Urteil des BVerwG vom 20.03.2012

Geheim, Dienstliche Tätigkeit, Sicherheit, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 26.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Kapitänleutnant …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
die ehrenamtliche Richterin Flottillenarzt Dr. Dr. Kollenda und
den ehrenamtlichen Richter Kapitänleutnant Thurow
am 20. März 2012 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1977 geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Ka-
pitänleutnants und ist seit 1. Dezember 2009 in eine Planstelle der Besoldungs-
gruppe A 12 eingewiesen. Ab August 2009 wurde er an der … in der Lehrgrup-
pe Ausbildung als Truppenfachlehrer im Fachbereich … eingesetzt.
Am 23. Februar 2010 wurde eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-
heitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abgeschlossen. Am 12. April
2010 meldete der zuständige Sicherheitsbeauftragte sicherheitserhebliche Er-
kenntnisse, worauf der Kommandeur … die Ermächtigung des Antragstellers
zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM am
14. April 2010 aufheben ließ.
Der Vorgang wurde nachfolgend disziplinarisch durch einen Strengen Verweis
geahndet. In dem Strengen Verweis des …kommandeurs vom 29. April 2010
wird festgestellt, der Antragsteller habe am 22. März 2010 in der … eine „VS-
GEHEIM - amtlich geheim gehalten“ bezeichnete Datei mit 133 Folien der Ein-
stufung VS-NfD bzw. NATO RESTRICTED sowie eine weitere „VS-GEHEIM -
amtlich geheim gehalten“ bezeichnete Datei mit 127 Seiten der Einstufung VS-
NfD bzw. NATO RESTRICTED und einer Seite NATO CONFIDENTIAL mit ei-
nem Wechseldatenträger (USB-Stick) von einem roten Netzwerkserver he-
runtergeladen und in seinen Arbeitsplatzrechner am schwarzen Netz übertra-
gen und damit vorsätzlich gegen seine IT-Sicherheitsbelehrung vom 13. August
2009, die Bestimmungen zur IT-Sicherheit der ZDv 54/100 sowie mehrere
Dienstvorschriften der … verstoßen.
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Bei der vorausgegangenen Vernehmung am 12. April 2010 hatte der Antrag-
steller den Sachverhalt eingeräumt und erklärt, er habe sich mit dem in einem
aufgerissenen Briefumschlag in einem unverschlossenen Schlüsselkasten ver-
wahrten, für ihn offen zugänglichen Administratorpasswort am Server angemel-
det und die Daten auf den USB-Stick heruntergeladen. Hintergrund sei gewe-
sen, dass er einen Lehrgang wegen der Anzahl der Teilnehmer in einem Aus-
weichraum habe durchführen müssen, der nicht an das rote Netz angeschlos-
sen sei. Hierzu habe er die roten Dateien in seinem persönlichen Ordner auf
dem schwarzen Netz gespeichert. Den USB-Stick habe er unmittelbar nach der
Übertragung der Daten formatiert. Da er in der folgenden Woche krank gewe-
sen und anschließend durch Unterrichtsverpflichtungen nicht dazu gekommen
sei, habe er am Morgen des 9. April zum ersten Mal die betreffenden Dateien
bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Information über die Ermitt-
lungen gehabt. Es sei nie seine Absicht gewesen, eingestufte Daten zu verbrei-
ten und anderen, nicht berechtigten Personen zugänglich zu machen. Er habe
seinen Auftrag trotz widriger Umstände bestmöglich ausführen wollen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilte der Geheimschutzbeauftragte im
Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass er auf der
Grundlage der vom Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Ergebnisse prüfe,
ob ein Sicherheitsrisiko vorliege. Er unterrichtete den Antragsteller über die ihm
vorliegenden Erkenntnisse und führte aus, mit Blick auf seine herausgehobene
Funktion als Truppenfachlehrer handele es sich bereits beim Herunterladen
vertraulicher Daten aus dem roten Netz, um diese anschließend über das
schwarze, nur bis zur Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH zu-
gelassene Netz umzuwandeln, um einen schwerwiegenden bewussten Verstoß
gegen Vorschriften. Damit seien tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an sei-
ner Zuverlässigkeit gegeben, bei deren Beurteilung zu berücksichtigen sei, dass
er als Geheimnisträger Zugang zu Verschlusssachen des höchsten Geheimhal-
tungsgrades erhalten solle.
Mit Schreiben vom 2. November 2010 nahm der Antragsteller Stellung und
räumte ein, er wisse, dass sein Vorgehen nicht richtig gewesen sei. Er habe die
Daten übertragen, um auftragsgemäß Unterricht durchführen zu können, wofür
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eine schnelle Lösung notwendig gewesen sei. Er habe hieraus gelernt und wer-
de in Zukunft die bestehenden Vorschriften genauestens einhalten. Der Grund-
satz, dass die Sicherheit vorgehe, sei ihm bewusst gemacht worden; er habe
ihn verinnerlicht. Seit Ende Juli sei er von seinem Kommandeur wieder ermäch-
tigt und als Truppenfachlehrer eingesetzt worden, nachdem der Militärische Ab-
schirmdienst mitgeteilt habe, dass gegen den Einsatz keine Bedenken bestün-
den. Weder sein Disziplinarvorgesetzter noch der Schulkommandeur hätten
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geäußert. Sein Vorgehen zeuge nicht davon,
dass man an seiner Zuverlässigkeit zweifeln müsse. Dem Ergebnis der Ermitt-
lungen des Militärischen Abschirmdienstes könne er nichts hinzufügen.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 nahm der Kommandeur der Lehrgruppe
Ausbildung auf dem Dienstweg über den Kommandeur der … Stellung. Der An-
tragsteller habe in den vergangenen Monaten einen sehr intensiven Lern- und
Erfahrungsprozess durchlaufen. Seine Vorgesetzten seien davon überzeugt,
dass er die Tragweite seines Verhaltens erfasst habe und alles tun werde, ver-
gleichbare Vorfälle in Zukunft auszuschließen. An der …, an der ein Großteil
der Ausbildung eingestufte Informationen zum Inhalt habe, existiere ein feines
Gespür für die Sicherheitserfordernisse und -standards. Umso schwerer wiege
ein bewusster Verstoß wie im vorliegenden Fall. Gleichwohl solle die Verfeh-
lung nicht den Berufsweg des ansonsten untadeligen Offiziers nachhaltig nega-
tiv bestimmen, nachdem sie umfassend aufgearbeitet worden sei. Aus Sicht der
Führung der … bestehe kein Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des
Antragstellers als Geheimnisträger der Bundeswehr.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 stellte der Geheimschutzbeauftragte im
Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest. Zugleich ließ er
eine Wiederholungsüberprüfung nach drei Jahren zu. Der disziplinarisch mit
einem Strengen Verweis geahndete Vorgang wiege sicherheitsrechtlich beson-
ders schwer, da ein direkter VS-Bezug festzustellen sei. Beim Umgang mit Ver-
schlusssachen müsse feststehen, dass die ermächtigten Personen die be-
stehenden Bestimmungen einhielten. Vorliegend komme hinzu, dass der An-
tragsteller als Ausbilder und Offizier eine besondere Vorbildfunktion habe. Mit
seinem Verhalten habe er eine fehlende Zuverlässigkeit dokumentiert, woran
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die dafür vorgebrachten Motive nichts änderten. Der gebotenen Prognose sei
zugrunde zu legen, dass der Antragsteller trotz Belehrung wissentlich unver-
antwortlich gegen Vorschriften verstoßen habe. Seine Einlassung lasse erken-
nen, dass ihm die Zielrichtung der Bestimmungen erst durch den Vorfall deut-
lich geworden sei. Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach
belehrt worden sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit von einer künftigen
Beachtung der einschlägigen Bestimmungen ausgegangen werden. Etwas an-
deres ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller auf der
Grundlage einer Einschätzung der regional zuständigen Stelle des Militärischen
Abschirmdienstes erneut zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt wor-
den sei und die … keine Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des An-
tragstellers als Geheimnisträger habe. Nachdem erst einige Monate verstrichen
seien, könne nicht von einer Nachbewährung ausgegangen werden. Das vor-
sätzliche Handeln mache erforderlich, über eine längere Zeit ein vorschriftsge-
mäßes Verhalten zu fordern. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bei
der Aufklärung der Vorkommnisse könne allerdings die Regelwirkungsdauer der
Feststellung eines Sicherheitsrisikos verkürzt werden, weshalb eine Wiederho-
lungsprüfung bereits in drei Jahren zugelassen werde. Dem gegebenen Sicher-
heitsrisiko könne im Übrigen auch nicht durch ein milderes Mittel, namentlich
durch eine Auflage begegnet werden.
Die dem Antragsteller am 28. Juli 2010 erneut erteilte Ermächtigung zum Zu-
gang zu Verschlusssachen wurde aufgrund der Entscheidung des Geheim-
schutzbeauftragten am 14. Januar 2011 aufgehoben.
Mit Telefax vom 21. Februar 2011 beantragte der Antragsteller die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 dem
Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, der Geheimschutzbeauftragte sei von einem unrich-
tigen Sachverhalt ausgegangen und habe das Übermaßverbot nicht beachtet.
So habe er die für ihn sprechenden Umstände, die sich aus der Stellungnahme
des Lehrgruppenkommandeurs vom 9. November 2010 ergäben, nicht berück-
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sichtigt. Er verkenne, dass er, der Antragsteller, durch seine Entscheidung nicht
nur seine konkrete dienstliche Tätigkeit aufgeben müsse, sondern für die
nächsten drei Jahre nicht dienstgrad- und ausbildungsbezogen eingesetzt wer-
den könne. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Lehrgangsteilnehmer
ihrerseits alle bis zur Geheimhaltungsstufe VS-GEHEIM ermächtigt gewesen
seien. Die hoch eingestuften Inhalte seien nicht einem Personenkreis bekannt
geworden, der für die Kenntnisnahme nicht ermächtigt gewesen sei. Lediglich
eine Folie mit sechs Begriffen sei hoch eingestuft gewesen. Er habe nicht aus
Leichtsinn gehandelt. Vielmehr handele es sich um eine einmalige, persönlich-
keitsfremde Verfehlung in einer Zwangssituation mit akutem Handlungsbedarf.
Zwar treffe der Geheimschutzbeauftragte die Entscheidung über das Vorliegen
eines Sicherheitsrisikos. Setze er sich jedoch über die Auffassung der ermit-
telnden MAD-Stelle hinweg, dann müssten hierzu nachvollziehbare Tatsachen
und eine Abwägung erkennbar sein. Auch habe es keinen Vertrauensverlust bei
den Vorgesetzten des Antragstellers gegeben. Angesichts dessen verstoße die
Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Prognose
handele es sich um eine lediglich vage Vermutung bzw. eine abstrakte Besorg-
nis, die der Stellungnahme des Lehrgruppenkommandeurs und der disziplina-
ren Bewertung nicht angemessen Rechnung trage.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bun-
desministerium der Verteidigung vom 14. Januar 2011
aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Antragsteller
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, der Geheimschutzbeauftragte habe rechts- und ermes-
sensfehlerfrei ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Der Dienstherr müsse sich bei
seinen Geheimnisträgern jederzeit auf die absolut korrekte Einhaltung der Vor-
schriften verlassen können. Es stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen
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die Bestimmungen zur IT-Sicherheit der ZDv 54/100 sowie gegen die ZDv 2/30,
„Sicherheit in der Bundeswehr“, Teil B (Verschlusssachen) dar, dass der An-
tragsteller eingestufte Verschlusssachen aus einem roten Netz heruntergeladen
habe. Es komme nicht darauf an, ob es zu einer konkreten Gefährdung der ge-
heim zu haltenden Materialien gekommen sei. Die Trennung zwischen rotem
und schwarzem Netz diene dazu, schutzbedürftige Informationen nur bestimm-
ten Personen zugänglich zu machen. Diese Zielsetzung werde aufgehoben,
wenn Dateien herausgenommen würden. Es komme auch nicht darauf an, wie
die einzelnen Verschlusssachen eingestuft seien. Mit der Zuweisung zu einer
Geheimhaltungsstufe sei die Schutzbedürftigkeit festgelegt. Der unsachgemäße
Umgang mit Verschlusssachen betreffe den Kernbereich des Sicherheitsüber-
prüfungsverfahrens. Das Motiv des Antragstellers könne diesen nicht entlasten.
Der Antragsteller hätte sein Problem melden müssen, um eine Lösung zu fin-
den. Die Übertragung der Dateien sei auch nicht unmittelbar vor dem Unterricht
erfolgt, weshalb kein akuter Handlungsbedarf bestanden habe. Es habe sich
eine Persönlichkeit gezeigt, die sich in bestimmten Situationen eigenmächtig
über geltende Sicherheitsbestimmungen hinwegsetze. Darin zeige sich nicht
nur Leichtsinn, sondern ein fehlendes Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit sei-
nes Verhaltens. Dies bestätige auch die Stellungnahme des Lehrgruppenkom-
mandeurs, wonach der Antragsteller einen intensiven Lern- und Erfahrungspro-
zess durchlaufen habe. Die Fürsorgepflicht gehe nicht so weit, dass ein vorsätz-
licher Verstoß gegen einschlägige Sicherheitsbestimmungen hierdurch kom-
pensiert werden könne. Die geltend gemachte Einmaligkeit des Fehlverhaltens
und die Motive hierzu seien mit der Zulassung einer Wiederholungsprüfung be-
reits nach drei Jahren hinreichend berücksichtigt worden. Die positiv zu bewer-
tende Tateinsicht stelle noch keine hinreichende Grundlage für die Feststellung
dar, dass es zu einer nachhaltigen Veränderung in der Persönlichkeit des An-
tragstellers gekommen sei. Die vorübergehende erneute Ermächtigung des An-
tragstellers zum Umgang mit Verschlusssachen und die Einschätzung der re-
gionalen Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes stünden der Prognose
nicht entgegen. Es sei vielmehr Sache des Geheimschutzbeauftragten, hierüber
zu entscheiden. Das Vertrauen des Dienststellenleiters sei unbestritten ein Be-
standteil des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes; dennoch
könne es nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Bei dessen Stellung-
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nahme habe möglicherweise auch das Anliegen eine Rolle gespielt, einen ne-
gativen Einfluss der Verfehlung auf den weiteren Berufsweg des Antragstellers
zu verhindern. Aus gutem Grunde sei der Geheimschutzbeauftragte so organi-
siert, dass Bindungen zu der betroffenen Person nicht mitbestimmend sein
könnten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ver-
fahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 …/11 - und die
Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A bis D) haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der auf die Aufhebung des Bescheides des Geheimschutzbeauftragten ge-
richtete Antrag ist zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach
ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des ent-
sprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Novem-
ber 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 24. Mai 2000
- BVerwG 1 WB 25.00 -
in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB
22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und
vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25). Wird die Feststellung
eines Sicherheitsrisikos aufgehoben, so hat dies zur Folge, dass - jedenfalls bei
unveränderter Verwendungsplanung - über das Vorliegen eines Sicherheitsrisi-
kos erneut zu entscheiden ist (Beschlüsse vom 8. November 1994 a.a.O.
<183> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -
fentlicht in BVerwGE 111, 30>), wobei die Rechtsauffassung des Gerichts zu
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beachten ist (Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE
111, 219 <223>). Der Senat hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass ei-
nem Antrag mit dem Ziel der Verpflichtung festzustellen, dass kein Sicherheits-
risiko vorliegt, nicht entsprochen werden kann (Beschluss vom 26. Oktober
1999 a.a.O ). Entsprechend
besteht zumindest grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, den
Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über das Vorliegen eines Si-
cherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). Die Frage der Zulässigkeit der neben
der Aufhebung begehrten Verpflichtung kann aber auf sich beruhen, denn der
Bescheid des Geheimschutzbeauftragten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Ver-
teidigung vom 14. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller
nicht in seinen Rechten.
Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheids ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bun-
desminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 11. März
2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <297>, vom 21. Juli 2010
- BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 und vom
21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 21
und Buchholz vorgesehen>, DokBer 2012, 7 - 12).
a) Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat in
formell nicht zu beanstandender Weise eine Sicherheitsüberprüfung durchge-
führt und das Bestehen eines Sicherheitsrisikos festgestellt.
Nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist eine Person, die mit einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, einer Sicherheitsüberprüfung
zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 SÜG). Werden nach einer abgeschlossenen Sicher-
heitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt, so ist erneut in
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eine Sicherheitsüberprüfung einzutreten (§ 16 SÜG). Dabei prüft und bewertet
zunächst die mitwirkende Behörde - im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst - die sicherheitserhebli-
chen Erkenntnisse (§ 16 Abs. 2 SÜG). Anschließend trifft die zuständige Stelle
nach Anhörung des Betroffenen die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vor-
liegt (§ 16 Abs. 2, 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG).
Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist die Behörde oder sonstige Stelle,
die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen möchte (§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG). Bei nachgeordneten Stellen kann die oberste Bun-
desbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2
SÜG). Die zuständige Stelle bestimmt sich im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung nach den gemäß § 35 Abs. 3 SÜG in der ZDv 2/30
erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Geheimschutzbeauftragte
im Bundesministerium der Verteidigung ist danach für alle Fälle einer erweiter-
ten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) zuständig
(Nr. 2416 ZDv 2/30).
Im Übrigen sind formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochte-
nen Bescheides weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hatte
der Antragsteller Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3, § 6 Abs. 1 SÜG).
b) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG ist
auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überprüfung von Angehöri-
gen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnah-
me, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 11. März 2008 a.a.O. <293> m.w.N.). Dabei obliegt der zuständi-
gen Stelle aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten
Gesamtwürdigung des Einzelfalls, die ihr übermittelten Erkenntnisse insbeson-
dere im Hinblick auf die vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit zu bewerten
(vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei dieser
Bewertung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspiel-
raum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheim-
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schutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei be-
wegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sach-
fremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen
hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 -
BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli
2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d
LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. <294>, vom 1. Oktober
2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB
16.10 Rn. 30 und - ausführlich - vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N.).
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des
hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits
dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit be-
gründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse
Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 SÜG). Die Feststellung eines Si-
cherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit
und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung
oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast“,
weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der
Bundeswehr gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stel-
le, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen
künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober
2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom
8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG
1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL
13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
aa) Der Geheimschutzbeauftragte ist bei seiner Entscheidung nicht von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Grundlage seiner Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist der mit einem Strengen Verweis
geahndete Vorfall vom 22. März 2010, bei dem der Antragsteller aus dem be-
sonders geschützten, sogenannten roten Netz zwei als GEHEIM eingestufte
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Dateien unter Verwendung eines ihm zugänglichen Administratorpasswortes
auf einen USB-Stick heruntergeladen und in seinen Arbeitsplatzrechner im
schwarzen Netz übertragen hat. Der Antragsteller hat diesen Vorgang unter
anderem bei seiner disziplinarrechtlichen Vernehmung am 14. April 2010 selbst
eingeräumt. Der Geheimschutzbeauftragte hat ausweislich seiner Ausführun-
gen zur Prognose auch die Stellungnahme des …kommandeurs vom 9. No-
vember 2010 berücksichtigt. Jenseits der unmittelbar durch die Feststellung des
Sicherheitsrisikos ausgeschlossenen weiteren Verwendung des Antragstellers
als Truppenfachlehrer in der … folgt aus der Feststellung eines Sicherheitsrisi-
kos zugleich der Ausschluss des Antragstellers von der Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Entsprechend verweist der Bescheid an sei-
nem Ende auch darauf, dass der Antragsteller von der personalbearbeitenden
Dienststelle über möglicherweise eintretende Folgen in Kenntnis gesetzt werde.
Es besteht schon deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass der Geheimschutzbe-
auftragte die Tragweite seiner Entscheidung verkannt haben könnte und unzu-
treffend davon ausgegangen wäre, seine Entscheidung könne keine erhebli-
chen Auswirkungen für den weiteren Werdegang des Antragstellers haben.
Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, es sei unberücksichtigt geblie-
ben, dass die geheim eingestuften Dateien unberechtigten Personen nicht be-
kannt geworden seien, gilt nichts anderes. Der Geheimschutzbeauftragte stützt
seine Risikofeststellung allein auf die beschriebene Pflichtverletzung. Darauf,
dass die Dateien Unberechtigten zugänglich gemacht worden wären oder eine
konkrete Gefahr dafür bestanden habe, stellt er nicht ab.
bb) Der Geheimschutzbeauftragte hat auf der Grundlage der danach gegebe-
nen sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Rahmen seines Beurteilungsspiel-
raums fehlerfrei ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Er hat den anzuwendenden
Begriff eines Sicherheitsrisikos und den gesetzlichen Rahmen weder verkannt
noch hat er allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwä-
gungen angestellt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhalts-
punkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen,
unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen be-
gangen hat, selbst wenn dieses keinen speziellen Bezug zu Geheimhaltungs-
bestimmungen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB
19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB
17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. De-
zember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit
nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18/4) als Bei-
spiel für Zuverlässigkeitszweifel begründende Anhaltspunkte Verstöße des Be-
troffenen gegen Dienstpflichten. Dabei kommen unter anderem der Gehor-
samspflicht (§ 11 SG) und der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen
(§ 7 SG) ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu
(vgl. Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N.).
Ganz besonders im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Ge-
genständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die
strikte Einhaltung bestehender Dienstvorschriften verlassen können.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte den als
Dienstvergehen mit einem Strengen Verweis geahndeten Verstoß gegen unmit-
telbar dem Schutz von Verschlusssachen dienende Dienstvorschriften als
schwerwiegend bewertet hat. Der unbedingten Einhaltung von Sicherheitsbe-
stimmungen zum Schutz von Verschlusssachen im IT-Bereich kommt besonde-
re Bedeutung zu. Aus der mit der Informationstechnik verbundenen Möglichkeit,
eine Vielzahl eingestufter Informationen zu bündeln und unmittelbar zur Verfü-
gung zu stellen, folgt zugleich, dass die IT-Sicherheit herausragende Bedeu-
tung hat. Das vorliegende Dienstvergehen bezieht sich auf GEHEIM eingestufte
Dateien, wobei der Antragsteller vorsätzlich gegen die Sicherheitsbestimmun-
gen verstoßen hat. Dabei ist ohne erhebliche Bedeutung, dass die GEHEIM
eingestuften Dateien ihrerseits mit Ausnahme einer Datei aus Folien und Seiten
bestanden, die für sich gesehen lediglich VS-NfD eingestuft waren. Ist eine Da-
tei GEHEIM eingestuft, so ist sie allein deshalb entsprechend zu behandeln.
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Abgesehen davon, dass sich eine solche Einstufung ohne Weiteres aus der
Bündelung von selbstständig nicht GEHEIM eingestuften Einzelinformationen
ergeben kann, setzt das System des organisatorischen und technischen Ver-
schlusssachenschutzes voraus, dass seine Regelungen ausnahmslos eingehal-
ten werden. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Geheimschutzbe-
auftragte sich nicht weiter mit dem Aspekt auseinandergesetzt hat, dass der
Antragsteller die eingestuften Dateien Unbefugten nicht zugänglich gemacht
hat. Dies ist weder Gegenstand des Vorwurfs noch tatsächlich von entschei-
dender Bedeutung. Indem der Antragsteller GEHEIM eingestufte Dateien aus
dem besonders geschützten roten Netz in das schwarze Netz übertragen hat,
ist jedenfalls eine potentielle Gefährdung entstanden.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte das
Handlungsmotiv des Antragstellers nicht als entlastend bewertet hat. Auch
wenn der Antragsteller dem ergänzenden Vorbringen des Bundesministers der
Verteidigung, es habe kein akuter Handlungsbedarf bestanden, entgegengetre-
ten ist, weil der Unterricht bevorgestanden habe, bleibt die Bewertung nicht zu
beanstanden. Bereits die Erläuterung des Antragstellers, aufgrund seiner Er-
krankung sei der Unterricht verschoben worden, macht deutlich, dass eine
ernstliche Zwangslage nicht bestanden hat. Zutreffend hat der Bundesminister
der Verteidigung ausgeführt, dass sich der Antragsteller mit seinem Problem an
seine Vorgesetzten hätte wenden können und müssen.
Es handelt sich daher nicht um ein Dienstvergehen, das seiner objektiven Be-
deutung nach von so geringem Gewicht wäre, dass eine Subsumtion unter den
Begriff des Sicherheitsrisikos nicht vertretbar wäre (vgl. Beschluss vom 6. Sep-
tember 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 -
450.1 § 17 WBO Nr. 65>). Der Geheimschutzbeauftragte ist vielmehr aufgrund
des bewusst eigenmächtigen Verhaltens des Antragstellers im Kernbereich des
Verschlusssachenschutzes abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet sind.
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Auf dieser Grundlage ist auch die Prognose des Geheimschutzbeauftragen
nicht zu beanstanden. Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der
Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern,
denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahren steht eine vorbeu-
gende Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB
37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8
§ 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008 a.a.O. <296 ff.>).
Dem ist der Geheimschutzbeauftragte gerecht geworden. Er hat sich bei seiner
Prognose mit der Stellungnahme des …kommandeurs auseinandergesetzt und
hervorgehoben, der Antragsteller habe durch sein Verhalten im Kernbereich der
Zuverlässigkeit versagt. Die Bewertung, dass auch im Lichte der erneuten Ver-
wendung als Truppenfachlehrer und der Stellungsnahme des …kommandeurs
noch keine gesicherte positive Prognose gestellt werden könne, weil das Fehl-
verhalten erst mehrere Monate zurückliege, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen, weil eine
positive Prognose nach einem solchen Dienstvergehen - auch angesichts der in
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG zum Ausdruck kommenden (Regel-)Anforderung
an die zeitliche Ermittlungstiefe - in der Regel einen längeren, beanstandungs-
frei vergangenen Zeitraum voraussetzt.
Der Geheimschutzbeauftragte hat damit insgesamt die gebotene Einzelfallbe-
trachtung vorgenommen und auch unter dem Blickwinkel der Fürsorge und der
Erforderlichkeit mildere Mittel erwogen, aber im Rahmen seines Beurteilungs-
spielraums verworfen. Er hat dabei auch die Erkenntnisse und Bewertung der
mitwirkenden Behörde berücksichtigt und seine Entscheidung unter Darlegung
der für ihn maßgeblichen Umstände ohne Defizite oder Mängel in der Abwä-
gung getroffen. Auch wenn der Militärische Abschirmdienst für sich abschlie-
ßend zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, dass einer erneuten Ermächti-
gung des Antragstellers keine Bedenken entgegenstünden, ist der Geheim-
schutzbeauftragte nicht verpflichtet, seine Entscheidung über die gegebene Be-
gründung hinaus gegenüber der Bewertung des Militärischen Abschirmdienstes
zu rechtfertigen. Der mitwirkenden Behörde obliegt zwar die Durchführung der
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nach der jeweiligen Art der Sicherheitsüberprüfung vorgesehenen Maßnahmen
(§ 12 SÜG). Sie hat die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten und ihr
Ergebnis nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG der zuständigen Behörde
mitzuteilen. Die zuständige Behörde bewertet sodann jedoch eigenständig die
übermittelten Erkenntnisse aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprü-
fung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls, § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG.
Sie , ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG. Der
Gesetzgeber gewährleistet mit diesem zweistufigen Verfahren einerseits die
Beteiligung der Nachrichtendienste mit ihrer besonderen Sachkompetenz. An-
dererseits weist er die abschließende Entscheidung und Verantwortung der zu-
ständigen Stelle zu. Die Entscheidung soll zwar möglichst einvernehmlich erfol-
gen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirkenden Behörde getroffen
werden (vgl. BT-Drucks. 12/4891, S. 25). Der Betroffene hat daher weder An-
spruch darauf, über den Abstimmungsprozess und seine Ergebnisse unterrich-
tet zu werden, noch sind hierzu Ausführungen in der abschließenden Entschei-
dung zu machen.
Danach vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des
Sicherheitsrisikos unverhältnismäßig wäre und gegen das Übermaßverbot ver-
stoßen würde. Indem der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller bereits
nach drei Jahren zur Wiederholungsüberprüfung zugelassen hat, hat er den für
den Antragsteller sprechenden Umständen, namentlich der positiven Stellung-
nahme des …kommandeurs ausreichend Rechnung getragen.
dd) Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Übrigen dagegen, dass der Ge-
heimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die
Verwendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der
einfachen und erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 und Ü 2) erstreckt hat.
Das hier festgestellte Sicherheitsrisikos nach Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30
stellt auch die Zuverlässigkeit des Betroffenen beim Umgang oder Zugang zu
Verschlusssachen der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 in Frage.
Golze Dr. Frentz Rothfuß
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