aachen geführt. Von dort ist er seit
dem 10. Januar 2012 als Nachschubfeldwebel zur Deutschen Beratergruppe N.
in W. kommandiert. Das Ende der Kommandierung ist für den 31. Dezember
2014 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 an das Bundesamt für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr beantragte der Leiter der Deutschen Beratergruppe N.,
den derzeitigen Dienstposten des Nachschubfeldwebels Streitkräfte in der Fol-
ge (frühestens ab Januar 2015) mit einem Feldlagerbetriebsfeldwebel Streitkräf-
te nachzubesetzen; dieser solle außerdem über eine Zusatzausbildung zum
Desinfektor verfügen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 befürwortete der Leiter
Schulstab der Technischen Schule Landsysteme und Fachschule des Heeres
für Technik den Antrag des Leiters der Deutschen Beratergruppe, weil im neuen
Projektzeitraum eine veränderte fachliche Ausrichtung festgelegt worden sei.
Der Feldlagerbetriebsfeldwebel Streitkräfte Fachrichtung Wasser werde zum
1. Januar 2015 benötigt; zu diesem Zeitpunkt ende auch die Tour des Antrag-
stellers.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 beantragte der Antragsteller die Verlängerung
seiner Kommandierung zur Deutschen Beratergruppe N. um ein Jahr. Zugleich
bekundete er sein Interesse an einer Verlängerung um zwei oder drei Jahre.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 an das Bundesamt für das Personalmanage-
ment befürwortete der Leiter der Deutschen Beratergruppe N. den Antrag des
Antragstellers. Eine dienstliche Notwendigkeit sei gegeben. Der Antragsteller
sei für seine gegenwärtige Verwendung in außergewöhnlichem Maße geeignet.
Das vorgesehene Ende seiner Verwendung in N. sei identisch mit dem Ende
der Verwendung des Leiters der Beratergruppe; eine Verlängerung der Ver-
wendungsdauer des Antragstellers würde deshalb die Kontinuität der Projekt-
arbeit und die Einarbeitung des zukünftigen Leiters fördern. Der Wechsel in der
fachlichen Ausrichtung des Dienstpostens zum Feldlagerbetriebsfeldwebel kön-
ne auch zum 1. Januar 2016 vollzogen werden, weil wegen des derzeit noch
nicht unterzeichneten Regierungsabkommens mit einer Verzögerung im zeitli-
chen Ablauf der Projektarbeit zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2013, dem Antragsteller zugegangen am 10. Septem-
ber 2013, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag vom
18. Juni 2013 ab. Der Antrag sei unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
Leiters der Beratergruppe N. eingehend geprüft worden. Die Verwendungsdau-
er auf Dienstposten im Ausland sei jedoch grundsätzlich auf drei Jahre befristet.
Darüber hinaus sei angezeigt worden, dass das Projekt zur Unterstützung und
Ausbildung des Nachschub-/Transportpersonals der namibischen Streitkräfte
zum 31. Dezember 2014 eingestellt werde. Ein dienstliches Interesse an einer
Verlängerung der Verwendungsdauer sei damit nicht begründet.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2013, ein-
gegangen beim Bundesamt für das Personalmanagement am 9. Oktober 2013
und beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - am 17. Oktober 2013,
Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar
2014 weiter begründete. Einer Verlängerung der Kommandierung sei in der
Vergangenheit verzugslos stattgegeben worden. Durch die jetzige Ablehnung
des Verlängerungsantrags habe sich sein Umfeld und seine Familie nicht auf
die veränderte Lage einstellen können. Das dienstliche Interesse an einer Ver-
längerung der Verwendungsdauer sei ausführlich in Stellungnahmen dargelegt.
Bei der Zusammenarbeit mit der namibischen Armee und den örtlichen Behör-
den, Lieferanten und Nichtregierungsorganisationen seien persönliche Kontak-
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te, die er aufgebaut habe, besonders hoch zu bewerten. Im Falle einer Verlän-
gerung seiner Verwendung sei es ihm möglich, die Kontakte zu den namibi-
schen Stellen aufrecht zu erhalten und den zukünftigen Leiter der Deutschen
Beratergruppe adäquat einzuarbeiten. Wie aus den Stellungnahmen der Deut-
schen Beratergruppe ersichtlich habe sich die Unterzeichnung des neuen Re-
gierungsabkommens um ein Jahr verschoben, weshalb ein Wechsel in der
fachlichen Ausrichtung des Dienstpostens auch zum 1. Januar 2016 möglich
sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit die Stehzeit in
den Auslandsverwendungen der deutschen Beratergruppen stets über den Zeit-
raum von drei Jahren hinaus um das vierte Jahr verlängert worden sei. Zudem
habe ihm sein Personalsachbearbeiter im Herbst 2013 telefonisch mitgeteilt,
dass ein Inlandsdienstposten für ihn nicht zur Verfügung stehe, weil alle in Be-
tracht kommenden Dienstposten langfristig besetzt seien.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2014, dem Antragsteller zugegangen am 2. Juni 2014,
wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als un-
zulässig, weil verspätet erhoben, zurück. Im dienstaufsichtlichen Teil des Be-
scheids bestätigte das Bundesministerium der Verteidigung die Rechtmäßigkeit
der ablehnenden Entscheidung. Nach dem Erlass über die „Verwendung von
Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ habe der Antrag-
steller keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Auslandstätigkeit. Die rund
drei Jahre seit seinem Dienstantritt in N. entsprächen der normalen Verwen-
dungszeit. Auch eine überraschende Änderung von Vorgaben liege nicht vor.
Die - bereits nicht berücksichtigungsfähige - Beziehung zu seiner Lebensge-
fährtin könne er auch im Inland festigen.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
vom 6. Juni 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bun-
desministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellung-
nahme vom 14. Juli 2014 dem Senat vor.
Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend zu seinem Vorbringen im
vorgerichtlichen Verfahren insbesondere aus:
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Die Beschwerde sei nicht verfristet. Er habe sie am 27. September 2013 beim
Leiter der Deutschen Beratergruppe N. eingelegt, der ihm am 30. September
2013 den form- und fristgerechten Eingang bestätigt habe. In der Sache habe
der Dienstherr das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem
Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stä-
ben im Inland“ könne die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen
und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall
bis zu sechs Jahren verlängert werden. Das Bundesministerium der Verteidi-
gung lege diese Vorschrift fehlerhaft dahingehend aus, dass eine Verlängerung
nur bei Vorliegen dienstlicher Erfordernisse sowie zusätzlich zwingender per-
sönlicher Gründe in Betracht komme. Eine solche zusätzliche Voraussetzung
sehe der Erlass jedoch nicht vor. Der angefochtene Bescheid habe zudem feh-
lerhaft ein dienstliches Interesse verneint. Das dienstliche Erfordernis ergebe
sich eindeutig aus dem Schreiben der Deutschen Beratergruppe N. vom 19. Juli
2013 bzw. der Stellungnahme der Technischen Schule vom 24. Juli 2013. Da-
nach habe sich die Unterzeichnung des neuen Regierungsabkommens zwi-
schen Deutschland und N. um ein Jahr, parallel zu der beantragten Verlänge-
rung bis zum 31. Dezember 2015, verschoben. Vor diesem Hintergrund seien
ohne eine Verlängerung der Auslandsverwendung seine, des Antragstellers,
bedeutsamen persönlichen Kontakte vor Ort erheblich eingeschränkt. Der ange-
fochtene Bescheid, der ein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der
Verwendungsdauer verneine, basiere demgemäß auf einer fehlerhaften Tatsa-
chengrundlage. Außerdem sei in der Vergangenheit die Stehzeit in den Aus-
landsverwendungen der Deutschen Beratergruppen stets um das vierte Jahr
verlängert worden. So sei die Verwendungsdauer eines Stabsfeldwebels der
Deutschen Beratergruppe Senegal auf insgesamt fast 16 Jahre Auslandsver-
wendung verlängert worden; einem Hauptfeldwebel der Deutschen Berater-
gruppe Äthiopien sei die Verwendung von drei auf sechs Jahre und später wei-
tere neun Monate verlängert worden; ein Soldat der Deutschen Beratergruppe
N. verfüge über eine Gesamtstehzeit an einem Auslandsdienstort von 6 1/2
Jahren mit der Option einer Anschlussverwendung in der Türkei. Alle diese Bei-
spiele zeigten, dass für die Verlängerung der Auslandsstehzeit über drei Jahre
hinaus eine ständige Verwaltungspraxis des Dienstherrn bestehe, an der sich
die Ermessensausübung zu orientieren habe.
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Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das
Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 2013
in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministe-
riums der Verteidigung vom 7. Mai 2014 das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr zu ver-
pflichten, über seinen, des Antragstellers, Antrag vom
18. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Antragstellers sei unter Berücksichtigung des zuvor nicht
bekannten Eingangs bei dem Leiter der Deutschen Beratergruppe N. als des-
sen nächsten Disziplinarvorgesetzten rechtzeitig erhoben. Ungeachtet dessen
sei die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement recht-
mäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach dem Erlass
über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im
Inland“ seien Verwendungszeiten im Ausland grundsätzlich zu befristen, wobei
die normale Verwendungszeit drei Jahre betrage. Die bisher festgelegte „Tour
...“ des Antragstellers ende am 31. Dezember 2014 und schöpfe damit die Dau-
er von drei Jahren seit dem Dienstantritt in N. am 10. Januar 2012 nahezu voll-
ständig aus. Jeder Soldat und dessen Angehörige, die Interesse an einer Aus-
landsverwendung hätten, seien verpflichtet, ihr Leben und ihre privaten Le-
bensumstände darauf auszurichten, dass die Stehzeit nach Ablauf von grund-
sätzlich drei Jahren ende und sie ins Inland zurückkehren müssten. Zwingende
persönliche Gründe, die für eine Verlängerung der Verwendungsdauer sprä-
chen, seien nicht gegeben. Die Notwendigkeit einer Verlängerung ergebe sich
auch nicht aus der vom Antragsteller erwähnten vermeintlichen ständigen Ver-
waltungspraxis. Bei dem Antragsteller lägen die Voraussetzungen für eine er-
lasskonforme Verlängerung gerade nicht vor. Die Ausplanung einer Dienststelle
mit Dienstposten erfolge ausschließlich im Rahmen des weiten Organisations-
ermessens des Dienstherrn. Aus einer Abweichung der Dienstpostenstrukturie-
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rung zwischen der Deutschen Beratergruppe N. und anderen Dienststellen
könne der Antragsteller keine Ansprüche herleiten. Der Antragsteller werde zum
6. Januar 2015 als Truppenversorgungsbearbeiter zum Kommando Heer nach
S. versetzt; es stehe daher mittlerweile für ihn ein dotierungsgerechter Dienst-
posten im Inland zur Verfügung.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat außerdem eine Stellung-
nahme des Bundesamts für das Personalmanagement vom 1. September 2014
vorgelegt, die die Zielsetzung und den praktischen Vollzug des Erlasses über
die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im In-
land“ erläutert und sich detailliert zur Situation der Deutschen Beratergruppe N.
sowie zu den vom Antragsteller angeführten Bezugsfällen äußert.
Hierzu und wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministe-
riums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 676/14 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr
vom 30. Juli 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der
Verteidigung - R II 2 - vom 7. Mai 2014 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat
keinen Anspruch auf eine neue Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung
seiner Auslandsverwendung vom 18. Juni 2013.
Zwar ist der ablehnende Bescheid vom 30. Juli 2013, wovon zuletzt auch alle
Beteiligten ausgehen, nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat
diesen Bescheid, wie sich aus dem in der Personalgrundakte befindlichen Emp-
fangsbekenntnis ergibt, am 10. September 2013 in W. erhalten. Sein plausibler
Vortrag, dass er die Beschwerde hiergegen am 27. September 2013 beim Lei-
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ter der Deutschen Beratergruppe N., seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO), eingelegt und dieser ihm den form- und fristgerechten
Eingang am 30. September 2013 bestätigt habe, wird vom Bundesministerium
der Verteidigung nicht bestritten. Die Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) ist da-
mit gewahrt.
Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Auslandsverwendung ist je-
doch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Ver-
wendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch
lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung
eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Be-
schlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3
SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf über-
prüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in sei-
nen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen
des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).
Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesminis-
terium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften
festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Be-
schluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>
= Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
212>), wie sie sich hier aus den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpos-
tenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl
S. 76, zuletzt geändert am 9. Juni 2009, VMBl S. 86 - Versetzungsrichtlinien -)
sowie insbesondere aus dem Erlass zur „Verwendung von Soldaten im Ausland
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und bei integrierten Stäben im Inland“ (im Folgenden: Erlass) ergeben. Maß-
geblich ist dabei, weil es bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der ge-
richtlichen Entscheidung ankommt, nicht mehr die Fassung des Erlasses vom
25. November 1999 (VMBl 2000, S. 7), die den angefochtenen Bescheiden zu-
grunde liegt, sondern die Neufassung durch den Zentralerlass B-1340/9 vom
11. Juni 2014. Sachliche Unterschiede ergeben sich daraus nicht, weil die Neu-
fassung weitgehend nur redaktioneller Art ist und die hier relevanten Regelun-
gen sachlich unverändert geblieben sind.
Nach diesen Maßstäben begegnet die Ablehnung des Antrags auf Verlänge-
rung der Auslandsverwendung des Antragstellers über den 31. Dezember 2014
hinaus um ein weiteres Jahr keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß Nr. 101 Punkt 1 (früher Nr. 1.1) des Erlasses sind Verwendungszeiten
im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen,
wobei gemäß Nr. 101 Punkt 2 (früher Nr. 1.2) die normale Verwendungszeit
(Tour ...) drei Jahre beträgt. Endet eine befristete integrierte Verwendung im
Inland oder eine befristete Auslandsverwendung, so begründet dies regelmäßig
ein dienstliches Bedürfnis für die (Weg-) Versetzung (Nr. 5 Buchst. f der Verset-
zungsrichtlinien). Gegen diese zeitliche Begrenzung der Tour ... bestehen nach
ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. Be-
schlüsse vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 10 SG
Nr. 28, vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 35.08 - Rn. 22 und vom 28. Februar
2012 - BVerwG 1 WB 57.11 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Die Dauer der
Kommandierung des Antragstellers vom 10. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2014 zur Deutschen Beratergruppe N. in W. (Verfügung
Nr. 1100310267 der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 30. Juni 2011)
und die daran anschließende Versetzung zum 6. Januar 2015 zum Kommando
Heer nach S. entsprechen damit bis auf wenige Tage genau den für den Regel-
fall vorgesehenen Vorgaben der Verwaltungsvorschriften.
Dagegen sind die Voraussetzungen, unter denen die personalbearbeitende
Stelle eine längere Verwendungszeit im Ausland festlegen kann, im Falle des
Antragstellers nicht erfüllt. Gemäß Nr. 102 Satz 1 (früher Nr. 1.5 Satz 1) des
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Erlasses kann, sofern keine Einschränkungen durch Verträge, Abmachungen
oder festliegende Organisationsmaßnahmen bestehen, die Verwendungsdauer
nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender per-
sönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden.
Für die Bestimmung und Konkretisierung der Gesichtspunkte, aus denen sich
im Einzelfall ein dienstliches Erfordernis für die Verlängerung ergibt, ist grund-
sätzlich die Einschätzung des Dienstherrn maßgeblich. Das Bundesamt für das
Personalmanagement hat in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2013
das dienstliche Erfordernis einer Verlängerung der Auslandsverwendung des
Antragstellers verneint, weil das Projekt zur Unterstützung und Ausbildung des
Nachschub-/Transportpersonals der namibischen Streitkräfte, in dem der An-
tragsteller eingesetzt sei, zum 31. Dezember 2014 eingestellt werde; das Glei-
che - keine Fortführung des aktuellen Projekts - ergibt sich auch aus der Stel-
lungnahme des Bundesamts vom 1. September 2014, in der zusätzlich auf eine
entsprechende fachliche Bewertung durch den Kommandeur der Technischen
Schule vom August 2014 verwiesen wird. Diese Begründung ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, dass sich das Anlaufen
des Nachfolgeprojekts (mit einer veränderten fachlichen Ausrichtung und einem
entsprechend veränderten Zuschnitt des Dienstpostens) um etwa ein Jahr ver-
zögere und sein weiterer Einsatz in N. für diese Dauer zur Weitergabe der per-
sönlichen Kontakte vor Ort und zur Einarbeitung eines Nachfolgers des dem-
nächst ebenfalls ausscheidenden Leiters der Deutschen Beratergruppe sinnvoll
sei, kann er daraus ein dienstliches Erfordernis für eine Verlängerung seiner
Auslandsverwendung nicht herleiten. Es ist auch insoweit Sache des Dienst-
herrn, wie er den Übergang von einem Projekt zum nächsten sachlich und per-
sonell gestaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass in der projektbezogenen und auf
regelmäßigen personellen Wechsel angelegten Tätigkeit der Beratergruppe im
Rahmen des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung bestimmte Fä-
higkeiten zwingend mit der Person des Antragstellers verbunden wären und ein
Wechsel zum vorgesehenen Endtermin nicht in gleicher Weise möglich wäre
wie etwa der Dienstantritt des Antragstellers zu Beginn seiner Tour ....
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Der Antragsteller hat auch keine von dem Erlass abweichende Verwaltungspra-
xis einer quasi automatischen Verlängerung über die normale Verwendungszeit
von drei Jahren hinaus aufgezeigt, die das Bundesministerium der Verteidigung
zu einer dieser Praxis folgenden Gleichbehandlung des Antragstellers (Art. 3
Abs. 1 GG) verpflichten könnte. Aus den vom Antragsteller angeführten drei
Fällen, in denen nach seinem Vortrag der Einsatz bei einer Beratergruppe der
Bundeswehr verlängert worden sei, lässt sich nicht - wie geltend gemacht - ab-
leiten, dass in der Vergangenheit die Stehzeit in den Auslandsverwendungen
der deutschen Beratergruppen stets und ohne Weiteres über den Zeitraum von
drei Jahren hinaus um das vierte Jahr verlängert worden sei. Das Bundesamt
für das Personalmanagement hat in seiner Stellungnahme vom 1. September
2014 detailliert die dienstlichen Erfordernisse dargelegt, aus denen in den drei
Bezugsfällen im jeweiligen Einzelfall die Verwendungsdauer gemäß Nr. 1.5 des
Erlasses verlängert wurde. Aus diesen Fällen ergibt sich deshalb nichts für das
Verlängerungsbegehren des Antragstellers, für das ein dienstliches Erfordernis
gerade nicht besteht.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat (im dienstaufsichtlichen Teil des
Beschwerdebescheids und im Vorlageschreiben) ferner zutreffend das Vorlie-
gen zwingender persönlicher Gründe, die bei der Entscheidung über einen Ver-
längerungsantrag zu berücksichtigen wären, verneint. Der Wunsch des (nach
der Personalgrundakte ledigen und kinderlosen) Antragstellers, über eine Ver-
längerung seiner Stehzeit die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zu festigen,
stellt keinen solchen Grund dar. Auch von einer ihn und seine persönliche Um-
gebung überraschenden Änderung der Verwendungsplanung kann keine Rede
sein, weil der Ablauf der Tour ... zum 31. Dezember 2014 den Vorgaben des
Erlasses und der Kommandierungsverfügung des Antragstellers entspricht.
Zumindest missverständlich ist allerdings die - vom Antragsteller insoweit zu
Recht beanstandete - Formulierung des Bundesministeriums der Verteidigung
(im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids und im Vorlageschrei-
ben), wonach selbst dann, wenn „eine dienstliche Notwendigkeit für eine Ver-
längerung bestünde, keinesfalls zwingende persönliche Gründe dafür“ vorlägen.
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Gemäß Nr. 102 Satz 1 (früher Nr. 1.5 Satz 1) des Erlasses sind Voraussetzung
für die Verlängerung der Verwendungsdauer „dienstliche Erfordernisse“; even-
tuelle „zwingende persönliche Gründe“ sind bei der Entscheidung zu berück-
sichtigen, ihr Vorliegen ist jedoch keine kumulative, zusätzliche Voraussetzung
für die Verlängerung. Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Vertiefung,
weil sich der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanage-
ment und auch die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung
tragend und zutreffend auf das Fehlen eines dienstlichen Erfordernisses stüt-
zen. Auf die Richtigkeit der oben zitierten hilfsweisen Erwägung kommt es des-
halb nicht an; aus ihr kann sich kein Ermessensfehler ergeben.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer