Urteil des BVerwG vom 12.08.2008

Eidesstattliche Erklärung, Wahrheitspflicht, Sorgfalt, Quelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 28.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Berken und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Birner
am 12. August 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).
Der 1976 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vor-
aussichtlich am 31. Juli 2031. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom
1. Januar 2002 ernannt. Derzeit wird er bei der ...schule in B. als Luftfahrzeug-
elektronikoffizier verwendet.
Für den Antragsteller war zuletzt am 28. August 2002 eine Aktualisierung seiner
erweiterten Sicherheitsüberprüfung ohne Auflagen abgeschlossen worden.
Mit Nachbericht vom 6. Februar 2006 teilte der Sicherheitsbeauftragte der
...schule mit, dass das Truppendienstgericht Nord, 9. Kammer, mit Disziplinar-
gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2005 (Az.: N 9 VL 22/05) gegen den An-
tragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot auf die Dauer
von drei Jahren, verbunden mit einer Kürzung der Bezüge um ein Zwanzigstel
für zwei Jahre, verhängt hat. Der Entscheidung lag folgender, vom Antragsteller
eingeräumter Sachverhalt zugrunde:
„Der Soldat legte am 11.12.2003 als studierender Offizier
im Fachhochschulstudiengang M. an der Universität der
Bundeswehr in M. unter seinem Namen eine 93-seitige
wissenschaftliche Arbeit mit dem Titel ‚...’ zur Erlangung
eines Diploms vor, wobei er Teile der Arbeit
- absatzweise, in mindestens sieben Fällen wortgleich,
aus einer Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ‚Der Schutz-
wald in den bayerischen Alpen’ aus dem Jahr 2000 ent-
nommen hatte, ohne diese Stellen als Zitate zu kenn-
zeichnen und die Quelle anzugeben sowie
- in drei weiteren Fällen wörtliche Zitate als solche nicht
gekennzeichnet und die falsche Quelle angegeben hatte,
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obwohl er in einer seiner Diplomarbeit beigefügten eides-
stattlichen Erklärung vom 29.10.2003 versichert hatte, die
Diplomarbeit selbst verfasst zu haben. Er hätte wissen
können und müssen, dass er damit keine eigenständige
Prüfungsleistung erbracht hat.“
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 hörte der Geheimschutzbeauftragte beim
Streitkräfteamt den Antragsteller zu dem der truppendienstgerichtlichen Ent-
scheidung zugrunde liegenden Sachverhalt an und gab ihm Gelegenheit, sich
zu den sicherheits- und entscheidungserheblichen Umständen zu äußern.
Mit Schreiben vom 4. August 2006 erklärte der Antragsteller, dass es seiner
Auffassung nach keine Grundlage für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gebe.
Bedingt durch die außergewöhnliche, vielschichtige Belastungssituation in der
Schlussphase seiner Diplomarbeit habe er fahrig und fehlerhaft gearbeitet. Für
diese Fehler würde er einstehen. Er habe jedoch nicht heimtückisch gehandelt.
Die Zitierfehler befänden sich im einleitenden, praktischen Teil seiner Arbeit und
nicht etwa im Hauptteil; er habe alle verwendete Literatur im Anhang aufgelistet
und lediglich im Text die Zitatziffern vergessen. Seit über einem Jahr verrichte
er als Rüstungsoffizier bei der Gruppe W. der ...schule sicherheitsempfindliche
Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Selbstständigkeit, ohne dass die
geringsten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufgekommen seien. Aus formaler
und juristischer Sicht könne er die harte disziplinare Maßnahme akzeptieren.
Aus charakterlicher und somit sicherheitsrelevanter Sicht sehe er sich jedoch
als fehlbeurteilt an.
Mit Schreiben vom 4. August 2006 äußerte sich außerdem der Leiter der Grup-
pe W. positiv über den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 9. August 2006 informierte der Geheimschutzbeauftragte
beim Streitkräfteamt den Antragsteller darüber, dass seine Ausführungen wie
auch die seines Vorgesetzten die sicherheitserheblichen Umstände nicht hinrei-
chend hätten entkräften können. Aufgrund Art und Umfang seiner Dienstpflicht-
verletzungen - zudem im Zusammenhang mit einer eidesstattlichen Erklärung -
verblieben derzeit nicht ausräumbare Zweifel an der für die Ausübung einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbaren Zuverlässigkeit und Vertrau-
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enswürdigkeit. Bei der für einen Geheimnisträger gebotenen Sorgfalt hätte der
Antragsteller vollständige und wahre Angaben machen müssen; Heimtücke
werde ihm nicht unterstellt. In Anbetracht der für ihn sprechenden Umstände
erscheine es vertretbar, bei Bedarf bereits im Dezember 2008 eine Wiederho-
lungsüberprüfung zuzulassen.
Mit Bescheid vom 11. August 2006, dem Antragsteller eröffnet am 8. Septem-
ber 2006, stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicher-
heitsüberprüfung (Ü 2/A 2) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko
darstellten; die Entscheidung umfasse auch die Verwendung in einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1. Im Dezember 2008 kön-
ne bei Bedarf eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden. Die Ent-
scheidung beruhe auf dem vom Truppendienstgericht Nord in dem Disziplinar-
gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2005 festgestellten Sachverhalt, den Äuße-
rungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung sowie der Stellungnahme
seines Vorgesetzten vom 4. August 2006. Auch wenn die vom Truppendienst-
gericht zugunsten des Antragstellers gewerteten Umstände, die Einlassungen
des Antragstellers selbst und die positive Stellungnahme seines Vorgesetzten
für den Antragsteller sprächen, begründeten das erst im Dezember 2005 abge-
schlossene gerichtliche Disziplinarverfahren und die dort festgestellten schwer-
wiegenden Verstöße gegen Dienstpflichten derzeit noch Zweifel an der unein-
geschränkten Eignung des Antragstellers zum Geheimnisträger. Die von dem
Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen, insbesondere Art und Um-
fang der Verletzung der Wahrheitspflicht, zeigten Zuverlässigkeitsdefizite auf
und ließen besorgen, dass er den Anforderungen an einen Geheimnisträger
nicht jederzeit entsprechen werde. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des An-
tragstellers, mit dem er den Kernbereich der Zuverlässigkeit und Vertrauens-
würdigkeit verletzt habe, bedürfe es im Interesse der Sicherheit noch einer län-
geren Nachbewährungszeit, bevor ihm eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
anvertraut werden könne. Es erscheine jedoch vertretbar, bei Bedarf bereits im
Dezember 2008 eine Wiederholungsüberprüfung zuzulassen. Dieser Nachbe-
währungszeitraum sei angesichts der Erheblichkeit der Umstände, insbesonde-
re der mangelnden Sorgfalt im Zusammenhang mit einer eidesstattlichen Erklä-
rung, erforderlich, um eine verlässliche positive Entwicklungsprognose stellen
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zu können. Die sicherheitserheblichen Umstände ließen auch unter Berücksich-
tigung von Fürsorgegesichtspunkten derzeit keine andere Bewertung zu; der
Antragsteller müsse zunächst noch über einen längeren Zeitraum zeigen, dass
sich sein Charakter und seine Persönlichkeit gefestigt hätten.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. September 2006 legte der An-
tragsteller hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung (Schreiben vom 6. No-
vember 2006) führte er aus, dass die Entscheidung des Truppendienstgerichts
schematisch zur alleinigen Grundlage für die Feststellung eines Sicherheitsrisi-
kos gemacht worden sei. Die Tatsache einer truppendienstgerichtlichen Verur-
teilung allein reiche jedoch für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht
aus. Nicht berücksichtigt worden sei auch seine, des Antragstellers, Sondersi-
tuation im Zeitpunkt der Anfertigung der Diplomarbeit. Er habe sich wegen der
erheblichen Verfahrensdauer und der bis dahin schon immensen nervlichen
Belastung dazu durchgerungen, den Disziplinargerichtsbescheid zu akzeptie-
ren, um „endlich Ruhe zu haben“, obgleich er sich ungerecht behandelt und
verurteilt gefühlt habe. Über das jetzt realisierte Sicherheitsüberprüfungsverfah-
ren sei er damals nicht in Kenntnis gesetzt worden. Hätte er dies geahnt, wäre
er mit dem Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids nicht einverstanden ge-
wesen. Von Bedeutung sei ferner, dass die strittigen Textpassagen sich im ein-
leitenden beschreibenden Teil befänden und mit der eigentlichen Prüfungsleis-
tung nichts zu tun hätten. Mit den fehlerhaft zitierten Passagen habe er nicht
eine vermeintlich eigene Arbeits- oder Gedankenleistung dargestellt, sondern
erkennbar nur Rahmenbedingungen beschrieben. Der für die Diplomarbeit zu-
ständige Professor habe nach Kenntnis der fehlerhaften Zitierweise die ent-
sprechenden Passagen zwar als mangelhaft bewertet, die Gesamtleistung aber
im Rahmen der Diplomarbeit gewürdigt und ihn infolgedessen auch diplomiert.
Voraussetzung für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei ein Versagen in
Kernbereichen soldatischer Pflichten. Da ein Täuschungsversuch nachweislich
nicht vorläge, sei die soldatische Pflicht zu Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit im Kern
nicht berührt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die Feststellung
eines Sicherheitsrisikos in keiner Weise gewahrt.
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Mit Bescheid vom 18. April 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die von dem Antragsteller begangene Ver-
fehlung wiege aus sicherheitsrelevanter Sicht schwer und begründe derzeit
nicht ausräumbare Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.
Persönlichkeitsmängel, die sich im Verhalten des Antragstellers offenbart hät-
ten, würden nicht dadurch kompensiert, dass er sich im dienstlichen Bereich
bewährt habe. Soweit der Antragsteller einwende, dass der Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit nicht gewahrt und die Bearbeitung des Verfahrens zu schema-
tisch erfolgt sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Geheimschutzbeauftrag-
te in seinem Schreiben vom 9. August 2006 mit dem Vorbringen des Antrag-
stellers und der positiven Stellungnahme seines Vorgesetzten auseinanderge-
setzt habe und diese erkennbar in seine Entscheidung habe einfließen lassen.
Zudem stehe die Möglichkeit einer Wiederholungsüberprüfung im Dezember
2008, die zeitlich mit dem Ablauf des Beförderungsverbots zusammenfalle und
weitere berufliche Nachteile verhindern solle, der Annahme einer schemati-
schen Betrachtung entgegen. Mit der Zulassung einer vorzeitigen Wiederho-
lungsüberprüfung sei das mildeste Mittel gewählt, um einerseits den Belangen
der Sicherheit und andererseits dem Vorbringen des Antragstellers und der po-
sitiven Stellungnahme seines Vorgesetzten Rechnung zu tragen. Die Feststel-
lung eines Sicherheitsrisikos setze nicht ein Versagen des Soldaten im Kernbe-
reich soldatischer Pflichten voraus. Im Übrigen läge eine solche Verletzung sol-
datischer Kernpflichten durch den Antragsteller jedoch vor. Auch wenn der An-
tragsteller geltend mache, dass es sich bei den fehlerhaften Angaben in seiner
Diplomarbeit nicht um einen Täuschungsversuch gehandelt habe, habe er
gleichwohl unwahre Angaben gemacht und diese mit seiner eidesstattlichen
Versicherung bekräftigt. Dadurch habe er die für die Ausübung einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Wahrheit, Offenheit und Aufrichtig-
keit vermissen lassen und den Kernbereich der für die militärische Sicherheit
wichtigen Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit verletzt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 beantragte der An-
tragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde
vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
17. Juli 2007 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Beschwerdebescheid beschränke sich auf bloße Wiederholungen des bis-
herigen Vorbringens und Textbausteine, die sich nicht mit seiner Argumentation
auseinandersetzten. Die Unterstellung eines schwerwiegenden Verstoßes sei
nicht sachlich begründet, sondern bloß behauptet worden. Die Einlassungen
seines Verteidigers im disziplinargerichtlichen Verfahren seien nicht in die Er-
wägungen einbezogen. Die in Rede stehenden Textpassagen hätten nichts mit
der eigentlichen Prüfungsleistung zu tun gehabt und seien nicht als eigene
Geistesleistung dargestellt worden. Auch sei die Wertung des für die Diplom-
arbeit zuständigen Professors außer Betracht gelassen. Die Arbeit sei als „be-
standen“ bewertet worden, obwohl die Zitierweise als nicht korrekt gerügt wor-
den sei. Die eigentliche inhaltliche geistige Leistung sei deshalb erbracht und
entsprechend positiv bewertet worden. Die falsch zitierten Textpassagen hätten
im Rahmen der Gesamtbewertung der Arbeit nicht interessiert, sondern seien
reine Beschreibungen der Rahmenbedingungen. Auch die positiven Beurteilun-
gen durch Oberst P. und General B. seien unberücksichtigt geblieben. Zur wei-
teren Begründung werde auf die Beschwerdebegründung vom 6. November
2006 sowie auf das Schreiben des früheren Bevollmächtigten im disziplinarge-
richtlichen Verfahren vom 11. Oktober 2005 Bezug genommen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leide die Entscheidung nicht an
einer „Inhaltsleere“ oder einem fehlenden Einzelfallbezug. Bei einer Sicher-
heitsüberprüfung wiege ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, zumal im Zu-
sammenhang mit einer eidesstattlichen Erklärung, schwer. Einer Abgrenzung
zum „Normalfall eines Pflichtverstoßes“ bedürfe es in diesem Rahmen nicht.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren, das mit dem Ziel einer Dienstgradherab-
setzung geführt worden sei, zeige, dass es sich bei dem Fehlverhalten nicht um
eine Nebensächlichkeit gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass die Prü-
fungsarbeit von dem zuständigen Professor insgesamt als bestanden gewertet
worden sei, könne den Antragsteller nicht entlasten. Entscheidend sei, dass das
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für die abschließende Bewertung zuständige Gremium die Mängel der Arbeit für
so schwerwiegend erachtet habe, dass diese auf die gesamte Arbeit
durchgeschlagen hätten. Dies habe auch der Antragsteller anerkannt, weil an-
sonsten die freiwillige Rückgabe seines Diploms nicht erklärbar sei. Soweit der
Antragsteller sein Verhalten mit einer außergewöhnlichen Belastungssituation in
der Schlussphase seiner (ersten) Diplomarbeit erkläre, begründe dies die Be-
fürchtung, dass er im Falle einer erneuten Belastungssituation sich fehlerhaft
auch im Umgang mit Verschlusssachen verhalten könne.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 356/07 - und die Personalgrund-
akte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und inte-
ressengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den
Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Streitkräfteamt vom 11. August
2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Ver-
teidigung vom 18. April 2007 aufzuheben.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit
dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5
SÜG Nr. 9> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8
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§ 5 SÜG Nr. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil
über die Beschwerde des Antragstellers der Bundesminister der Verteidigung
entschieden hat (§ 21 Abs. 1 WBO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Feststellung, dass ein Sicherheitsrisiko
vorliegt, weil tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des An-
tragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Aufgabe be-
gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30), ist
rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
schließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB
13.99 -
402.8 § 5 SÜG Nr. 7 und in NZWehrr 2000, 31>, vom 30. Januar 2001
- BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober
2001 a.a.O.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose
der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Ver-
hältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein
abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher
Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für
den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr
bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass
der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig
nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001
a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG,
Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Ent-
scheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt
sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachver-
halt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-
men, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaß-
stäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfah-
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rensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 11. März
2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz
vorgesehen).
Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m.
Nr. 2416 ZDv 2/30) - Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt, dass in
der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, steht im Einklang
mit diesen Grundsätzen.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414
Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicher-
heitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats - un-
ter anderem - daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen began-
gen hat, das auch ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbestimmungen
ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse
vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 -, vom 10. März 1998 - BVerwG
1 WB 42.97 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 4 = NZWehrr 1998, 249, vom
9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 und
vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 =
NZWehrr 2006, 153). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu
Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende
Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten.
Der Geheimschutzbeauftragte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf
den Sachverhalt gestützt, der dem Disziplinargerichtsbescheid des Truppen-
dienstgerichts Nord vom 7. Dezember 2005 zugrunde lag. Danach hat der An-
tragsteller als studierender Offizier im Fachhochschulstudiengang M. an einer
Universität der Bundeswehr unter seinem Namen eine Diplomarbeit vorgelegt,
bei der er Teile der Arbeit absatzweise, in mindestens sieben Fällen wortgleich,
aus einer Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten entnommen hat, ohne diese Stellen als Zitat zu kenn-
zeichnen und die Quelle anzugeben, sowie in drei Fällen wörtliche Zitate als
solche nicht gekennzeichnet und die falsche Quelle angegeben hat, obwohl er
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in einer der Diplomarbeit beigefügten eidesstattlichen Erklärung versichert hat,
die Diplomarbeit selbst verfasst zu haben; dabei hat der Antragsteller wissen
können und müssen, dass er damit keine eigenständige Prüfungsleistung er-
bracht hat. Das Truppendienstgericht hat darin einen Verstoß gegen die Pflicht,
in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), sowie
gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstli-
chen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gesehen.
Der Geheimschutzbeauftragte ist mit der Übernahme der tatsächlichen Fest-
stellungen des Disziplinargerichtsbescheids von einem zutreffenden Sachver-
halt ausgegangen. Er bzw. der Militärische Abschirmdienst als mitwirkende Be-
hörde (§ 3 Abs. 2 SÜG) waren schon deshalb nicht zu weitergehenden Ermitt-
lungen und eigenen Feststellungen verpflichtet, weil der Antragsteller das ihm
vorgeworfene Verhalten als solches, wie schon im gerichtlichen Disziplinarver-
fahren, auch bei der Sicherheitsüberprüfung eingeräumt hat. Der Vortrag in der
Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller den Disziplinargerichtsbescheid
akzeptiert habe, „um hier endlich Ruhe zu haben“, obwohl er sich in Wahrheit
„ungerecht behandelt und verurteilt“ gefühlt habe, betrifft nicht das tatsächliche
Geschehen, sondern dessen rechtliche Bewertung und - nach Meinung des
Antragstellers unverhältnismäßig strenge - Sanktionierung.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in dem
Fehlverhalten bei der Anfertigung der Diplomarbeit hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Er hat mit
dieser Einschätzung weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen
Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
Der Geheimschutzbeauftragte hat zu Recht angenommen, dass es sich bei
dem Verstoß gegen die Regeln für die Anfertigung von Diplomarbeiten und
damit gegen die für die Erlangung des Fachhochschulabschlusses maßgebliche
Prüfungsordnung um eine schwerwiegende Pflichtverletzung und nicht, wie es
der Antragsteller darstellt, um eine Bagatelle oder Nebensächlichkeit handelt.
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Als eine solche ist der Vorfall im Übrigen auch von der Prüfungskommission
des Fachbereichs M. nicht betrachtet worden. Wie sich aus der in der Per-
sonalgrundakte des Antragstellers befindlichen Anschuldigungsschrift vom
13. Juli 2005 (unter B II, Bl. 2-8) ergibt, hat der Vorsitzende der Prüfungskom-
mission aufgrund der Verstöße des Antragstellers beim Zitieren aus fremden
Quellen mit Bescheid vom 30. September 2004 die bisherige Bewertung der
Diplomarbeit aufgehoben, diese mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet und
das Diplom vom 18. Dezember 2003 (Personalgrundakte unter A I, Bl. 17) ab-
erkannt; der Antragsteller hat daraufhin eine neue Diplomarbeit (Thema: ...
- Literaturstudie) erstellt und sein Diplom (mit Urkunde vom 7. April 2005) wie-
der erhalten (Personalgrundakte unter A I, Bl. 19-21). Die Einwände des An-
tragstellers, dass die in Rede stehenden Textpassagen nichts mit der eigentli-
chen Prüfungsleistung zu tun gehabt und im Rahmen der Gesamtbewertung
der Arbeit nicht interessiert hätten, dass die Arbeit ungeachtet der Beanstan-
dung der Zitierweise als „bestanden“ bewertet worden sei und dass die eigentli-
che inhaltliche Leistung erbracht und entsprechend positiv bewertet worden sei,
sind deshalb - bezogen auf den Gesamtzusammenhang, in dem die Dienst-
pflichtverletzung steht - irreführend und falsch. Vor diesem Hintergrund ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung der „Wertung des für die Dip-
lomarbeit zuständigen Prof. K.“, der ausweislich der Anschuldigungsschrift die
(ursprüngliche) Diplomarbeit nachträglich beanstandet hatte, das Verhalten des
Antragstellers in ein günstigeres Licht setzen könnte. Zur Bedeutung der Dip-
lomprüfung und damit mittelbar des Fehlverhaltens des Antragstellers ist er-
gänzend anzumerken, dass das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid
vom 22. November 2002 die - dann zum 21. April 2004 erfolgte - Übernahme
des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter den Vor-
behalt einer erfolgreichen Beendigung des Studiums gestellt hatte.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass der Geheimschutzbe-
auftragte seine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers wesentlich auf
dessen Verletzung der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu
sagen (§ 13 Abs. 1 SG), gestützt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats (vgl. z.B. Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -)
kommt Verstößen gegen die Wahrheitspflicht, deren Bedeutung im vorliegen-
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den Fall zusätzlich durch die der Diplomarbeit beizufügende eidesstattliche Er-
klärung unterstrichen war, ein besonderes Gewicht bei der sicherheitsrechtli-
chen Beurteilung zu. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhal-
tungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die
militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen
und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen
können (vgl. allgemein zum Stellenwert der Wahrheitspflicht Urteil vom
26. Januar 2000 - BVerwG 2 WD 33.99 - Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 6 =
NZWehrr 2001, 124 m.w.N.). Ob es sich bei dem Verstoß gegen die Wahr-
heitspflicht um ein „Versagen in Kernbereichen soldatischer Pflichten“ bzw. eine
Verletzung von „Kernpflichten“ handelt, ist im vorliegenden Verfahren ohne Be-
deutung. Maßgeblich für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ist allein, ob der sich aus der Verletzung von
Dienstpflichten ergebende tatsächliche Anhaltspunkt geeignet ist, Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen.
Auch mit seiner prognostischen Einschätzung des Sicherheitsrisikos hat der
Geheimschutzbeauftragte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht
überschritten (vgl. zum Erfordernis einer Prognose der künftigen Entwicklung
der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse Beschlüsse vom
8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG
1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008
- BVerwG 1 WB 37.07 -). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutz-
beauftragte aus der Verletzung der Wahrheitspflicht bei der Anfertigung der
Diplomarbeit die Besorgnis abgeleitet hat, dass der Antragsteller den Anforde-
rungen an einen Geheimnisträger im Hinblick auf Sorgfalt, Zuverlässigkeit und
Vertrauenswürdigkeit nicht jederzeit entsprechen werde und er deshalb derzeit
noch nicht uneingeschränkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit geeignet
sei. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Geheimschutzbeauftragte ange-
sichts der Erheblichkeit der Umstände, insbesondere der mangelnden Sorgfalt
im Zusammenhang mit einer eidesstattlichen Erklärung, eine Nachbewäh-
rungszeit für erforderlich gehalten hat, um eine verlässliche positive Entwick-
lungsprognose stellen zu können. Die für den Antragsteller sprechenden Ge-
sichtspunkte - insbesondere seine persönlichen Belastungen im Prüfungszeit-
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raum sowie die positive Stellungnahme seines Vorgesetzten - hat der Geheim-
schutzbeauftragte mit der Zulassung der Wiederholungsüberprüfung im De-
zember 2008 und damit im Sinne einer deutlichen Verkürzung der regelmäßi-
gen Frist von fünf Jahren (Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30) berücksichtigt, die
eine Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit günstigstenfalls
bereits nach einem Zeitraum von rund zweieinviertel Jahren seit Erlass des Be-
scheids ermöglicht. Er hat damit zugleich - einzelfallbezogen - dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, wobei es insbesondere zulässig
ist, hinsichtlich der erforderlichen Nachbewährung auch auf die Laufzeit eines
vom Truppendienstgericht verhängten Beförderungsverbots abzustellen (vgl.
Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5
SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB
5.08 -).
Rechtmäßig ist auch, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos auf die Verwendung des Antragstellers in einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 erstreckt hat. Für die Beurtei-
lung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben
sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüber-
prüfung (Ü 2) abweichenden Gesichtspunkte.
Weitere Einwände gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, wie
etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend gemacht
noch sonst ersichtlich.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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