Urteil des BVerwG vom 27.08.2015

Kosmetik, Dienstvorschrift, Soldat, Umkehrschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 25.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsbootsmann …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Gemein und
den ehrenamtlichen Richter Hauptbootsmann Barth
am 27. August 2015 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen mehrere Regelungen der Zentralen
Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1).
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. November 20... Der Antragsteller wurde zuletzt am
11. August 20.. zum Stabsbootsmann befördert. Derzeit wird er als Organi-
sationsfeldwebel Streitkräfte beim …kommando in B. verwendet.
Mit Gültigkeit ab 1. Februar 2014 erließ das Bundesministerium der Verteidi-
gung - FüSK II 4 - die Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild
der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1), die unter an-
derem die folgenden Regelungen über Kosmetik, Schmuck sowie Ausnahmen
für das Tragen des Gesellschaftsanzugs enthält:
3 Kosmetik
301.
nen und Soldaten gestattet.
302.
schatten und Wimperntusche) ist für Soldatinnen nur in
dezenter und natürlich wirkender Form und Farbgebung
gestattet. Vorgesetzte können zeitlich und räumlich befris-
tet Einschränkungen festlegen (z. B. Wachdienst, Gelän-
dedienst, Einsatz).
...
5 Schmuck
501.
tem Schmuck nach den folgenden Vorgaben gestattet:
• insgesamt bis zu zwei Fingerringe,
• Manschettenknöpfe und Krawattennadeln sowie
• für Soldatinnen zum Dienstanzug Grundform mit seinen
Ergänzungen/Abwandlungen zusätzlich ein dezenter
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Ohrstecker aus Edelmetall oder Perlmutt je Ohr (im Ohr-
läppchen).
502.
dieser Vorschrift.
503.
sonderheiten des Dienstes oder Einschränkungen durch
Sonderregelungen dem entgegenstehen (z. B. Einsatz,
Fallschirmsprungdienst, Geländedienst, Hindernisbahn,
Formaldienst, Sport, Sanitätspersonal in Funktionen, für
die besondere Anforderungen an die Hygiene bestehen).
504.
lich Freundschafts- und Modebändern), Halsketten und
Ähnlichem ist nicht zulässig.
...
8 Ausnahmen für das Tragen des Gesellschaftsanzu-
ges
801.
tinnen erlaubt, von den Bestimmungen in Bezug auf
"Haartracht", "Kosmetik", "Fingernägel" und "Schmuck"
dem·Anlass angemessen abzuweichen."
Mit Schreiben vom 29. April 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde, mit der
er Verstöße der ZDv A-2630/1 gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-
gesetzes (AGG) geltend machte. Im Einzelnen beanstandete er, dass gemäß
Nr. 302 ZDv A-2630/1 dekorative Kosmetik nur für Soldatinnen gestattet sei,
dass gemäß Nr. 501 Punkt 3 ZDv A-2630/1 nur für Soldatinnen zusätzlich das
Tragen eines Ohrsteckers erlaubt sei sowie dass gemäß Nr. 801 ZDv A-2630/1
wiederum nur Soldatinnen erlaubt sei, beim Tragen des Gesellschaftsanzugs
von den Bestimmungen in Bezug auf Haartracht, Kosmetik, Fingernägel und
Schmuck dem Anlass angemessen abzuweichen.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die Beschwerde als An-
trag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und zusammen mit seiner Stellung-
nahme vom 29. Juni 2015 dem Senat vorgelegt.
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Ergänzend zur Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auf Nachfrage des
Gerichts zu seiner konkreten persönlichen Betroffenheit durch die beanstande-
ten Vorschriften erklärt, dass er die Nr. 302 und Nr. 502 Punkt 3 ZDv A-2630/1
ab Juli 2015 "anwenden" wolle. Es könne nicht sein, dass gegen ihn erst eine
Disziplinarmaßnahme verhängt werden müsse, bevor er eine Änderung der
Vorschriften erwirken könne. Zu Nr. 801 ZDv A-2630/1 erklärte der Antragstel-
ler, dass er selbst keinen Gesellschaftsanzug besitze, er aber gleichwohl in den
Genuss der Vorteile der Ausnahmeregelung kommen wolle.
Der Antragsteller beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten,
1. in Nr. 302 ZDv A-2630/1 nach dem Wort "Soldatinnen"
die Worte "und Soldaten" einzufügen,
2. in Nr. 501 Punkt 3 ZDv A-2630/1 nach dem Wort "Sol-
datinnen" die Worte "und Soldaten" einzufügen sowie
3. Abschnitt 8 der ZDv A-2630/1 wie folgt neu zu fassen:
"8 Ausnahmen für gesellschaftliche Anlässe
801.
schaftsanzug.
Wird zu einem gesellschaftlichen Anlass eingeladen, ist
es den Soldatinnen und Soldaten erlaubt, von den Be-
stimmungen in Bezug auf "Haartracht", "Kosmetik",
"Fingernägel" und "Schmuck" dem Anlass angemessen
abzuweichen."
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt,
weil er sich bereits in einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (BVerwG 1 WB 31.14) gegen die Pflicht zur Abdeckung von Tätowierun-
gen gewandt, damals jedoch die jetzt angefochtenen Regelungen nicht bean-
standet habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller nichts dazu vorgetragen,
inwiefern er sein äußeres Erscheinungsbild infolge der jetzt beanstandeten Re-
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gelungen habe verändern müssen; es fehle daher an einer Beschwer und an
einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sei
schließlich auch deshalb auszuschließen, weil das Allgemeine Gleichbehand-
lungsgesetz nicht für Soldaten gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - Az.: 606/15 - und die Akte des abgeschlossenen Verfahrens
BVerwG 1 WB 31.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und inwie-
fern er von den von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv A-2630/1 selbst
betroffen ist (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse vom
8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42
Barttracht von Soldaten>, vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17
WBO Nr. 43 sowie vom 6. Februar
2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117 ).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein
Soldat die Wehrdienstgerichte (nur) anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung
seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber
zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des
Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Dar-
aus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17
Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung
unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an
andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflich-
tenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken. Der Antragsteller muss inso-
weit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber beste-
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hender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen. Eine vom Einzelfall
losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen auf ihre
Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbe-
schwerdeordnung nicht vor. Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu,
das Handeln der Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt
vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen Maßnahme oder Unterlassung
beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus.
In Ausnahmefällen kann auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegen-
stand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an
den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Kon-
kretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Das sich im Umkehrschluss aus
Nr. 302 ZDv A-2630/1 ergebende Verbot dekorativer Kosmetik für (männliche)
Soldaten und die sich im Umkehrschluss aus Nr. 501 Punkt 3 ZDv A-2630/1
ergebende, ebenfalls nur für (männliche) Soldaten geltende Einschränkung
beim Tragen von Schmuck stellen solche unmittelbar anfechtbaren Anordnun-
gen dar. Unmittelbar zum Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens
kann auch die nur für Soldatinnen vorgesehene Möglichkeit von Abweichungen
beim Tragen des Gesellschaftsanzugs (Abschnitt 8 der ZDv A-2630/1) gemacht
werden, weil sich das Fehlen einer Ausnahmeregelung für Soldaten auf Vor-
schriften bezieht (Haartracht, Kosmetik, Fingernägel, Schmuck; Abschnitte 2 bis
5 der ZDv A-2630/1), die ihrerseits unmittelbar anfechtbare Anordnungen dar-
stellen.
Da es sich bei den vom Antragsteller beanstandeten Regelungen um Daueran-
ordnungen handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden.
Der Antragsteller hat sein Antragsrecht auch nicht deshalb verwirkt, weil er in
einem früheren Wehrbeschwerdeverfahren lediglich die Verpflichtung zum Ab-
decken von Körpermodifikationen (Tätowierungen) (Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-
2630/1) und nicht zugleich die hier gegenständlichen Regelungen angefochten
hat (siehe BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr
2015, 117); ein Antragsteller ist antragsberechtigt, sobald und solange eine
Daueranordnung in seine Rechtssphäre hineinwirkt.
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Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung einer Dienstvorschrift entbindet
den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung,
im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in ei-
genen Rechten verletzt wird. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller vorlie-
gend nicht nachgekommen.
Unschädlich ist dabei zunächst, dass sich der Antragsteller für die geltend ge-
machte Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung auf das Allgemeine Gleich-
behandlungsgesetz (AGG) beruft, dessen Vorschriften nicht, auch nicht ent-
sprechend, für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gelten (Umkehr-
schluss aus § 24 AGG). Spezielle Gleichbehandlungsgebote bzw. Diskriminie-
rungsverbote wegen des Geschlechts ergeben sich jedoch, mit Geltung auch
für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (§ 6 SG), unmittelbar aus
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Auch bei der Rüge einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des
Geschlechts ist es allerdings erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert
darlegt, dass und inwiefern gerade er selbst von den sachlichen Regelungen,
auf die sich die Ungleichbehandlung bezieht, betroffen ist und deshalb in eige-
nen Rechten verletzt sein kann.
Der Antragsteller hat in der Beschwerde-/Antragsschrift vom 29. April 2015 sei-
ne Ungleichbehandlung (als männlicher Soldat) gegenüber Soldatinnen durch
die Vorschriften der Nr. 302, Nr. 501 Punkt 3 und Nr. 801 ZDv A-2630/1 ledig-
lich in abstrakter Form geltend gemacht. Das Gericht hat den Antragsteller
- auch im Hinblick darauf, dass er nicht anwaltlich vertreten ist - bereits mit der
Erstzustellung aufgefordert darzulegen, inwiefern er durch die von ihm bean-
standeten Vorschriften selbst beeinträchtigt sei, und ggf. konkrete Situationen
oder Anlässe zu schildern, bei denen beispielsweise eine verwendete Kosmetik
beanstandet, das Abnehmen eines Ohrsteckers befohlen oder beim Tragen des
Gesellschaftsanzugs die Abweichung von den sonst geltenden Bestimmungen
verweigert worden sei. Mit Verfügung des Gerichts vom 10. Juli 2015 wurde der
Antragsteller nochmals darauf hingewiesen, dass sein bisheriger Vortrag keine
konkrete Situation erkennen lasse, in der ihm seit Geltung der beanstandeten
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Vorschriften ein bestimmtes Auftreten untersagt worden sei oder er mit Rück-
sicht auf diese Vorschriften davon abgesehen habe, sich bei einem konkreten
dienstlichen Anlass dekorativ zu schminken oder zu schmücken; der Antragstel-
ler wurde nochmals und insbesondere mit Blick auf die noch verbleibenden
rund vier Monate seiner Dienstzeit aufgefordert, konkret darzulegen, in welcher
Weise und bei welchen Anlässen die beanstandeten Vorschriften für ihn Bedeu-
tung haben.
Der Antragsteller hat - mit Schreiben vom 9. Juli 2015 und 3. August 2015 -
hierzu lediglich erklärt, dass er die Nr. 302 und Nr. 501 Punkt 3 ZDv A-2630/1
ab Juli 2015 "anwenden" wolle. Damit ist keine konkrete Situation und kein kon-
kreter Anlass beschrieben, in denen sich die beanstandeten Vorschriften im
Dienstbetrieb für den Antragsteller auswirken würden. Der Antragsteller hat
auch nicht etwa dargelegt, dass er im privaten Bereich regelmäßig „dekorative
Kosmetik (z. B. Lippenstift, Make-up, Lidschatten und Wimperntusche)“ in be-
stimmter Form gebrauche oder Ohrstecker trage, was dem Wunsch, die Nr. 302
und Nr. 501 Punkt 3 ZDv A-2630/1 im dienstlichen Bereich "anzuwenden", mög-
licherweise eine gewisse Plausibilität verliehen hätte.
Zu der Ausnahmeregelung in Nr. 801 ZDv A-2630/1 hat der Antragsteller er-
klärt, dass er selbst keinen Gesellschaftsanzug besitze; insofern fehlt es bereits
von vorneherein an einer persönlichen Betroffenheit. Soweit der Antragsteller
die Ausnahmeregelung auf den Dienstanzug Grundform erstreckt wissen will,
liegt nach geltender Vorschriftenlage eine Ungleichbehandlung wegen des Ge-
schlechts, um die es dem Antragsteller primär geht, nicht vor; denn auch Solda-
tinnen ist es beim Tragen des Dienstanzugs Grundform nicht erlaubt, von den
allgemein geltenden Vorschriften abzuweichen. Unabhängig davon hat der An-
tragsteller auch zu Nr. 801 ZDv A-2630/1 nicht vorgetragen, in welcher Form
und bei welchen dienstlichen Anlässen er sein Erscheinungsbild abweichend
von den allgemein geltenden Vorschriften gestalten will.
Da es bereits an der substantiierten Darlegung einer persönlichen Betroffenheit
fehlt, kommt es auf den Einwand des Antragstellers, es könne nicht sein, dass
gegen ihn erst eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden müsse, nicht an. Im
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Übrigen ist nach den gängigen Gepflogenheiten die sofortige Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme nicht zu erwarten; üblicherweise hat es, auch in militäri-
schen Dienststellen und Einheiten, bei - wie hier - leicht behebbaren Verstößen
von geringer Bedeutung zunächst mit der Aufforderung oder dem Befehl, den
Verstoß abzustellen (hier: Abschminken, Abnehmen des Ohrsteckers), sein
Bewenden.
Insgesamt geht es dem Antragsteller damit erkennbar um eine abstrakte Kon-
trolle von Dienstvorschriften, für die das Wehrbeschwerdeverfahren nicht ge-
schaffen ist.
Der Senat sieht davon ab, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzu-
erlegen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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