Urteil des BVerwG vom 30.09.2008

Strafantrag, Befragung, Betroffene Person, Berechtigter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 23.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Richter und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Schäfer
am 30. September 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aussagegenehmigung, um als
Verletzter einen Strafantrag wegen Beleidigung stellen zu können.
Der 40-jährige Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. September 2022. Zum Stabsfeldwebel wurde er mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 ernannt. Der Antragsteller ist Dauerverwender im ...
Seit dem 11. Februar 2008 wird er beim Amt für den ... (...-Amt)
- Abteilung ... (...) - in K. verwendet; davor war er bei der Teileinheit „...“ der ...-
Stelle ... in Ko. eingesetzt.
Am 4. September 2007 führten der Antragsteller und Oberstleutnant W. im
Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Be-
fragung einer Frau V. als Betroffener durch.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 erhob der Ehemann der Betroffenen,
Herr Dr. V., wegen der Befragung vom 4. September 2007 und unter Verweis
auf ein beigefügtes Telefax seiner Ehefrau vom 6. September 2007 die folgen-
de Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller:
„[G]egenwärtig unterzieht sich meine Ehefrau (…) einer
Ü 3-Überprüfung durch den ... für einen späteren Einsatz
beim ‚Zentrum ...’ (Ma.). In einer Befragung durch den ...
(Stelle ... Ko.; Oberfeldwebel ..., Oberstleutnant W.[...])
wurden ihr am 04.09.2007 eine Reihe von Fragen gestellt,
die meine Intim- und Privatsphäre in unvertretbarer Art
und Weise verletzen. Eine genaue Schilderung des ge-
samten Herganges der Befragung finden Sie als Anlage.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich darauf.
Mir ist durchaus bewusst und einsichtig, dass die Prüfung
der Stabilität von familiären Verhältnissen im Rahmen
einer SÜ ein notwendiges Übel ist. Allerdings ist auch Herr
Oberfeldwebel ... an die ‚Spielregeln’ gebunden, die das
GG Amtsträgern wie ihm nun einmal auferlegt. Deswegen
muss er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt
Folge leisten, der es ihm untersagt, derart anzügliche Fra-
1
2
3
4
- 3 -
gen - und dann noch als Mann gegenüber einer Frau - zu
stellen. Wo hat Herr ... sich denn herumgetrieben, dass er
nicht über das erforderliche Taktgefühl und vor allem die
Professionalität verfügt, um zu wissen, wann er die Gren-
zen des Anstands bei der Befragung von Frauen über-
schreitet?
Während ich die Ermittlung zu den familiären Verhältnis-
sen dem Grunde nach akzeptiere, fehlt mir jedes Ver-
ständnis für die Fragen, die sich Herr ... im Fall meiner
Mitgliedschaft im Bund der Freimaurer herausnimmt. Mir
erschließt sich noch nicht einmal im Ansatz, warum die
Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge für einen Vertreter
des ... Anlass gibt, irgendwelche Rückfragen der Art, wie
sie Herrn ... in den Kopf gekommen sind, zu stellen. Seine
Aufgabe ist die Sammlung von Erkenntnissen über ver-
fassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Bundes-
wehr und von Bestrebungen gegen die Bundeswehr von
außen. Was geht es den ... an, ob mein Vorgesetzter da-
von Kenntnis hat, dass ich Freimaurer bin oder ob er dies
gar selbst ist? Was verraten derartige Fragen über die
Motivation und Gesinnung des Fragenden? Zu Herrn ...
Gunsten will ich einmal unterstellen, dass er einfach nicht
über die Bildung verfügt, um zu wissen, dass der letzte
deutsche Geheimdienst, der die Freimaurerei im Rahmen
der ‚weltanschaulichen Gegnererforschung’ zu seinen Be-
obachtungsobjekten zählte, das Reichssicherheitshaupt-
amt war.
Insgesamt muss ich unter größtem Befremden leider fest-
stellen, dass Herr ... sich offenbar nicht der außerordentli-
chen Verantwortung bewusst ist, die ihm als Angehörigen
eines Nachrichtendienstes zukommt, wenn ihm erlaubt
wird, in das Privat- und Intimleben anderer einzu-
dringen. Wenn er damit nicht umgehen kann, ihm dies zu
Kopfe steigt und er sich noch bemüßigt fühlt, sich als ‚Ja-
mes Bond’ zu gerieren, er dabei aber nicht Willens oder in
der Lage ist, die Grenzen einzuhalten, unter denen ihm
dies ausnahmsweise gestattet wird, sollte er sich lieber
einer Tätigkeit widmen, bei der er weniger Schaden an-
richten kann - Versicherungen verkaufen etwa.
In Anbetracht all dieser Umstände lege ich Dienstauf-
sichtsbeschwerde wegen des Verhaltens von Herrn ... ein
und erwarte, dass alle Daten, die Herr ... unrechtmäßig
über meine Frau und mich erhoben hat, endgültig gelöscht
werden. (...)“
- 4 -
Unter dem 6. Oktober 2007 wandte sich auch Frau V. mit einem Schreiben an
den ..., das als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet wurde.
Mit im Wesentlichen gleichlautendem Schreiben vom 7. November 2007 be-
schied das ...-Amt die Dienstaufsichtsbeschwerden des Dr. V. und seiner Ehe-
frau. Das Amt teilte den Beschwerdeführern im Wesentlichen mit, dass der An-
tragsteller keine zu beanstandenden Äußerungen getätigt habe. Soweit sich die
gestellten Fragen als nicht notwendig für die Sicherheitsüberprüfung erwiesen
hätten, seien die jeweiligen Antworten geschwärzt worden, so dass den Be-
schwerdeführern keine Nachteile erwachsen könnten. Frau V. wurde außerdem
mitgeteilt, dass die weitere Durchführung der Sicherheitsüberprüfung durch die
nunmehr für sie regional zuständige ...-Stelle ... erfolgen werde.
Bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 hatte der Antragsteller beim ...-Amt
eine „umfassende Aussagegenehmigung“ beantragt, weil er beabsichtige, ge-
gen Dr. V. und Frau V. wegen der Äußerungen in der Dienstaufsichtsbe-
schwerde vom 13. September 2007 Strafantrag gemäß §§ 186, 187 StGB zu
stellen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007, dem Antragsteller eröffnet am 2. Januar
2008, lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag
ab. Dienstliche Rücksichten im Sinne von § 62 Abs. 3 BBG erforderten unab-
weisbar die Versagung der Aussagegenehmigung. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2
SÜG dürften die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeicherten per-
sonenbezogenen Daten nur für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung genutzt und übermittelt werden. Würde diese Vorschrift
von den die Daten erhebenden Behörden nicht beachtet, wäre das Vertrauen
der durch eine Sicherheitsüberprüfung betroffenen Personen in den Daten-
schutz zerstört. In der Folge würde dies die Gefahr eines Verlustes an Effizienz
künftiger Sicherheitsüberprüfungsverfahren bedeuten. Die Verschwiegenheits-
pflicht des Soldaten diene dem Schutz des Staates und der informationellen
Selbstbestimmung des von der dienstlichen Tätigkeit betroffenen Bürgers. Die-
se Interessen kollidierten mit den Rechtsschutzinteressen des Antragstellers.
Eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung durch den Antragsteller sei ohne
5
6
7
8
- 5 -
Angabe von im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personen-
bezogenen Daten nicht möglich. Der beabsichtigte Strafantrag wegen übler
Nachrede und Verleumdung betreffe jedoch nicht Straftaten von erheblicher
Bedeutung. Da somit die beabsichtigte Interessenwahrnehmung mit einem Ver-
stoß gegen § 21 SÜG verbunden wäre, stünden der Erteilung einer umfassen-
den Aussagegenehmigung unabweisbare dienstliche Rücksichten entgegen.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Januar 2008 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundes-
minister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner Stellungnahme vom
14. März 2008 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Ablehnung der Aussagegenehmigung sei nicht nachvollziehbar, weil sie
bedeuten würde, dass jeder Amtsträger, der mit Befragungen im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen beauftragt sei, sich durch Dritte oder durch die be-
troffene Person schriftlich beleidigen lassen müsste, ohne sich hiergegen mit
rechtlichen Mitteln verwahren zu können. Besonders schwerwiegend erscheine
der Umstand, dass der Beschwerdeführer Dr. V. und anschließend Frau V. be-
wusst die Unwahrheit gesagt und schriftlich dokumentiert hätten. Seine Absicht
sei es, sich mit Hilfe des Antrags auf Aussagegenehmigung gegen die schrift-
lich geäußerte Beleidigung durch die Eheleute V. zur Wehr zu setzen. Die be-
absichtigte Interessenwahrnehmung verstoße auch nicht gegen § 21 SÜG, weil
es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde des Dr. V. um ein eigenständiges
und somit losgelöstes Verfahren außerhalb des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
zes handele. Darüber hinaus solle die Grundsatzproblematik von Beleidigungen
gegenüber Befragern im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden.
Mit Schreiben vom 24. April 2008 hat der Antragsteller sich nochmals ausführ-
lich zum Sachverhalt geäußert und die Begründung seines Antrags vertieft.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
9
10
11
- 6 -
Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die von dem Antragsteller begehrte straf-
rechtliche Ahndung nicht mehr erreicht werden könne. Da der Antragsteller be-
reits seit Anfang Oktober 2007 Kenntnis von der behaupteten Tat und der Per-
son des angeblichen Täters habe, sei die dreimonatige Frist zur Stellung eines
Strafantrags abgelaufen. Der Antrag sei aber auch aus den in dem ablehnen-
den Bescheid genannten Gründen unbegründet. Wegen der in § 21 SÜG nor-
mierten strengen Zweckbindung für die in der Sicherheitsüberprüfung erhobe-
nen Daten würden vorliegend dienstliche Rücksichten unabweisbar die Versa-
gung einer Aussagegenehmigung gebieten. Die Erörterung von Einzelheiten der
Sicherheitsüberprüfung von Frau V. in einem strafgerichtlichen Verfahren würde
im Ergebnis zu einer Nichtbeachtung des strengen Zweckbindungsgedankens
des § 21 SÜG führen. Darüber hinaus wäre die Nichteinhaltung der strengen
Zweckbindung geeignet, die Wahrnehmung der dem ... gesetzlich obliegenden
Mitwirkungspflicht im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens ernstlich
zu gefährden. Die Effektivität und Bedeutung von Befragungen als Mittel der
Erkenntnisgewinnung würden durch eine öffentliche Erörterung von
Einzelheiten der Befragung ernstlich gefährdet, da der das Sicherheits-
überprüfungsverfahren maßgeblich prägende Gedanke des Vertrauens zwi-
schen Auskunftsgeber und mitwirkender Behörde durch die Behandlung in ei-
nem anderen Verfahren erkennbar ad absurdum geführt werden würde. Unbe-
streitbar stehe diese Bewertung in einem Spannungsverhältnis zu dem vom An-
tragsteller angenommenen berechtigten Interesse, auf eine Wiederherstellung
seines - seiner Auffassung nach - verletzten Achtungsanspruchs hinzuwirken.
Eine Abwägung beider Interessen gehe jedoch zu Lasten des Antragstellers.
Die angestrebte Genugtuung vermöge das bedeutsamere und weiterreichende
Interesse des Staates an einem wirksamen Verschlusssachenschutz nicht zu
überwiegen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundak-
te des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
12
13
- 7 -
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sinngemäß bean-
tragt er, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihm, dem Antrag-
steller, eine Aussagegenehmigung zu erteilen, um gegen Herrn Dr. V. und des-
sen Ehefrau im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde des Dr. V.
vom 13. September 2007 Strafantrag wegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) stel-
len zu können.
Für dieses Rechtsschutzbegehren ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerich-
ten eröffnet (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 1.74 -
BVerwGE 46, 303 <305> = NZWehrr 1975, 104). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist sachlich zuständig, weil die Aussagegenehmigung durch den - hierzu
allein befugten (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SG, § 62 Abs. 4 BBG) - Bundesminister der
Verteidigung versagt wurde (§ 21 Abs. 1 WBO).
Der Streit um die Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen Soldaten be-
trifft eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier
i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Antragsteller hat insoweit eine Verletzung
seiner Rechte bzw. eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm ge-
genüber geltend gemacht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt
sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), nämlich eine
Verletzung seines Anspruchs darauf, dass ihm die Genehmigung zur Aussage
in eigener Sache vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen versagt werden darf (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SG
i.V.m. § 62 Abs. 1 und 3 BBG; vgl. hierzu auch Beschluss vom 3. Oktober 1974
a.a.O. S. 305 ff.).
Der Antrag ist schließlich auch nicht deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis-
ses unzulässig, weil die Tat, die Gegenstand der Aussagegenehmigung ist,
nicht mehr verfolgt werden kann.
14
15
16
17
18
- 8 -
Zwar wird eine Tat, die - wie ein Beleidigungsdelikt (siehe § 194 Abs. 1 Satz 1
StGB) - nur auf Antrag verfolgbar ist, nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtig-
te - hier: der Antragsteller als Verletzter (§ 77 Abs. 1 StGB) - es unterlässt, den
Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen (§ 77b Abs. 1
Satz 1 StGB). Die für den Beginn der Antragsfrist maßgebliche Kenntnis von
der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB) hatte der An-
tragsteller spätestens am 2. Oktober 2007, als er zu der Dienstaufsichtsbe-
schwerde des Dr. V. vom 13. September 2007 eine dienstliche Erklärung ab-
gab. Ein die Strafverfolgung ausschließendes „Unterlassen“ liegt jedoch nicht
vor, wenn der Antragsberechtigte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen
gehindert ist, den Strafantrag zu stellen; in diesem Fall beginnt die Frist nicht zu
laufen bzw. wird eine schon in Lauf gesetzte Frist durch den Eintritt des Hin-
dernisses gehemmt (vgl. Schmid, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 3,
12. Aufl. 2008, § 77b Rn. 12; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder,
StGB, 27. Aufl. 2006, § 77b Rn. 19, jeweils m.w.N.).
Vorliegend war der Antragsteller dadurch, dass er nicht über die erforderliche
Aussagegenehmigung verfügte, gehindert, den Strafantrag zu stellen. Ein Sol-
dat hat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen An-
gelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG). Er darf
ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch au-
ßergerichtlich - also etwa auch nicht gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft
- aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Inhalt der
Dienstaufsichtsbeschwerde des Dr. V. vom 13. September 2007, einschließlich
der darin geschilderten oder in Bezug genommenen Vorgänge aus der Befra-
gung von Frau V. im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung, ist eine Angelegen-
heit, die dem Antragsteller bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden
ist. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Antragsteller den Gegenstand
des Strafantrags hätte hinreichend bezeichnen können, ohne dabei Tatsachen,
die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zu offenbaren.
Die Drei-Monats-Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt deshalb erst zu lau-
fen, wenn über den Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung bestands-
bzw. rechtskräftig entschieden ist. Ob etwas anderes gilt, wenn der Strafan-
19
20
21
- 9 -
tragsberechtigte eine erforderliche Aussagegenehmigung nicht binnen ange-
messener Frist beantragt (insbesondere, wenn er mehr als drei Monate ver-
streichen lässt, nachdem er Kenntnis von der Tat und der Person des Täters
erlangt hat), kann hier offenbleiben, weil der Antragsteller den Antrag auf Ertei-
lung einer Aussagegenehmigung bereits am 5. Oktober 2007, also unmittelbar
nach Kenntnis von der Dienstaufsichtsbeschwerde des Dr. V., gestellt hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt jedoch in der Sache ohne Er-
folg.
Soll das Vorbringen eines Soldaten - wie hier der vom Antragsteller beabsich-
tigte Strafantrag - der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so
darf die Aussagegenehmigung auch dann, wenn die Aussage dem Wohle des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde, nur versagt
werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern (§ 14
Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BBG). Bei den tatbe-
standlichen Voraussetzungen der Versagung handelt es sich um unbestimmte
Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterlie-
gen; der zuständigen Behörde steht, wenn sie die Aussagegenehmigung versa-
gen möchte, kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschluss
vom 3. Oktober 1974 a.a.O. S. 307; vgl. ferner aus der Rechtsprechung zum
Beamten- und Richterrecht Urteile vom 2. Dezember 1969 - BVerwG 6 C
138.67 - BVerwGE 34, 252 <254> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 1 und vom
24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <42, 44> = Buchholz 232
§ 61 BBG Nr. 4; Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -
BVerwGE 109, 258 <265> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2).
Danach hat das Bundesministerium der Verteidigung die Aussagegenehmigung
im Ergebnis zu Recht versagt.
Nicht tragfähig ist allerdings die Begründung in dem Bescheid vom 20. Dezem-
ber 2007, dass dienstliche Rücksichten die Versagung unabweisbar erforder-
ten, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Interessenwahrnehmung mit
22
23
24
25
- 10 -
einem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG verbunden sei. Zwar dürfen
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG die im Rahmen der Sicherheitsüber-
prüfung (in Aktenform) gespeicherten personenbezogenen Daten nur für
Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt und
übermittelt werden. Ohne dass es vorliegend einer abschließenden Begriffsbe-
stimmung bedürfte, stellen Beleidigungsdelikte wie üble Nachrede (§ 186 StGB)
oder Verleumdung (§ 187 StGB) grundsätzlich keine „Straftaten von erheblicher
Bedeutung“ in Sinne dieser Vorschrift dar, sofern nicht besondere Umstände
ausnahmsweise eine abweichende Bewertung rechtfertigen; dies ergibt sich
aus den vergleichsweise niedrigen Strafrahmen, der Ausgestaltung als Antrags-
delikte (§ 194 StGB) und der grundsätzlichen Verweisung auf den Privatklage-
weg (§ 374 Abs. 1 Nr. 2, § 376 StPO). Die strikte Bindung an bestimmte, ab-
schließend aufgezählte Zwecke, die § 21 Abs. 1 SÜG anordnet, bezieht sich
jedoch nur auf die Nutzung und Übermittlung von Daten durch die für die Si-
cherheitsüberprüfung zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie betrifft nicht die hier strittige Frage, inwie-
weit der einzelne Soldat zur Wahrung seiner eigenen Rechte und Interessen
Kenntnisse, die er bei der dienstlichen Tätigkeit erlangt hat, offenlegen darf. Im
Übrigen würde das Beschwerdeschreiben des Dr. V. vom 13. September 2007
auch nicht zu den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten per-
sonenbezogenen Daten gehören.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vor allem in dem Vorlageschreiben des
Bundesministers der Verteidigung ausgeführten Gesichtspunkte der Geheim-
haltung und des Schutzes der Vertraulichkeit bei der Durchführung eines Si-
cherheitsüberprüfungsverfahrens, die unabhängig von der Vorschrift des § 21
Abs. 1 SÜG beachtlich sind, die Versagung der Aussagegenehmigung unab-
weisbar erfordern und ihnen insbesondere auch nicht durch Einschränkungen
oder Auflagen bei der Genehmigungserteilung Rechnung getragen werden
kann. Denn die Versagung der Aussagegenehmigung erweist sich als im Er-
gebnis rechtmäßig, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Stellung eines
Strafantrags bereits nicht der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ im Sinne
von § 62 Abs. 3 Satz 1 BBG dient.
26
- 11 -
Auch das Tatbestandsmerkmal der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der in vollem Umfang der gerichtli-
chen Nachprüfung unterliegt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
29. Mai 1989 - 4 S 2862/88 - juris Rn. 32). Ob ein Vorbringen der Wahrneh-
mung berechtigter Interessen dient, bemisst sich nach den Umständen des
Einzelfalls, wobei in die Beurteilung auch eine Abwägung der betroffenen Güter
und Interessen einfließt (vgl. Zängl, in: GKÖD, Bd. I, Stand: August 2008,
K § 62 Rn. 30 f.). Dabei ist weiter zu beachten, dass § 62 Abs. 3 Satz 1 BBG
(hier i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 SG) dem Soldaten für die Wahrnehmung be-
rechtigter Interessen einen strikten, nur durch unabweisbare dienstliche Rück-
sichten begrenzten Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung ein-
räumt, also die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung versagt wer-
den darf, insbesondere im Verhältnis zu § 62 Abs. 1 BBG deutlich verschärft.
Damit die Abstufung der Versagungsgründe im Verhältnis zwischen den Fällen
des § 62 Abs. 1 BBG und denen des § 62 Abs. 3 Satz 1 BBG gewahrt bleibt
und keine unkontrollierte Durchbrechung der grundsätzlichen Pflicht zur Ver-
schwiegenheit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG) ermöglicht wird, darf der Begriff der
Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gleichsam zu einer Leerformel
werden. Die Ausführungen des Soldaten zu den Rechten oder Interessen, zu
deren Durchsetzung oder Verteidigung er die Aussagegenehmigung begehrt,
sind deshalb von der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stelle und
von dem Gericht nicht ohne Rücksicht auf ihre Stichhaltigkeit zu übernehmen.
Für die hier vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass eine Wahrnehmung
berechtigter Interessen nicht schon auf den bloßen Vortrag des Soldaten hin
anzunehmen ist, er wolle einen Strafantrag stellen, der sich auf einen der Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegenden Sachverhalt bezieht. Voraussetzung ist
vielmehr, dass sich aus der Darstellung des Soldaten zumindest tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben, die eine entsprechende
strafrechtliche Ahndung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen;
außerdem darf der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Verhältnis zu den durch
den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit geschützten Rechtsgütern ein nicht
nur untergeordnetes Gewicht zukommen.
27
- 12 -
Nach diesen Maßstäben dient der von dem Antragsteller beabsichtigte Strafan-
trag nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 62 Abs. 3
Satz 1 BBG.
Nach Auffassung des Senats stellen die von dem Antragsteller beanstandeten
Aussagen in der Dienstaufsichtbeschwerde des Dr. V. (mit der von Frau V. ver-
fassten Anlage) keine Straftaten im Sinne der §§ 185 ff. StGB dar. Passagen
wie „Wo hat [der Antragsteller] sich denn herumgetrieben, dass er nicht über
das erforderliche Taktgefühl … verfügt“, „er sich ... bemüßigt fühlt, sich als ‚Ja-
mes Bond’ zu gerieren“ oder „sollte er sich lieber einer Tätigkeit widmen, bei der
er weniger Schaden anrichten kann - Versicherungen verkaufen etwa“ bedienen
sich zwar einer kräftigen bis drastischen Ausdrucksweise, die jedoch nicht die
Schwelle der Ehrenrührigkeit überschreitet; insoweit sind bereits die
Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB)
oder Verleumdung (§ 187 StGB) nicht erfüllt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen,
dass sich der Verfasser der Dienstaufsichtsbeschwerde, Dr. V., und die Betrof-
fene des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, Frau V., ihrerseits auf den be-
sonderen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen kön-
nen, wonach - unter anderem - Äußerungen, welche zur Ausführung oder Ver-
teidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung
aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie
geschah, hervorgeht. Jedenfalls danach ist auch der - von dem Antragsteller in
seinem Schriftsatz vom 24. April 2008 nicht ausdrücklich beanstandete - Satz:
„Zu Gunsten [des Antragstellers] will ich einmal unterstellen, dass er einfach
nicht über die Bildung verfügt, um zu wissen, dass der letzte deutsche Geheim-
dienst, der die Freimaurerei im Rahmen der ‚weltanschaulichen Gegnererfor-
schung’ zu seinen Beobachtungsobjekten zählte, das Reichssicherheitshaupt-
amt war,“ nicht als Beleidigungsdelikt zu sanktionieren. Die Äußerung enthält
keine Formalbeleidigung und steht - wiederum ungeachtet ihrer Schärfe und
des in Bezug genommenen geschichtlichen Hintergrunds - in einem sachlichen
Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde, die in einem wesentlichen
Punkt gerade die Frage betraf, ob die Mitgliedschaft von Dr. V. im Bund der
28
29
- 13 -
Freimaurer für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren relevant ist und zum Ge-
genstand der Befragung der Frau V. gemacht werden durfte.
Hinzu kommt, dass - unabhängig von den strafrechtlichen Aspekten - den be-
rechtigten Interessen des Antragstellers bereits durch die Schreiben vom 7. No-
vember 2007, mit denen das Amt für den ... (...-Amt) die Dienstaufsichtsbe-
schwerden des Dr. V. und seiner Ehefrau beschieden hat, Rechnung getragen
wurde. Die Äußerungen, wegen derer der Antragsteller Strafantrag stellen
möchte, haben den dienstlichen Bereich nicht verlassen. Sie wurden nur von
denjenigen Personen zur Kenntnis genommen, an die die Dienstaufsichtsbe-
schwerden gerichtet und die mit deren Bearbeitung befasst waren. In den Be-
scheiden vom 7. November 2007 ist das ...-Amt aufgrund der durchgeführten
Ermittlungen zum Ablauf und Inhalt der Befragung von Frau V. im Wesentlichen
der Darstellung des Antragstellers gefolgt und hat die abweichende Darstellung
und die darauf gegründeten Vorwürfe der Eheleute V. gegen den Antragsteller
zurückgewiesen. So wurde festgestellt, dass der Antragsteller bestimmte, ihm
vorgehaltene Äußerungen nicht getätigt habe (Punkte 1, 2, 4 und 5 der Be-
scheide vom 7. November 2007) bzw. von ihm getane Äußerungen nicht zu
beanstanden seien (Punkt 6); ferner wurde festgestellt, dass eine Voreinge-
nommenheit oder gar Befangenheit des Antragstellers nicht erkennbar gewesen
sei (Punkt 7). Den Dienstaufsichtsbeschwerden wurde nur insoweit stattge-
geben, als einzelne Passagen der Antworten von Frau V. in dem Befragungs-
bericht geschwärzt wurden, weil sie für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren
keine Bedeutung haben (Punkte 1 und 2); dies aber belastet den Antragsteller
nicht und wurde von ihm auch nicht beanstandet. Insgesamt haben sich damit
die Dienstvorgesetzten, an die die Beschwerden gerichtet waren, in den hier
strittigen Punkten uneingeschränkt hinter den Antragsteller gestellt und dies
auch in den Bescheiden vom 7. November 2007 gegenüber den Eheleuten V.
zum Ausdruck gebracht.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
30