Urteil des BVerwG vom 08.03.2006

Slv, Beweisantrag, Soldat, Forschung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 23.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Brigadegeneral Wundrak und
Major Kniess
als ehrenamtliche Richter
am 8. März 2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 29. Februar 2008 enden wird. Zum Oberstarzt (OTA) wurde er
mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 ernannt. Nach seiner Approbation als Arzt am
13. Mai 1980 und seiner Promotion am 17. Dezember 1981 trat der Antragsteller
zum 1. April 1985 als Stabsarzt in die Bundeswehr ein und wurde überwiegend
beim M… verwendet. Seit dem 9. Mai 1990 ist er berechtigt, die Bezeichnung „Au-
genarzt“ zu führen. Im M… wird er seit dem 1. August 1992 auf dem Dienstposten
Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) Augenarzt und SanStOffz Fliegerarzt verwendet.
Er leitet die Fachgruppe (FachGrp) A… der Abteilung I (Abt I) des M...
Am 9. Januar 2004 erstellte der Leiter (Ltr) Abt I, OTA Dr. M., für den Antragsteller
die planmäßige Beurteilung zum 30. September 2003.
Im Abschnitt C. sind die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeführten
Aufgaben/Tätigkeiten wie folgt beschrieben:
„Im gesamten Beurteilungszeitraum Leitung der Fachgruppe A… der Abt
I des M... Dabei:
1. Durchführung der augenärztlichen Untersuchung auf Wehrflieger-
verwendungsfähigkeit, Flugsicherungs-/Einsatzführungsdiensttaug-
lichkeit
2. Augenärztlich-flugmedizinische Gutachtertätigkeit sowohl für den
militärischen wie auch den zivilen Bereich (im Rahmen des zivilen
Aeromedical Center seit 1.05.03 als zusätzlicher STAN-Auftrag)
3. Fachliche Beratung und Supervision der Fliegerärzte der fliegen-
den Verbände in allen fachophthalmologisch-flugmedizinischen
Fragestellungen
4. Ständige Weiterentwicklung der gutachterlich-diagnostischen Ver-
fahren im augenärztlichen Fachgebiet und der Bewertung der er-
hobenen Befunde im Hinblick auf die jeweilige Tauglichkeit
1
2
3
- 3 -
5. Flugmedizinisch-ophthalmologische Lehr- und Vortragstätigkeit in
den Lehrgängen des M… und im zivilen Bereich
6. Initiierung und Durchführung flugmedizinischer Forschung
7. Beratung anderer Dienststellen in flugmedizinisch-ophthalmologi-
schen Fragestellungen (Laserbedrohung/-schutz)
Im Abschnitt F. „Leistungen im Beurteilungszeitraum“ bewertete OTA Dr. M. die
Einzelmerkmale 09 (Fachwissen) und 13 (Ausbildungsgestaltung) jeweils mit der
Wertungsstufe „7“ (Leistungen überragen in außergewöhnlichem Maß die Anfor-
derungen ). Bei den ergänzenden Kennzeichnungen zu den
Einzelmerkmalen führte er zur Begründung dieser Spitzennoten aus:
„Zu 09:
OTA Dr. … hat sich in den Jahren seiner Tätigkeit am M… ein exzellen-
tes und breites Erfahrungswissen in fachophthalmologisch-
flugmedizinischen Fragestellungen erworben, das seinesgleichen sucht.
Es gibt kaum eine Fragestellung, auf die er nicht spontan auskunftsfähig
wäre. Seine Fachexpertise ist weit über die Bundeswehr hinaus gefragt.
Zu 13:
Die Lehrveranstaltungen, die OTA Dr. ... durchführt, sind ebenso wie
seine Fachvorträge mit viel Liebe zum Detail geplant, didaktisch klug
aufbereitet und fachlich von höchster Qualität. In der Ausgestaltung ver-
fügt er über ein hohes Maß an Kreativität, mit der er sein Publikum im-
mer wieder aufs Neue zu fesseln vermag. Er kann seine vor dem Medi-
zinstudium durchlaufene Ausbildung für das Lehramt in Mathematik und
Physik dabei nicht verleugnen. In der Lehrtätigkeit liegt eine seiner gro-
ßen Stärken.“
Im Abschnitt G. „Eignung und Befähigung“ erhielt der Antragsteller in den Feldern
01 (Verantwortungsbewusstsein), 02 (Geistige Befähigung) und 03 (Eignung zur
Menschenführung/Teambefähigung) jeweils die Wertung „C“; im Feld 04 (Befähi-
gung zur Einsatz- und Betriebsführung) erhielt er die Wertung „B“. Im Abschnitt H.
(Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstver-
ständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen) führte OTA Dr. M.
über den Antragsteller aus:
„Oberstarzt Dr. ... ist ein über den Bereich der Bundeswehr hinaus ü-
beraus angesehener Experte in seinem Fachgebiet. Im fliegerischen
Dienst wie auch im fliegerärztlichen Dienst der Bundeswehr hat er einen
Namen. Sein Hauptinteresse liegt im rein fachlichen Bereich. Darunter
leidet etwas die Einsicht, als Soldat auch die vielen kleinen Verfahrens-
regeln akzeptieren zu müssen, die die Einbindung in eine auf Vorschrif-
4
5
- 4 -
ten und Weisungen und damit auf Befehl und Gehorsam beruhende
Organisation mehr oder weniger zwangsläufig mit sich bringt.“
Gegen diese ihm am 9. Januar 2004 eröffnete Beurteilung legte der Antragsteller
mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Januar 2004 Beschwerde ein.
Gegen die ihm am 7. Juni 2004 eröffnete Stellungnahme des nächsthöheren Vor-
gesetzten, des Ltr M… OTA Dr. K., vom selben Tag legte der Antragsteller am
8. Juni 2004 ebenfalls Beschwerde ein.
Die Beschwerden vom 20. Januar 2004 und vom 8. Juni 2004 wies der Amtschef
(AChef) …A mit Bescheid vom 21. September 2004 zurück. Die weitere Be-
schwerde des Antragstellers vom 4. Oktober 2004 wies der Inspekteur (Insp) mit
Beschwerdebescheid vom 24. März 2005 zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom
12. April 2005, den der Insp mit seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 dem
Senat vorgelegt hat. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Stellungnahme
des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. Juni 2004 ist Gegenstand des Verfah-
rens BVerwG 1 WB 24.05.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er sei dem beurteilenden Vorgesetzten OTA Dr. M. erst seit Anfang Februar 2003
unterstellt. Sein früherer Vorgesetzter OTA Dr. G. habe einen Beurteilungsbeitrag
vorgelegt, der materiell nicht adäquat in die Beurteilung zum 30. September 2003
eingeflossen sei. OTA Dr. M. hätte diesem Beurteilungsbeitrag wesentlich mehr
Gewicht verleihen müssen, weil OTA Dr. G. weit über die Hälfte des Beurteilungs-
zeitraums sein, des Antragstellers, unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei. Der
Beurteilungsbeitrag entspreche der planmäßigen Beurteilung zum 30. September
1999, die OTA Dr. G. mit Vermerk vom 12. Dezember 2001 auch für den nächsten
Beurteilungszeitraum aufrechterhalten habe. Darüber hinaus habe OTA Dr. M. im
Beurteilungszeitraum kein Beurteilungsgespräch mit ihm, dem Antragsteller,
geführt. Außerdem habe er zu Unrecht im Abschnitt G. die Felder 01 bis 03
schlechter bewertet als OTA Dr. G. Der beurteilende Vorgesetzte habe ferner au-
6
7
8
9
10
- 5 -
ßer Acht gelassen, dass die FachGrp A… im Beurteilungszeitraum entgegen der
Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) personalmäßig unzureichend be-
setzt gewesen sei; deshalb habe man mit dem vorhandenen ärztlichen Personal
die Aufgaben nicht in ordentlichem und zufriedenstellendem Umfang bewältigen
können. OTA Dr. M. sei aus seiner Sicht als befangen anzusehen. Dies sei aus
dem Schreiben dieses Vorgesetzten vom 27. Oktober 2003 ersichtlich, in welchem
gerügt werde, er, der Antragsteller, habe ihm gestellte Termine nicht eingehalten.
Schließlich habe OTA Dr. M. übersehen, dass wissenschaftliche Tätigkeit und
Forschung nach der STAN für das Fachgebiet A… vorgesehen sei und er, der
Antragsteller, auch dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Dies ergebe sich aus
einer Aufstellung der von ihm verfassten Schriften und seiner Vorträge. Das An-
sehen, welches die FachGrp A… am M… in Fachkreisen genieße, sei im Wesent-
lichen ihm, dem Antragsteller, zuzuschreiben. Zum Beweis dafür beziehe er sich
auf das Zeugnis des Generalarztes Dr. R.
Er beantragt,
die planmäßige Beurteilung (zum Stichtag 30. September 2003) vom
9. Januar 2004 aufzuheben und die Beurteilung einem objektiven Be-
urteiler zu übertragen.
Der InspLw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers durch den Ltr Abt I OTA Dr. M.
vom 9. Januar 2004 weise keine Rechtsfehler auf. Die gegen diesen Vorgesetzten
erhobenen Vorwürfe der Befangenheit seien unbegründet. Der Umstand, dass
OTA Dr. M. den Antragsteller teilweise schlechter beurteilt habe als dessen frühe-
rer Disziplinarvorgesetzter, reiche für die Annahme einer Befangenheit nicht aus.
Dies folge aus Nr. 305 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6. Nach Nr. 305 Buchst. c Satz 1
ZDv 20/6 begründe auch ein Verhalten des Beurteilenden, welches mit seinen
Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang stehe, keine Zweifel an
dessen Unbefangenheit. Das Schreiben des OTA Dr. M. vom 27. Oktober 2003, in
welchem dieser gegenüber dem Antragsteller nicht erfüllte Termin gerügt habe,
dokumentiere insofern keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Es liege im
11
12
13
- 6 -
Rahmen der Erziehungs- und Führungsaufgaben eines Vorgesetzten, den Unter-
gebenen auf von ihm festgestellte Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstli-
chen Aufgaben hinzuweisen. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und Füh-
rungsaufgaben eines Vorgesetzten enthielten naturgemäß die Möglichkeit von
Konflikten. Entsprechend könnten eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise
und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Soldaten durch den
beurteilenden Vorgesetzten oder das Bestehen dienstlich veranlasster Spannun-
gen grundsätzlich keinen Anlass dafür geben, eine Voreingenommenheit des Vor-
gesetzten anzunehmen. Die Herabsetzung der Einzelbewertungen im Abschnitt G.
im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung stelle den Kern der eigentlichen Leis-
tungsbewertung durch OTA Dr. M. dar; dieser Bereich sei nach § 1 Abs. 3 WBO
einer Nachprüfung ausdrücklich entzogen. Darüber hinaus habe OTA Dr. M. den
Beurteilungsbeitrag des OTA Dr. G. in der planmäßigen Beurteilung berücksichtigt.
Dies folge nicht nur aus der Angabe dieses Beurteilungsbeitrages in Ab-
schnitt B. 02 Buchst. c, sondern auch aus der Aussage des OTA Dr. M., dass die
von ihm vergebenen Wertungsstufen seinen eigenen Feststellungen unter gebüh-
render Berücksichtigung des in Rede stehenden Beurteilungsbeitrages entspro-
chen hätten. Ob OTA Dr. M. dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum Hinweise
auf festgestellte Leistungsdefizite gegeben habe oder nicht, könne dahingestellt
bleiben. Denn ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch führe gemäß Nr. 508
Buchst. e ZDv 20/6 in keinem Fall zur Aufhebung der Beurteilung. Die Anhörungs-
und Erörterungs- sowie Eröffnungspflichten nach der ZDv 20/6 seien sämtlich ein-
gehalten worden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Be-
teiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Insp
- 008/04 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 24.05 sowie die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
14
- 7 -
II
Der Antrag ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist instanziell für den Antrag
nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 i.V.m. § 17 WBO zuständig. Der Ltr Abt I
war nach Nr. 1.2 der Anordnung des AChef …A vom 24. Januar 2002 (Regelung
der Zuständigkeit für die Beurteilung der Offiziere des M.) zur Erstellung der plan-
mäßigen Beurteilung des Antragstellers zuständig. Nach Nr. 1103 Buchst. b
ZDv 20/6 entscheidet über Beschwerden gegen Beurteilungen der erste Diszipli-
narvorgesetzte, der zur Beurteilung noch nicht Stellung genommen hat. Nach den
im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 21. September 2004 gültigen Un-
terstellungsverhältnissen (Organisationsbefehl Nr. 113/2003 des Bundesministe-
riums der Verteidigung vom 9. April 2003) war die Zuständigkeit für die Entschei-
dung über die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Januar 2004 gegen die
planmäßige Beurteilung vom 9. Januar 2004 auf den AChef …A übergegangen,
weil der Ltr M… als zunächst für die Beschwerdeentscheidung Zuständiger (§ 9
Abs. 1 WBO) zwischenzeitlich am 7. Juni 2004 zu der Beurteilung Stellung ge-
nommen hatte. Die erst zum 1. Oktober 2004 (durch Organisationsbefehl
Nr. 99/2004 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. April 2004) ange-
ordnete truppendienstliche Unterstellung des M… unter den - ab diesem Datum
als eigenständige Dienststelle etablierten - Generalarzt war noch nicht zu berück-
sichtigen. Nach Erlass des Beschwerdebescheides des AChef …A vom
21. September 2004 war der InspLw zur Entscheidung über die weitere Be-
schwerde des Antragstellers berufen (§ 16 Abs. 3 WBO). Dessen Beschwerdebe-
scheid kann nach § 22 WBO Gegenstand des wehrdienstgerichtlichen Verfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.
Dienstliche Beurteilungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV stellen nach ständiger
Rechtsprechung des Senats truppendienstliche Maßnahmen dar, die nach Maß-
gabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 1102 ZDv 20/6 vor den Wehrdienstge-
richten angefochten werden können. Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO i.V.m.
Nr. 1101 ZDv 20/6 eine Beschwerde gegen die in dienstlichen Beurteilungen ent-
haltenen Aussagen und Wertungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung oder
15
16
17
- 8 -
Leistung des Beurteilten nicht statt. Derartige Aussagen und Wertungen sind des-
halb einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich. Gleichwohl kann der Soldat eine
Beurteilung - wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten - mit der Be-
gründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstel-
lung von Beurteilungen eingeräumt sind (Beschlüsse vom 6. März 2001 - BVerwG
1 WB 117.00 -
2002, 280> m.w.N. und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 -
236.11 § 1 a SLV Nr. 16 = ZBR 2002, 133>). Die aufgrund der gesetzlichen Er-
mächtigung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV (zuvor § 1 a Abs. 2 Satz 1 SLV a.F.) erlas-
sene ZDv 20/6 weist in Nr. 1102 Buchst. b Abs. 1 insoweit klarstellend darauf hin,
dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der beurteilte Soldat glaubt, dass bei der
Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte ver-
letzt worden sind, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der
Rechtsordnung eingeräumt sind. Nach Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 ist die
Beschwerde danach im Einzelnen statthaft, wenn der beurteilte Soldat z.B. die
Befangenheit des Beurteilenden (Nr. 305) sowie einen Verstoß gegen die Beurtei-
lungsgrundsätze (Nrn. 401 bis 408) geltend macht. Das ist hier geschehen. Der
Verpflichtungsantrag ist im Hinblick auf Nr. 1202 Buchst. a Satz 1 und 4 ZDv 20/6
ebenfalls zulässig.
Der Antrag ist indessen nicht begründet.
Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2004 sowie die de-
ren Rechtmäßigkeit bestätigenden - sinngemäß ebenfalls angefochtenen - Be-
schwerdebescheide des AChef …A vom 21. September 2004 und des Insp vom
24. März 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen
Rechten.
Beurteilungen beeinflussen maßgeblich den Werdegang des Soldaten (Nr. 102
ZDv 20/6); sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persön-
lichkeit, der dienstlichen Eignung, Befähigung und Leistung des Beurteilten geben
(Nrn. 101, 401 ZDv 20/6). Sie sind sorgfältig und sachgerecht zu erstellen, sollen
das Wesentliche und Charakteristische kennzeichnen und dürfen keine Wider-
sprüche enthalten (Nr. 401 ZDv 20/6).
18
19
20
- 9 -
Dienstliche Beurteilungen sind in der Sache gerichtlich nur beschränkt nachprüf-
bar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurtei-
lende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzli-
chen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrich-
tigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beach-
tet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften ver-
stoßen hat. Wenn das Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage des
§ 2 Abs. 2 SLV (zuvor § 1 a Abs. 2 SLV a.F.) Richtlinien für die Abgabe dienstli-
cher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht bei gegebenem Anlass im Hin-
blick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ferner prüfen, ob diese
Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell
mit denen der Soldatenlaufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und
mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (Beschlüsse vom 6. März
2001 - BVerwG 1 WB 117.00 - , vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 -
jeweils m.w.N. und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 -
).
Die angefochtene Beurteilung des Ltr Abt I vom 9. Januar 2004 hält diese Maßga-
ben ein und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist für den Senat nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht geltend
gemacht, dass der beurteilende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Be-
urteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, ver-
kannt hätte.
OTA Dr. M. ist auch von einem vollständigen und zutreffenden Sachverhalt aus-
gegangen. Insoweit rügt der Antragsteller zu Unrecht, dass seine wissenschaftli-
che Tätigkeit und Forschung in der Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden
habe. In Abschnitt C. Nrn. 5 und 6 sind unmissverständlich die flugmedizinisch-
ophthalmologische Lehr- und Vortragstätigkeit nicht nur in den Lehrgängen des
M…, sondern auch im zivilen Bereich, sowie die Initiierung und Durchführung flug-
medizinischer Forschung ausdrücklich als im Beurteilungszeitraum ausgeführte
Aufgaben und Tätigkeiten des Antragstellers festgehalten worden. Diese Tätigkei-
21
22
23
24
- 10 -
ten finden außerdem expressis verbis Erwähnung in der Begründung der Vergabe
der Spitzenwertungen im Abschnitt F., in dem OTA Dr. M. „ein exzellentes und
breites Erfahrungswissen“ und die „Fachexpertise“ des Antragstellers, ferner seine
Lehrveranstaltungen sowie seine Fachvorträge im Einzelnen würdigt.
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller überdies, dass OTA Dr. M. den Be-
urteilungsbeitrag des OTA Dr. G. in der angefochtenen Beurteilung nicht berück-
sichtigt habe. In Abschnitt B. 02 Buchst. c ist unter „Beiträge Dritter“ ausdrücklich
die Äußerung des OTA Dr. G. aufgeführt worden. Dessen Erkenntnisse haben
auch Ausdruck im Abschnitt C. gefunden, in dem die Aufgaben und Tätigkeiten
des Antragstellers „im gesamten Beurteilungszeitraum“ festgehalten sind. Diese
Erfassung des Beurteilungsbeitrages des OTA Dr. G. entspricht den Vorgaben in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SLV. Grundsätzlich erstreckt sich die planmäßige Beurteilung
auf sämtliche Leistungen sowie die Eignung und Befähigung, die der beurteilte
Soldat während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigt hat. War - wie im
vorliegenden Fall - der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte nicht in der La-
ge, sich während des gesamten Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von den
zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungs-
beiträge Dritter angewiesen. Beurteilungsbeiträge, die nach Nr. 503 Buchst. f
Satz 1 ZDV 20/6 von einem früheren zuständigen Vorgesetzten abgefasst worden
sind, sollen gemäß Nr. 503 Buchst. a Satz 2 ZDv 20/6 dem für die Beurteilung
zuständigen Vorgesetzten zusätzliche Erkenntnisquellen erschließen und ihm da-
durch eine umfassende und treffende Beurteilung erleichtern. Die Feststellungen
und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler
aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur
Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Der für die Beurteilung zu-
ständige Vorgesetzte ist jedoch an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen
Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fort-
schreibend“ übernehmen müsste (Beschluss vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB
55.98, 66.98 -
1999, 348> m.w.N.). Demgemäß ist in Nr. 504 Buchst. b ZDv 20/6 festgelegt, dass
der beurteilende Vorgesetzte auf der Grundlage einer G e s a m t w ü r d i -
g u n g , die auch die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einzu-
beziehen hat, seine Bewertung in e i g e n e r Verantwortung trifft. Deshalb ist
25
- 11 -
der beurteilende Vorgesetzte nicht verpflichtet in den Abschnitten F., G. und H.
einer planmäßigen Beurteilung im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem
Umfang die in diesen Abschnitten getroffene Gesamtwürdigung auf seinen eige-
nen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht. Die Gesamtwürdigung
selbst ist - wie oben dargelegt - einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat der beurteilende Vorgesetzte
auch die zeitweise aus Sicht des Antragstellers schwierige Personalsituation in der
FachGrp A… in die planmäßige Beurteilung einbezogen. Im Abschnitt G. 04 nimmt
OTA Dr. M. ausdrücklich darauf Bezug, dass die „Verwendungsfähigkeits-
untersuchung im Fachgebiet der A… sehr umfangreich und qualitativ anspruchs-
voll (sei); dem sei in der Personalbemessung nur zum Teil Rechnung getragen
worden“. Die anschließende Gewichtung dieser möglicherweise unausgewogenen
Personalbemessung und die an den Antragsteller als Leiter der FachGrp A… ge-
stellten Anforderungen, „durch kreative organisatorische Maßnahmen die Abläufe
ständig zu optimieren, um zielorientiert zu pragmatischen Lösungen zu kommen“,
sind Teil der inhaltlichen Eignungsbewertung, die einer gerichtlichen Kontrolle
nicht unterliegt.
Der beurteilende Vorgesetzte hat in der planmäßigen Beurteilung auch nicht ge-
gen allgemeine Wertmaßstäbe bzw. gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder
sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Insbesondere liegen keine An-
haltspunkte vor, die in der Person des OTA Dr. M. den Vorwurf der Befangenheit
als begründet erscheinen lassen.
Nach Nr. 305 Buchst. b ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der
Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an
der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen
Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist. Diese Zweifel können sich z.B.
ergeben, wenn zwischen Beurteilendem und Soldaten besondere Beziehungen
bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandt-
schaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis). Ein Befangenheitsge-
sichtspunkt in diesem Sinne ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass OTA Dr. M.
im Abschnitt G. die Eignung und Befähigung in den Feldern 01 bis 03 nicht so po-
26
27
28
- 12 -
sitiv beurteilt hat wie OTA Dr. G., der in der planmäßigen Beurteilung des Antrag-
stellers zum 30. September 1999 an dieser Stelle zweimal die Wertungsstufe „D“
und einmal die Wertungsstufe „E“ vergeben hatte. Dies reicht für die Annahme
einer Befangenheit nicht aus. Nach Nr. 305 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6 führt die
Tatsache, dass eine Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber
früheren Beurteilungen verschlechtert hat, nicht zu berechtigten Zweifeln an der
Unbefangenheit des Beurteilenden. Schwankungen im Leistungs- und Persönlich-
keitsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und deren Bewertung durch
den Beurteilenden herrühren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich; sie geben
für sich genommen objektiv keinen Anlass zu der Annahme, eine schlechte(re)
Beurteilung müsse notwendigerweise Ausdruck einer Befangenheit des Beurtei-
lenden sein (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 -
, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55.98, 66.98 -
m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 -). Für eine
gegenteilige rechtliche Bewertung fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichenden
Anhaltspunkten.
Auch das Schreiben des OTA Dr. M. vom 27. Oktober 2003, in welchem dieser in
seiner Funktion als Abteilungsleiter (AbtLtr) den Antragsteller auf drei nicht einge-
haltene Termine im Oktober 2003 hinwies, rechtfertigt nicht die Annahme einer
Befangenheit als Beurteiler. Es liegt im Rahmen der Führungsaufgaben eines mili-
tärischen Vorgesetzten, den Untergebenen auf Mängel bei der Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben hinzuweisen. Mit einem derartigen Verhalten macht
er sich nicht befangen (Beschluss vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55.98,
66.98 - m.w.N.). Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Wahr-
nehmung von Führungsaufgaben durch einen Vorgesetzten bringen naturgemäß
auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können weder (allein)
eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Ver-
haltens des beurteilten Soldaten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das
Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen als solche grundsätzlich Anlass
dafür geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Denn
dadurch wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorge-
setzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen
und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (Urteil vom 23. April 1998
29
- 13 -
- BVerwG 2 C 16.97 -
1076> und Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 70.88 -
1991, 172>, vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 44.96 -
47> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55.98, 66.98 - ). Dement-
sprechend ist auch in Nr. 305 Buchst. c Satz 1 ZDv 20/6 bestimmt, dass Zweifel
an der Unbefangenheit eines Beurteilenden nicht schon aus einem Verhalten her-
vorgehen, das mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang
steht (z.B. Hinweise auf Schwächen, Anweisungen zur Abstellung von Mängeln,
erzieherische Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen).
Auch sonst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass OTA Dr. M.
befangen war. Auf das Hinweisschreiben des OTA Dr. M. vom 27. Oktober 2003
räumte der Antragsteller mit erläuterndem Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 selbst
u.a. ein, am 13. Oktober 2003, einem Vorbereitungstag für eine Vortrags-
veranstaltung am 15. Oktober 2003, den Auftrag vom 7. Oktober 2003 mit Abga-
betermin 10. Oktober 2003 erhalten zu haben. Außerdem führte der Antragsteller
darin aus, den ihm übergebenen Beurteilungsentwurf ebenfalls am 13. Oktober
2003 und die Akte über einen zu beurteilenden Probanden am 21. Oktober 2003
erhalten zu haben. Seinem Erläuterungsschreiben vom 29. Oktober 2003 ist in-
dessen keine Erklärung dazu zu entnehmen, warum er zwischen dem 16. Oktober
2003 und dem 27. Oktober 2003 nicht die Gelegenheit wahrgenommen hat, die
aus seiner Sicht nicht mögliche termingerechte Aufgabenerfüllung gegenüber dem
AbtLtr OTA Dr. M. im Einzelnen darzulegen; denn dieser hat erst unter dem
27. Oktober 2003 das vom Antragsteller beanstandete Hinweisschreiben gefertigt.
Insgesamt dokumentiert dieser Schriftwechsel (lediglich) eine kritische Auseinan-
dersetzung zwischen dem Antragsteller und seinem AbtLtr über drei zu erfüllende
Termine, in der OTA Dr. M. im Rahmen seiner Führungsaufgaben tätig geworden
ist.
Die angefochtene Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb verfahrensfehler-
haft, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen über den von OTA Dr. M. er-
kannten Leistungsabfall nicht so rechtzeitig informiert wurde, dass noch eine Leis-
tungssteigerung möglich gewesen wäre. Die darin enthaltene Rüge, der beurtei-
lende Vorgesetzte habe entgegen Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6 mit dem Antragstel-
30
31
- 14 -
ler kein Beurteilungsgespräch geführt, begründet keinen Verfahrensfehler. Denn
ein derartiges Versäumnis führt nach Nr. 508 Buchst. e ZDv 20/6 nicht zur Aufhe-
bung der Beurteilung.
Da die Beurteilung dem Antragsteller im Entwurf am 9. Oktober 2003 ausgehän-
digt und mit ihm am 8. Januar 2004 erörtert wurde, sind auch die Verfahrensvor-
schriften der Nr. 626 ZDv 20/6 eingehalten worden.
Nicht zu entsprechen ist dem Beweisantrag im Schriftsatz der Bevollmächtigten
des Antragstellers vom 14. Juli 2005, Generalarzt Dr. R. als Zeugen zu der Be-
hauptung zu vernehmen, dass das Ansehen, das die FachGrp A… in Fachkreisen
genieße, im Wesentlichen dem Antragsteller zuzuschreiben sei. Nach § 21 Abs. 2
Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache,
die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon er-
wiesen ist. Die Frage des Ansehens der FachGrp A… in Fachkreisen ist für die
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers un-
erheblich. Denn die Beurteilung soll allein die Leistung und Befähigung des An-
tragstellers im Beurteilungszeitraum, nicht aber diejenigen der FachGrp dokumen-
tieren. Sofern sinngemäß das Ansehen des Antragstellers selbst (als Ltr der
FachGrp A…) Gegenstand des Beweisantrages sein sollte, ist der Beweisantrag
abzulehnen, weil diese Tatsache bereits erwiesen ist. In der Begründung zur Wer-
tungsvergabe in Abschnitt F. 09 hat OTA Dr. M. ausdrücklich betont, dass die
„Fachexpertise (des Antragstellers) weit über die Bundeswehr hinaus gefragt“ sei.
In Abschnitt H. erklärt er darüber hinaus, dass „Oberstarzt Dr. ... … ein über den
Bereich der Bundeswehr hinaus überaus angesehener Experte in seinem Fach-
gebiet“ sei.
Den in der weiteren Beschwerde gestellten Beweisantrag (Schriftsatz der Bevoll-
mächtigten vom 1. Februar 2005) hat der Antragsteller im gerichtlichen Antrags-
verfahren nicht wiederholt. Davon abgesehen wäre auch dieser Beweisantrag ab-
zulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, dass dem Antragsteller zur
Vorbereitung eines Vortrags am 15. Oktober 2003 Vorbereitungszeit gewährt wor-
32
33
34
- 15 -
den sei, aus den oben dargelegten Gründen für die Entscheidung des Senats nicht
erheblich ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat deshalb in der Sache keinen Erfolg.
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Wundrak Kniess
35