Urteil des BVerwG vom 29.08.2007

Marine, Dienstverhältnis, Schule, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 24.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptbootsmann ... F.,
.../Marine...schule, K.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 29. August 2007 beschlossen:
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzuläs-
sig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht G. ver-
wiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1977 geborene Antragsteller beanstandet die Untätigkeit des Bundesminis-
teriums der Verteidigung auf seine Beschwerde vom 4. Mai 2006 gegen den
Bescheid der (damaligen) Stammdienststelle der Marine vom 10. April 2006, mit
dem sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
abgelehnt worden ist. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf
Jahre festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2010
enden wird. Zum Hauptbootsmann wurde er am 14. November 2005 ernannt.
Nach vorangegangenem Einsatz als Vierter Elektronikmeister an Bord der
Fregatte „...“ wird er seit dem 1. Mai 2005 als Hörsaalgruppenleiter in der
... Inspektion der Marine...schule in K. verwendet.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 beantragte der Antragsteller die Übernahme
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
Am 24. September 2005 erhielt er eine (vorgezogene) planmäßige Beurteilung
zum 30. September 2005. Die zu dieser Beurteilung gefertigten Stellungnah-
men des Ersten Offiziers und des Kommandanten der Fregatte „...“ hob die
Stammdienststelle der Marine am 10. November 2005 unter Hinweis auf die
nicht korrekte Durchführung des Aushändigungs- und Erörterungsverfahrens
auf. Gegen die neugefasste Stellungnahme des Kommandanten vom 10. März
2006 legte der Antragsteller erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde ein.
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die 8. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Nord durch Beschluss vom 30. November 2006 - ... - zurückge-
wiesen (und soweit der Antrag gegen die Beurteilung vom 24. September 2005
gerichtet war, verworfen).
Mit Bescheid vom 10. April 2006 - eröffnet am 3. Mai 2006 - lehnte die Stamm-
dienststelle der Marine den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ab. Dagegen legte der Antragsteller mit
Schreiben vom 4. Mai 2006 Beschwerde ein und machte geltend, durch die
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zuständige Dienststelle sei bis zum heutigen Tag keine rechtskräftige Beurtei-
lung erstellt worden. Maßgeblich seien die Leistungen und Fähigkeiten eines
Bewerbers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Seine letzte rechtskräftige
planmäßige Beurteilung vom 10. September 2003 sei zum Vorlagetermin
11. November 2005 älter als zwei Jahre gewesen. Bei dieser Sachlage hätte
eine Sonderbeurteilung angefordert werden müssen.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 beantragte der Antragsteller die gerichtliche
Entscheidung und rügte unter Hinweis auf seine Beschwerde vom 4. Mai 2006
die Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung. Diesen Antrag hat der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
2. Juli 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Bescheid vom 10. April 2006 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen
Rechten. In der Begründung heiße es, dass ausschließlich Bewerber ausge-
wählt worden seien, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das seini-
ge seien. Damit habe die Stammdienststelle der Marine maßgeblich auf dienst-
liche Beurteilungen abgestellt. Nach Maßgabe der „Richtlinie für die Umwand-
lung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssolda-
tin oder eines Berufssoldaten“ (PSZ I 1 - Az.: 16-02-09/7) vom 23. Juli 2002 sei
es erforderlich, eine Sonderbeurteilung anzufordern, wenn die planmäßige Be-
urteilung älter als zwei Jahre sei. Hiernach hätte die Stammdienststelle der Ma-
rine die planmäßige Beurteilung vom 10. September 2003 nicht berücksichtigen
dürfen, sondern durch eine Sonderbeurteilung ersetzen müssen. Dies sei un-
terblieben. Zwar habe das Truppendienstgericht Nord eine abschließende Ent-
scheidung über die Beurteilung vom 24. September 2005 getroffen; hierdurch
habe sich seine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. April
2006 jedoch nicht erledigt, weil zum Auswahlzeitpunkt eine überalterte bzw.
nicht bestandskräftige Beurteilung herangezogen worden sei. In der Sache ent-
spreche die Beurteilung vom 24. September 2005 nicht den rechtlichen Maß-
gaben aus dem Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom
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17. Dezember 2003 - BVerwG 2 A 2.03 -. Überdies sei fraglich, ob die Beurtei-
lung vom 24. September 2005 noch hinreichende Aktualität aufweise.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, weil für das
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Rechtsweg nicht zu den Wehr-
dienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerde- und Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - 415/07 sowie DL 318/06 und DL 439/06 -, ferner die Gerichtsakte
BVerwG 1 WDS-VR 3.06 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Sach- und Interes-
sengerecht ist sein prozessualer Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom
12. März 2007 dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung des Bundesminis-
ters der Verteidigung begehrt, seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstver-
hältnis eines Berufssoldaten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der
Stammdienststelle der Marine vom 10. April 2006 zu entsprechen.
Für dieses Rechtsschutzbegehren ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienst-
gerichten (hier zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -) eröffnet,
sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten.
Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis
der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht gesetzlich ein anderer
Rechtsweg vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die
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Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine
Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber
ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes
mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte
haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entschei-
den, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen,
also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom
6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - NZWehrr 2005, 212
fentlicht> m.w.N.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche
Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muss auf die wahre Natur
des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfol-
ge abgestellt werden (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -
m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
Die vom Antragsteller angestrebte Übernahme in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten betrifft eine Materie, die nicht im Zweiten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelt ist, sondern im Zweiten Ab-
schnitt in § 37 ff. SG. Sie betrifft keine truppendienstliche Angelegenheit, son-
dern den Status des Antragstellers. Für Streitigkeiten über das Dienstverhältnis,
dessen Begründung oder dessen Dauer sind aber nicht die Wehrdienstgerichte,
sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - DokBer B
1996, 75, vom 15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
Nachdem der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
sowie der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 8. August 2007 ge-
mäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hierzu angehört worden sind, ist deshalb der
Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß
§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht G.
zu verweisen. Der für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche
„dienstliche Wohnsitz“ ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG bei einem
Soldaten sein Standort. Die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15
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BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (Beschlüsse vom
15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
Über die Verweisung kann der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche
Richter entscheiden (Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 -
Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 ).
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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