Urteil des BVerwG vom 06.11.2007, 1 WB 27.07
Aufschiebende Wirkung, Vorverfahren, Hauptsache, Billigkeit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 27.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ..., ..., V.,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 6. November 2007 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Der Antrag des Antragstellers, die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe:
I
1Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 22. Mai 2007 die gerichtliche
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und zugleich die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 4. Mai 2007, mit dem die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers abgeschlossen worden war. Diese Anträge legte der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2007 vor.
2Durch Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - hat der
Senat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
vom 22. Mai 2007 gegen den vorbezeichneten Bescheid vom 4. Mai 2007 angeordnet.
3Daraufhin hob der Geheimschutzbeauftragte seinen Bescheid vom 4. Mai 2007
mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 auf.
4Anschließend haben der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - jeweils mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2007 übereinstimmend
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5Der Antragsteller beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
sowie die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
6Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat darauf verzichtet, einen
formellen Antrag zu stellen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 405,
408/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 7.07 beigezogen.
II
8Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden
Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO; stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. Januar
1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 <217>, vom 11. November
2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - und vom 11. September 2006 - BVerwG 1 WDS-
VR 4.06 -).
9Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat den
angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2007 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007
aufgehoben und damit den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem
solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B.
Beschluss vom 13. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 46.04 -) der Billigkeit, die
dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte der Antrag bei einer streitigen Entscheidung des vorliegenden
Verfahrens voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom
27. September 2007 in der Sache Erfolg gehabt.
10Der weitergehende Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, ist hingegen schon deswegen unbegründet, weil
hier kein Beschwerdeverfahren als „Vorverfahren“ stattgefunden hat. Im Übrigen sind im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung die Kosten des Vorverfahrens (Beschwerde und weitere Beschwerde) nicht erstattungsfähig.
11Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2
Satz 1 WBO können dem Bund nur die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine zusätzliche - den Bestimmungen des § 80 VwVfG sowie des § 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO vergleichbare - Vorschrift, durch die die Erstattung von
Kosten im Vorverfahren geregelt wird, enthält die Wehrbeschwerdeordnung
nicht; diese Vorschriften sind auch nicht entsprechend anwendbar. Das Fehlen
einer Bestimmung über die Kosten des Vorverfahrens stellt keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern entspricht einer bewussten Zielsetzung des
Gesetzgebers. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts (BTDrucks VI/1834 vom
9. Februar 1971, S. 69) soll sich die Kostenregelung in dem neu gefassten § 20
Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich nur auf die im Verfahren vor dem Truppendienstgericht entstandenen notwendigen Auslagen beschränken. Auslagen im
Beschwerdeverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten sollen nicht erstattet
werden, weil sonst Beschwerdeführer benachteiligt würden, deren Beschwerdeweg nicht bis zu den Truppendienstgerichten geführt hat (ebenso:
Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1996, § 20 Rn. 6 und 20). Damit enthält § 20
Abs. 1 WBO insoweit eine abschließende Regelung, die es nicht zulässt, die
einem Antragsteller im Vorverfahren entstandenen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (stRspr, Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 83.88 -
BVerwGE 86, 83 <85>, vom 28. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 11.92 - und vom
29. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 22.98 - AnwBl 1998, 540, m.w.N.).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice