Urteil des BVerwG vom 26.04.2006

Anforderung, Soldat, Slv, Dokumentation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 29.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Hauptmanns …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
sowie
Major Scheid und
Stabshauptmann Hollnagel
als ehrenamtliche Richter
am 26. April 2006 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD), dessen Dienstzeit voraussichtlich
mit Ablauf des 31. Januar 2014 enden wird. Am 23. September 2002 wurde er
- unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 - zum
Hauptmann ernannt. Seit dem 1. Oktober 2001 wurde der Antragsteller auf dem
nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten „Gefahrgutoffizier“, beim S… in K.
verwendet. Zum 1. November 2004 wechselte er innerhalb seiner Einheit
- infolge einer Änderung der Organisationsgrundlagen - den Dienstposten und
ist nunmehr auf dem Dienstposten „Luftwaffentransportoffizier/Gefahr-
gutoffizier“, eingesetzt.
In einem an das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) gerichteten Schrei-
ben vom 30. September 2004 schlug der beurteilende Vorgesetzte im S… für
den Antragsteller die Anforderung einer Sonderbeurteilung zum Vorlagetermin
31. Januar 2005 vor. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller sei-
ne letzte planmäßige Beurteilung im Jahr 2001 als Oberleutnant erhalten habe.
In seiner Tätigkeit sei eine deutliche Leistungssteigerung festzustellen, die in
den der Personalführung bisher vorliegenden Unterlagen nicht abgebildet sei. In
Folge der Veränderung der Beurteilungsintervalle habe der Antragsteller seine
nächste planmäßige Beurteilung erst im Jahr 2006 zu erwarten. Damit würden
für ihn mögliche Förderungsmöglichkeiten trotz vorhandener erheblicher
Leistungssteigerung ausgeschlossen. Um der Personalführung bei Personal-
maßnahmen eine sachgerechte Auswahl nach Eignung und Leistung zu ermög-
lichen, werde die Sonderbeurteilung für erforderlich gehalten.
Das PersABw lehnte den Vorschlag des beurteilenden Vorgesetzten mit
Schreiben vom 25. November 2004, welches dem Antragsteller am 30. No-
vember 2004 eröffnet wurde, ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die
Anforderung einer Sonderbeurteilung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht
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für erforderlich gehalten werde. Der Erlasshalter der ZDv 20/6 habe Regelun-
gen für alle vergleichbaren Soldaten getroffen, zu welchem Zeitpunkt diese
planmäßig zu beurteilen seien. Die Anforderung einer Sonderbeurteilung würde
de facto die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum Vorlagetermin
31. März 2004 ersetzen, die für ihn aufgrund der Neufassung der Nr. 203
Buchst. a Fußnote 2 ZDv 20/6 weggefallen sei. Damit erweise sich die vorge-
schlagene Sonderbeurteilung als Umgehung der generellen Regelung über die
neuen Beurteilungsintervalle. Nur durch eine konsequente Anwendung der
Vorschriftenänderung könne eine Bevorzugung einzelner Soldaten durch Son-
derbeurteilungen verhindert und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet
werden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 legte der Antragsteller gegen die Ent-
scheidung des PersABw, für ihn keine Sonderbeurteilung anzufordern, Be-
schwerde ein.
Am 26. April 2005 hat der Antragsteller weitere Beschwerde erhoben, die der
Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - auf Wunsch des An-
tragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner
Stellungnahme vom 25. Mai 2005 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Aus dem Schreiben des PersABw vom 25. November 2004 ergebe sich zu sei-
nen Lasten eine unmittelbare Beschwer. Zwar habe der beurteilende Vorge-
setzte die Sonderbeurteilung angefordert und jenem gegenüber sei die Ableh-
nung der Sonderbeurteilung erfolgt. Seine Beschwer als betroffener Soldat ha-
be jedoch eingesetzt, als ihm das Schreiben des PersABw am 30. November
2004 eröffnet worden sei. Dadurch habe die Ablehnung der Anforderung einer
Sonderbeurteilung auch ihm, dem Antragsteller, gegenüber den Charakter einer
unmittelbar belastenden Maßnahme erlangt. In der Sache sei sein Antrag
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mindestens als Bescheidungsantrag begründet. Denn ein Ausnahmefall, der die
Anforderung einer Sonderbeurteilung rechtfertige, sei in seinem Fall aufgrund
seiner deutlichen Leistungssteigerung gegeben. Diese Leistungssteigerung
könne jedoch erst bei der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006
berücksichtigt werden und seinen soldatischen Werdegang positiv beeinflussen.
Ursache hierfür sei die Veränderung der Beurteilungsintervalle für Hauptleute
OffzMilFD in der Neufassung der Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6. Diese Re-
gelungsänderung bewirke, dass die an sich zum 31. März 2004 vorgesehene
planmäßige Beurteilung ausfalle, sodass zwischen seiner letzten planmäßigen
Beurteilung zum 31. März 2001 (noch im Dienstgrad Oberleutnant) und der
nächsten Beurteilung zum 31. März 2006 ein Zeitraum von fünf Jahren liege.
Das sei ersichtlich nicht gewollt. Dieser Nachteil könne nur durch die Sonder-
beurteilung gemildert werden. Die Tatsache, dass er jetzt im Oktober 2005
planmäßig beurteilt worden sei, ändere an seinem Anspruch auf Erteilung einer
Sonderbeurteilung nichts. Aus seiner Sicht sei die beantragte Sonderbeurtei-
lung nicht wegen einer zum 31. Januar 2005 konkret anstehenden Personal-
entscheidung erforderlich geworden. Er habe sich damals vielmehr erhofft, eine
längst (fällige) förderliche Personalentscheidung herbeizuführen, die auf der
Grundlage seiner letzten planmäßigen Beurteilung im Jahr 2001 noch im
Dienstgrad Oberleutnant nicht zu erwarten war. Die vom Senat vertretene Auf-
fassung, ein Soldat habe nur dann Anspruch auf eine Sonderbeurteilung, wenn
diese wegen einer anstehenden Personalmaßnahme erforderlich sei, verkenne,
dass der Soldat von einer ihn betreffenden Personalentscheidung erst erfahre,
wenn diese bereits gefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt müsse er sich nicht mehr
um eine Sonderbeurteilung bemühen.
Er beantragt,
den BMVg zu verpflichten, für ihn, den Antragsteller, die
von seinem Dezernatsleiter und beurteilenden Vorgesetz-
ten mit Schreiben an das PersABw vom 30. September
2004 vorgeschlagene Sonderbeurteilung durch das Per-
sABw erstellen zu lassen,
hilfsweise,
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den BMVg zu verpflichten, den Vorschlag, ihm, dem An-
tragsteller, eine Sonderbeurteilung zu erteilen, unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-
scheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers, mit dem dieser eine aktuelle Beur-
teilung mit der Dokumentation der von seinem Vorgesetzten festgestellten Leis-
tungssteigerungen anstrebe, sei unzulässig. Die Anforderung einer Sonderbe-
urteilung nach Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 stelle gegenüber dem Antragsteller
keine Maßnahme dar. Diese Regelung richte sich nicht an ihn in seiner Eigen-
schaft als Untergebener/Beurteilter, sondern ausschließlich an die zuständigen
beurteilenden Vorgesetzten, höheren Vorgesetzten und die personalbearbei-
tenden Stellen der Bundeswehr. Die Anforderung betreffe nicht die Rechtsstel-
lung des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund enthalte das Schreiben des
PersABw vom 25. November 2004 keine „Maßnahme“ im Sinne der Wehrbe-
schwerdeordnung gegenüber dem Antragsteller als Soldat. Dieses Schreiben
habe ausschließlich den Zweck einer klarstellenden Information und sei als
dienstinterner Vorgang zu qualifizieren, dem keine Außenwirkung gegenüber
dem Antragsteller zukomme. Lediglich der beurteilende Vorgesetzte habe damit
informiert werden sollen, dass aus Sicht des PersABw als der zuständigen per-
sonalbearbeitenden Stelle beim Antragsteller die Anforderung einer Sonderbe-
urteilung nicht in Betracht gezogen werde. Soweit der Antragsteller darüber hi-
naus die Neufassung der Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 über die Änderung der
Beurteilungszeiträume für Hauptleute OffzMilFD, die das 45. Lebensjahr über-
schritten haben, angreife, sei sein Antrag aus den gleichen Gründen unzuläs-
sig. Denn bei dieser neuen Regelung handele es sich nicht um eine anfechtbare
truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO. In der Sache
habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbeurteilung.
Sie sei nur dann von der personalbearbeitenden Stelle anzufordern, wenn dies
aus Gründen der Personalführung erforderlich sei. Das sei ausnahmsweise
anzunehmen, wenn für den Soldaten eine konkrete förderliche Personalmaß-
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nahme anstehe, die eine Beurteilung zwischen den für planmäßige Beurteilun-
gen vorgesehenen zeitlichen Abständen notwendig erscheinen lasse, oder
wenn eine gesonderte Beurteilung neben einer Laufbahnbeurteilung bei einer
Entscheidung über die Zulassung des Soldaten zu einer anderen Laufbahn
bzw. über die Übernahme des Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten benötigt werde. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Antragstel-
lers nicht erfüllt. Leistungssteigerungen oder ein vorübergehender Einsatz in
einem anderen Bereich, in dem sich der Soldat besonders bewähren könne,
stellten keinen triftigen Grund für eine Sonderbeurteilung dar. Im Interesse einer
gerechten Personalführung müsse die personalbearbeitende Stelle die
Grundlagen für die Förderung von Soldaten unter Berücksichtigung der Krite-
rien des § 3 SG möglichst gleichmäßig gestalten. Jede Sonderbeurteilung stehe
diesem Bestreben entgegen. Die vom Antragsteller angeführte persönliche
Benachteiligung in laufbahnrechtlicher Hinsicht sei nicht erkennbar. Eine kon-
krete Personalmaßnahme stehe für den Antragsteller nicht an. Nach Auskunft
des PersABw vom 11. Oktober 2005 werde der Antragsteller auch in den
nächsten Jahren auf seinem derzeitigen Dienstposten „Nachschuboffizier/Ge-
fahrgutoffizier“, im S… weiterverwendet. Seine Aufgaben als „Gefahrgutoffizier“
im S… habe er sei dem 1. Oktober 2001 und auch nach seiner Beförderung
zum Hauptmann durchgehend wahrgenommen. Mit der dem Antragsteller am
13. Oktober 2005 zum 31. März 2006 erteilten planmäßigen Beurteilung sei
eine erhebliche Leistungssteigerung in dessen Person dokumentiert worden.
Bei der Bewertung seiner Förderungswürdigkeit habe der Antragsteller die
höchste Wertungsstufe „E“ erhalten. Vor diesem Hintergrund werde der An-
tragsteller - wie bisher - nunmehr mit dieser aktuellen Beurteilung weiterhin in
alle zukünftigen Entscheidungen zur Nachbesetzung von Dienstposten der
BesGr A 12 einbezogen und mitbetrachtet. Eine konkrete Aussage, ob sich der
Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Nachbesetzung eines
Dienstpostens dieser Dotierung durchsetzen könne, sei zurzeit nicht möglich.
Zurzeit stehe eine konkrete förderliche Maßnahme (Versetzung auf einen mit
BesGr A 12 bewerteten Dienstposten) nicht an.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg
- PSZ I 7 - 348/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile
A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist nach seinem Vorbringen darauf
gerichtet, den BMVg zu verpflichten, das PersABw zur Anforderung einer Son-
derbeurteilung zum 31. Januar 2005 zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung
des Senats eröffnet indessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SLV mit der ausdrückli-
chen Regelung, dass Soldatinnen und Soldaten, wenn es die dienstlichen oder
persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen „sind“, einen - unmittelbaren -
Rechtsanspruch des Betroffenen auf Erteilung einer Sonderbeurteilung, wenn
die normativen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Beschluss vom
22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -
vorgesehen>). Deshalb ist die vom Bundesministerium der Verteidigung in
Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 Satz 1
SLV getroffene Regelung, dass eine Sonderbeurteilung (ausschließlich) durch
die personalbearbeitenden Stellen angefordert werden könne, insoweit „SLV-
konform“ anzuwenden (Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB
4.05 -). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Antragstellers in der Sache
auf die Erteilung einer Sonderbeurteilung gerichtet.
Das Unterbleiben einer dienstlichen Beurteilung, hier einer Sonderbeurteilung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 201 (2) ZDv 20/6,
kann als - unterlassene - truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17
Abs. 3 WBO gerügt und gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsantrag be-
kämpft werden (Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -).
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Im Hinblick auf den - mit dem Verpflichtungsantrag sinngemäß verknüpften -
Anfechtungsantrag stellt das Schreiben des PersABw vom 25. November 2004
entgegen der Auffassung des BMVg im Verhältnis zum Antragsteller ebenfalls
eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO
und nicht nur eine dienstinterne Anordnung oder Weisung dar. Dienstinterne
Anordnungen oder Weisungen, die sich lediglich an eine nachgeordnete
militärische Stelle richten, sind zwar in der Regel keine truppendienstlichen
Maßnahmen gegenüber den Soldaten, auf die sie sich beziehen. Wenn aber
diese Weisung oder Anordnung der nachgeordneten Stelle keinen Entschei-
dungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorge-
setzte mit ihr in der Sache bereits eine abschließende Entscheidung trifft, kann
der von der Anordnung oder Weisung auf diese Weise unmittelbar betroffene
Soldat gegen sie die gerichtliche Entscheidung beantragen (Beschlüsse vom
15. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 147.71 - BVerwGE 46, 78 <79 f.> und vom
27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 = Buchholz 311
§ 17 WBO Nr. 50 = NZWehrr 2003, 169). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist
das Schreiben des PersABw vom 25. November 2004 eine Maßnahme ge-
genüber dem Antragsteller, die in dessen Rechtssphäre als gegebenenfalls zu
beurteilender Soldat eingreift, denn sie belässt dem beurteilenden Vorgesetzten
keinen Ermessenspielraum hinsichtlich der Erteilung einer Sonderbeurteilung.
Darüber hinaus ist dieses Schreiben dem Antragsteller am 30. November 2004
eröffnet worden; auch dieser Umstand dokumentiert den Charakter einer
Maßnahme gegenüber dem Antragsteller (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1973
- BVerwG 1 WB 147.71 - a.a.O.).
Der Antrag des Antragstellers ist gleichwohl unzulässig. Ihm fehlt das erforderli-
che Rechtsschutzbedürfnis.
Der Verpflichtungs- und Neubescheidungsantrag auf Erteilung einer Sonderbe-
urteilung ist - wie im ursprünglichen Antrag des beurteilenden Vorgesetzten
vom 30. September 2004 ausdrücklich betont - strikt auf den 31. Januar 2005
bezogen und darauf gerichtet, - ausschließlich - das bis dahin vom Antragsteller
gezeigte Eignungs- und Leistungsbild zu dokumentieren. Daher ist der Rechts-
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streit durch Zeitablauf vor Rechtshängigkeit erledigt. Denn schon im Zeitpunkt
der weiteren Beschwerde des Antragstellers vom 26. April 2005 und erst recht
im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Wehrbeschwerdeverfahrens beim Senat
am 30. Mai 2005 war dieser Stichtag bereits abgelaufen. Eine nachträgliche
Erstellung einer Sonderbeurteilung kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
mehr in Betracht. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers - insbesondere
im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2005 - soll die mit dem
Verpflichtungs- und Neubescheidungsantrag angestrebte Sonderbeurteilung
erklärtermaßen eine planmäßige Beurteilung - als Dokumentation des allge-
meinen Leistungsstandes des Antragstellers ohne besonderen Anlass - erset-
zen. Da der Antragsteller inzwischen am 13. Oktober 2005 (zum 31. März 2006)
eine planmäßige Beurteilung erhalten hat, entfällt für die Erteilung einer
zusätzlichen Sonderbeurteilung, die inhaltlich nur die „Lücke“ zwischen zwei
planmäßigen Beurteilungen schließen soll, das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich, für welchen Zweck der Antragsteller eine
solche Sonderbeurteilung jetzt noch benötigt.
Angesichts dieser Situation hätte der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren
nur mit einem auch im Wehrbeschwerdeverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO (in analoger Anwendung) zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag
weiterverfolgen können. Einen derartigen Antrag hat er jedoch nicht gestellt.
Auch das insoweit erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse
hat der Antragsteller nicht dargetan; ein solches ist für den Senat auch nicht
erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich dieses Fortsetzungsfest-
stellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederho-
lungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch gel-
tend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Zusätzlich kommt auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn
die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchti-
gung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB
14.03 - BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163 und - BVerwG 1 WB 24.03 -
Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1 sowie vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB
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52.05 - m.w.N.). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne dieser Krite-
rien hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat
abgesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gege-
ben erachtet.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Müller
Scheid Hollnagel
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