Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Kompanie, Beendigung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Verdacht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 24.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
.. -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie
Oberstleutnant Dilthey und
Hauptfeldwebel Winkelmann
als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und wurde am ... Mai 1993
zum Hauptfeldwebel befördert. Mit dem vorliegenden Antrag wendet er sich
gegen die vorzeitige Beendigung seiner Kommandierung zum ... Deutschen
Einsatzkontingent KFOR und seine umgehende Rückführung ins Bundesgebiet.
Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 12. September … von der
.../…bataillon … als Kompaniefeldwebel zur …kompanie L…bataillon (…Btl)
KFOR kommandiert. Seine Auslandsverwendung war bis Ende Januar … ge-
plant.
Am 1. Oktober … wurde dem Antragsteller durch seinen nächsten Disziplinar-
vorgesetzten, den Kompaniechef …kompanie …Btl KFOR, der Entwurf eines
Antrages auf vorzeitige Beendigung seines Auslandseinsatzes eröffnet. Hierzu
gab er keine Stellungnahme ab und erklärte nach Belehrung, er beantrage die
Anhörung der Vertrauensperson nicht. Der endgültige Antrag auf vorzeitige Be-
endigung der Kommandierung wurde dem Antragsteller am 8. Oktober … eröff-
net. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, der Kommandeur L…bataillon
KFOR befürwortete den Antrag mit Stellungnahme vom 9. Oktober ...
Mit Verfügung vom 10. Oktober …, dem Antragsteller eröffnet am 11. Oktober
…, wurde er durch den Kommandeur ... Deutsches Einsatzkontingent KFOR
von seinem Dienstposten als Kompaniefeldwebel bei …kompanie …Btl KFOR
abgelöst und umgehend ins Heimatland zurückgeführt. Zur Begründung wurde
angeführt: Der Antragsteller habe an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag
in der 39. Kalenderwoche, wahrscheinlich am 22. September …, Stabsun-
teroffizier (w) B. mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen und sie
mit den Worten „Püppi, bist du doof oder was?“ angesprochen. Zudem habe er
am 28. September … in der Betreuungseinrichtung „Wasserwerk“ den Haupt-
gefreiten M. leicht auf den Hinterkopf geschlagen. Durch sein Verhalten habe er
schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, die Würde, die Ehre und die Rechte
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des Kameraden zu achten, Disziplin zu wahren und der Achtung und dem Ver-
trauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere. Durch das Ver-
halten bestehe weiterhin der Verdacht, dass sich der Antragsteller strafrechtlich
der Misshandlung von Untergebenen, der Körperverletzung und der Beleidigung
schuldig gemacht habe. Diese Dienstpflichtverletzungen seien von einer
solchen Art und Schwere, dass das weitere Verbleiben des Antragstellers im
Einsatzland die Disziplin und die militärische Ordnung gefährden würde. Zudem
habe er durch sein Verhalten, das ein schweres Dienstvergehen darstelle, das
Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person und in seine Zuverlässigkeit so
stark beeinträchtigt, dass diesen die weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht
mehr zugemutet werden könne und er daher für den weiteren Einsatz im
... Deutschen Einsatzkontingent KFOR nicht mehr tragbar sei. Jeder der aufge-
führten Gründe wiege für sich genommen schwer genug, um die Kommandie-
rung vorzeitig zu beenden und den Antragsteller nach Deutschland zurückzu-
führen.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Be-
vollmächtigten vom 25. Oktober … Beschwerde ein und trug zur Begründung im
Wesentlichen vor, er könne sich an den behaupteten Vorfall vom 22. Sep-
tember … nicht erinnern. Es sei merkwürdig, dass sich eine Soldatin, die sich
aufgrund eines Vorfalles derart bedrängt fühle, dass sie sich deswegen be-
schwere, unmittelbar nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnern wolle, wann
sich dieser Vorfall exakt zugetragen habe. Außerdem dränge sich der Eindruck
auf, dass die Ermittlungen nicht unbefangen durchgeführt worden seien. So sei
Frau B. bereits zweimal aufgrund mangelhafter dienstlicher Leistungen diszipli-
nar gemaßregelt worden. Außerdem habe es der Kompaniechef im Einsatz für
notwendig erachtet, Stabsunteroffizier B. sowie ihn selbst wegen eines allein
von Frau B. zu vertretenden Mangels zu belehren. Er habe sie danach darauf
hingewiesen, dass sie ihrer dienstlichen Tätigkeit mit mehr Sorgfalt nachzuge-
hen habe. Noch in einem Gespräch am 30. September 2005 habe ihm Frau B.
mitgeteilt, dass die Frauen der Kompanie gemobbt würden. Auf Nachfrage habe
sie sich dahingehend geäußert, dass dies nicht ihr Verhältnis zu ihm betreffe.
Zu einem viel späteren Zeitpunkt habe er erfahren, dass sich Frau B. beim
Kompaniechef nur deshalb beschwert habe, weil ihr dies durch Oberleutnant A.
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befohlen worden sei. Weiter habe er erfahren, dass sich Frau B. bereits vor
ihrem Einsatz gegenüber der Hauptgefreiten (w) S. sinngemäß dahingehend
geäußert habe, dass sie die Waffen einer Frau einsetzen werde, wenn sie nicht
das erreichen würde, was sie wolle. Allein diese Äußerung lasse erkennen,
dass die Behauptung eines Mobbingsachverhaltes durchaus dem Verhalten der
Soldatin entspreche. Es sei schließlich zu fragen, was der Anlass für die von
Frau B. behauptete Angriffsaktion gewesen sei. Es sei naheliegend, dass es
sich um eine eher spaßige Äußerung gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 12. Januar … wies der Befehlshaber Einsatzführungskom-
mando der Bundeswehr die Beschwerde als unbegründet zurück. In der Be-
gründung führte er aus, Anknüpfungspunkt für die Entscheidung sei nicht eine
durch schwere Dienstvergehen ausgelöste Gefährdung der militärischen Diszip-
lin und Ordnung oder ein Vertrauensverlust des Vorgesetzten. Vielmehr sei die
vorzeitige Beendigung der Kommandierung und sofortige Rückführung ins
Heimatland zur Gewährleistung seines Rechts nach § 90 WDO auf Verteidi-
gung im Rahmen von Vorermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts bzw. Ermitt-
lungen im Rahmen eines Strafverfahrens und damit aus Fürsorgegründen er-
folgt. Ein Soldat, der sich derartigen Belastungen ausgesetzt sehe, könne sei-
nen Dienst nur noch schwerlich mit voller Konzentration auf die Aufgabe im
Einsatz versehen.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten weiteren Beschwerde vom
1. Februar … machte der Antragsteller geltend, es sei ihm auch im Einsatzland
einfach möglich gewesen, einen Verteidiger seiner Wahl mit der Wahrnehmung
seiner Rechte sowohl im Disziplinar- als auch im Strafverfahren zu beauftragen.
Diese Möglichkeit sei bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Daraus
ergebe sich ein Ermessensfehler.
Die weitere Beschwerde wurde vom Stellvertreter des Generalinspekteurs der
Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom
27. März …, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am
31. März …, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die
form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde sei zulässig, aber unbe-
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gründet. Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung sei nach Abwägung
aller Umstände frei von Ermessensfehlern und sachgerecht. Der damalige
Kompaniechef habe in seinem Antrag auf vorzeitige Beendigung der Auslands-
verwendung nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des An-
tragstellers gegenüber untergebenen Soldaten im September … und dem dar-
aus resultierenden Verdacht schwerwiegender und zugleich strafrechtlich rele-
vanter Dienstpflichtverletzungen sein Vertrauen in die Zuverlässigkeit des An-
tragstellers stark beeinträchtigt gewesen sei und er seinen Verbleib im Einsatz
als nicht mehr tragbar empfunden habe. Auch der Kommandeur des
... Deutschen Einsatzkontingents KFOR habe sich in seiner Verfügung vom
10. Oktober … diese Bewertung des Kompaniechefs ohne Ermessensfehler zu
Eigen gemacht. Der Verdacht eines Dienstvergehens sei durch die Ermittlungen
des Disziplinarvorgesetzten hinreichend belegt. Insbesondere bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass Stabsunteroffizier (w) B. den Antragsteller zu
Unrecht belastet haben könnte. Schon der eingetretene Vertrauensverlust bei
den Vorgesetzten rechtfertige es, die Auslandsverwendung vorzeitig zu been-
den. Auf die in der Begründung des Beschwerdebescheides vom 12. Januar …
zusätzlich angeführten Fürsorgegründe komme es demgegenüber nicht ent-
scheidend an.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. April …
hat der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur
der Streitkräftebasis mit seiner Stellungnahme vom 3. Mai … dem Senat vorge-
legt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:
Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Im Übrigen sei das Ge-
schehen auch nicht geeignet, Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensver-
luste zu begründen, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und nur
durch seine Versetzung hätten behoben werden können. Interessant sei, dass
nunmehr erneut auf diese ursprüngliche Begründung abgestellt worden sei,
nachdem die Begründung im Beschwerdebescheid vom 12. Januar 2006 noch
eine völlig andere gewesen sei. Bereits aus den unterschiedlichen Begründun-
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gen ergebe sich, dass eine sachgerechte Ermessensausübung nicht stattge-
funden habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass seine Ablösung von dem Dienstposten
als Kompaniefeldwebel bei …kompanie L…Btl KFOR und
die Rückführung nach Deutschland rechtswidrig waren.
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der
Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung seines Beschwerdebeschei-
des vom 27. März ...
Mit Einleitungsverfügung vom 30. März … hat der Kommandeur des Heeres-
truppenkommandos gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfah-
ren eingeleitet. Von den insgesamt 13 Anschuldigungspunkten beziehen sich
zwei auf die Vorfälle, die in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober …
angeführt sind.
Bei seiner Vernehmung durch den Kompaniechef …kompanie L…Btl KFOR,
Hauptmann W., am 29. September … erklärte der Antragsteller zu den ihm er-
öffneten Vorwürfen hinsichtlich des 22. September …, er könne sich an den
Vorfall nicht erinnern. „Normal Joke-mäßig macht man so was schon mal, aber
ich kann mich nicht daran erinnern.“ Weiter heißt es in der Niederschrift: „Man
hat schon mal, wenn sie etwas verbockt hat, einen Vorgang genommen, zu-
sammengerollt und auf den Kopf geklopft, aber ich kann mich nicht daran erin-
nern, so etwas am 22.09…. getan zu haben. Ich habe auch schon mal gesagt
‚Püppi, bist du zu doof oder was?’, aber eben nicht am 22.09...“
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des
BMVg - FüS/RB Az.: 25-05-11/3.06 und 10.06 - sowie die Personalgrundakte
des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur
…kompanie L…Btl KFOR hat sich erledigt, nachdem der in der ursprünglichen
Kommandierung vorgesehene Zeitraum für die Einsatzverwendung (12. Sep-
tember … bis 31. Januar …) abgelaufen ist. Ob es sich bei einer Kommandie-
rung um einen Befehl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO handelt, so dass ein An-
trag auf Feststellung, dass der erledigte Befehl rechtswidrig war, auch ohne
Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses zulässig wäre, bedarf
keiner Entscheidung, weil jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitie-
rung ein solches Feststellungsinteresse besteht.
Der zulässige Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Verfügung des Kommandeurs des ... Deutschen Einsatzkon-
tingents KFOR vom 10. Oktober …, mit der der Antragsteller von seinem
Dienstposten als Kompaniefeldwebel bei …kompanie L…Btl KFOR abgelöst
und umgehend ins Heimatland zurückgeführt wurde, war nicht rechtswidrig.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten.
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Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ab-
leiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige
Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Be-
dürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom
6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). Dabei ist das Vorliegen eines
dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll
nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von
den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder
die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO)
bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens
überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-
sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl.
u.a. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG
1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).
Für die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur
…kompanie L…Btl KFOR bestand ein dienstliches Bedürfnis.
Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Stö-
rungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb un-
annehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten be-
hoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
zuletzt geändert am 11. August 1998 - Verset-
zungsrichtlinien -; stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB
14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom
27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -). Nach Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien
findet Nr. 5 auch bei Kommandierungen von mehr als 3 Monaten sinngemäß
Anwendung. Wie sich weiter aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, gilt
dies auch für Versetzungen und Kommandierungen vom Ausland in das Inland.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verset-
zungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der
Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht
(vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 a.a.O.), hier der 17. Mai 2006.
Danach ist die Einschätzung des Kommandeurs des ... Deutschen Einsatzkon-
tingents KFOR und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr
und Inspekteurs der Streitkräftebasis in dem angefochtenen Beschwerdebe-
scheid rechtlich nicht zu beanstanden, dass im September und Oktober … in
der …kompanie L…Btl KFOR Störungen und Vertrauensverluste eingetreten
sind, die den Dienst unannehmbar belasteten und an denen der Antragsteller
beteiligt war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegver-
setzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden,
dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienst-
pflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB
14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O. und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB
22.06 -). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung des Kommandeurs des
Heerestruppenkommandos vom 30. März … ein gerichtliches Disziplinarverfah-
ren u.a. wegen des Verdachts eingeleitet, er habe während der Dienstzeit im
Feldlager P./K. als Kompaniefeldwebel bei …kompanie L…Btl KFOR am
22. September … Stabsunteroffizier (w) B. leicht mit der flachen Hand auf den
Hinterkopf geschlagen und sie dabei gefragt: „Püppi bist du doof oder was?“
sowie am 28. September … in der Betreuungseinrichtung „Wasserwerk“ der
Kompanie den dort eingesetzten Hauptgefreiten M. leicht mit der flachen Hand
auf den Hinterkopf geschlagen. Dieser Verdacht, ihm untergebene Soldaten,
mit denen er zudem ständig zusammenarbeitete, geschlagen und mit abfälligen
Bemerkungen beleidigt zu haben, stellt eine Störung des Dienstbetriebs dar;
denn er war objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstel-
lers in dessen uneingeschränkte Integrität in seiner Funktion als Kompanie-
feldwebel zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich,
dass das gerichtliche Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen und der
ihm zugrunde gelegte - vom Antragsteller jedoch bestrittene - Sachverhalt noch
nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht der
bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften
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Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegver-
setzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB
2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -). Der Verdacht einer
schuldhaften Dienstpflichtverletzung war im hier maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Beurteilung auch nicht ausgeräumt. Vielmehr ist das gerichtliche
Disziplinarverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen.
Die Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich auch
aus der Aktennotiz des Kompaniechefs vom 7. Oktober …, in der es unter Be-
zugnahme auf die Vernehmungen des Antragstellers, der Zeugin B., des Zeu-
gen M. sowie eines weiteren Zeugen heißt:
„Das Vertrauensverhältnis zwischen Hauptfeldwebel …
und mir ist durch die Verhaltensweise des Hauptfeldwe-
bels … im Einsatz und im Heimatstandort im Umgang mit
Untergebenen zerstört und kann aus meiner Sicht nicht
wieder hergestellt werden. Untergebene mit abfälligen
Bemerkungen zu Arbeitsergebnissen zu betiteln und dabei
teilweise beleidigend zu werden, als auch unterstellte Sol-
daten aus der Ebene der Unteroffiziere ohne Portepee
und der Mannschaften ‚spaßig gemeinte’ Schläge auf den
Hinterkopf zu erteilen, disqualifiziert Hauptfeldwebel …
charakterlich für den Dienstposten eines Kompaniefeld-
webels aus meiner Sicht eindeutig.“
Auch der Kommandeur des L…Btl KFOR, Oberstleutnant K., hat in seiner Stel-
lungnahme vom 9. Oktober … zum Antrag auf vorzeitige Beendigung der Kom-
mandierung ausgeführt:
„Ich stelle nach meinen Gesprächen fest, dass eine ver-
trauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Kompanie-
chef und dem Kompaniefeldwebel nicht mehr gewährleis-
tet ist …“
Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die
vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zu begründen.
Dabei käme es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Übrigen
nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des
Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt
eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv
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gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zu-
rückzuführen sind, die sich der Zuweisung von „Schuld“ entziehen (stRspr, vgl.
u.a. Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 8 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - m.w.N.). Für eine
Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme betroffene
Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war
(Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies hier objektiv
der Fall war, wird vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Es kommt
hinzu, dass er bei seiner Vernehmung durch den Kompaniechef nicht ausge-
schlossen hat, die ihm untergebene Frau B. in der bezeichneten Weise ange-
sprochen und gegebenenfalls auch mit einem zusammengerollten Vorgang auf
den Kopf geschlagen zu haben; er könne sich nur nicht erinnern, dass dies am
22. September … der Fall gewesen sein solle.
Dem Umstand, dass der Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bun-
deswehr in seinem Beschwerdebescheid abweichend von der Begründung der
angefochtenen Verfügung des Kommandeurs ... Deutsches Einsatzkontingent
KFOR ausgeführt hat, maßgeblicher Grund für die vorzeitige Beendigung der
Kommandierung seien Fürsorgegründe, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung sind
allein die sich aus der letzten Beschwerdeentscheidung ergebenden Gesichts-
punkte, weil die dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden verwaltungsin-
ternen Beschwerdeverfahren gerade auch der Überprüfung der Ermes-
sensausübung unter Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten dienen sol-
len (vgl. für das Vorverfahren der VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005,
§ 79 Rn. 1 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass das in Nr. 8, 9, 20 und 21 der Versetzungsrichtlinien
geregelte Verfahren nicht eingehalten worden wäre, sind nicht ersichtlich. Ins-
besondere ist der Antrag des Disziplinarvorgesetzten dem Antragsteller im
Entwurf bekanntgegeben worden. Von der Möglichkeit zu einer Stellungnahme
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hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Der Antrag war auch ausreichend be-
gründet (vgl. dazu Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz