Urteil des BVerwG vom 20.07.2012
Übertragung, Anteil, Hauptsache, Ermessen
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 23.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Hauptfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 20. Juli 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
zu einem Drittel dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Die 1975 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 30. November 2030. Derzeit wird sie in Teilzeitbe-
schäftigung auf einem Dienstposten als Sanitätsfeldwebel und Arztfachhelfer im
Sanitätszentrum K. verwendet.
Zur Betreuung ihrer am 15. September 2009 geborenen Tochter gewährte die
Stammdienststelle der Bundeswehr der Antragstellerin Elternzeit gemäß § 28
Abs. 7 SG (einschließlich einer Verlängerung) für die Zeit vom 24. November
2009 bis 14. September 2012. Mit Bescheid vom 22. August 2011 bewilligte die
Stammdienststelle der Antragstellerin gemäß § 30a SG für die Zeit vom 1. Sep-
tember 2011 bis 31. August 2023 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von
50 % der wöchentlich zu leistenden Rahmendienstzeit; gleichzeitig verkürzte sie
die gewährte Elternzeit auf die Zeit bis zum 31. August 2011.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011, beim zuständigen Dezernat der Stamm-
dienststelle eingegangen am 27. Oktober 2011, beantragte die Antragstellerin,
einen Anteil ihrer Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV über das dritte
Lebensjahr ihrer Tochter hinaus zu übertragen. Mit Bescheid vom 14. Dezem-
ber 2011 übertrug die Stammdienststelle einen Anteil von zehn Monaten und
19 Tagen.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 19. Januar
2012 und begehrte die Übertragung eines Anteils von zwölf Monaten der Eltern-
zeit. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies die Beschwerde mit
Bescheid vom 26. März 2012 zurück. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vom 28. März 2012 verfolgte die Antragstellerin ihr Anliegen insofern
weiter, als sie die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehr-
te, einen Anteil von (genau) elf Monaten der Elternzeit über die Vollendung des
dritten Lebensjahres ihrer Tochter hinaus zu übertragen. Zur Begründung
machte sie geltend, dass sie den Antrag auf Übertragung von Elternzeit „recht-
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zeitig“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV bei ihrem nächsten Diszipli-
narvorgesetzten abgegeben habe und ihr Verzögerungen in der Übermittlung
des Antrags an das sachbearbeitende Dezernat der Stammdienststelle nicht
zum Nachteil gereichen dürften.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unterbreitete das Gericht den Beteiligten eine
vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie einen Vergleichsvor-
schlag; wegen aller Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen. Bezug-
nehmend auf den Vergleichsvorschlag teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz
ihrer Bevollmächtigten vom 9. Juli 2012 mit, dass für den Fall einer außerge-
richtlichen Korrektur des strittigen Bescheids um vier Tage das Verfahren für
erledigt erklärt werden könne. Mit Schreiben vom 9. Juli und 18. Juli 2012 er-
klärte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 -, dass der Vergleichsvor-
schlag des Gerichts akzeptiert und eine Verlängerung des übertragenen Anteils
der Elternzeit um vier Tage auf insgesamt zehn Monate und 23 Tage durch die
Stammdienststelle erfolgen werde. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
19. Juli 2012 erklärte die Antragstellerin daraufhin das Verfahren in der Haupt-
sache für erledigt. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich der
Erledigungserklärung bereits mit den Schreiben vom 9. Juli und 18. Juli 2012
angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- R II 2 - Az. … - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Se-
nat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
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sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
m.w.N.).
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die der Antragstellerin erwachse-
nen notwendigen Auslagen zu einem Drittel dem Bund aufzuerlegen. Diese
Kostenteilung ergibt sich aus dem Umfang des wechselseitigen Nachgebens,
mit dem die Beteiligten dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, der seinerseits
auf einer Einschätzung der Erfolgsaussichten nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand beruhte, folgten. Die Antragstellerin hatte die Übertragung von El-
ternzeit im Gesamtumfang von elf Monaten begehrt, was eine Verlängerung
gegenüber dem bereits gewährten Zeitraum um 11 oder 12 Tage (bei Anset-
zung des Monats mit 30 oder 31 Tagen, je nach dem, wann die übertragene
Elternzeit tatsächlich genommen wird) bedeutet hätte. Geeinigt haben sich die
Beteiligten auf eine Verlängerung des übertragenen Anteils der Elternzeit um
vier Tage.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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