Urteil des BVerwG vom 28.03.2012

Erlass, Anhörung, Behinderung, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 29.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
beim …,
vertreten durch seinen Sprecher Major …, …,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Steil und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Henseler
am 28. März 2012 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung an einem Erlass des
Führungsstabs der Streitkräfte, mit dem das Amt für Militärkunde hinsichtlich
bestimmter Dienstposten Fliegenden Verbänden zulagenrechtlich gleichgestellt
wurde.
Mit dem Erlass „Stellenzulage und Erschwerniszulage für fliegendes Personal
- Fliegende Verbände, fliegerische Ausbildungseinrichtungen oder den fliegen-
den Verbänden gleichgestellte Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen -“
vom 18. Juni 2008 (VMBl. 2008 S. 141) hat das Bundesministerium der Vertei-
digung geregelt, bei welchen Einheiten, Einrichtungen und Dienststellen zula-
genberechtigende fliegerische Verwendungen wahrzunehmen sind. Über die
hierfür definierten Fliegenden Verbände und Fliegerischen Ausbildungseinrich-
tungen hinaus sieht Nr. 4 des Erlasses vor, dass die Führungsstäbe und die
Hauptabteilung Rüstung im Erlassweg Einrichtungen, Einheiten und Dienststel-
len festlegen, die nach Auftrag und Dienstpostenausstattung den Fliegenden
Verbänden sind. Dabei sind die identifizierten Dienstposten in
dem jeweiligen Erlass aufzuführen.
Mit dem „Gleichstellungserlass der Streitkräftebasis“ vom 22. September 2010
bestimmte der Führungsstab der Streitkräfte, dass das Amt für Militärkunde mit
allen Dienstposten, die die Voraussetzungen des Erlasses erfüllen, gleichge-
stellt werde. Nach Veröffentlichung dieses Gleichstellungserlasses im Intranet
forderte der Bereichssprecher Streitkräftebasis im Gesamtvertrauenspersonen-
ausschuss mit E-Mail vom 29. November 2010 den Führungsstab auf, die Be-
teiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nachträglich einzuleiten.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 teilte der Führungsstab der Streitkräfte
dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit, der Gleichstellungserlass sei
keine Grundsatzregelung, sondern lediglich eine Konkretisierung des Basiser-
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lasses im Rahmen einer Einzelfallregelung. Einer Anhörung des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses bedürfe es daher nicht.
In seiner 127. Sitzung am 26. Januar 2011 beauftragte der Gesamtvertrauens-
personenausschuss seinen Sprecher, Wehrbeschwerde einzulegen. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2011 wandte sich der Sprecher des Gesamtvertrau-
enspersonenausschusses an den Bundesminister der Verteidigung und bean-
tragte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Er führte aus, der Ge-
samtvertrauenspersonenausschuss sehe sich in der Ausübung seiner Befug-
nisse behindert. Ihm stehe ein Anhörungsrecht zu, da es sich um eine Grund-
satzregelung des Bundesministeriums der Verteidigung handele. Der Bundes-
minister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme
vom 30. Mai 2011 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt weiter vor, entgegen der Auffassung des Bundesminis-
ters der Verteidigung handele es sich bei einer Entscheidung nach Nr. 4 des
Erlasses vom 18. Juni 2008 um eine Grundsatzregelung. Mit dem Gleichstel-
lungserlass seien Regelungen beschlossen worden, die sich personell, sozial
und organisatorisch auf Soldatinnen und Soldaten auswirkten. Aus dem Um-
stand, dass der Gleichstellungserlass lediglich eine Dienststelle benenne, folge
keine Einzelfallregelung. Das Soldatenbeteiligungsgesetz sehe die Gruppenbe-
teiligung in den Organisationsbereichen vor. Es handele sich um eine Grund-
satzregelung für den Organisationsbereich Streitkräftebasis, da die Zulagenbe-
rechtigung aller Dienststellen der Streitkräftebasis zu prüfen gewesen sei, worin
die Grundsatzregelung bestehe. Schon die Anzahl der betroffenen Soldatinnen
und Soldaten lasse erkennen, dass es sich nicht um einen Einzelfall handele.
Darüber hinaus weist der Antragsteller darauf hin, in einer Entwurfsfassung des
Erlasses vom 18. Juni 2008 sei eine Anlage geplant gewesen, die diejenigen
Dienststellen habe benennen sollen, für die der Erlass außerhalb des in seiner
Nr. 1 geregelten Anwendungsbereiches grundsätzlich habe gelten sollen. Von
diesem Konzept sei man abgerückt, um zu vermeiden, dass bei Änderungen
jeweils eine Neuveröffentlichung des Erlasses im Verordnungs- und Mittei-
lungsblatt erforderlich werde. Aus der ursprünglich geplanten Anlage habe sich
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aber ergeben, dass im Bereich der Streitkräftebasis (weitere) Einheiten bei dem
Gleichstellungserlass hätten begünstigt werden können. Nachdem ein gestuftes
Verfahren eingeführt worden sei, folge hieraus ein ebenfalls gestuftes Beteili-
gungsverfahren, weshalb der Antragsteller bei jedem weiteren Gleichstellungs-
erlass zu beteiligen sei.
Der Antragsteller beantragt
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, das
Beteiligungsverfahren zu dem „Gleichstellungserlass der
Streitkräftebasis“ vom 22. September 2010 durch Anhö-
rung des Antragstellers nachträglich durchzuführen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ver-
fahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - …/11 - hat
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.
Mit dem allein vom Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses un-
terschriebenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Gesamtvertrau-
enspersonenausschuss gegen die ihm versagte Beteiligung an dem Gleichstel-
lungserlass der Streitkräftebasis nicht wirksam die Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts beantragt. Mit Ablauf der hierbei zu beachtenden Monats-
frist ist damit zugleich die Versagung der Beteiligung unanfechtbar geworden.
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Sieht sich der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium
der Verteidigung in der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte behindert, so
ist ihm hiergegen Rechtsschutz nach der Wehrbeschwerdeordnung gegeben.
Gemäß § 16 SBG ist der Beschwerdeweg und nach erfolglos durchgeführtem
Beschwerdeverfahren der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet,
wenn eine Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr
nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert wor-
den (stRspr, vgl. Beschluss vom 18. August 2009 - BVerwG 1 WB 51.09 -
Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 75 = NZWehrr 2010, 40 m.w.N.). Ist vorgesehen,
dass für die Soldatenbeteiligung Gremien der Vertrauenspersonen gebildet
werden, so gilt dies für diese in gleicher Weise (§ 36 Abs. 5, § 32 Abs. 7 i.V.m.
§ 16 SBG, vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - Buch-
holz 449.7 § 36 SBG Nr. 1). Macht der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
die Behinderung der ihm nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten
Beteiligungsrechte geltend, so ist er hierzu als Gremium berufen. Das Verbot
gemeinschaftlicher Beschwerden gemäß § 1 Abs. 4 WBO steht dem nicht ent-
gegen (Beschlüsse vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 28.96 - BVerwGE
103, 383 = Buchholz 252.1 § 19 GVPAV Nr. 1 = NZWehrr 1997, 39 und vom
9. März 2006 - BVerwG 1 WB 14.05 -). Er kann unmittelbar die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts beantragen, denn seine Rechte beziehen sich
auf Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 21 Abs.
1 WBO). Eine Behinderung in der Wahrnehmung dieser Rechte ist dem Bun-
desminister der Verteidigung zuzurechnen (vgl. Beschlüsse vom 27. August
1996 a.a.O. m.w.N. und vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB 14.05 -).
Möchte der Gesamtvertrauenspersonenausschuss den Rechtsweg beschreiten,
so bedarf es der Beschlussfassung durch die hierzu berufenen Mitglieder. Das
war hier die Gruppe der Mitglieder des Organisationsbereichs der Streitkräfte-
basis, weil nur sie bei einer alleine ihren Bereich betreffenden Angelegenheit -
hier der Gleichstellungserlass der Streitkräftebasis - an der Beschlussfassung
mitwirken (§ 43 Abs. 3 SBG). Den auf diese Weise gebildeten Willen vertritt
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 SBG der Sprecher gemeinsam mit dem Bereichs-
sprecher des Organisationsbereichs der Streitkräftebasis. Erst mit ihrer ge-
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meinsamen Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle wird der Beschluss
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach außen wirksam.
Die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) eingeführte spezielle Vertretungsrege-
lung des § 40 Abs. 2 Satz 3 SBG lehnt sich an die Vorschrift des § 32 Abs. 3
BPersVG an. In Angelegenheiten, in denen nur ein Organisationsbereich betrof-
fen ist, ist der Sprecher allerdings selbst dann nur gemeinsam mit dem jeweili-
gen Bereichssprecher zur Vertretung des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses berufen, wenn er selbst dem betroffenen Organisationsbereich ange-
hört. Damit hat der Gesetzgeber das Prinzip der Gruppenvertretung stärker als
im Bundespersonalvertretungsgesetz ausgestaltet. Die Vertretungsregelung
stellt nicht nur die Übereinstimmung der Erklärung mit der Beschlussfassung
sicher, sondern dokumentiert gegenüber dem Bundesministerium der Verteidi-
gung als Erklärungsempfänger, dass der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
bei seiner Beschlussfassung das Vorliegen einer nur einen Organisationsbe-
reich betreffenden Angelegenheit erkannt hat. Mit seiner Unterschrift bestätigt
der Bereichssprecher zugleich, dass der Beschluss des Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses von den Mitgliedern des betroffenen Organisationsbereichs
getroffen worden ist. Fehlt es an der Unterschrift des Bereichssprechers, so ist
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss nicht vorschriftsgemäß vertreten und
die Erklärung des Sprechers unwirksam (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007
- BVerwG 1 WB 20.07 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 5 und vom 14. Juli 1986
- BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2 S. 3 f. je m.w.N.).
Danach hat der Antragsteller mit dem an den Bundesminister der Verteidigung
gerichteten Schreiben seines Sprechers vom 2. Februar 2011 keinen wirksa-
men Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, weil
hierfür gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 SBG eine gemeinsame Erklärung des Spre-
chers und des Bereichssprechers erforderlich gewesen wäre.
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Dieser Mangel ist auch nicht mehr heilbar. Für den gegen Entscheidungen oder
Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung unmittelbar zulässigen An-
trag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäß § 21
Abs. 2 Satz 1 WBO die §§ 17 bis 20 WBO entsprechend. Der Antrag ist daher
gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO innerhalb eines Monats zu stellen, wobei die
Frist in Anlehnung an § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlass
beginnt (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB
59.08 - Rn. 23 m.w.N.). Diese Frist
ist verstrichen, ohne dass vor Ablauf von einem Monat gemeinsam die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt worden ist. Ungeachtet
der bereits mit der E-Mail des Bereichssprechers vom 29. November 2010 zum
Ausdruck kommenden Kenntnis des Gleichstellungserlasses vom 22. Septem-
ber 2010 ergibt sich aus dem Schreiben des Sprechers des Gesamtvertrauens-
personenausschusses vom 2. Februar 2011, dass der Gesamtvertrauensper-
sonenausschuss nicht nur diese Kenntnis, sondern auch das Schreiben des
Führungsstabs der Streitkräfte vom 22. Dezember 2010 mit der ausdrücklichen
Ablehnung einer Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses er-
halten hatte. Entsprechend ist die Frist von einem Monat lange verstrichen.
Ungeachtet der hier zu beachtenden gesetzlichen Vertretungsbestimmungen,
die eine gemeinsame Vertretung erfordern, besteht auch nach den rechtsge-
schäftlichen Grundsätzen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht schon
deshalb die Möglichkeit einer rückwirkenden Genehmigung des Antrags auf
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Bereichssprecher
Streitkräftebasis nicht, weil der Sprecher den Antrag nicht zugleich in dessen
Namen gestellt hat. An der versäumten Antragsfrist vermag auch nichts zu än-
dern, dass der Bundesminister der Verteidigung keine Rechtsbehelfsbelehrung
erteilt hat. Bei seinen Entscheidungen und Maßnahmen, für die als Rechtsbe-
helf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist, ist er jedenfalls
bei truppendienstlichen Maßnahmen gegenüber Soldaten verpflichtet, eine
Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Dezember
2008 - BVerwG 1 WB 59.08 - Rn. 26
m.w.N.). Wird eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt, so gilt
dies als unabwendbarer Zufall mit der Folge, dass die Antragsfrist erst zwei
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Wochen nach Beseitigung des Hindernisses der Fristwahrung abläuft (§ 7
WBO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unterbliebene Rechtsbehelfsbe-
lehrung ursächlich dafür war, dass der Soldat an der Einhaltung der Frist gehin-
dert war (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 59.08 -
Rn. 27 m.w.N.). So ist es nicht er-
heblich, ob ihm etwa trotz fehlender Belehrung die Antragsfrist bekannt war.
Beantragt allerdings der Gesamtvertrauenspersonenausschuss die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts, so kann er sich auf die unwiderlegliche
Vermutung, durch eine vorgeschriebene, aber unterbliebene oder unrichtige
Rechtsbehelfsbelehrung an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen
zu sein, dann nicht berufen, wenn der von ihm gestellte Antrag mangels wirk-
samer, notwendig gemeinsamer Erklärung seines Sprechers und eines Be-
reichssprechers - hier des Bereichs Streitkräftebasis - unzulässig ist. Dieser Fall
wird vom Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. Mit der Rechtsbehelfsbeleh-
rung ist zwar insbesondere über den gegebenen Rechtsbehelf, die Stelle, bei
der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über einzuhaltende Fristen zu beleh-
ren. Hingegen besteht keine Belehrungspflicht darüber, wie der Gesamtvertrau-
enspersonenausschuss nach außen vertreten wird. Beachtet der Gesamtver-
trauenspersonenausschuss die hierzu für ihn bestehenden gesetzlichen Rege-
lungen nicht, so kann er nach Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs nicht
geltend machen, keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten zu haben, um nach
Ablauf der regulären Rechtsbehelfsfrist eine wirksame Antragstellung nachzu-
holen.
Golze
Dr. Frentz
Rothfuß