Urteil des BVerwG vom 24.01.2006

Slv, Intranet, Dienstjahr, Empfehlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 25.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberfeldarzt Bosse und
Oberfeldwebel Muskewitz
als ehrenamtliche Richter
am 24. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1974 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre fest-
gesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2009 enden
wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zum Feldwebel und am 20. Feb-
ruar 2003 zum Oberfeldwebel ernannt. Seit dem 1. Oktober 2002 wird er als Feld-
jägerfeldwebel bei der 3./F…bataillon … in H. verwendet. Er gehört der Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe (AVR) 25303 (Feldjäger) an.
Im Rahmen der jährlich durchgeführten Information zum Auswahlverfahren für die
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD)
wurde der Antragsteller am 18. August 2003 durch seinen nächsten Disziplinar-
vorgesetzten über die gültigen Weisungen, insbesondere der Mitteilungen der
Stammdienststelle des Heeres (SDH-Mitt), Sachgebiet (SG) 9, Nr. 905 (906) und
Nr. 910 (911) unterrichtet. Anlässlich dieser Belehrung erklärte der Antragsteller,
an einer Teilnahme am Auswahlverfahren zurzeit nicht interessiert zu sein.
Mit Vordruck gemäß Anlage 4 zu Nr. 905 der SDH-Mitt SG 9 bewarb sich der An-
tragsteller am 14. Oktober 2004 um die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Er
erklärte sich für den Fall, dass er in seiner AVR nicht zugelassen werden könne,
mit einer Umsetzung in die AVR 25813 (Stabsdienst S1), 26120 (Stabsdienst
S2/S3) sowie in jede andere AVR einverstanden, wenn nur dadurch die Zulassung
zu der angestrebten Laufbahn ermöglicht werden könne.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 lehnte das Personalamt der Bundeswehr
(PersABw) den Antrag mit der Begründung ab, in der erfolgten Ausschreibung für
das Auswahlverfahren des Heeres 2005 sei der Geburtsjahrgang 1974 in keiner
AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen. Der Antrag müsse deshalb - unabhängig
von einer weiteren fachlichen Prüfung - aufgrund fehlenden Bedarfs abschlägig
beschieden werden. Die Voraussetzungen für die Behandlung der Bewerbung
nach Maßgabe der „Erstbewerberregelung“ lägen nicht vor.
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Mit seiner dagegen am 17. Januar 2005 eingelegten Beschwerde machte der An-
tragsteller geltend, ihm sei während seiner Antragstellung nie erklärt worden, dass
sein Geburtsjahrgang in keiner AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden sei.
Er habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die Möglichkeit der Teilnahme
am Auswahlverfahren nach wie vor bestehe. Nach den Zulassungsvoraussetzun-
gen sei die Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn der OffzMilFD für
Feldwebel grundsätzlich ab dem siebenten Dienstjahr möglich. Da er diese Vo-
raussetzung erfülle, bitte er um Prüfung, ob die „Erstbewerberregelung“ anzuwen-
den sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 legte der Antragsteller weitere Be-
schwerde ein.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - wies die Beschwerde mit
Bescheid vom 22. März 2005, dem Antragsteller am 24. März 2005 eröffnet, zu-
rück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März 2005 hat der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung, ihn zu der angestrebten Laufbahn nicht zuzulassen, sei rechts-
widrig. In der jährlich durchzuführenden Belehrung über das Auswahlverfahren
des Heeres für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sei er am 18. August
2003 über die gültigen Weisungen der SDH unterrichtet worden. Seinerzeit sei er
davon ausgegangen, die geforderten Voraussetzungen (z.B. mindestens sechs
geleistete Dienstjahre) nicht zu erfüllen; deshalb habe er kein Interesse an der
Teilnahme am Auswahlverfahren erklärt. Nachdem er im Jahr 2004 die Voraus-
setzungen erfüllt habe, habe er sich beworben. Der in dem angefochtenen Be-
schwerdebescheid verwendete Begriff der Bewerbungsvoraussetzungen werde
weder in der ZDv 20/7 noch in den ihm bekannten Weisungen der SDH verwen-
det. Er habe deshalb angenommen, dass eine Zulassung zum Auswahlverfahren
an die ihm bekannt gemachten Kriterien bzw. Voraussetzungen gebunden sei. Zu
keiner Zeit sei er über den Unterschied zwischen Zulassungs- und Bewerbungsvo-
raussetzungen informiert worden. Darüber hinaus habe er am 12. Mai 2004 durch
seine Kompanieführung erfahren, dass der Jahrgang 1974 zur planmäßigen Be-
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darfsdeckung aufgerufen worden sei. Daraufhin habe die psychologische Eig-
nungsprüfung stattgefunden. Die Daten der SDH-Mitt/-Weisungen seien in der
Regel veraltet. Er verfüge über einen Ausdruck vom 24. März 2005 aus dem Intra-
net, der sich auf die „Weisung für das Auswahlverfahren OffzMilFD“ beziehe. Hie-
raus ergebe sich, dass sein Geburtsjahrgang auch noch im März 2005 als aufge-
rufener Jahrgang im Intranet der SDH benannt gewesen sei. Damit habe er wei-
terhin davon ausgehen können, dass sein Geburtsjahrgang in seiner AVR zur
planmäßigen Bedarfsdeckung aufgerufen sei. Im Übrigen sei die Erklärung im Be-
schwerdebescheid, dass Feldwebel ab dem siebenten Dienstjahr als Anwärterin
oder Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden könnten, miss-
verständlich. Hieraus könne sich durchaus vom reinen Sprachverständnis erge-
ben, dass das siebente Dienstjahr vollendet sein müsse. Hierzu enthalte die Richt-
linie des BMVg vom 23. Juli 2002 keinen anderen Hinweis. Formal habe er nach
Nr. 801 ZDv 20/7 zum 1. Oktober 2004 die zeitlichen Voraussetzungen für eine
Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er seit
seinem Dienstantritt am 1. Januar 1998 sechs Jahre und neun Monate im Dienst
gewesen. Nach der so genannten „Erstbewerberregelung“ habe er damit nur in
diesem Auswahljahr als Erstbewerber gegolten.
Er beantragt,
den Bescheid des PersABw vom 10. Dezember 2004 und den Be-
schwerdebescheid des BMVg vom 22. März 2005 aufzuheben und den
BMVg zu verpflichten, ihn zum Auswahlverfahren des Heeres für die Zu-
lassung zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD könne nur erfolgen, wenn innerhalb
der jeweiligen AVR ein Geburtsjahrgang aufgerufen sei. In dem Auswahlverfahren
für das Jahr 2005 sei der Geburtsjahrgang 1974 in keiner AVR zur Bedarfsde-
ckung aufgerufen gewesen. Lediglich die Geburtsjahrgänge 1975 bis 1979 seien
zur Bedarfsdeckung aufgerufen gewesen mit Ausnahme der AVR 22703 und
22804, in denen die Geburtsjahrgänge ab April 1978 und jünger aufgerufen gewe-
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sen seien. Deshalb habe der Antrag des Antragstellers bereits unter Bedarfsge-
sichtspunkten abgelehnt werden müssen. Die so genannte „Erstbewerberrege-
lung“ habe auf ihn keine Anwendung finden können, weil er bereits im Vorjahr eine
Teilnahmemöglichkeit hätte wahrnehmen können. Er sei am 1. Januar 1998 in die
Bundeswehr eingetreten, am 1. Januar 2002 zum Feldwebel befördert und erst-
mals am 26. Juni 2003 als Feldwebel beurteilt worden. Damit habe er die erforder-
lichen Teilnahmevoraussetzungen für das Auswahlverfahren im Jahr 2004 erfüllt,
die entsprechende Bewerbungsmöglichkeit jedoch nicht wahrgenommen. Der
Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der möglichen Antragstellung im
Jahr 2003 für das Auswahljahr 2004 noch nicht über die erforderlichen sechs
Dienstjahre verfügte, hätte seiner Bewerbung für das Auswahljahr 2004 nicht ent-
gegen gestanden, weil Nr. 801 ZDv 20/7 keine Bewerbungs-, sondern eine Zulas-
sungsvoraussetzung für die angestrebte Laufbahn darstelle. Dem entsprechend
werde in der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 deutlich zwischen Bewerbungs- und Zulas-
sungsvoraussetzungen unterschieden. Mit seiner Erklärung vom 18. August 2003
habe der Antragsteller bestätigt, über die gültigen Weisungen, insbesondere über
die SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 unterrichtet worden zu sein. Die Rückseite der seinem
Antrag vom 31. März 2005 beigefügten Anlage stelle die zur Bedarfsdeckung auf-
gerufenen Jahrgänge für das Auswahlverfahren 2004 dar. Die entsprechende
Word-Datei habe zwar im März 2005 in der elektronischen Version der SDH-Mitt
SG 9 noch aufgerufen werden können; durch die Benennung dieser Datei („Anla-
ge 2: Bedarfsübersicht Auswahlverfahren OffzMilFD 2004“) sei aber eindeutig
klargestellt gewesen, dass sich diese Bedarfsübersicht nicht auf das aktuelle
Auswahlverfahren bezogen habe. Auf der Startseite des SG 9 sei ein Link in Fett-
druck in blauer Schrift mit dem Hinweis auf die Weisung für das Auswahlverfahren
im Auswahljahr 2005 erschienen. Bei Anklicken dieses Links habe sich die ent-
sprechende Weisung für das Auswahljahr 2005, 137. Änderung, Stand 9. Januar
2004 geöffnet. Darin sei auch die für das Auswahlverfahren 2005 gültige Übersicht
der zur Bedarfsdeckung aufgerufenen Jahrgänge enthalten gewesen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des BMVg - PSZ I 7 - 286/05 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD.
Dies hat er mit seiner Bewerbung vom 14. Oktober 2004 sowie jeweils im Betreff
seiner Beschwerde vom 17. Januar 2005 und seines Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung vom 31. März 2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Der
Senat geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller bei sachgerechter Ausle-
gung seines Antrags nicht - als selbständiges Verfahrensziel - die „Zulassung zum
Auswahlverfahren des Heeres“ für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD be-
gehrt, sondern in der Sache eine Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung
zur Laufbahn der OffzMilFD.
Dieser Antrag ist nach wie vor zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass eine Zulassung des Antragstellers
zum Zulassungstermin 1. Oktober 2005 nicht mehr möglich ist. Nach Mitteilung
des BMVg vom 6. Januar 2006 könnte eine nachträgliche Zulassung aufgrund ei-
ner Ausnahmegenehmigung noch erfolgen, wenn der Antrag des Antragstellers
begründet wäre.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Der BMVg ist nicht verpflichtet, das Zulassungsbe-
gehren des Antragstellers neu zu bescheiden.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Ver-
wendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 -
m.w.N., vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 -, vom 19. Dezember
2001 - BVerwG 1 WB 59.01 -
250>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 73.01 - und vom 24. Juni 2003
- BVerwG 1 WB 5.03 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Für-
sorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden An-
trag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller
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mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch
Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten ver-
letzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des
ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
hat (§ 114 VwGO analog; Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 -
). Danach wäre die vom Antragsteller in der Sache ange-
strebte Verpflichtung des BMVg, seinen Zulassungsantrag neu zu bescheiden, nur
dann gegeben, wenn die angegriffenen Bescheide Rechts- oder Ermessensfehler
im dargelegten Sinne aufwiesen und die Sache nicht spruchreif wäre. Diese Vo-
raussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Die Bescheide des PersABw und des BMVg lassen keine Rechts- oder Ermes-
sensfehler erkennen und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Unteroffizieren
zur Laufbahn der OffzMilFD gemäß § 40 Abs. 1 SLV - sowohl in der Fassung vom
19. März 2002 (BGBl I S. 1111) als auch in der Neufassung vom 4. Mai 2005
(BGBl I S. 1244) - aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 8 der
ZDv 20/7 näher geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SLV sowie nach Nr. 801 ZDv 20/7
steht die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD im Ermessen des Bundesministe-
riums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Die
Auswahl für die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfolgt gemäß Nr. 805
ZDv 20/7 nach den „Richtlinien BMVg - PSZ I 1 - und den ergänzenden Durchfüh-
rungsbestimmungen der Fü TSK/San“, hier nach der „Richtlinie für die Auswahl
von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD“ des Bundesminis-
teriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-05-12/16 - vom 23. Juli 2002. Nach
Nr. 4 der Richtlinie legen die Führungsstäbe von Heer, Luftwaffe, Marine und Sa-
nitätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben die
Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfach-
lichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr, bezogen auf den Geburtsjahr-
gang/Zurruhesetzungstermin, nach AVR fest. Nach Nr. 9 der Richtlinie erlassen
die Stammdienststellen jährlich eine „Besondere Anweisung“ bzw. „SD-Mitteilung“,
die weitere Einzelheiten für die Bewerbung festgelegt und grundsätzliche teilstreit-
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kraft-/sanspezifische Hinweise insbesondere u.a. auf den Bedarf in der AVR, be-
zogen auf den Geburtsjahrgang, enthält. Das ist für das Auswahljahr 2005 durch
die entsprechende Weisung der SDH für das Auswahlverfahren „Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ vom 7. April 2004 umge-
setzt worden. Nach Nr. 1 „Teilnahmevoraussetzungen“ (2. Punktaufzählung) die-
ser Weisung können am Auswahlverfahren 2005 - abgesehen von anderen Vo-
raussetzungen - alle Feldwebel teilnehmen, die einem zur Bedarfsdeckung aufge-
rufenen Geburtsjahrgang angehören. Hiermit übereinstimmend regelt die zitierte
Richtlinie vom 23. Juli 2002 in Nr. 7, dass sich die Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD nach dem Ergänzungsbedarf in den einzelnen Geburtsjahrgängen der
jeweiligen AVR richtet.
Die genannten Bestimmungen gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zu-
lassung geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD nur
dann erfolgen kann, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich, der je-
weiligen AVR und im jeweiligen Geburtsjahrgang besteht. Diese Anknüpfung an
den Bedarf als Voraussetzung für die angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Dass die zuständigen militärischen Stellen ihre Auswahl-
entscheidung nicht nur im Hinblick auf den fachlichen Verwendungsbereich, son-
dern auch im Hinblick auf den jeweiligen Geburtsjahrgang von Bedarfsgesichts-
punkten abhängig machen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als
rechtsfehlerfrei gebilligt. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung
dar, der Laufbahn der OffzMilFD nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hier-
für ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt
ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen
Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (vgl. z.B.
Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -, vom 14. Januar 1997
- BVerwG 1 WB 84.96 -, vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 89.96 -, vom
9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 -
§ 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160>, vom 30. November 2004 - BVerwG 1 WB
13.04 - m.w.N. und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
Die zitierte Weisung der SDH bestimmt in Nr. 3 „Aufgerufene Geburtsjahrgänge/
Bedarf in den AVR“, dass zur Bedarfsdeckung im Auswahljahr 2005 der Geburts-
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jahrgang des Antragstellers (1974) nicht mehr aufgerufen ist. Der erste zur Be-
darfsdeckung aufgerufene Geburtsjahrgang in den dort im Einzelnen genannten
AVR ist der Jahrgang 1975. Das PersABw hat deshalb ohne Rechtsfehler den An-
trag des Antragstellers mit Rücksicht auf fehlenden Bedarf abgelehnt.
Die vorbezeichnete Bedarfsermittlung selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht über-
prüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwen-
dungsbereichen und Geburtsjahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen der
gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine der-
artige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstel-
lungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesminis-
terium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen
Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen
und organisatorischen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmä-
ßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Ver-
wendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der rich-
terlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen,
als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluss vom 11. November
1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - ). Es gehört nicht zu den
Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der
Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbe-
sondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Vertei-
digung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschlüsse vom
22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 -
2000, 123 = ZBR 2000, 306> und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
Der Antragsteller kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass über
seine Zulassung als so genannter „Erstbewerber“ zu entscheiden sei. Nach Nr. 29
der Richtlinie vom 23. Juli 2002 ist Antragstellerinnen und Antragstellern aus nicht
mehr aufgerufenen Geburtsjahrgängen, die sich wegen fehlender Teilnahmevo-
raussetzungen in den vorangegangenen Jahren noch nicht für das Auswahlverfah-
ren bewerben konnten, die einmalige Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlver-
fahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuräumen.
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Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er konnte sich bereits für das
Auswahlverfahren 2004 bewerben, hat diese Option jedoch nicht wahrgenommen.
Die dem Antragsteller am 18. August 2003 bekannt gegebene SDH-Mitt SG 9 Nr.
905 (Stand: 1. August 2003) unterscheidet ausdrücklich zwischen „Voraussetzun-
gen für die Bewerbung“ (Abschnitt C) und „Voraussetzungen für die Zulassung“
(Abschnitt I). Hieraus konnte der Antragsteller unmissverständlich entnehmen,
dass die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn grundsätzlich frühestens nach
Ablauf von sechs Dienstjahren erfolgen kann (Abschnitt I Nr. 1), dass aber zuvor
schon eine Bewerbung für das Auswahlverfahren nach Maßgabe des Abschnit-
tes C möglich war. Hiermit übereinstimmend ergab sich für ihn aus Nr. 801
- 3. Strichaufzählung - ZDv 20/7, dass eine Zulassungsvoraussetzung für die von
ihm angestrebte Laufbahn die Ableistung von „mindestens sechs Dienstjahren“ ist.
Angesichts dieses unzweideutigen Wortlautes konnte der Antragsteller im August
2003 nicht darüber im Zweifel sein, dass er mit Ablauf des Jahres 2003 die sechs-
jährige Dienstleistungspflicht erfüllt haben würde und deshalb zu dem Stichtag
1. Oktober 2004 eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD generell möglich ge-
wesen wäre. Gleichwohl hat er auf die Bewerbungsmöglichkeit verzichtet. Mit der
Möglichkeit, als „Erstbewerber“ zugelassen zu werden, soll erreicht werden, dass
jeder Antragsteller einmal die Möglichkeit erhält, am Auswahlverfahren für die Zu-
lassung zur Laufbahn der OffzMilFD teilzunehmen (Beschlüsse vom 30. August
2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 - und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB
55.04 -). Da dem Antragsteller diese Möglichkeit bereits ausdrücklich im Jahr 2003
für das Auswahljahr 2004 eingeräumt worden war, kommt für ihn eine erneute Zu-
lassung zum Auswahlverfahren 2005 als „Erstbewerber“ nicht mehr in Betracht.
Keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers, ihm
sei „am 12. Mai 2004 seitens (seiner) Kompanieführung mitgeteilt (worden), dass
der Jahrgang 1974 zur planmäßigen Bedarfsdeckung aufgerufen wurde“. Diesem
Vorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller im Auswahljahr 2004
die Mitteilung erhielt, dass sein Geburtsjahrgang in diesem Jahr für die planmäßi-
ge Bedarfsdeckung vorgesehen war. Diese Mitteilung steht im Einklang mit der
SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 für das Auswahljahr 2004, in welchem nach der Bedarfs-
übersicht „Auswahlverfahren OffzMilFD 2004“ in Anlage 2 ein Bedarf für den Ge-
burtsjahrgang 1974 in mehreren AVR gegeben war. Eine Aussage zum hier strei-
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tigen Zulassungsjahr 2005 ist in der vom Antragsteller dargelegten Äußerung
„(seiner) Kompanieführung“ hingegen nicht enthalten.
Nichts anderes gilt für den von ihm vorgelegten Intranet-Ausdruck vom 24. März
2005 aus der Weisung für das Auswahlverfahren OffzMilFD. Hier ergibt sich schon
aus den farblich (gelb) unterlegten Datums-Bestimmungen, dass diese Mitteilung
ausschließlich für die Zulassungstermine 1. Oktober 2003 bzw. 1. April 2004 galt.
Eine Information über die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden Zu-
lassungstermine 1. Oktober 2004 oder 1. Oktober 2005 (vgl. Nr. 25 der Richtlinie
vom 23. Juli 2002) ist diesem Intranet-Ausdruck hingegen nicht zu entnehmen.
Die vom Antragsteller vorgelegte tabellarische Bedarfsübersicht, in der auch für
mehrere AVR sein Geburtsjahrgang aufgerufen worden ist, bezieht sich allein auf
das Auswahlverfahren 2004. Dies ergibt sich aus der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905
(Stand 1. August 2003), in der im Bezug 2 die „Bedarfsübersicht Auswahlverfah-
ren OffzMilFD 2004“ zitiert wird. Diese umfasst nach den vom BMVg vorgelegten
Unterlagen als „Anlage 2 zu Nr. 905“ zwei Blätter; auf dem zweiten Blatt wird aus-
drücklich auf das Auswahljahr 2004 Bezug genommen. Diese SDH-Mitt vom
1. August 2003 ist dem Antragsteller am 18. August 2003 bekannt gegeben wor-
den. Er konnte demnach schon damals erkennen, dass sich die Bedarfsangaben
ausschließlich auf das Auswahljahr 2004 bezogen. Ein Vertrauensschutz derge-
stalt, dass diese Bedarfsangaben auch noch für das Auswahljahr 2005 verbindlich
sein könnten, konnte sich beim Antragsteller nicht entwickeln, weil der Bedarf für
das jeweilige Zulassungsjahr von den Führungsstäben von Heer, Luftwaffe, Mari-
ne und Sanitätsdienst der Bundeswehr neu zu ermitteln ist (Nr. 4 der Richtlinie).
Die ablehnende Entscheidung des PersABw begegnet auch unter formellen Ge-
sichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist nach Nr. 806 ZDv 20/7 der
Amtschef des PersABw zur Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung
der Bewerberin oder des Bewerbers berufen. Allerdings fällt diese Entscheidung
„auf der Grundlage der Empfehlung der Auswahlkonferenz“ nach Nrn. 19 bis 24
der Richtlinie. Kommt es nicht zu einer derartigen Empfehlung der Auswahlkonfe-
renz, weil ein Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - formale Voraussetzungen
für die Zulassung nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung des Amtschefs über
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seine Nichtzulassung; vielmehr bleibt das PersABw in Gestalt des zuständigen
Dezernats zur Erteilung des ablehnenden Bescheides sachlich zuständig (vgl.
Nr. 8 Satz 2 und Nrn. 22, 23 Satz 3 der Richtlinie, Abschnitt B Nr. 4 der SDH-Mitt
SG 9 Nr. 905 und Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -). Da der
Antragsteller nach Nr. 1 - 2. Punktaufzählung - der Weisung der SDH für das
Auswahljahr 2005 nicht einem zur Bedarfsdeckung aufgerufenen Geburtsjahrgang
im Sinne der Nr. 3 dieser Weisung angehörte, erfüllte er schon nicht die formalen
Kriterien für eine Teilnahme am Auswahlverfahren 2005.
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Bosse
Muskewitz