Urteil des BVerwG vom 30.11.2006

Unbestimmter Rechtsbegriff, Innere Medizin, Gesundheitszustand, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 29.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann der Reserve …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Schöttle und
Stabshauptmann Janssen
als ehrenamtliche Richter
am 30. November 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1956 geborene Antragsteller war Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit endete in Anwendung des Ge-
setzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte mit Ablauf des
30. September 2006. Zum Hauptmann war er am 12. Januar 2001 ernannt wor-
den. Seit dem 15. Januar 2001 war er als Hubschrauberführeroffizier (HsFhr-
Offz) FD … und Datenverarbeitungsorganisationsoffizier FD im H…AusbZ zu-
nächst in C. in Frankreich, seit dem 1. Oktober 2002 im H…AusbZ in L. in
Frankreich eingesetzt. Dort war seine Verwendungsdauer durch Versetzungs-
verfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) Nr. 0278 vom
4. September 2002 in der Fassung der 2. Korrektur vom 5. Mai 2004 auf den
31. Dezember 2006 festgesetzt worden. Seit dem 4. Juli 2005 wurde der An-
tragsteller bis zu seinem Dienstzeitende als HsFhrOffz FD … bei der 2./F… in
R. verwendet.
Während seiner Verwendung in Frankreich wohnte der Antragsteller mit seiner
Ehefrau seit dem 7. März 2001 in V.
Das Tribunal de Grande Instance (Landgericht) in D. verurteilte den Antragstel-
ler am 20. Oktober 2004 wegen Fahrerflucht, fahrlässiger Körperverletzung und
unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe in
Höhe von 3 000 €. Es fand den Antragsteller für schuldig,
in G., Departement V…, am 30. Juli 2004 als Fahrer eines
Kraftfahrzeuges einen Unfall verursacht zu haben, bei dem
er es unterlassen habe anzuhalten, und versucht zu haben,
sich dadurch seiner straf- oder zivilrechtlichen Haftung zu
entziehen,
in G., Departement V…., am 30. Juli 2004 als Fahrer eines
VW-Cabriolets mit dem Kennzeichen … durch seine ab-
sichtlich gefährliche Fahrweise in Form von mehreren auf-
einanderfolgenden Fahrbahnüberschreitungen ohne Sicht
auf die Gegenfahrbahn einen Straßenverkehrsunfall verur-
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sacht zu haben, in dem er mit einem Motorrad zusammen-
gestoßen sei, mit dem Herr José P. und seine Lebensge-
fährtin Frau Patricia Sin M. auf der entgegengesetzten
Fahrbahn fuhren. Der Unfall des Motorradfahrers und einer
Begleitung habe zu 45 Tagen vollständiger Arbeitsunfähig-
keit des Fahrers und zu 15 Tagen vollständiger Arbeitsun-
fähigkeit seiner Begleiterin geführt,
es absichtlich in G., Departement V…, am 30. Juli 2004 un-
terlassen zu haben, Pratricia Sin M. und José P. Hilfe zu
leisten, der sich in Gefahr befand, obwohl er diese Hilfe
ohne Gefahr für sich oder Dritte habe leisten können, ent-
weder durch sein eigenes Handeln oder durch Herbeirufen
von Hilfe.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt teilte das PersABw dem H…AusbZ … in L.
unter dem 21. Februar 2005 mit, es sei beabsichtigt, den Antragsteller nach
Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien unverzüglich von seinem Dienstpos-
ten abzulösen und ins Inland zurückzuversetzen. Das Verhalten des Antragstel-
lers sei für einen deutschen Offizier im Ausland nicht tragbar; es beeinträchtige
das Ansehen der deutschen Streitkräfte im internationalen Umfeld. Der An-
tragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung, die er mit seiner Stellungnahme
vom 10. März 2005 wahrnahm. Er machte geltend, eine Störung im Dienstbe-
trieb sei durch den Vorfall nicht eingetreten. Im Übrigen sei seine Ehefrau an
Sarkoidose erkrankt, die erstmals im Jahr 2000 als Lungenkrebs diagnostiziert
worden sei. Dieser Umstand sei dem PersABw bekannt, weil er zur Verlänge-
rung der Stehzeit beim H…AusbZ … geführt habe. Eine Rückkehr seiner Ehe-
frau nach Deutschland werde schnell zu Atemnot als Folge von allergischen
Reaktionen und zu asthmatischen Anfällen führen.
Der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers
nahmen am 14. und am 18. März 2005 zu der Versetzungsankündigung Stel-
lung. Der (französische) Kommandeur H…AusbZ … äußerte sich am 15. März
2005; die Vertrauensperson der Offiziere des deutschen Anteil H…AusbZ …
gab am 18. März 2005 eine Erklärung ab. In den genannten Äußerungen wurde
in Frage gestellt, dass es im Dienstbetrieb zu Spannungen und Vertrauensver-
lusten gekommen sei.
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Daraufhin teilte das PersABw dem H…AusbZ … mit Schreiben vom 2. Mai
2005 mit, an der Wegversetzungsabsicht werde festgehalten; die mögliche Ab-
lösung werde auch auf den Vorwurf der fehlenden charakterlichen Eignung im
Sinne der Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien gestützt. Der Antragsteller
erhielt Gelegenheit, hierzu erneut Stellung zu nehmen. Diese erfolgte mit
Schreiben vom 10. Mai 2005. Der nächste und der nächsthöhere Disziplinar-
vorgesetzte äußerten sich am 10. und am 11. Mai 2005; die zuständige Ver-
trauensperson nahm am 12. Mai 2005 Stellung.
Mit Fernschreiben vom 9. Juni 2005 sowie förmlicher Versetzungsverfügung
Nr. 0176 vom selben Tag ordnete das PersABw die Versetzung des Antragstel-
lers zur 2./F… in R. zum 1. Juli 2005 mit Dienstantritt am 4. Juli 2005 an.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2005 Beschwerde
ein und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsver-
fahren. Mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2005 beschwerte er sich
über das PersABw und benannte als Beschwerdegründe die „Versetzung ohne
begründende Unterlagen“, die „böswillige Erschwerung des Dienstes“ sowie
den „Verdacht der Körperverletzung der Ehefrau“.
Die Beschwerden wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 -
nach Beteiligung des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ (BerArzt PSZ) mit
Bescheid vom 23. Dezember 2005 zurück.
Gegen diese dem Antragsteller am 9. Januar 2006 eröffnete Entscheidung rich-
tet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Januar 2006, den der
BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 dem Senat vor-
gelegt hat.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die auf Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien gestützte Versetzung sei
rechtswidrig, weil die behaupteten Störungen, Spannungen und Vertrauensver-
luste in der internationalen Zusammenarbeit nicht eingetreten seien. Überdies
habe das PersABw in seiner Entscheidung den Gesundheitszustand seiner
Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Dem BerArzt des BMVg spreche er die er-
forderliche Fachkompetenz in diesem Fall ab. Seine Ehefrau verfüge inzwi-
schen über kein funktionierendes Immunsystem mehr. Die Einzelheiten seien
den Berichten des C.-Klinikums vom 11. Juli 2006, der Kreisklinik R. - Abteilung
Chirurgie - vom 17. Oktober 2005, der Kreisklinik Roth - Abteilung Innere Medi-
zin - vom 14. Oktober 2005 und des Allgemeinen Krankenhauses C. vom 5. Juli
2003 zu entnehmen.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des PersABw vom 9. Juni 2005
aufzuheben und deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers aus dem
Ausland liege in seiner mangelnden charakterlichen Eignung für den dort wahr-
genommenen Dienstposten. Die Verurteilung durch das Landgericht Dragu-
ignan wegen Fahrerflucht, fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hil-
feleistung am 20. Oktober 2004 sei rechtskräftig geworden. Mit dem vitalen In-
teresse des Dienstherrn, Soldaten im Ausland nur dann einzusetzen, wenn kei-
nerlei Zweifel an ihrer uneingeschränkten Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit
vorliegen, sei es unvereinbar, den Antragsteller weiterhin auf seinem Dienst-
posten in L. zu verwenden. Die in dem genannten Urteil festgestellten Straftaten
richteten sich überdies gegen Angehörige des Gastlandes. Außerdem habe es
zu den Aufgaben des Antragstellers gehört, die Vertretung fachlicher Fragen
der Entwicklung von Ausbildungsmitteln … in Gremien wahrzunehmen, die mit
Vertretern u.a. der deutschen und französischen Rüstungsindustrie besetzt sei-
en. Für die Entsendung in derartige Gremien sei unabdingbare Voraussetzung,
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dass der dort auftretende deutsche Vertreter der Bundeswehr keinen Zweifeln
im Hinblick auf seine persönliche Integrität unterliege. Der Gesundheitszustand
der Ehefrau des Antragstellers habe der Rückversetzung ins Inland nicht ent-
gegengestanden. Der Antragsteller habe es trotz mehrfacher Aufforderung bis
zur Vorlage des Verfahrens an den Senat unterlassen, insoweit beweiskräftige
Atteste oder Arztbriefe vorzulegen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 45/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A
bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Allerdings steht das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstver-
hältnis der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). Diese Vor-
schrift stellt klar, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb be-
endet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (Beschlüsse vom
17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - BVerwGE 46, 220 <225> und vom
22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 41.03 - DokBer 2005, 239).
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0176 des
PersABw vom 9. Juni 2005 beantragt, ist sein Antrag unzulässig.
Dieses Rechtsschutzbegehren hat sich mit dem Ende der Dienstzeit des An-
tragstellers am 30. September 2006 erledigt. Bei dieser Sachlage kann das
Wehrbeschwerdeverfahren nur mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag im
Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der im Wehrbeschwerdeverfahren ent-
sprechend anwendbar ist (stRspr, Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB
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15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165), fortgesetzt
werden.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfü-
gung des PersABw vom 9. Juni 2005 ist hiernach zulässig.
Der Antragsteller hat auch das insoweit erforderliche besondere Feststellungs-
interesse hinreichend dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse,
auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen
Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein
als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtpunkt effek-
tiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinte-
resse daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde fakti-
sche Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. Beschluss vom
11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz
311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163). Der Antragsteller hat mit Schrei-
ben vom 20. Oktober 2006 sein Feststellungsinteresse mit der Absicht eines
gegen seinen Dienstherrn zu führenden Amtshaftungsverfahrens begründet.
Ein Feststellungsbegehren mit diesem Feststellungsinteresse kann im vorlie-
genden Fall vor den Wehrdienstgerichten geltend gemacht werden, denn das
erledigende Ereignis (Dienstzeitende am 30. September 2006) ist erst nach der
Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (am 15. Juni 2006)
eingetreten (vgl. zu dieser Abgrenzung: Beschluss vom 8. Mai 2001 a.a.O.,
m.w.N.).
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Die Versetzungsverfügung des PersABw vom 9. Juni 2005 und der sie bestäti-
gende Beschwerdebescheid des BMVg vom 23. Dezember 2005 waren recht-
mäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
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Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ab-
leiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige
Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Be-
dürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom
6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). Das Vorliegen eines dienstlichen
Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die
sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten
hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige
Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befug-
nisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die
gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens
überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-
sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, Be-
schlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB
37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).
Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten
beim H…AusbZ … in L. in Frankreich auf einen inländischen Dienstposten be-
stand ein dienstliches Bedürfnis.
Das dienstliche Bedürfnis für eine Wegversetzung liegt regelmäßig unter ande-
rem dann vor, wenn sich ein Soldat für den von ihm innegehabten Dienstposten
nicht (mehr) eignet (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. September 1999
- BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 21 = NZWehrr 2000, 82 und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 -
BVerwGE 123, 346 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85
soweit nicht veröffentlicht>; Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
i.d.F. vom 11. August 1998 , im Folgenden: Ver-
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setzungsrichtlinien). Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses
gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzun-
gen vom Ausland in das Inland (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB
22.06 -).
Das PersABw und der BMVg (im Beschwerdebescheid) haben das dienstliche
Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten in
L. ausdrücklich auf Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien gestützt und
damit begründet, diese Wegversetzung sei geboten, weil die personalbearbei-
tenden Stellen ein vitales Interesse daran hätten, Soldaten im Ausland nur dann
einzusetzen, wenn keinerlei Zweifel an ihrer uneingeschränkten Achtungs- und
Vertrauenswürdigkeit vorlägen. Mit diesem Interesse sei es unvereinbar, den
Antragsteller auf seinem im Ausland innegehabten Dienstposten weiter zu
verwenden, zumal sich die im Strafurteil festgestellten Straftaten gegen
Angehörige des Gastlandes gerichtet hätten. Angesichts seiner besonderen, mit
dem Dienstposten verbundenen Aufgaben der Vertretung fachlicher Fragen der
Entwicklung von Ausbildungsmitteln … in binational besetzten Gremien sei es
unerlässlich, dass der in diese Gremien entsandte deutsche Vertreter der
Bundeswehr keinerlei Zweifeln hinsichtlich seiner persönlichen Integrität
unterliege. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller im Hinblick auf das
rechtskräftige Urteil des Landgerichts D. vom 20. Oktober 2004 nicht mehr.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem zuständigen Vorge-
setzten bzw. der zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung über die Eig-
nung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 SG
i.V.m. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien ein Beurteilungsspielraum zu,
den er/sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des von dem Soldaten
wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, Beschlüsse vom
26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251, 253, vom
14. September 1999 a.a.O. und vom 12. Mai 2005 a.a.O.
fentlicht>). Die gerichtliche Kontrolle dieses nur eingeschränkt nachprüfbaren
Beurteilungsspielraums beschränkt sich darauf festzustellen, ob die zuständige
Stelle bei ihrer Entscheidung über die Eignung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt
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hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde
Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 24. September
1999 a.a.O. und vom 12. Mai 2005 a.a.O. ). Unter
Beachtung dieser Vorgaben überschreitet die Entscheidung des PersABw, den
Antragsteller für seinen bisherigen Dienstposten in Frankreich nicht mehr als
geeignet anzusehen, nicht die vorbezeichneten Grenzen des ihm zustehenden
Beurteilungsspielraums.
Das PersABw (und der BMVg) haben den anzuwendenden Begriff der Eignung
und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, nicht ver-
kannt; sie sind auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich ein Soldat im Sinne des § 3
SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien für die in Rede stehende
Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er - nach der insoweit maßgeblichen
Auffassung der zuständigen Stelle - die dafür zu stellenden Anforderungen in
hinreichendem Maße erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation auch
seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigen-
schaften maßgebend (Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O. m.w.N.). Zu den er-
forderlichen persönlichen, namentlich charakterlichen Eigenschaften gehört
unter anderem, dass ein Soldat, der in einer integrierten Verwendung oder in
einer binationalen Dienststelle der Bundeswehr verwendet wird, keinerlei Zwei-
fel im Hinblick auf seine uneingeschränkte Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit
hervorruft (Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 17.02, 18.02 - Buch-
holz 316 § 49 VwVfG Nr. 42 = NZWehrr 2002, 211). Derartige Zweifel begrün-
det die nach eigener Bekundung des Antragstellers rechtskräftig gewordene
Verurteilung wegen Fahrerflucht, fahrlässiger Körperverletzung und unterlasse-
ner Hilfeleistung durch das Landgericht D. vom 20. Oktober 2004. Das Gewicht
seiner Verfehlung ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
Überdies hat der Antragsteller durch sein Verhalten Bürger des Gastlandes
Frankreich erheblich geschädigt. Das Ansehen der Bundeswehr im Ausland ist
ferner dadurch beeinträchtigt worden, dass der Antragsteller nach Mitteilung
des französischen Kommandeurs seiner damaligen Dienststelle vom 15. März
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2005 zeitweise in Untersuchungshaft genommen werden musste und dass im
Ermittlungsverfahren der Gendarmerie (vgl. Protokoll vom 31. Juli 2004) sowie
im Urteil vom 20. Oktober 2004 sein Beruf als Berufsoffizier der Bundeswehr
bekannt geworden ist.
Ferner hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Heeresamtes
am 7. März 2005 - während der Antragsteller noch in Frankreich verwendet
wurde - dem PersABw mitgeteilt, dass gegen den Antragsteller disziplinare Vor-
ermittlungen eingeleitet worden seien. Inzwischen hat der Kommandeur der
Division Luftbewegliche Operationen wegen des strafgerichtlich abgeurteilten
Sachverhalts am 4. September 2006 gegen den Antragsteller ein gerichtliches
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Aufgrund der dargelegten Aspekte des Sachverhalts, die der Antragsteller nicht
in Frage gestellt hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das PersABw
beim Antragsteller im Hinblick auf die erforderliche charakterliche Eignung nicht
die hinreichende Gewähr dafür gesehen hat, dass dieser keinerlei Zweifeln be-
züglich seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit vor allem in seiner Aus-
landsverwendung unterlag. Der Antragsteller ist auch nicht der Darlegung des
BMVg entgegengetreten, dass sein Dienstposten in Le Luc mit einer besonde-
ren Außenwirkung versehen war, weil der Antragsteller als fachlicher Repräsen-
tant der Bundeswehr in binational besetzten Gremien aufgetreten ist.
Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe oder Gesichtspunkte sach-
widriger Erwägungen lassen sich bei der Einschätzung einer fehlenden Eignung
des Antragstellers für seinen früheren Dienstposten ebenso wenig feststellen
wie Verfahrensfehler.
Die nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien für die Wegversetzung erforderliche
Anhörung des Antragstellers und seiner nächsten Disziplinarvorgesetzten hat
am 10. und 11. Mai 2005 stattgefunden. Die zuständige Vertrauensperson hat
sich am 12. Mai 2005 geäußert. Die angefochtene Versetzungsverfügung ver-
stößt auch nicht gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar
Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten
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spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle be-
kanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. g der
Versetzungsrichtlinien.
Die Entscheidung des PersABw über die Wegversetzung des Antragstellers ist
außerdem im Hinblick auf die - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare -
Ermessensausübung rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen
Rechten verletzt. Denn sie überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens noch lässt sie erkennen, dass von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wur-
de.
Zwar müssen bei Versetzungen mit einem Ortswechsel aus Fürsorgegründen
(§ 10 Abs. 3 SG) sowie im Hinblick auf die aus § 6 SG folgenden Schutzpflich-
ten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären
Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Demzufolge kann
gemäß Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien von einer Versetzung abgesehen wer-
den, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Derartige schwerwiegende persönli-
che Gründe können sich nach Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien
aus dem Gesundheitszustand des Soldaten oder der mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Ehefrau (oder seiner Kinder) ergeben. Insoweit ist zwin-
gende Voraussetzung für eine stattgebende Ermessensentscheidung, dass der
Verbleib des Soldaten an einem bestimmten Standort oder das Unterlassen
seiner Versetzung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Zeugnisses (vgl. ZDv 14/5
B 195) wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten, der Ehefrau oder eines
Kindes notwendig sind. Steht der Gesundheitszustand von Angehörigen des
Soldaten (Ehefrau, Kinder) in Streit, ist der zuständige Sanitätsoffizier ver-
pflichtet, die Auswirkungen der geplanten Personalmaßnahme auf den Ge-
sundheitszustand dieser Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der
privat- bzw. fachärztlichen Stellungnahmen der Ärzte zu untersuchen, die über
genauere Erkenntnisse aus der regelmäßigen Behandlung des jeweiligen Pati-
enten verfügen. Insoweit besteht kein „automatischer“ Vorrang der militärärztli-
chen Begutachtung vor zivilärztlichen Stellungnahmen (stRspr, vgl. Beschlüsse
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vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 =
NZWehrr 1996, 252, vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - und vom
14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -).
Dem betroffenen Soldaten obliegt insoweit allerdings eine Mitwirkungs- und
Darlegungslast. Er ist gehalten, den zuständigen Sanitätsoffizieren, hier dem
BerArzt des PersABw und im Beschwerdeverfahren dem BerArzt PSZ, die ent-
sprechenden ärztlichen Unterlagen und Atteste vorzulegen, um diese Sanitäts-
offiziere zu einer Prüfung der möglichen Versetzungshindernisse zu befähigen.
Dies ergibt sich aus der Anordnung „Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung
von Familienangehörigen“ in ZDv 14/5 B 195. Nach Nr. 1 dieser Anordnung hat
der zuständige Sanitätsoffizier von einem Soldaten, der einen Antrag mit einer
Gesundheitsstörung eines Familienangehörigen begründet, eine Bescheinigung
des behandelnden Arztes zu verlangen. Nach Nr. 4 dieser Anordnung kann
dem Soldaten auch aufgegeben werden, die Bescheinigung eines Facharztes
beizubringen, wenn der zuständige Sanitätsoffizier diese für erforderlich hält;
dabei ist ihm eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Bescheinigung beizu-
bringen hat. Kommt der betroffene Soldat dieser Darlegungs- und Mitwirkungs-
obliegenheit nicht nach, geht dieses Versäumnis bei der Ermessensausübung
der zuständigen personalbearbeitenden Stelle nach Nr. 6 der Versetzungsricht-
linien zu seinen Lasten. Weder bis zur Rechtshängigkeit des Antrags auf ge-
richtliche Entscheidung am 15. Juni 2006 noch bis zum Eintritt der Erledigung
seines Rechtsschutzbegehrens (mit Ablauf des 30. September 2006) hat der
Antragsteller derartige ärztliche Unterlagen oder Atteste über den Gesundheits-
zustand seiner Ehefrau vorgelegt, obwohl er hierzu gemäß Nr. 1 B 195
ZDv 14/5 unter anderem durch Schreiben des BerArzt PSZ vom 18. Juli und
vom 13. Oktober 2005, sodann telefonisch am 2. November 2005 und erneut
mit Schreiben vom 20. Februar 2006 aufgefordert worden war.
Die Behauptung des Antragstellers, die unterbliebene Vorlage der Unterlagen
beruhe darauf, dass „diese Arztbriefe dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehe-
frau selber nicht zur Verfügung standen und erst von diesen bei den absen-
denden Kliniken in Kopie besorgt werden mussten“, ändert daran nichts. Selbst
wenn dem Antragsteller diese Unterlagen zunächst nicht vorgelegen haben soll-
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ten, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er gegenüber dem BerArzt PSZ hierauf
hingewiesen hätte. Ferner ist nicht erkennbar, aus welchem Grund er nicht die
angeforderte Erklärung vorgelegt hat, mit der seine Ehefrau die behandelnden
Ärzte von ihrer Schweigepflicht entband.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die im gerichtlichen
Wehrbeschwerdeverfahren erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 vor-
gelegten Arztberichte ein Versetzungshindernis ebenfalls nicht hätten begrün-
den können. Denn ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass die Ehefrau des An-
tragstellers zur Erhaltung ihrer Gesundheit ausschließlich an dem südfranzösi-
schen Standort hätte verbleiben müssen und dort eine durchgehende Betreu-
ung speziell durch den Antragsteller erforderlich gewesen wäre.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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