Urteil des BVerwG vom 30.11.2006

Amt, Formelle Rechtskraft, Ggg, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 23.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Schöttle und
Hauptfeldwebel Berg
als ehrenamtliche Richter
am 30. November 2006 beschlossen:
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehr-
dienstsenate - ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Olden-
burg verwiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. März 2015 enden wird. Zum Hauptfeldwebel wurde
er mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 ernannt. Ab 1. Januar 2002 wurde er als
Stabsdienstfeldwebel und Kraftfahrer B, ab 1. August 2004 als Stabsdienst-
feldwebel bei der Stabskompanie der L… in O. verwendet. Seit dem 9. Januar
2006 ist er bei der 1./I…bataillon … in D. eingesetzt.
Das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) teilte der Stamm-
dienststelle des Heeres (SDH) mit Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, dass
zur Person des Antragstellers vorhaltbare Erkenntnisse über die Beteiligung an
extremistischen Bestrebungen vorlägen. Der Antragsteller sei seit etwa 1998
Teilnehmer an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-
Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ (AG GGG). Er gehöre
nach polizeilichen Ermittlungen dem erweiterten Vorstand der AG GGG an.
Seine Teilnahme an Versammlungen dieser Organisation „begründen die ana-
loge ordentliche Mitgliedschaft“ und „die formale Anerkennung der Sittengeset-
ze der AG GGG“. Die AG GGG vertrete völkisch-rassistisches, antisemitisches
und verfassungsfeindliches Gedankengut; sie sei Beobachtungsobjekt des
Bundesamtes für Verfassungsschutz. Der Antragsteller werde als Rechtsext-
remist in der Bundeswehr bewertet.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 22. Februar 2004 gegen diese „willkür-
liche Einstufung als Rechtsradikaler“ wies der Bundesminister der Verteidigung
(BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 15. Juni 2004 zurück. Den dagegen ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom
12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 45.04 - als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 übermittelte das MAD-Amt der SDH hinsicht-
lich des Antragstellers neue Erkenntnisse und führte aus, dieser habe im März
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2004 am Frühlingsfest und im Juni 2004 am Sommerfest der AG GGG teilge-
nommen. Seine Einstufung als Extremist werde aufrechterhalten.
Unter Bezugnahme auf die vorbezeichneten Berichte teilte das MAD-Amt der
SDH mit Schreiben vom 22. Juli 2005 mit, nachfolgende zusätzlich bekannt
gewordene sowie neue vorhaltbare Erkenntnisse lägen hinsichtlich des An-
tragstellers vor:
„… hat nach polizeilichen Angaben
− am 11.04.2002 an
Frühjahrsfest der ARTGEMEIN-
SCHAFT
- GERMANISCHE
GLAUBENS-GEMEIN-
SCHAFT WESENSGEMÄßER LEBENSGESTATUNG
e.V. (AG) im Raum DELMENHORST teilgenommen,
− am 19.01.2004 an einer Wintersonnwendfeier von Mit-
gliedern der AG in NIEDERHAVERBECK teilgenom-
men,
− am 18.12.2004 an einer Wintersonnwendfeier der AG
in der Gaststätte EICKHOF in BISPINGEN teilgenom-
men.
Er soll bei den Veranstaltungen der AG vom 17. bis
20.06.2004 (s. Nachbericht zur Datenübermittlung vom
13.07.2004) und vom 3. bis 5.12.2004 (s.o.) als Leiter/
Vortänzer der Schwerttanzaufführungen fungiert haben.
Am 10.04.2005 wurde sein Fahrzeug im Bereich des HEI-
SENHOF (Anlage 2) in DÖRVERDEN polizeilich festge-
stellt.
MAD-Amt hält die bisherige Bewertung, dass es sich bei
… um einen Extremisten handelt, aufrecht.“
Dieses Schreiben des MAD-Amtes wurde dem Antragsteller im Rahmen eines
Personalgesprächs im Auftrag der SDH am 15. August 2005 eröffnet.
Mit Schreiben vom 23. August 2005 nahm der Antragsteller „zu den sog. vor-
haltbaren Erkenntnissen“ Stellung und legte zugleich „Beschwerde gegen den
MAD“ ein, die der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. Januar 2006 zurück-
wies.
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Gegen diese dem Antragsteller am 6. Februar 2006 eröffnete Entscheidung
richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar 2006, den
der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2006 dem Senat
vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Einstufung durch den MAD bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung. Er sei
aus der L… wegversetzt worden, sodass ihm die Fallschirmspringerzulage in
Höhe von 115 € aberkannt worden sei. Im Übrigen hätte spätestens im Ka-
lenderjahr 2005 eine Beförderung angestanden. Hieraus resultiere ein „Weni-
gerverdienst“ von 75 €; dies wirke sich auch auf die Pension aus. Er dürfe als
Vorgesetzter und Ausbilder nicht eingesetzt werden. Damit sei ihm die Tätigkeit
verboten, für die er nach seinen Beurteilungen am Besten geeignet sei. Hin-
sichtlich der „vorhaltbaren Erkenntnisse“ sei eine genaue gerichtliche Überprü-
fung erforderlich.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig. Soweit der Antragsteller erneut die Unrichtig-
keit des Beschwerdebescheides vom 15. Juni 2004 rüge und vortrage, schon
seine erstmalige Einstufung als Extremist sei rechtswidrig erfolgt, stehe der Be-
rücksichtigung dieses Vorbringens die formelle Rechtskraft des Beschlusses
des Senats vom 12. Mai 2005 entgegen. Im Übrigen seien die Einstufung als
Extremist in der Bundeswehr bzw. deren Aufrechterhaltung durch das MAD-Amt
und die anschließende Übermittlung dieser Bewertung an die personalbe-
arbeitende Stelle lediglich als vorbereitender Akt im Rahmen einer internen Wil-
lensbildung zu qualifizieren. Überdies trete das MAD-Amt dem Antragsteller
nicht im Über- und Unterordnungsverhältnis als Vorgesetzter im Sinne des § 17
Abs. 1 WBO entgegen. In der Sache sei die Einstufung des Antragstellers als
Extremist in der Bundeswehr gerechtfertigt, denn bereits seine bekennende und
unstreitige Mitgliedschaft in der AG GGG begründe erhebliche Zweifel an seiner
Verfassungstreue. Für die Annahme entsprechender Zweifel und für die
Einstufung als Extremist reiche es aus, wenn ein Soldat einer Partei oder Or-
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ganisation angehöre, von der nicht mit Sicherheit angenommen werden könne,
dass sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung beken-
ne und für deren Erhalt eintrete.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 122/06 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB
45.04 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Aus seiner Be-
schwerde vom 23. August 2005, die den Streitgegenstand auch für das gericht-
liche Wehrbeschwerdeverfahren bestimmt, ergibt sich, dass er sich gegen die
„vorhaltbaren Erkenntnisse“ und die damit verbundene Bewertung als Extremist
im Schreiben des MAD-Amtes an die SDH vom 22. Juli 2005 wendet. Dieses
Anliegen wird sinngemäß im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom
14. Februar 2006 bekräftigt; soweit der Antragsteller an dieser Stelle auf Be-
nachteiligungen in seiner Truppenverwendung verweist, dient dieses Vorbrin-
gen erkennbar lediglich der Stützung seines Beschwerdevorbringens (und nicht
einer zusätzlichen Anfechtung von Verwendungsentscheidungen). Sein Rechts-
schutzanliegen ist deshalb dahin auszulegen, dass er beantragt, die Feststel-
lungen und die abschließende Wertung des MAD-Amtes im Schreiben vom
22. Juli 2005 aufzuheben.
Für diesen Antrag ist nicht der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht
- Wehrdienstsenate - eröffnet, sondern der Rechtsweg zu den allgemeinen Ver-
waltungsgerichten.
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§ 82 Abs. 1 SG enthält für Klagen von Soldaten, Soldaten im Ruhestand, frühe-
ren Soldaten, Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SG und der
Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis eine allgemeine Rechtswegzu-
weisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte, soweit nicht ein anderer
Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine derartige spezifische Rechts-
wegzuweisung enthält § 17 Abs. 1 WBO.
Nach § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO kann der Soldat die Wehr-
dienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte
oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegen-
stand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldaten-
gesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt,
dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3
Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung un-
terziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an
andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflich-
tenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschluss vom
6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 <166> = Buchholz
236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168). Der Begriff der Maßnahme im Sin-
ne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zuge-
hörige Handlung eines Vorgesetzten voraus, die im Verhältnis der Über- und
Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob
sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr; grundle-
gend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53,
160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 -
BVerwGE 83, 242 <246>).
Die angegriffenen Feststellungen und die Wertung des MAD-Amtes im Schrei-
ben vom 22. Juli 2005 stellen hiernach keine Handlung eines Vorgesetzten dar.
Der Begriff des „Vorgesetzten“ setzt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SG sowie nach der
„Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
(Vorgesetztenverordnung)“ die Befehlsbefugnis voraus. Diese Befehlsbefugnis
kommt dem MAD-Amt im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu. Dies hat der
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BMVg im Einzelnen in seinem Schreiben vom 9. November 2006 zutreffend
dargelegt. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten.
Im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO ist jedoch der Begriff des Vor-
gesetzten - auch unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. WBO -
erweiternd auf Dienststellen der Bundeswehr zu erstrecken, wenn diesen
Dienststellen dem Vorgesetzten vergleichbare Weisungsbefugnisse zustehen.
Deshalb hat der Senat wiederholt auch Handlungen einer Dienststelle der Bun-
deswehr, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten
werden, in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO einbezo-
gen (Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -, vom 6. April
2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - a.a.O. und vom 26. April 2006 - BVerwG 1 WB
53.05 -; zustimmend auch Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 17 Rn. 19). Der MAD
und damit das MAD-Amt ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 MADG als Dienststelle „des
Bundesministeriums der Verteidigung“ definiert. Nach dem Organisationsplan
für die Streitkräftebasis (BwK 2006/1, Abschnitt B 13) ist das MAD-Amt dem
Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der
Streitkräftebasis truppendienstlich unterstellt. Die Fach- und Rechtsaufsicht
über den MAD übt nach Mitteilung des BMVg - PSZ I 7 - vom 9. November
2006 der für die militärische Sicherheit verantwortliche Staatssekretär im Bun-
desministerium der Verteidigung aus.
Das MAD-Amt hat jedoch die hier angegriffenen Feststellungen und Wertungen
im Verhältnis zum Antragsteller nicht im Rahmen einer militärischen Über- und
Unterordnung getroffen. Der Antragsteller ist dem MAD-Amt nicht truppen-
dienstlich unterstellt. Aus § 4 Abs. 2 MAD-Gesetz folgt außerdem, dass dem
MAD-Amt keine generellen „Weisungsbefugnisse“ (gegenüber Dritten) zuste-
hen.
Eine spezifische Weisungsbefugnis des MAD-Amtes gegenüber dem einzelnen
Soldaten ergibt sich lediglich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4
BVerfSchG, wonach der MAD berechtigt ist, personenbezogene Daten direkt
beim Betroffenen zu erheben. Die unmittelbare Datenerhebung beim Betroffe-
nen - etwa in Gestalt einer Befragung oder Vernehmung - vollzieht sich insoweit
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in einem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung. Streitigkeiten, die
diese Befragung des betroffenen Soldaten zum Gegenstand haben, können
demnach in einem gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1, Abs. 3
WBO (gegebenenfalls i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) geltend gemacht werden
(vgl. Beschluss vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 - Buchholz 310 § 113
VwGO Abs. 1 Nr. 11 = NZWehrr 2000, 252). Der Antragsteller ist vom MAD am
12. Januar 2004 persönlich zu den ihm im Schreiben vom 22. Januar 2004
vorgehaltenen Erkenntnissen befragt worden. Dieses Schreiben war Ge-
genstand des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 45.04.
Die im vorliegenden Verfahren angegriffene Mitteilung des MAD-Amtes vom
22. Juli 2005 beruht jedoch nicht auf einer neuerlichen persönlichen Datener-
hebung beim Antragsteller. Diese Mitteilung ist demzufolge nicht in einem mili-
tärischen Über- und Unterordnungsverhältnis erlassen worden, sodass der
Rechtsstreit nicht der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, sondern
der der allgemeinen Verwaltungsgerichte unterliegt.
Nach mit Schreiben vom 20. November 2006 erfolgter Anhörung des An-
tragstellers und des BMVg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch den Senat
ist deshalb auf den Hilfsantrag des Antragstellers vom 22. November 2006 der
Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52
Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. c) AGVwGO Niedersachsen örtlich
und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Oldenburg zu verweisen. Der für
Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche „dienstliche Wohnsitz“ ist
bei einem Soldaten der Standort seiner Einheit (Beschlüsse vom 15. Mai 2003
- BVerwG 1 WB 7.03 - und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 2.05 -). Der
Standort Delmenhorst liegt im Verwaltungsbezirk Oldenburg (Nds.) und damit
im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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