Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Hauptsache, Beendigung, Rückführung, Chef

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 26.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Oberstleutnants …,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Kohlhase und
Oberstleutnant Gerl
als ehrenamtliche Richter
am 9. November 2005
b e s c h l o s s e n :
Die Anträge werden zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. März 2022 enden wird. Zum Oberstleutnant wurde er am
20. März 1998 ernannt. Seit dem 31. März 2003 wird er als L…StOffz beim
V…kommando zur 7. P… in D. verwendet.
Aufgrund der Kommandierungsverfügung vom 30. August 2004 wurde der An-
tragsteller ab dem 7. September 2004 als L…tStOffz und V…offizier DtEinsKtgt
ISAF in Afghanistan kommandiert. Der Einsatzzeitraum war bis zum 26. Januar
2005 festgelegt.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2004 beantragte der Stellvertretende (Stv) Kdr und
Chef des Stabes (ChdSt) DtEinsKtgt ISAF die sofortige Ablösung des Antrag-
stellers vom Auslandseinsatz. Zur Begründung führte er aus, das Vertrauensver-
hältnis zwischen ihm und dem Antragsteller sei zerrüttet und die Aufrechterhaltung
der Disziplin im Einsatzgebiet stark gefährdet. Dieser Antrag wurde unmittelbar
dem Kdr DtEinsKtgt ISAF vorgelegt, ohne ihn zuvor im Entwurf dem Antragsteller
bekannt zu geben. Die Absicht der Rückführung aus dem Einsatzland wurde dem
Antragsteller am 16. Oktober 2004 durch den ChdSt persönlich mitgeteilt. Der An-
tragsteller erhielt keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Anschließend
fand ein Gespräch des Antragstellers mit dem Kdr DtEinsKtgt ISAF - in An-
wesenheit der Vertrauensperson - statt, in welchem der Kdr dem Antragsteller
seine am 16. Oktober 2004 getroffene Entscheidung eröffnete, die Kommandie-
rung vom 30. August 2004 in den Auslandseinsatz vorzeitig zu beenden.
Die Rückführung des Antragstellers nach Deutschland erfolgte ebenfalls am
16. Oktober 2004.
1
2
3
4
- 3 -
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 legte der Antragsteller „gegen die vorzeitige
Aufhebung meiner Kommandierung zu DtEinsKtgt Kunduz“ Beschwerde ein. Zur
Begründung führte er wörtlich aus:
„Am 16.10.2004 wurde mir um 0930 Uhr die Absicht meiner Rückfüh-
rung aus dem Einsatzland vom Chef des Stabes mitgeteilt. Zugleich
wurde mir befohlen, zu packen, um ein am Mittag desselben Tages ab-
gehendes Flugzeug zu erreichen.
In einem von mir erbetenen Gespräch mit dem Kommandeur PRT GP
Kunduz teilte dieser mir lediglich mit, dass das Verhältnis zwischen dem
Chef des Stabes und mir zerrüttet sei. Weiterhin erwähnte er allgemein,
dass über mich Beschwerden aus TERMEZ und HQ ISAF vorlägen, oh-
ne diese zu konkretisieren.
Ein solches Verfahren missachtet in grober Weise die dafür vorgesehe-
nen rechtsstaatlichen Verfahrensweisen, zumal mir nicht die geringste
Chance zur Stellungnahme oder Verteidigung gegen konkrete Vorwürfe
gegeben wurde.“
Auf Anforderung des EinsFüKdo wurde der Antragsteller am 24. November 2004
zu den Umständen der vorzeitigen Beendigung seiner Kommandierung befragt.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 gab der Befehlshaber (Befh) EinsFüKdo der
Beschwerde des Antragsstellers statt und stellte fest, dass die vorzeitige Beendi-
gung seiner Kommandierung rechtswidrig war.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 25. Januar 2005, mit der dieser
vor allem die aus seiner Sicht unterlassene Untersuchung der Frage eines Ver-
trauensverlustes rügte, wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bun-
deswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (StvGenInsp/InspSKB) mit Be-
schwerdebescheid vom 10. März 2005 zurück.
Gegen diese ihm am 4. April 2005 eröffnete Entscheidung richtet sich der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vom 13. April 2005, den der StvGenInsp/InspSKB
mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2005 dem Senat vorgelegt hat.
5
6
7
8
9
10
11
12
- 4 -
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Mit dem Beschwerdebescheid vom 4. Januar 2005 sei seiner Beschwerde nur
zum Teil entsprochen worden. Dieser Bescheid und der Beschwerdebescheid vom
10. März 2005 bezögen sich allein auf die angeblich von ihm eingelegte Or-
ganbeschwerde, ohne auf die ihn nach wie vor beschwerenden Verhaltensweisen
des ChdSt und des Kdr einzugehen. Zu Unrecht sei eine Aufklärung des behaup-
teten Vertrauensverlustes unterblieben. Er habe ausdrücklich auch eine Vorge-
setztenbeschwerde erhoben. In seiner Befragung am 24. November 2004 habe er
dargelegt, dass er die Zusammenstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit
den sich daraus ergebenden Folgen als einen massiven Willkürakt der Führung in
Kunduz betrachte. Er sei auch deshalb nach wie vor beschwert, weil ihm im Be-
schwerdebescheid das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des § 13 Abs. 2
Satz 2 WBO nicht mitgeteilt worden sei.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juli 2005 hat der Antragsteller den
Rechtsstreit in dem Umfang für erledigt erklärt, „als das Ablöseverfahren wegen
der Verletzung der Anhörungsrechte für rechtswidrig erachtet und insoweit der Be-
schwerde stattgegeben wurde“, und beantragt,
hinsichtlich des von ihm für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die
ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen
und im Übrigen
festzustellen, dass die Maßnahme und das diese auslösende Verhalten
der Vorgesetzten mit der Feststellung eines Vertrauensverlustes
pflichtwidrig und damit rechtswidrig waren.
Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Erledigungserklärung des Antragstellers werde widersprochen. Sie gehe ins
Leere, weil sie sich auf das beziehe, was ihm bereits mit dem Beschwerdebe-
scheid vom 4. Januar 2005 in vollem Umfang gewährt worden sei. Dem Be-
schwerdebegehren sei lange vor Rechtshängigkeit stattgegeben worden. Soweit
13
14
15
16
17
18
19
20
21
- 5 -
der Antragsteller auf „Maßnahmen und das diese auslösende Verhalten der Vor-
gesetzten“ Bezug nehme, bleibe unklar, welche Maßnahmen und welche Vorge-
setzten er meine. Im Übrigen habe er das Verhalten seiner damaligen Vorgesetz-
ten erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandet. Dabei
handele es sich um eine Erstbeschwerde, die wegen Verfristung als unzulässig
anzusehen sei. Außerdem sei er, der StvGenInsp/InspSKB, mangels Zuständig-
keit insoweit nicht zur Entscheidung berufen. Mit Schreiben vom 21. April 2005
habe er veranlasst, dass dies dem Antragsteller mitgeteilt werde. Beschwerden
gegen das persönliche Verhalten des Oberst B. und des Oberstleutnant i.G. R.
hätten die zuständigen - jeweiligen - Disziplinarvorgesetzten dieser beiden Offizie-
re zu prüfen und zu bescheiden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Be-
teiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des StvGenInsp/
InspSKB - FüS Pers 20-08-07/04-05 - sowie die Personalgrundakte des Antrag-
stellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
1. Seinen Antrag vom 13. April 2005 festzustellen, dass seine Behandlung durch
seine damaligen Vorgesetzten beim DtEinsKtgt ISAF, den ChdSt und den Kdr,
sowie die Beschwerdebescheide vom 4. Januar und vom 10. März 2005 rechts-
widrig waren bzw. sind, hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtig-
ten vom 8. Juli 2005 modifiziert; hinsichtlich des „Ablöseverfahrens wegen der
Verletzung der Anhörungsrechte“ hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Dieser Erledigungserklärung hat der StvGenInsp/InspSKB mit Schriftsatz vom
15. Juli 2005 ausdrücklich widersprochen. Damit ist kein Raum für eine Kosten-
entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Sinne des § 21
Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 3 WBO (analog § 161 Abs. 2 VwGO) über diesen Teil
22
23
24
25
- 6 -
des Rechtsstreits. Vielmehr ist die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des
Antragstellers in dem Sinne auszulegen, dass dieser nunmehr teilweise - bezogen
auf das „Ablöseverfahren wegen der Verletzung der Anhörungsrechte“ - die Fest-
stellung der Erledigung der Hauptsache beantragt (vgl. Urteil vom 24. Juli 1980
- BVerwG 3 C 120.79 - ; Neumann, in: Sodan/Ziekow
, VwGO, Stand: Januar 2003, § 161 RNr. 153; J. Schmidt, in: Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 RNr. 113 m.w.N.).
Dieser - auf das „Ablöseverfahren wegen der Verletzung der Anhörungsrechte“
beschränkte - Erledigungsfeststellungsantrag bleibt erfolglos. Eine Erledigung der
Hauptsache ist insoweit nicht festzustellen.
Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass nach Rechts-
hängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ein Erledigungsgrund einge-
treten ist. Ein Erledigungsgrund liegt vor, wenn ein nach Rechtshängigkeit einge-
tretenes außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren die Grundlage entzo-
gen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandlos geworden ist
(vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - ).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Dem Rechts-
schutzziel des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Beendigung
seiner Kommandierung in den Auslandseinsatz und dabei insbesondere die Ver-
letzung von Anhörungsrechten feststellen zu lassen, ist bereits mit dem Be-
schwerdebescheid des Befh EinsFüKdo vom 4. Januar 2005 vorprozessual in vol-
lem Umfang entsprochen worden. Ein nachträgliches Ereignis, das seinem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 13. Mai 2005
die Grundlage entzogen haben könnte, ist dagegen dem Vorbringen des Antrag-
stellers nicht zu entnehmen, sodass sein Erledigungsfeststellungsantrag abzuwei-
sen war.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung ursprünglich zulässig war, nicht an. Diese Frage ist nur dann erheblich,
wenn eine positive Feststellung über die Erledigung der Hauptsache in Betracht
kommt (zum Streitstand: Neumann, a.a.O., RNr. 171 ff.; Urteil vom 31. Oktober
1990 - BVerwG 4 C 7.88 - m.w.N.).
26
27
28
- 7 -
Angesichts der einseitig gebliebenen und in der Sache unbegründeten Erledi-
gungserklärung des Antragstellers kommt eine Kostenentscheidung nach § 21
Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 3 WBO (analog § 161 Abs. 2 VwGO) nicht in Be-
tracht.
2. Der Antrag festzustellen, dass die „Maßnahme“ pflichtwidrig und rechtswidrig
war, ist unzulässig.
Die Maßnahme, die am 16. Oktober 2004 vom Kdr DtEinsKtgt ISAF gegen den
Antragsteller getroffen wurde, betraf die vorzeitige Beendigung seiner Komman-
dierung in den Auslandseinsatz. Genau für diese Maßnahme hat der Befh Eins-
FüKdo im Beschwerdebescheid vom 4. Januar 2005 die Rechtswidrigkeit festge-
stellt und damit der Beschwerde des Antragstellers ohne Einschränkung stattge-
geben. Deshalb fehlt dem Antragsteller hinsichtlich dieser Maßnahme für die In-
anspruchnahme wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutzes das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis.
3. Sein auf das „Verhalten der Vorgesetzten mit der Feststellung eines Vertrau-
ensverlustes“ bezogener Feststellungsantrag im Schriftsatz seines Bevollmächtig-
ten vom 8. Juli 2005 ist ebenfalls unzulässig.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der instanziellen Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für diesen Antrag.
Nach § 21 Abs. 1 WBO kann das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nur ge-
gen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung
(BMVg) einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Be-
schwerden angerufen werden. Diese instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts gilt nach § 22 WBO entsprechend für die Entscheidungen der In-
spekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststel-
lungen über weitere Beschwerden. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme
des BMVg bzw. eines Inspekteurs liegt bisher hinsichtlich der Rüge des Antrag-
stellers gegen das „Verhalten der Vorgesetzten mit der Feststellung eines Ver-
29
30
31
32
33
34
- 8 -
trauensverlustes“ nicht vor. Der StvGenInsp/InspSKB hat insoweit schon mit
Schreiben an den Antragsteller vom 21. April 2005 sowie außerdem in der Vorlage
an den Senat im Einzelnen dargelegt, dass er für eine Entscheidung über diesen
Streitgegenstand sachlich nicht zuständig sei. Dem ist der Antragsteller nicht
substantiiert entgegengetreten.
Im Übrigen wäre sein Feststellungsantrag bezüglich des „Verhaltens der Vorge-
setzten mit der Feststellung eines Vertrauensverlustes“ auch dann unzulässig,
wenn - unter dem Aspekt der Untätigkeit - die Zuständigkeit eines Inspekteurs in
Betracht käme. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass der Antragsteller ge-
gen das „Verhalten“ der im Antrag genannten „Vorgesetzten“ rechtzeitig im Sinne
des § 6 Abs. 1 WBO einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Seine Beschwerde vom
19. Oktober 2004 bezieht sich ausschließlich auf die Beanstandung eines Versto-
ßes gegen vorgesehene rechtstaatliche Verfahrensweisen. Innerhalb der Be-
schwerdefrist hat er ausschließlich Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit
seiner Ablösung vom Auslandseinsatz gerügt. Erstmalig seiner Vernehmung als
Zeuge am 24. November 2004 könnte ein Hinweis auf von ihm beanstandetes
persönliches Fehlverhalten seiner Vorgesetzten entnommen werden. Diese frü-
hestens am 24. November 2004 behauptete Beschwer ist nicht innerhalb der ein-
zuhaltenden Beschwerdefrist - zwei Wochen ab Kenntnis vom Beschwerdean-
lass - geltend gemacht worden.
Die Anträge sind deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Kohlhase Gerl
35
36