Urteil des BVerwG vom 11.02.2015

Auskunft, Ermessen, Uniform, Marine

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 28.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfähnrich …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 11. Februar 2015 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendun-
gen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betraf die Neuregelung für Tätowierungen in der Zentralen
Dienstvorschrift „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1).
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird vor-
aussichtlich mit Ablauf des 31. August 2040 enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober
20.. wurde er zum Oberfähnrich ernannt. Er befindet sich in der Ausbildung zum
Offizier des militärfachlichen Dienstes.
Der Antragsteller hat in den Jahren 2005 bis 2012 großflächige mehrfarbige
Tätowierungen am ganzen Körper anbringen lassen, unter anderem an der
Vorderseite und an den Seiten des Halses (bis zum Kinn und bis zu den Ohren)
sowie im Nacken bis zum Haaransatz.
Mit Gültigkeit ab 1. Februar 2014 erließ das Bundesministerium der Verteidi-
gung - FüSK II 4 - in Abschnitt 6 der ZDv A-2630/1 („Das äußere Erscheinungs-
bild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“) eine Neuregelung über
„Körpermodifikationen und Körperbemalungen“ bei Soldaten. Gemäß Nr. 603
Punkt 3 ZDv A-2630/1 sind Körpermodifikationen und Körperbemalungen mit
der Einschränkung erlaubt, dass abnehmbare Körpermodifikationen, soweit sie
beim Tragen einer Uniform sichtbar sind, abgelegt werden müssen; ist dieses
aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z.B. bei Tätowierun-
gen), so sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
Gegen diese Regelung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2014
Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass es ihm angesichts der
Größe seiner Tätowierungen weder möglich noch zuzumuten sei, diese geeig-
net und dezent abzudecken. Die derzeitige Lösung in Form eines Schals decke
nicht alles ab und sei bei höheren Temperaturen nicht zumutbar. Durch die Re-
gelung in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 fühle er sich in der freien Entfaltung
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seiner Persönlichkeit in starkem Maße beeinträchtigt. Die Tätowierungen habe
er zu einem großen Teil bereits lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift gehabt.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete die Beschwerde als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit seiner Stellungnah-
me vom 30. Juni 2014 dem Senat vor.
Im gerichtlichen Verfahren, in dem die Bevollmächtigten des Antragstellers be-
antragten, Nr. 603 der ZDv A-2630/1 für unwirksam zu erklären, hat das Bun-
desministerium der Verteidigung - R II 2 - eine Amtliche Auskunft des Erlasshal-
ters (BMVg - FüSK 4 -) vom 25. November 2014 vorgelegt. Darin wird unter
anderem ausgeführt, dass Nr. 101 der ZDv A-2630/1 nicht dahin zu verstehen
sei, dass der Geltungsbereich dieser ZDv von vornherein auf Situationen be-
schränkt sei, in denen sich ein Soldat „in der Öffentlichkeit“ befinde. Auf Grund
der bisherigen Erfahrungswerte sei ab 1. Januar 2015 eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Nr. 603 Punkt 3 Satz 2 der ZDv A-2630/1 beabsich-
tigt.
Nach Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. Novem-
ber 2014 gab das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2014 die folgende Handlungshilfe für Vorgesetzte zu
Nr. 603 ZDv A-2630/1 heraus:
„Nach derzeitiger Fassung der Nr. 603, 3. Punktaufzäh-
lung, Satz 2 der ZDv A-2630/1 sind nicht abnehmbare
Körpermodifikationen in geeigneter und dezenter Weise
abzudecken. Im Vorgriff auf die zum 31. Dezember 2015
angeordnete Überprüfung der gesamten Vorschrift ist auf-
grund der bisherigen Erfahrungswerte ab dem 1. Januar
2015 der Anwendungsbereich der vorgenannten Nummer
wie folgt eingeschränkt:
Diese Verpflichtung gilt nicht während des Dienstes inner-
halb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsberei-
che, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie
an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes.
Die vorgenannte Ausnahme (= Lockerung der Verpflich-
tung) ist nicht anzuwenden auf Soldatinnen und Soldaten
bei Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr (ein-
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schließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit
Außenwirkung/öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen
Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür, Truppenbesuchen,
Veranstaltungen mit bundeswehrfremder Medienbeglei-
tung, Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr mit ex-
ternen Passagieren).
Die Möglichkeit der Anordnung von Abweichungen bzw.
der Genehmigung von Sonderregelungen nach Nr. 105
durch die zuständigen Stellen bleibt unberührt.“
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar 2015 teilte der Antrag-
steller daraufhin mit, dass sich mit dieser Handlungshilfe und der damit verbun-
denen Änderung bzw. Klarstellung der ZDv A-2630/1 durch den Erlasshalter
das Verfahren erledigt habe. Er erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat sich der Erledigungser-
klärung mit Schreiben vom 3. Februar 2015 angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung -
R II 2 - Az.: 819/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 -
Rn. 8 m.w.N.).
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Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte
dem Bund aufzuerlegen, weil der Antragsteller einerseits vom Bundesministeri-
um der Verteidigung hinsichtlich der angefochtenen Regelung teilweise klaglos
gestellt worden ist, während andererseits der von ihm gestellte Sachantrag je-
denfalls teilweise bei einer streitigen Entscheidung des Senats als unzulässig
hätte qualifiziert werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse
vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 - Rn. 10, vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12
- Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 und vom 4. November 2014 - 1 WB
34.14 - Rn. 18) sind in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig)
dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen
darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das
Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stel-
le der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag
verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleich-
gebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffas-
sung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit
sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belas-
ten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2014 - 1 WB 15.14 -
Rn. 18 und vom 4. November 2014 - 1 WB 34.14 - Rn. 18).
Die in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 enthaltene Pflicht, beim Tragen der Uni-
form sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Form abzudecken,
stellt eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung dar, die
keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Der Antrag-
steller konnte sie deshalb zulässigerweise zum Gegenstand eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - hier i.V.m. § 21
Abs. 2 Satz 1 WBO - machen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 6. Februar
2015 - 1 WB 31.14 - m.w.N.). Diese nach der Amtlichen Auskunft des BMVg
- FüSK 4 - vom 25. November 2014 umfassend und nicht nur für den Bereich
des Auftretens von Soldaten „in der Öffentlichkeit“ geltende Bestimmung ist mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 durch die Handlungshilfe des Erlasshalters vom
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18. Dezember 2014 ausdrücklich eingeschränkt worden. Die Verpflichtung gilt
jetzt nicht mehr während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militäri-
scher Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine so-
wie an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes, es sei denn, die betroffenen Sol-
datinnen und Soldaten nähmen an Veranstaltungen der Bundeswehr mit Au-
ßenwirkung bzw. mit öffentlichem Charakter teil.
Die vorgenannte Einschränkung hat das Bundesministerium der Verteidigung
wegen eines von ihm als notwendig erkannten Klärungsbedarfs, also aus eige-
ner Veranlassung ausgesprochen. Mit dieser Einschränkung hat das Bundes-
ministerium der Verteidigung zugleich auf das Rechtsschutzbegehren des An-
tragstellers reagiert. Denn die Handlungshilfe beruht, wie der Erlasshalter un-
terstreicht, auf „den bisherigen Erfahrungswerten“ und auf zwei Erfahrungsaus-
tausch-Veranstaltungen zur Akzeptanz der neuen Vorschrift, die am 1. Juli 2014
und am 10. September 2014 mit den militärischen Organisationsbereichen
durchgeführt worden sind. Der Antragsteller hatte seinen Rechtsschutzantrag
bereits vor diesen Terminen (unter dem 7. April 2014) gestellt und damit in der
Sache zu den vom Erlasshalter erwähnten „Erfahrungswerten“ beigetragen.
Allerdings ist mit der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 603
Punkt 3 ZDv A-2630/1 nur teilweise dem Rechtsschutzanliegen des Antragstel-
lers Rechnung getragen worden, das dieser mit Schriftsatz seiner Bevollmäch-
tigten vom 11. August 2014 auf die Unwirksamkeit der gesamten Nr. 603 er-
streckt hatte.
Dieser Sachantrag des Antragstellers hätte - auch bei dessen Umdeutung in
den rechtlich allein in Betracht kommenden Aufhebungsantrag (§ 19 Abs. 1
Satz 1 WBO) - teilweise von vornherein als unzulässig gewertet werden müs-
sen. Denn er bezieht sich mit der Gesamtanfechtung der Nr. 603 auch auf die
Regelungen in Nr. 603 Punkt 4 und Punkt 5 ZDv A-2630/1, hinsichtlich deren
der Antragsteller unstreitig keine Verletzung eigener Rechte geltend machen
kann.
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Im Übrigen wäre der Rechtsschutzantrag des Antragstellers als zulässig zu
werten gewesen. Denn er hat im Schreiben vom 7. April 2014 im Einzelnen
dargelegt, dass er die Bestimmung in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 angesichts
seiner großflächigen Tätowierungen als für sich unmittelbar verpflichtend ver-
stehe, dass aber die „derzeitige Lösung“ (in Form eines Schals) für ihn nicht
durchführbar sei. Damit hat der Antragsteller in hinreichend bestimmter Form
eine mögliche Verletzung eigener geschützter Rechte, darunter des Rechts auf
freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, geltend gemacht.
Der Senat schreibt der teilweisen Klaglosstellung des Antragstellers durch die
Handlungshilfe des Erlasshalters und dem jedenfalls teilweise unzulässigen
Anfechtungsbegehren des Antragstellers etwa ein gleich großes Gewicht zu.
Hiernach erscheint die hälftige Kostenbelastung des Bundes angemessen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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