Urteil des BVerwG vom 26.03.2015

Bundesamt, Versetzung, Berufliche Erfahrung, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 26.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
- Bevollmächtigte:
Beigeladener:
Herr Oberstleutnant A.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Neumann und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Riedel
am 26. März 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um
die Besetzung zweier Personalstabsoffizier-Dienstposten im Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr in ... und eines Personalstabsoffizier-
Dienstpostens im Kommando ..., die jeweils nach Besoldungsgruppe A 15 be-
wertet sind.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Dezember 20.. endet. Er wurde am 4. August 20.. zum
Major und am 13. Oktober 20.. zum Oberstleutnant ernannt. Zum 1. August 20..
erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14. Ab
1. Juli 20.. wurde er als Personalstabsoffizier in der Stammdienststelle ... ver-
wendet. Ab 1. Januar 20.. war er als Personalstabsoffizier Streitkräfte ... einge-
setzt. Seit dem 1. Dezember 20.. wird er als Personalstabsoffizier Streitkräfte
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden:
Bundesamt für das Personalmanagement) ... verwendet.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 beantragte der Antragsteller seine Versetzung
auf verschiedene Dienstposten der Besoldungshöhe A 15; im Einzelnen be-
nannte er die Dienstposten Personalstabsoffizier und Referatsleiter im Bundes-
amt für das Personalmanagement ..., Sachgebietsleiter ... im Kommando ...,
Personalstabsoffizier Streitkräfte im Kommando ... und Personalstabsoffizier
Streitkräfte und Referatsleiter im Bundesamt für das Personalmanagement ...
Ergänzend führte er aus, dass er zwar im Rahmen der Perspektivkonferenz I
nicht die individuelle Förderperspektive A 15 zuerkannt bekommen habe; dies
dürfe die Personalführung jedoch nicht veranlassen, geeignete Bewerber von
der Verwendungsentscheidung auszuschließen. Er bitte außerdem um ständige
Mitbetrachtung für zu besetzende Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15.
Mit E-Mail-Schreiben vom 5. Juli 2013 bat der Antragsteller außerdem um seine
Versetzung auf den Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abtei-
lungsleiter Bw im ..., der ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. August 2013 lehnte das Bundesamt
für das Personalmanagement den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus,
dass der Dienstposten Personalstabsoffizier und Referatsleiter im Bundesamt
für das Personalmanagement ... im Rahmen der Organisationsgrundentschei-
dung nur zur Besetzung mit sogenannten Versetzungsbewerbern vorgesehen
sei. Entsprechend werde dieser Dienstposten durch einen solchen Offizier zum
1. Oktober 2013 nachbesetzt. Auch der Dienstposten Personalstabsoffizier
Streitkräfte und Referatsleiter im Bundesamt für das Personalmanagement ...
solle nach der Absicht der Personalführung aufgrund einer entsprechenden Or-
ganisationsgrundentscheidung nur mit einem Versetzungsbewerber besetzt
werden. Lediglich für den Fall, dass kein Versetzungsbewerber zur Verfügung
stehe, werde man im Rahmen einer erneuten Organisationsgrundentscheidung
Förderungsbewerber - und auch den Antragsteller - für diesen Dienstposten
betrachten. Die Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte ... und Personal-
stabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15)... seien im Rahmen ei-
nes Auswahlverfahrens auf der Grundlage der Qualifikationserfordernisse des
Bedarfsträgers besetzt worden. Der Dienstposten Sachgebietsleiter ... sei in der
Überleitphase zunächst mit einem Offizier besetzt worden, der bereits vorab auf
einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten verwendet wor-
den sei. Da die Organisationsstruktur eine Besetzung dieses Dienstpostens nur
mit einem nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Offizier zulasse, werde die-
ser Dienstposten nunmehr zum 1. Oktober 2013 entsprechend nachbesetzt.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Entwicklungsprognose und der
Beschreibung des Potenzials eine besondere Bedeutung bei den Perspektiv-
konferenzen und bei den Verwendungsauswahlverfahren der Personalführung
zukomme. Hier - wie vom Antragsteller vorgetragen - von einer lediglich prog-
nostischen Einschätzung zu sprechen, werde der eigentlichen Aussagekraft
nicht gerecht. Bei künftigen Auswahlentscheidungen werde der Antragsteller
weiterhin mitbetrachtet.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Septem-
ber 2013 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, dass er die indivi-
duelle Förderperspektive für eine Förderung in die A 15-Ebene erfülle. Dies do-
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kumentierten die Ergebnisse seiner planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren
2007, 2010, 2011 und 2013. Insofern greife er nicht nur die Ablehnung einer
förderlichen Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten
Dienstposten an, sondern inzident auch das Ergebnis der maßgeblichen Per-
spektivkonferenz, in der er fehlerhaft betrachtet worden sei. Die angefochtene
Entscheidung lasse im Übrigen außer Acht, dass das Aufrufen einzelner Ge-
burtsjahrgänge kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33
Abs. 2 GG darstelle. Auch die Argumentation zu den Versetzungsbewerbern sei
zu rügen. Allein die Tatsache, dass ein Offizier bereits auf einem Dienstposten
der Dotierungshöhe A 15 verwendet worden sei, lasse es nicht zu, daraus einen
Automatismus abzuleiten, dass er für den in Rede stehenden Dienstposten der
am besten geeignete Kandidat sei. Die Entwicklungsprognose aus den plan-
mäßigen Beurteilungen stelle sich überdies gegenüber dem Leistungswert aus
der Beurteilung als nachrangig dar. Der Antragsteller wiederholte seinen Ver-
setzungsantrag, erstreckte ihn aber nicht mehr auf den Dienstposten Sachge-
bietsleiter ... im Kommando .... Stattdessen beantragte er seine alternative Ver-
setzung auf einen anderen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienst-
posten.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Be-
schwerdebescheid vom 24. März 2014 zurück. Zur Begründung führte es aus,
dass der Antrag des Antragstellers auf alternative Versetzung auf andere
Dienstposten der Dotierungshöhe A 15 mangels hinreichender Bestimmtheit
unzulässig sei. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanage-
ment, die in diesem Amt angesiedelten Dienstposten Personalstabsoffizier und
Referatsleiter bzw. Personalstabsoffizier Streitkräfte und Referatsleiter ... nur
mit Versetzungsbewerbern zu besetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ob
eine vakante Planstelle mit Förderungsbewerbern oder mit Versetzungsbewer-
bern besetzt werden solle, entscheide der Dienstherr im Rahmen seiner Orga-
nisations- und Personalhoheit. Bei dieser - der Auswahlentscheidung vorgela-
gerten - Organisationsgrundentscheidung stehe dem Bundesministerium der
Verteidigung ein im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmtes Ermessen
zu. Die Organisationsgrundentscheidung liege außerhalb des Anwendungsbe-
reiches des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG. Bei der Auswahlent-
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scheidung für die Besetzung des Dienstpostens Personalstabsoffizier Streitkräf-
te im Kommando ... habe der Beigeladene insbesondere in seiner letzten plan-
mäßigen Beurteilung aus 2013 ein besseres Leistungsbild gezeigt als der An-
tragsteller. Auch dann, wenn man den Antragsteller und den Beigeladenen als
im Wesentlichen gleich gut beurteilt ansehe, sei dem Beigeladenen der Vorzug
zu geben. Unter Berücksichtigung der Vorverwendungen und der planmäßigen
Beurteilungen weise der Beigeladene ein besseres Eignungs-, Leistungs- und
Befähigungs- (ELB)-Profil (Entwicklungsprognose/Verwendungsvorschläge/Ver-
wendungsaufbau) als der Antragsteller auf. Darüber hinaus sei der Antragsteller
im Gegensatz zum Beigeladenen nie in einer Führungsverwendung auf Stabs-
offizier-Ebene eingesetzt gewesen; er habe auch die Bedarfsträgerforderung
"SLP Englisch" nicht erfüllt. Diese Auswahlerwägungen teilte das Bundesminis-
terium der Verteidigung auch zur Besetzung des Dienstpostens Personalstabs-
offizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ... mit Oberstleutnant B. mit.
Gegen diese ihm am 28. März 2014 eröffnete Entscheidung hat der Antragstel-
ler am 28. April 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bean-
tragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit sei-
ner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein
Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Die Auswahlentscheidungen für die in Rede stehenden Dienstposten seien
nicht hinreichend dokumentiert. Das Bundesamt für das Personalmanagement
habe außerdem in seinen Entscheidungen gegen die Rechtssätze verstoßen,
die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2012 (BVerwG
2 C 11.11) aufgestellt habe. Das Aufrufen von Versetzungsbewerbern für die
beiden beim Bundesamt für das Personalmanagement zu besetzenden Dienst-
posten der Dotierungshöhe A 15 sei rechtswidrig. Das Abstellen auf die Ent-
wicklungsprognose könne er nicht als zulässiges Auswahlkriterium anerkennen.
Hinsichtlich des erforderlichen "SLP Englisch" mache er geltend, dass er den
Kombi-Lehrgang der Kontaktphase 2.4 inzwischen erfolgreich abgeschlossen
habe und sich derzeit in der Selbststudienphase 2.5 befinde. Er habe im Übri-
gen auch deshalb Anspruch auf die förderliche Verwendung auf einem nach
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Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten, weil er auf der Grundlage
eines entsprechenden Vertretungsbefehls des Leiters der Stammdienststelle
des Heeres in den Jahren 20.., 20.. und 20.. jeweils die Dezernatsleiter ... bzw.
... voll verantwortlich und erfolgreich vertreten habe. Dabei habe es sich um
A 15-wertige Aufgaben gehandelt. Die zugunsten des Beigeladenen hervorge-
hobene Vorverwendung als Dezernatsleiter im ... sei nicht höher zu bewerten
als seine eigene Tätigkeit als ... S 1 .... Darüber hinaus verfüge er über Füh-
rungserfahrung als Kompaniechef. Das geforderte Sprach-Leistungsprofil in
Englisch sei aus seiner Sicht unerheblich, weil alle von ihm angestrebten
Dienstposten nationale Verwendungen repräsentierten. Abgesehen davon habe
er nunmehr die Sprachausbildung Englisch Kontaktphase 3.2 im Oktober 20..
erfolgreich absolviert.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes-
wehr vom 6. August 2013 in der Gestalt der Entscheidung
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März
2014 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, antragsgemäß
auf folgenden nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierten
Dienstposten förderlich zu verwenden:
• DP PersStOffz und RefLtr im BAPersBw ...,
• DP PersStOffz SK Kdo ...,
• DP PersStOffz SK und AbtLtr Bw ...,
• DP PersStOffz SK und RefLtr im BAPersBw ... oder
• alternativ auf einem anderen A 15-dotierten Dienst-
posten,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes-
wehr vom 6. August 2013 in der Gestalt der Entscheidung
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März
2014 zu verpflichten, seinen Antrag auf förderliche Ver-
wendung auf folgenden nach der Besoldungsgruppe A 15
dotierten Dienstposten
• DP PersStOffz und RefLtr im BAPersBw ...,
• DP PersStOffz SK Kdo ...,
• DP PersStOffz SK und AbtLtr Bw ...,
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• DP PersStOffz SK und RefLtr im BAPersBw ... oder
• alternativ auf einem anderen A 15 dotierten Dienst-
posten
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheides und weist ergänzend
darauf hin, dass die Verwendung des Antragstellers als Kompaniechef der
Stabs- und Versorgungskompanie des Panzergrenadierbataillons ... zwar eine
Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene darstelle. Allerdings habe der
Antragsteller als Kompaniechef lediglich die Disziplinarstufe 1 innegehabt, wäh-
rend der ausgewählte Offizier Oberstleutnant B. die Disziplinarstufe 2 (in Vertre-
tung als Bataillonskommandeur) wahrgenommen habe; genau dieses "Inneha-
ben" der Disziplinarstufe 2 sei in dem Auswahlkriterium "Führungsverwendung
auf Stabsoffizier-Ebene" bezeichnet worden. Diesem gleich gestellt sei lediglich
eine Führungsverwendung als Dezernatsleiter einer Kommandobehörde bzw.
eines Amtes. Über eine derartige Führungsverwendung verfüge der Antragstel-
ler - auch im Gegensatz zum Beigeladenen - jedoch nicht. Die Verwendung als
S 1 ... sei einer solchen Führungsverwendung nicht gleichzusetzen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat dem Senat eine Power-Point-Vor-
lage des Bundesamtes für das Personalmanagement - III 1.4 - vom 16. Mai
2013 vorgelegt, die der Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpos-
tens Personalstabsoffizier SK im Kommando ... zugrunde lag. Diese Vorlage
enthält eine Aufgabenbeschreibung, die Auswahlkriterien für die Besetzung des
Dienstpostens sowie das Anforderungsprofil für den Dienstposten. Darüber hin-
aus umfasst sie das betrachtete Kandidatenfeld von insgesamt 71 Offizieren mit
allen auswahlrelevanten Personal- und Beurteilungsdaten (Folien 5 - 10), eine
Aufstellung der Kandidaten, die die wesentlichen Qualifikationsmerkmale des
Dienstpostens erfüllen (Folien 11 - 13) und eine Aufstellung der Kandidaten, die
alle Kriterien mit Ausnahme einer Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene
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(StvBtlKdr o. vglb.) erfüllen; diese Offiziere und die Offiziere in der unteren Leis-
tungshälfte sind dort durch eine geänderte Farbgebung "ausgeblendet" (Folien
14 - 16). In diesen Aufstellungen wird jeweils auch der Antragsteller vorgestellt,
in Folie 14 aber den "ausgeblendeten" Offizieren zugeordnet. Folie 17 enthält
die Kandidaten, die ohne jede Einschränkung alle Kriterien erfüllen. Dort ist der
Antragsteller nicht mehr genannt. Schließlich erstreckt sich die Vorlage auf ei-
nen Kandidatenvergleich und die Dokumentation des Zielkandidaten (Folien
18 - 20). Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - hat
der Unterabteilungsleiter III 1 im Bundesamt für das Personalmanagement die
Auswahlentscheidung am Tag der Vorlage dieser Power-Point-Vorlage, am
16. Mai 2013, getroffen.
Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Besetzung des Dienstpostens Per-
sonalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ... betrifft, durch
Beschluss vom 11. Februar 2015 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzei-
chen BVerwG 1 WB 3.15 weitergeführt.
Der 19.. geborene Beigeladene, der am 25. Januar 20.. zum Oberstleutnant
ernannt worden ist, hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung
- R II 2 - Az.: 512/14 -, die vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -
dem Senat vorgelegte Power-Point-Vorlage vom 16. Mai 2013, die Personal-
grundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile A - D,
und die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB 3.15 haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Soweit der Antragsteller - abgesehen von den in seinem Sachantrag im Ein-
zelnen benannten Dienstposten im Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) in
der Abteilung ... und in der Abteilung ... , im Kommando ... sowie im ... - die
Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, ihn "alternativ
auf einem anderen A 15-dotierten Dienstposten förderlich zu verwenden" (d.h.
in der Sache: auf einen solchen Dienstposten zu versetzen), ist der Antrag
mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob das Bundesministerium der Verteidi-
gung oder die personalbearbeitende Dienststelle bei der Ablehnung eines Ver-
setzungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstposten-
bezogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstpos-
ten bezeichnet. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens
kann das Wehrdienstgericht etwa die Eignung des Antragstellers für den
Dienstposten, das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die
in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Auch die Beurteilung ei-
ner eventuellen Konkurrenzsituation anhand des Prinzips der Bestenauslese
(Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) kann nur bezogen auf einen bestimmten
Dienstposten erfolgen.
Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger
Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren
oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem An-
trag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (BVerwG, Beschlüsse vom
29. April 2008 - 1 WB 42.07 - Rn. 18, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB
43.11 - juris Rn. 18, vom 24. Januar 2012 - 1 WB 32.11 und 1 WB 33.11 - juris
Rn. 18, vom 27. Mai 2014 - 1 WB 41.13 - juris Rn. 29 und vom 25. September
2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 15). Sofern der Antragsteller über keine ausrei-
chenden eigenen Kenntnisse von in Betracht kommenden Dienstposten verfügt,
kann und muss er sich die entsprechenden Informationen gegebenenfalls in
einem Personalgespräch verschaffen, in dem er zugleich die praktischen Mög-
lichkeiten einer Versetzung abklären kann, bevor er den Beschwerdeweg be-
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schreitet (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB
7.14 - juris Rn. 15).
Der Antragsteller hat lediglich allgemein seine förderliche Verwendung auf ei-
nem höherwertigen, nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten ver-
langt und keine Konkretisierung dieses Dienstpostens vorgenommen. Sein An-
trag genügt damit insoweit nicht den geschilderten Anforderungen an die hinrei-
chende Bestimmtheit.
2. a) Soweit der Antragsteller unter Aufhebung des Bescheids des Bundesam-
tes für das Personalmanagement vom 6. August 2013 und des Beschwerdebe-
scheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März 2014 die Ver-
pflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung beantragt, ihn auf den
Dienstposten Personalstabsoffizier und Referatsleiter im Bundesamt für das
Personalmanagement ... oder auf den Dienstposten Personalstabsoffizier
Streitkräfte und Referatsleiter im Bundesamt für das Personalmanagement ...
zu versetzen, ist der Sachantrag zwar zulässig.
Insoweit hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass die beiden ge-
nannten Dienstposten inzwischen mit Oberstleutnant C. und mit Oberstleutnant
D. besetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt
sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin,
dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt,
auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es
vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der
Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen
worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -
BVerwGE 128, 329, Rn. 39 m.w.N.).
b) Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement, die bean-
tragte Versetzung des Antragstellers auf die beiden genannten Dienstposten
abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rech-
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ten. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine neue Bescheidung
seines Antrags auf Versetzung auf diese Dienstposten. Sein diesbezüglicher
Versetzungsantrag durfte mit der Begründung abgelehnt werden, dass für die
Besetzung der beiden nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten
beim Bundesamt für das Personalmanagement nur Versetzungsbewerber be-
rücksichtigt werden.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht
ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten nach pflicht-
gemäßem Ermessen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April
2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329, Rn. 43). Dabei ist zu beachten, dass
Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grund-
satz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen
Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein
Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398).
§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienst-
verhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrück-
lich auf Verwendungsentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33
Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Be-
werbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung
zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsver-
gleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte
und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet
sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar
2010 - 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26, vom 25. März
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2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 22 und vom 4. November 2014
- 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 30).
Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und
Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personal-
bearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der
Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich be-
stimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderli-
chen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Plan-
stelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne
derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (dazu
im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE
136, 204, Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14.
und 1 WB 33.14 - juris Rn. 31). Welches Modell das Bundesministerium der
Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle
seiner bzw. ihrer Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens
zugrunde legt, hat es bzw. sie in einer Organisationsgrundentscheidung spätes-
tens vor der Auswahlentscheidung festzulegen.
Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement von
Beginn an auf die Organisationsgrundentscheidungen, die beiden Dienstposten
mit Versetzungsbewerbern zu besetzen, berufen. Dazu ergibt sich aus dem
Vermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 13. August
2013, dass der Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte und Referatslei-
ter im Bundesamt für das Personalmanagement ... lediglich mit Versetzungs-
bewerbern besetzt werden soll. Aus dem Vermerk des Bundesamtes für das
Personalmanagement vom 12. Juni 2013 ergibt sich, dass für die Nachbeset-
zung des Dienstpostens Personalstabsoffizier und Referatsleiter im Bundesamt
für das Personalmanagement ... ebenfalls nur Versetzungsbewerber vorzuse-
hen sind.
Diese Einschränkung des Kandidatenkreises auf Versetzungsbewerber - unter
Ausschluss von Förderungsbewerbern - ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Sachwidrige Gesichtspunkte, mit denen das Bundesamt für das Personalma-
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nagement die Grenzen seines grundsätzlich weiten organisatorischen Ermes-
sensspielraums überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Die Organisations-
grundentscheidung vom 12. Juni 2013 wurde vor Ablehnung des Versetzungs-
antrags des Antragstellers, sogar schon vor seinem Versetzungsantrag gefällt.
Die Organisationsgrundentscheidung vom 13. August 2013 ist zwar erst nach
dem Ablehnungsbescheid vom 6. August 2013 getroffen worden; das Bundes-
amt für das Personalmanagement hat sie dem Antragsteller in diesem Bescheid
aber schon als feststehende Planungsabsicht mitgeteilt. Für den Senat ist
nichts dafür ersichtlich und der Antragsteller hat auch nichts dazu vorgetragen,
dass die Organisationsgrundentscheidung vom 13. August 2013 darauf gerich-
tet sein könnte, allein ihn von einer Betrachtung für den von ihr betroffenen
Dienstposten auszuschließen.
Der Antragsteller ist zurzeit auf einem nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 be-
werteten Dienstposten eingesetzt und bisher nicht in die Besoldungsgruppe
A 15 eingewiesen. Ausweislich seiner Personalakte ist er auch vorher nicht auf
Dienstposten verwendet worden, die nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet
sind. Die von ihm geltend gemachten "A 15-wertigen" Aufgabenwahrnehmun-
gen in Vertretungsfunktion ändern nichts daran, dass die von ihm originär inne-
gehabten Dienstposten bisher nicht höher als nach Besoldungsgruppe A 14
bewertet waren. Er musste deshalb bei der auf Versetzungsbewerber be-
schränkten Besetzung der beiden nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten
Dienstposten im Bundesamt für das Personalmanagement nicht berücksichtigt
werden; sein Versetzungsantrag durfte allein unter Berufung auf die Organisati-
onsgrundentscheidungen vom 12. Juni 2013 und vom 13. August 2013 abge-
lehnt werden. Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2
GG, § 3 Abs. 1 SG) sind weder bei der Ablehnung des Versetzungsantrags des
Antragstellers noch bei der anschließenden Auswahl unter den Versetzungs-
bewerbern erforderlich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März
2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 und vom 4. November 2014
- 1 WB 14.14. und 1 WB 33.14 - juris Rn. 35; ebenso zur beamtenrechtlichen
Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung BVerwG, Urteil vom
25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240>; vgl. auch BVerfG,
Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - juris Rn. 4).
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3. Soweit der Antragsteller unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die
Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung beantragt, ihn auf den
Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte im Kommando ... zu versetzen,
bedarf dieser Sachantrag der Ergänzung. In Konkurrentenstreitigkeiten um ei-
nen höherwertigen Dienstposten - wie hier - konzentriert sich das Rechts-
schutzbegehren des nicht ausgewählten Bewerbers vorrangig auf die Aufhe-
bung der maßgeblichen Auswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten;
erst (und nur) diese Entscheidung ist Grundlage für die Ablehnung des Verset-
zungsbegehrens. Sach- und interessengerecht ist es daher, den Antrag auch
darauf zu erstrecken, die Entscheidung des Unterabteilungsleiters III 1 im Bun-
desamt für das Personalmanagement vom 16. Mai 2013, den nach Besol-
dungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte
im Kommando ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, aufzuheben und das
Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses
Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent-
scheiden.
a) Dieser Antrag ist zulässig.
Er hat sich - wie bereits unter II.2 a) dargelegt - nicht dadurch erledigt, dass der
Beigeladene inzwischen auf den strittigen Dienstposten versetzt worden ist.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten
Personalstabsoffizier Streitkräfte im Kommando ... mit dem Beigeladenen zu
besetzen, ist rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller insbesondere nicht in
seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1
SG. Der Antragsteller kann deshalb auch keine erneute Entscheidung über die
Besetzung dieses Dienstpostens verlangen. Dementsprechend sind auch der
angefochtene Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement und
der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung, mit denen
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die Versetzung des Antragstellers auf den in Rede stehenden Dienstposten ab-
gelehnt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkei-
ten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfah-
rensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches
Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus
Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>).
§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienst-
verhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Ver-
wendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht
entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche
Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Ja-
nuar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 40 m.w.N.). Aller-
dings beschränkt sich - wie oben bereits ausgeführt - die Geltung des Grund-
satzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf
Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höhe-
ren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besol-
dungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich ferner die Verpflichtung
des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen
Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle
durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11,
398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur
Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen
angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische
Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007
- 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> und vom 16. Dezember 2008
- 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation der wesentlichen
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Auswahlerwägungen verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu tref-
fende Auswahlentscheidung zuständig ist. Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1
Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompe-
tenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO
zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene
Sachentscheidung über die Beschwerde trifft (vgl. - auch zum Folgenden - im
Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -
BVerwGE 136, 36, Rn. 33 und vom 19. Mai 2011 - 1 WB 28.10 - Rn. 28). Bestä-
tigt die Beschwerdestelle die Ausgangsentscheidung und weist sie die Be-
schwerde als unbegründet zurück (§ 13 Abs. 3 WBO), kann sie, falls eine Do-
kumentation bis dahin fehlt, in dem Beschwerdebescheid die wesentlichen
Auswahlerwägungen niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der
Ausgangsentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben.
Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung für den strittigen Dienst-
posten hinreichend dokumentiert.
Das Bundesamt für das Personalmanagement - III 1.4 - hat als entscheidungs-
zuständige personalbearbeitende Stelle in seiner Power-Point-Vorlage vom
16. Mai 2013 die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Unterlagen, ins-
besondere die Aufgabenbeschreibung, die Auswahlkriterien, das Anforderungs-
profil sowie die Einzelbetrachtung des Kandidatenfeldes und den erforderlichen
Kandidatenvergleich dargestellt. Danach ist für die Nichtauswahl des Antrag-
stellers ausschlaggebend gewesen, dass er nicht über die nach den dienstpos-
tenbezogenen Auswahlkriterien "wünschenswerte" Führungsverwendung auf
Stabsoffizier-Ebene (StvBtlKdr/DezLtr o. vglb.) verfügt. Ergänzend zeigt die
Vorlage, dass der Antragsteller aus der weiteren Betrachtung für den Dienst-
posten "ausgeblendet" worden ist, weil er im Hinblick auf die ihm in Beurteilun-
gen zugesprochene Stufe der Entwicklungsprognose und auf Verwendungsvor-
schläge für Dienstposten höherer Besoldungsgruppen als A 14 der unteren
Leistungshälfte zugeordnet wurde. Dass der Unterabteilungsleiter III 1 unter
dem 16. Mai 2013 auf der Basis dieser Vorlage die Auswahlentscheidung zu-
gunsten des Beigeladenen getroffen hat, hat das Bundesministerium der Ver-
teidigung - R II 2 - dem Senat mitgeteilt. Die Dokumentation der wesentlichen
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Auswahlerwägungen in der Entscheidungsvorlage hat das Bundesministerium
der Verteidigung im Beschwerdebescheid vom 24. März 2014, in dem es mit
der Zurückweisung der Beschwerde eine eigene Sachentscheidung getroffen
hat, bestätigt und näher ausformuliert. Danach war im Ergebnis für die getroffe-
ne Auswahlentscheidung ausschlaggebend, dass der Beigeladene im Vergleich
zum Antragsteller ein besseres Eignungs-, Leistungs- und Befähigungs-Profil
(ELB-Profil) auf der Basis der Entwicklungsprognose, der Verwendungsvor-
schläge und des Verwendungsaufbaus aufweist. Außerdem wird als entschei-
dungstragend unterstrichen, dass der Antragsteller im Vergleich zum Beigela-
denen nicht in einer Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene verwendet
worden sei. Zudem erfülle er die Bedarfsträgerforderung "SLP Englisch" nicht.
Damit sind diejenigen Erwägungen für die Auswahlentscheidung fixiert, die der
gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.
bb) Die Auswahlentscheidung des Unterabteilungsleiters III 1 des Bundesamtes
für das Personalmanagement vom 16. Mai 2013 ist rechtlich nicht zu beanstan-
den.
Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt
auch für die hier vorliegende Kombination der Anfechtung einer Auswahlent-
scheidung mit dem Verpflichtungsantrag, über die Besetzung des Dienstpos-
tens neu zu entscheiden. Handelt es sich bei der Auswahlentscheidung nicht
um eine Entscheidung des Ministers oder der Ministerin, sondern - wie hier - um
eine solche des Entscheidungsträgers in der personalbearbeitenden Stelle, ist
hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage somit auf die Beschwer-
deentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung als der zuständigen
Beschwerdestelle abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar
2010 - 1 WB 36.09 -
2002 Nr. 17 Rn. 39>).
(1) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach
Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Aus-
wahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere
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die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B.
BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Rn. 33 ff. m.w.N.
soweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65>).
Wie bereits oben (vgl. II 2 b) dargelegt, hat ein Soldat grundsätzlich keinen An-
spruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Ver-
wendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zu-
ständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des
dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen
Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG
und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind (s.o.). Da Eignung, Befähigung und
Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zu-
ständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten
für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungs-
spielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzu-
nehmenden Dienstpostens auszufüllen hat. Demzufolge beschränkt sich die
gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei
der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen
des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sach-
verhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sach-
fremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen
hat.
Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpos-
tens (etwa in Form eines Anforderungsprofils oder einer im Auswahlverfahren
herangezogenen Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als
organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit
zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im
Auswahlverfahren; sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil
bzw. der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Um-
fang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der
Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgabenbeschrei-
bung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtli-
chen Nachprüfung.
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Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, ha-
ben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen
der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrieren-
der Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlent-
scheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli-
chen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur
abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und
seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung
auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilun-
gen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Be-
werber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen
sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein
(gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen wer-
den, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und
Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen steht im Einklang
mit diesen Grundsätzen.
Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der
Verteidigung haben die Auswahlentscheidung an der für den strittigen Dienst-
posten geltenden Aufgabenbeschreibung ausgerichtet. Diese Aufgabenbe-
schreibung ist - zusammen mit den maßgeblichen Auswahlkriterien - in der
Power-Point-Vorlage vom 16. Mai 2013 enthalten, die die Grundlage für die
Entscheidung bildete. Im tabellarischen Text in Folien 5 - 17 und im Kandida-
tenvergleich wird inhaltlich auf das Anforderungsprofil, auf die Aufgabenbe-
schreibung und auf die maßgeblichen Auswahlkriterien Bezug genommen.
Der Unterabteilungsleiter III 1 hat seine Auswahlentscheidung ohne Rechtsfeh-
ler maßgeblich darauf gestützt, dass der Beigeladene - im Gegensatz zum An-
tragsteller - alle Anforderungskriterien für den Dienstposten erfüllt, insbesonde-
re auch das spezifische Kriterium der Führungsverwendung auf Stabsoffizier-
Ebene. Im Anforderungsprofil für den strittigen Dienstposten wird im Abschnitt
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"Berufliche Erfahrung" unter anderem "Führungserfahrung Ebene StvBtlKdr/
DezLtr" verlangt. Der Katalog der Auswahlkriterien benennt unter den dienst-
postenbezogenen Auswahlkriterien als "wünschenswert" eine "Führungsver-
wendung auf Stabsoffizier-Ebene" und bezeichnet im Klammerzusatz zwei Re-
gelbeispiele, den Stellvertretenden Bataillonskommandeur und den Dezernats-
leiter, die aus Sicht des Dienstherrn ohne weitere vergleichende Einzelfallprü-
fung auf jeden Fall als Führungsverwendung dieser Qualität zu bewerten sind.
Die Voraussetzung dieser Regelbeispiele erfüllt der Beigeladene, der über meh-
rere Jahre als Dezernatsleiter ... verwendet worden ist, uneingeschränkt. Es
hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums, wenn der Unterabteilungslei-
ter III 1 dieser unmittelbaren Entsprechung des Anforderungsprofils und der
dienstpostenbezogenen Auswahlkriterien in der Person und der Vorverwendung
des Beigeladenen bei seiner Auswahlentscheidung den Vorrang eingeräumt
hat, weil die Verwendungen des Antragstellers als Kompaniechef (teilweise im
Dienstgrad Major) und als S 1-Stabsoffizier der ... nicht unter die originären Re-
gelbeispiele fallen und auch nicht vergleichbar sind.
Bereits dieser, auch im Beschwerdebescheid als entscheidungstragend hervor-
gehobene Gesichtspunkt der Nichterfüllung der Auswahlkriterien und des An-
forderungsprofils berechtigte den Unterabteilungsleiter III 1, den Antragsteller
nicht für den strittigen Dienstposten auszuwählen.
Auch wenn es darauf nicht mehr ankam, waren nach den dokumentierten Aus-
wahlerwägungen für die Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beige-
ladenen außerdem die bessere Entwicklungsprognose des Beigeladenen und
dessen weiterreichende Verwendungsvorschläge (für Dienstposten bis in die
Ebene der Besoldungsgruppe A 16) maßgeblich. Damit wurde - im Rahmen des
vom Bundesministerium der Verteidigung so bezeichneten ELB-Profils - auf
Auswahlkriterien aus planmäßigen Beurteilungen zurückgegriffen, die nach der
Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen
der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) herangezogen wer-
den können (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 -
Rn. 49 und vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 - juris Rn. 46). Die planmäßigen
Beurteilungen zum 30. September 2013 und die beiden davorliegenden plan-
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mäßigen Beurteilungen 2011 und 2009 sind insoweit miteinander vergleichbar,
weil der Beigeladene und der Antragsteller im selben Dienstgrad beurteilt wor-
den sind, Identität des Beurteilungsstichtages besteht und eine gleichmäßige
Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien erfolgt ist. Die planmäßige
Beurteilung zum 30. September 2013, die im Zeitpunkt der Entscheidung des
Unterabteilungsleiters III 1 als vorgezogene Beurteilung nur für den Beigelade-
nen vorlag, ist für die gerichtliche Beurteilung mit zu berücksichtigen, weil sie
vor dem Erlass des Beschwerdebescheids auch für den Antragsteller erstellt
worden ist.
Der Beigeladene erreichte in der aktuellsten planmäßigen Beurteilung (2013)
auf der neunstufigen Skala einen etwas besseren Durchschnittswert der Aufga-
benerfüllung auf dem Dienstposten (8,40) als der Antragsteller (8,25). Diese
Leistungsbewertungen des Beigeladenen und des Antragstellers liegen inner-
halb desselben (obersten) Wertungsbereichs und weisen lediglich eine Diffe-
renz von 0,15 auf, sodass beide Bewerber als "im Wesentlichen gleich" leis-
tungsstark eingestuft werden konnten (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Be-
schluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65
Rn. 54). Der nächsthöhere Vorgesetzte vergab in der planmäßigen Beurteilung
2013 für den Beigeladenen die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der
allgemeinen Laufbahnperspektive"; für den Antragsteller lag die entsprechende
Prognose nur bei "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive". Dieselben
prognostischen Bewertungen - für den Beigeladenen jeweils eine Stufe besser
als für den Antragsteller - enthalten die planmäßigen Beurteilungen des Beige-
ladenen und des Antragstellers aus den Jahren 2011 und 2009. Diesen Aspekt
für die Auswahlentscheidung fruchtbar zu machen, stellt den Leistungsgrund-
satz nicht in Frage und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der im Zeit-
punkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Fassung der ZDv 20/6 soll den
auf die Zukunft gerichteten Aussagen der Beurteilung, insbesondere der Ent-
wicklungsprognose, besondere Bedeutung (unter anderem) bei den Verwen-
dungsauswahlverfahren der Personalführung zukommen; sie sollen entschei-
dend zur Auswahl des zukünftigen Spitzenpersonals der Streitkräfte beitragen
(Nr. 102 Buchst. c Abs.1 ZDv 20/6).
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Auf den Leistungsvorsprung des Beigeladenen im Englisch Sprach-Leistungs-
profil kam es damit nicht mehr an.
Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 2 C 11.11) geht fehl. Die in dieser Entschei-
dung ausgesprochene Unvereinbarkeit einer Auswahl nach Geburtsjahrgängen
mit Art. 33 Abs. 2 GG hat in der vorliegenden Auswahlentscheidung keine Rolle
gespielt. Ebenso ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentschei-
dung irrelevant, welche Bewertung der Antragsteller in der Perspektivkonfe-
renz I erhalten hat. Auf Ergebnisse und Beratungen der Perspektivkonferenz I
ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht gestützt. Der Antragsteller kann
sich auch nicht mit Erfolg auf von ihm wahrgenommene Vertretungen auf
A 15-wertigen Dienstposten berufen. Die temporäre Wahrnehmung einer Ver-
tretungsfunktion geht zwar in die Leistungsbewertungen einer planmäßigen Be-
urteilung mit ein, erwächst aber nicht in eine eigenständige Bedeutung in dem
Sinne, dass sie die Qualifikation für die dauerhafte Besetzung eines höherwer-
tigen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 15 belegen könnte.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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