Urteil des BVerwG vom 26.06.2012

Berufsausbildung, Kompanie, Qualifikation, Heer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 27.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsgefreiten …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldapotheker Göhring und
die ehrenamtliche Richterin Hauptgefreiter Schröder
am 26. Juni 2012 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des all-
gemeinen Fachdienstes.
Der 1984 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Mann-
schaften mit einer auf 8 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des
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31. Dezember 2012 endet. Zum Oberstabsgefreiten wurde er am 5. Mai 2009
befördert. Seit dem 1. März 2008 wird er auf dem Dienstposten eines Jägers
und Panzerabwehrsoldaten MILAN bei der …Jägerregiment … in H… verwen-
det.
Mit Schreiben vom 16. September 2010 beantragte der Antragsteller den Lauf-
bahnwechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes
verbunden mit einer Weiterverpflichtung auf 12 Jahre. In seinem Bewerbungs-
bogen vom selben Tage gab der Antragsteller als Verwendungswünsche
1. Nachschubdienstfeldwebel, 2. Materialnachweisfeldwebel und 3. Feldjäger
an; er erklärte sich auch mit einer Verwendung im Uniformträgerbereich Luft-
waffe einverstanden. Mit Bewerberdatensatz vom 23. September 2010 teilte
das Regiment des Antragstellers der Stammdienststelle der Bundeswehr mit,
dass dieser einen Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen
Fachdienstes mit einer Einplanung für die Ausbildungs- und Verwendungsreihe
27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst) in allen militärischen Organi-
sationsbereichen bzw. Uniformträgerbereichen bundesweit wünsche.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte die Stammdienststelle der Bundes-
wehr den Antrag auf Laufbahnwechsel ab. Zur Begründung wies sie darauf hin,
dass gemäß den Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsfeststellun-
gen und Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern in
eine Feldwebellaufbahn ein Laufbahnwechsel nur möglich sei, wenn der Be-
werber die erforderliche berufliche Voraussetzung für den neuen Feldwebel-
dienstposten bereits besitze, d.h. wenn zur Besetzung des Feldwebeldienstpos-
tens keine zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (Gesellenebene)
erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 3. November 2010 erhob der Antragsteller hiergegen Be-
schwerde. Zur Begründung verwies er darauf, dass er eine Ausbildung zum
Handelsfachpacker absolviert habe und ihm dabei die gleichen Fähigkeiten
vermittelt worden seien wie einer Fachkraft für Lagerwirtschaft. Er habe seine
zweieinhalbjährige Ausbildung gerade angetreten, als die Umstellung auf die
dreieinhalbjährige Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft begonnen habe.
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Trotz seiner Ausbildung nach dem alten Modell sei er vollständig fähig, die Auf-
gaben eines Feldwebels im Fachdienst zu erfüllen; dies habe er in seiner Kom-
panie und in zwei Auslandseinsätzen im Nachschubbereich bewiesen. Im QRF-
Einsatz von 2009/2010 sei er für 190 Soldaten seiner Kompanie alleine verant-
wortlich gewesen, weil sich sein Teileinheitsführer in Masar-e-Sharif befunden
habe und seine Kompanie über mehrere Monate in Kundus stationiert gewesen
sei; für diese Leistung sei er vom Kompaniechef ausgezeichnet worden.
Mit Bescheid vom 4. April 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Der Antragsteller verfüge nicht über die be-
ruflichen Voraussetzungen in der von ihm gewünschten Ausbildungs- und Ver-
wendungsreihe 27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst), sodass eine
Einplanung im Uniformträgerbereich Heer bzw. in den militärischen Organisa-
tionsbereichen Heer und Streitkräftebasis nicht habe vorgenommen werden
können. Im Rahmen der Abhilfeprüfung habe die Stammdienststelle ferner fest-
gestellt, dass auch im Bereich Luftwaffe bundesweit keine Einplanungsmöglich-
keit aufgezeigt werden könne, weil kein dienstliches Interesse an Bewerbern
ohne verwertbaren Zivilberuf bestehe. Gleiches gelte für die Einplanung in der
Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25303 (Feldjäger). Entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers vermittle die Ausbildung zum Handelsfachpacker nicht
die gleichen Fähigkeiten wie die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.
Der Handelsfachpacker sei bis 2004 ein anerkannter Ausbildungsberuf mit
zweijähriger Ausbildungsdauer gewesen; zum 1. August 2004 sei er durch die
ebenfalls zweijährige Ausbildung zum Fachlageristen abgelöst worden. Bei der
Fachkraft für Lagerwirtschaft habe es sich hingegen um einen Ausbildungsberuf
mit dreijähriger Ausbildungsdauer gehandelt, der seinerseits 2004 durch den
Beruf der Fachkraft für Lagerlogistik abgelöst worden sei. Trotz vorhandener
Überschneidungen zwischen den Berufsbildern sei in Bezug auf eine mögliche
Vergleichbarkeit die unterschiedliche Ausbildungsdauer und die damit einher-
gehende unterschiedliche Breite und Tiefe der Ausbildungsinhalte zu berück-
sichtigen. Das Streitkräfteunterstützungskommando als die für die Ausbildung
im Bereich Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst fachlich zuständige Stelle
sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufsausbildung des Antragstellers
keinem Personalbegriff als verwertbar zugeordnet werden könne und daher für
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den Laufbahnwechsel eine zivile Aus- und Weiterbildungsmaßnahme erforder-
lich wäre. Die unbestrittenen guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers
könnten die fehlende zivilberufliche Qualifikation für die Wahrnehmung von
Aufgaben als Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes nicht ersetzen.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2011 die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011
dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er besitze nicht nur einen einfachen, sondern einen qualifizierenden Haupt-
schulabschluss. Als Handelsfachpacker alter Art seien ihm die gleichen fachli-
chen Kenntnisse beigebracht worden wie einer Fachkraft für Lagerwirtschaft; er
verweise hierzu auf den von der Industrie- und Handelskammer genehmigten
Ausbildungsrahmenplan. Außerdem habe er in mehreren Auslandseinsätzen
seine Leistungen unter Beweis gestellt. Er sei deshalb für die Feldwebellauf-
bahn befähigt und bringe die nötigen Qualifikationen dafür mit.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Es
sei unstrittig, dass der Antragsteller über einen qualifizierenden Hauptschulab-
schluss und einen grundsätzlich förderlichen Berufsabschluss verfüge. Aller-
dings sei sein Berufsabschluss als Handelsfachpacker nicht verwertbar, weil er
nicht die Voraussetzung für die Wahrnehmung eines militärischen Dienstpos-
tens schaffe oder wesentliche zeitliche oder kostenintensive fachliche Ausbil-
dungsanteile ersetze. Die Berufsausbildung des Antragstellers zum Handels-
fachpacker könne keinem Personalbegriff als verwertbar zugeordnet werden,
sodass für den begehrten Laufbahnwechsel weiterhin die Durchführung einer
entsprechenden zivilen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme erforderlich sei.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - Az.: … - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutz-
begehren ist dahin auszulegen, dass er beantragt, den Ablehnungsbescheid
der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt
des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 4. April
2011 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdiens-
tes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Dieser zulässige Antrag ist nicht begründet. Die ablehnenden Entscheidungen
der Stammdienststelle und des Bundesministers der Verteidigung sind recht-
mäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Laufbahn
oder den Laufbahnwechsel (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Juni 2004
- BVerwG 1 WB 49.03 - und vom 5. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 59.09 -
Rn. 9). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständi-
ge Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002
- BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober
2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Die Ermessensentscheidung
kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte
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den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Gren-
zen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprü-
fung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung
im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder
Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten
sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE
118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
NZWehrr 2003, 212>).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung zu einer Laufbahn
der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV
aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4 Abschnitt II
der Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und
Zulassung von Soldatinnen und Soldaten (ZDv 20/7) vom 27. März 2002 (Neu-
druck Januar 2008) näher geregelt. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV
i.V.m. Nr. 429, 434 ZDv 20/7 im pflichtgemäßen Ermessen der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr und setzt unter anderem Bedarf und Eignung des Be-
werbers voraus. Weitere Maßgaben ergaben sich für den vorliegenden Fall aus
den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ/PM - für
die Durchführung der Eignungsfeststellungen und Einplanungen von Laufbahn-
wechslerinnen und Laufbahnwechslern in eine Feldwebellaufbahn vom 2. No-
vember 2009. Gemäß Anlage 1 zu diesen Bestimmungen ist ein Wechsel aus
der Laufbahn der Mannschaften oder Fachunteroffiziere in eine Feldwebellauf-
bahn im Uniformträgerbereich Heer nur möglich, wenn die Bewerberinnen oder
Bewerber die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen für den neuen Feld-
webeldienstposten bereits besitzen, d.h. wenn zur Besetzung des Feldwebel-
dienstpostens keine zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (Gesel-
lenebene) erforderlich ist; Ausnahmen sind nur bei bestimmten - hier nicht ein-
schlägigen - Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihen möglich.
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Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antrag auf Laufbahn-
wechsel abgelehnt wurde, weil der Antragsteller über keine unmittelbar - d.h.
ohne zusätzliche zivilberufliche Aus- und Weiterbildung - auf einem Feldwebel-
dienstposten verwertbare Berufsausbildung verfügt (zum Begriff der „Verwert-
barkeit“ in diesem Zusammenhang vgl. Anlage 9 Nr. 8 Abs. 3 zur ZDv 20/7).
Keinen Bedenken begegnen die Verwaltungsvorschriften, die die Ermessens-
ausübung bei der Entscheidung über den Laufbahnwechsel steuern. Es stellt
ein legitimes Anliegen dar, wenn der Dienstherr aus personalwirtschaftlichen
und haushalterischen Erwägungen von Bewerbern, die in eine andere Laufbahn
wechseln wollen, fordert, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen für die
neue Tätigkeit bereits verfügen und diese nicht erst auf Kosten des Dienstherrn
während des laufenden Dienstverhältnisses erwerben müssen. Dies gilt ver-
stärkt bei Soldaten auf Zeit, wenn - je nach Lage des Einzelfalls - eine Nutzung
der erworbenen beruflichen Qualifikation nur noch in einer begrenzten und im
Verhältnis zur Gesamtdienstzeit untergeordneten Restdienstzeit möglich ist
(vgl. allgemein zum Zweck der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung Be-
schluss vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 26.09 - Rn. 22 ff.).
Nicht zu beanstanden ist ferner die Anwendung der Verwaltungsvorschriften auf
die Bewerbung des Antragstellers. Der vom Antragsteller erlernte Beruf des
Handelsfachpackers ist nach dem Ausbildungs- und Verwendungskatalog der
Streitkräfte in der gewünschten Ausbildungs- und Verwendungsreihe 27609
(Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst) keinem Personalbegriff als verwert-
bar zugeordnet; das Gleiche gilt für den Beruf des Fachlageristen, der 2004 den
Beruf des Handelsfachpackers abgelöst hat. Die Berufe des Handelsfachpa-
ckers (bis 2004) bzw. Fachlageristen (ab 2004) sind auch nicht, wie der Antrag-
steller geltend macht, gleichwertig mit den Berufen der Fachkraft für Lagerwirt-
schaft (bis 2004) bzw. der Fachkraft für Lagerlogistik (ab 2004), die für ver-
schiedene Verwendungen im Fachdienst der Unteroffiziere verwertbar wären.
Die Berufe unterscheiden sich, wie im Beschwerdebescheid zutreffend ausge-
führt wird, durch die Dauer (Handelsfachpacker bzw. Fachlagerist: 2 Jahre;
Fachkraft für Lagerwirtschaft bzw. Lagerlogistik: 3 Jahre) und den Umfang der
Ausbildung (vgl. im Einzelnen die Verordnung über die Berufsausbildung im
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Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fach-
kraft für Lagerlogistik vom 26. Juli 2004, BGBl I S. 1887, sowie die Berufsinfor-
mationen der Bundesagentur für Arbeit unterarbeitsagentur.de).
Die Ausbildung als Fachlagerist kann zwar ggf. durch eine darauf aufbauende
Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ergänzt werden; eine solche ergän-
zende Ausbildung hat der Antragsteller jedoch nicht absolviert.
Soweit die Stammdienststelle im Rahmen der Abhilfeprüfung festgestellt hat,
dass auch im Bereich Luftwaffe bundesweit keine Einplanungsmöglichkeit auf-
gezeigt werden könne, weil aufgrund der Personalbedarfslage kein dienstliches
Interesse an Bewerbern ohne verwertbaren Zivilberuf bestehe, hat der Antrag-
steller keine Einwände erhoben. Gleiches gilt für die Feststellung, dass bundes-
weit mangels Bedarfs auch keine Einplanungsmöglichkeit in der Ausbildungs-
und Verwendungsreihe 25303 (Feldjäger) gegeben ist.
Der Bundesminister der Verteidigung hat schließlich gewürdigt, dass der An-
tragsteller nicht nur einen (einfachen) Hauptschulabschluss, was für die Zulas-
sung zur Feldwebellaufbahn genügen würde (Nr. 424 ZDv 20/7), sondern einen
qualifizierenden Hauptschulabschluss besitzt, und dass er als Nachschub-
dienstsoldat auch in Auslandseinsätzen gute Leistungen gezeigt hat, was sich
auch aus dem in der Personalgrundakte befindlichen vorläufigen Dienstzeugnis
vom 8. Juli 2010 ergibt. Er hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass
beides keinen Ersatz oder Ausgleich für die fehlende formale zivilberufliche
Qualifikation bilden kann.
Dr. Frentz
Dr. Langer
Dr. Burmeister
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