Urteil des BVerwG vom 28.09.2010

Versetzung, Beförderung, Zulage, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 29.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsbootsmann …,
…,
- …:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Dr. Ufermann und
den ehrenamtlichen Richter Oberbootsmann Lau
am 28. September 2010 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihn auf ei-
nen nach Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage (Oberstabsbootsmann) be-
werteten Dienstposten zu versetzen.
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel
des allgemeinen Fachdienstes der Marine; seine Dienstzeit wird voraussichtlich
mit Ablauf des 30. September 2011 enden. Er wurde mit Wirkung vom 1. April
2002 zum Stabsbootsmann ernannt. Seit dem 1. April 2005 wird er auf einem
nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten als …bootsmann bei den
… in E… verwendet.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 beantragte der Antragsteller seine ruhegehalt-
fähige Beförderung zum Oberstabsbootsmann. Diesen Antrag lehnte die
Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 15. Juni 2009 ab. Die
dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 27. Juli 2009 wies die
Stammdienststelle mit Beschwerdebescheid vom 24. Februar 2010 zurück. Zur
Begründung führte sie aus, eine Beförderung sei nur zulässig, wenn die weitere
Verwendung des Antragstellers in der Bundeswehr für mindestens zwei Jahre
vorgesehen sei. Der Antragsteller werde jedoch voraussichtlich mit Ablauf des
30. September 2011 in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus erfülle er nicht
die weitere Voraussetzung, auf einem Dienstposten verwendet zu werden, des-
sen Bewertung mindestens dem Beförderungsamt entspreche. Gegen diese
Entscheidung hat der Antragsteller beim … Verwaltungsgericht Klage erhoben,
über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 10. August 2009 hatte der Antragsteller seine rechtzeitige
Versetzung „auf eine Planstelle A 9 Z für Oberstabsfeldwebel/Oberstabsboots-
mann“ beantragt, um eine entsprechende Beförderung mit ruhegehaltfähiger
Einweisung in die Planstelle zu erreichen.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2009 lehnte die Stamm-
dienststelle diesen Antrag ab. Die dagegen mit Schreiben vom 7. Oktober 2009
eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
mit Bescheid vom 9. April 2010 zurück. Er qualifizierte die Beschwerde des An-
tragstellers als unzulässig, weil dieser sowohl im Ausgangsantrag vom
10. August 2009 als auch mit der Beschwerde lediglich allgemein die Verset-
zung auf einen Oberstabsbootsmann-Dienstposten beantragt habe, ohne die-
sen näher zu konkretisieren. In den dienstaufsichtlichen Ausführungen des Be-
schwerdebescheids legte der Bundesminister der Verteidigung unter anderem
dar, nach dem Erlass „Wechsel in höherwertige Verwendungen (BMVg PSZ I 1
Az. 16-32-00/4)“ vom 14. Januar 2008 sollten Verwendungsentscheidungen, die
mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden seien,
spätestens drei Jahre vor der Zurruhesetzung rechtswirksam werden. Da der
Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrags vom 10. August 2009 nur noch über
eine Verwendungsdauer als Berufssoldat von weniger als drei Jahren verfügt
habe und die angestrebte Versetzungsentscheidung spätestens zum 1. Oktober
2008 hätte wirksam werden müssen, sei es nicht zu beanstanden, dass die
Stammdienststelle davon abgesehen habe, ihn auf einen Oberstabs-
bootsmann-Dienstposten zu versetzen.
Gegen diesen ihm am 14. April 2010 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller
am 12. Mai 2010 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit Vorlage-
schreiben vom 25. Juni 2010 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor, seine Beschwerde sei zulässig; seine Beschwer liege darin, dass
das Versetzungsgesuch abgelehnt worden sei. Die konkrete Benennung eines
bestimmten Dienstpostens, auf den er die Versetzung wünsche, könne ihm
nicht abverlangt werden. Für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 mit
Amtszulage gebe es keine Ausschreibungen. Vielmehr liege es in der originären
Verantwortung der personalführenden Dienststelle, hier der Stammdienststelle,
sich um die Personalsteuerung und Personalbearbeitung zu kümmern. Im
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Übrigen habe er seinen Antrag hinreichend konkretisiert, indem er sich um eine
Versetzung auf jeden zur Verfügung stehenden, nach Besoldungsgruppe A 9
mit Zulage dotierten Dienstposten beworben habe, egal wo dieser örtlich
angesiedelt sei. Damit habe er aus seiner Sicht hinreichend deutlich zum Aus-
druck gebracht, dass er bereit sei, an jeden beliebigen Ort zu gehen und jede
beliebige Tätigkeit aufzunehmen. Außerdem sei der im Verwendungsplanungs-
verfahren für Berufsunteroffiziere in der Auswahlkonferenz am 30. bzw. am
31. Oktober 2006 für ihn festgestellte Punktsummenwert von 294,15 Punkten
falsch ermittelt worden. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er vielmehr
einen Punktsummenwert von 363,17 Punkten erreicht. Da ihm das Ergebnis
dieser Konferenz und des Verwendungsplanungsverfahrens nicht förmlich er-
öffnet worden sei, habe er auch keine Gelegenheit gehabt, dagegen mit der
Beschwerde vorzugehen. Schließlich weise er darauf hin, dass ihm eine ver-
meintlich zu kurze Restdienstzeit nicht entgegengehalten werden könne. Denn
nach Nr. 132 ZDv 20/7 sei es in Ausnahmefällen möglich, eine Ausnahmege-
nehmigung für die Beförderung bzw. Einweisung von Soldaten zu beantragen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom
26. August 2009 und den Beschwerdebescheid des
Bundesministers der Verteidigung vom 9. April 2010 auf-
zuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu
verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf seinen Antrag vom
10. August 2009 auf einen Dienstposten der Besoldungs-
gruppe A 9 mit Zulage (Oberstabsbootsmann) zu verset-
zen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Versetzungsantrag des Antragstellers für nicht hinreichend konkre-
tisiert. Zwar müsse der Antragsteller nicht einen genauen Dienstposten ent-
sprechend der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung angeben. Erforderlich sei
aber zumindest, dass er den Verband, die Tätigkeitsbeschreibung sowie die
Bewertung des angestrebten Dienstpostens bezeichne. Das sei hier unterblie-
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ben. Auch wenn sich der Antragsteller als Stabsbootsmann der … in der Ver-
wendungsreihe 65 Allgemeiner Dienst nicht einen kompletten Überblick über
alle grundsätzlich geeigneten förderlichen Oberstabsbootsmann-Dienstposten
verschaffen könne, dürfe ihm durchaus abverlangt werden, einzelne förderliche
Dienstposten zu benennen, für die er sich für geeignet halte bzw. für deren Be-
setzung er sich aufgrund der dortigen Aufgaben oder des Standorts der Dienst-
stelle grundsätzlich interessiere. Die vom Antragsteller angeführte Regelung in
Nr. 132 ZDv 20/7 sei nicht einschlägig, weil die Möglichkeit, eine Ausnahmege-
nehmigung beim Bundesminister der Verteidigung für eine Beförderung von
Berufssoldaten innerhalb der drei letzten Jahre vor Eintritt oder Versetzung in
den Ruhestand zu beantragen, nur dann bestehe, wenn zuvor eine Verwen-
dung auf einem im Frieden zu besetzenden Dienstposten verfügt und als Per-
sonalmaßnahme wirksam geworden sei, dessen Bewertung mindestens dem
Beförderungsdienstgrad entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az: 560/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zwar besteht für den prozessualen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im
Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO ein Rechtsschutzbedürf-
nis des Antragstellers, weil dieser durch die Ablehnung seines Versetzungsan-
trages und durch den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidi-
gung beschwert ist.
Der Antragsteller hat jedoch seinen Sachantrag nicht ausreichend konkretisiert.
Damit fehlt dem Antrag die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzuläs-
sig.
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Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der Bundesminister der Verteidigung bei
der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt hat, ist nur
möglich, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen
bestimmten Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen
dienstpostenbezogen und nicht bezogen auf die jeweilige Besoldungsgruppe.
Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehr-
dienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere
das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage ste-
henden dienstlichen Belange überprüfen. Der Senat verlangt deshalb bei strei-
tigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller
spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO
unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden
kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss,
für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst
zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine ent-
sprechende Verwendung geltend machen zu können (stRspr, vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - mit zahlreichen weite-
ren Nachweisen, vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 -, vom 27. Novem-
ber 2008 - BVerwG 1 WB 60.08 - und vom 4. August 2010 - BVerwG 1 WB
17.10 -).
Auf die Konkretisierung bestimmter angestrebter Dienstposten der Besol-
dungsgruppe A 9 mit Amtszulage hat der Antragsteller jedoch sowohl in seinem
Antrag vom 10. August 2009 als auch in der Beschwerdebegründung seiner
Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2009 sowie schließlich im Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung vom 12. Mai 2010 verzichtet. Auf diesen Mangel ist er
mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Juli 2010 hingewiesen worden.
Der daraufhin im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. August 2010 for-
mulierte Antrag auf „Versetzung auf jeden zur Verfügung stehenden A 9 mit
Zulage dotierten Dienstposten“ genügt - ungeachtet der Frage seines verspäte-
ten Vorbringens erst nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens - dem
Bestimmtheitserfordernis nicht. Der Senat verkennt nicht, dass es im Einzelfall
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schwierig sein kann, bestimmte Dienstposten für angestrebte Verwendungen in
Erfahrung zu bringen und sodann zu benennen. Diese Klärung muss ein An-
tragsteller jedoch im Zusammenhang mit einem Versetzungsantrag - gegebe-
nenfalls im Rahmen eines Personalgesprächs mit seiner personalbearbeitenden
Stelle - herbeiführen (Beschluss vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB
28.06 -).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die dargelegte Konkretisie-
rungspflicht bei der hier streitigen Versetzung nicht verfassungsrechtlich be-
denklich. Die Besetzung von förderlichen Dienstposten erfolgt aufgrund von
Auswahlentscheidungen, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren
sind. Diese Norm gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung; aus ihr resultiert der Anspruch eines Bewerbers auf ermes-
sens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (so ge-
nannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 = NVwZ 2007, 1178 = ZBR
2008, 169 m.w.N.). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes
auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr des
Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB
19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 und vom 27. Januar
2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - DokBer 2010, 211 = DÖV 2010, 211
satz>). Hält der Bewerber um einen förderlichen militärischen Dienstposten die
diesbezügliche Auswahlentscheidung für fehlerhaft, kann er unter Berücksichti-
gung des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 SG im Rahmen des Konkurren-
tenstreits insbesondere seine eigene Qualifikationsbeurteilung und die anderer
Bewerber, einen fehlerhaften Leistungsvergleich zwischen mehreren Bewerbern
oder Fehler bei der Eignungsbeurteilung im Hinblick auf das Anforderungsprofil
des streitigen Dienstpostens rügen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07, 2 BvR 1853/07, 2 BvQ 32/07, 2 BvQ 33/07 -
BVerfGK 12, 284 = NVwZ 2008, 69). Diese personen- und dienstpos-
tenbezogenen Gesichtspunkte sind im Beschwerdeverfahren und sodann vom
angerufenen Wehrdienstgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Versetzungsentscheidung jeweils in den Blick zu nehmen. Deshalb muss ein
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übergangener Bewerber - als Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren - in
Erfüllung seiner verfahrensbezogenen Mitwirkungspflichten einen konkreten
und besetzbaren Dienstposten bezeichnen, für den er angesichts seiner Aus-
bildung, seines Beurteilungsbildes, seines Verwendungsaufbaus und im Hin-
blick auf das Anforderungsprofil bzw. auf die Aufgabenbeschreibung des
Dienstpostens geeignet erscheint. Diese Differenzierung hat der Antragsteller
bei seinem Sachantrag unterlassen.
Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags kommt es nicht mehr darauf an, ob
die vom Antragsteller erhobenen Beanstandungen gegen die Ermittlung des
Punktsummenwertes im Rahmen des Verwendungsplanungsverfahrens für Be-
rufsunteroffiziere für eine spätere Verwendung auf Oberstabsbootsmann-
dienstposten in der Sache begründet sind oder nicht und ob dem Begehren des
Antragstellers - wie der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - meint -
schon die geringe verbleibende Restdienstzeit entgegensteht.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab,
weil er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO
zwar für gegeben erachtet, der Antrag aber nicht mutwillig erscheint.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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