Urteil des BVerwG vom 31.07.2002

Unbestimmter Rechtsbegriff, Soldat, Qualifikation, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 23.02
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Kapitänleutnants ... ... ,
..., ... ... ..., ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie
Fregattenkapitän Brunke und
Stabsarzt Dr. Heinrich
als ehrenamtliche Richter
am 31. Juli 2002
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1974 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. Juni
2005 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Kapitänleutnant (KptLt)
wurde er mit Wirkung vom 1. April 2002 ernannt. Vom 1. Juli 2000 bis zum 31.
März 2002 leistete er Dienst als Organisationsoffizier (OrgOffz) und Controller im
Bereich Kosten-Leistungs-Verantwortung (KLV) im Stab des
Marineabschnittkommados W.. Seit dem 1. April 2002 wird er als OrgOffz im Stab
des Marineamtes, Teileinheit B., verwendet.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 beschwerte sich der Antragsteller dagegen,
dass das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den freien Dienstposten „Con-
troller A/DV OrgStOffz“, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) .../... im Streitkräfteamt
(SKA) mit KptLt K. nachbesetzen wolle, während er auf den Dienstposten des
KptLt K. in B. bei der Fachabteilung Controlling Zentrum Marine (Marineamt,
TE B.) versetzt werden solle. Aufgrund seiner Qualifikation, seines Leistungsbil-
des und seiner umfangreichen Erfahrungen als hauptamtlicher Controller sei er
bestens für den Dienstposten beim SKA geeignet und könne seine Fachkompetenz
voll und ganz einbringen. Es gebe keine dienstlichen Gründe, ihn nicht zum SKA
zu versetzen. KptLt K. habe nur noch eine sehr geringe Restdienstzeit und verfü-
ge nicht über die für den Dienstposten erforderliche Qualifikation.
Mit Beschwerdebescheid vom 27. März 2002 wies der Bundesminister der Vertei-
digung (BMVg) - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Dagegen richtet sich der Antrag
des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April
2002, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 dem
Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
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Die Besetzung des Dienstpostens „Controller A/DV OrgStOffz“ TE/ZE .../... beim
SKA mit seiner Person wäre, selbst für nur ein Jahr, die einzig richtige Entschei-
dung gewesen, da das von ihm in der sehr teuren Ausbildung erworbene Know
How den Streitkräften erhalten bliebe, während es bei dem nahen Dienstzeiten-
de des KptLt K. in die freie Wirtschaft abwandere. Die Entscheidung, KptLt K.
auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen, lasse sämtliche sachlichen
Gründe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit außer Acht.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten sei nach der Besoldungsgruppe A
14/A 13 dotiert. Ein geeigneter Stabsoffizier stehe für die Besetzung erst zum 1.
Juli 2003 zur Verfügung. KptLt K. könne diese Vakanz bis zu seinem Dienstzeit-
ende am 30. Juni 2003 füllen und sei aufgrund seiner Erfahrungen und seiner
Fachkenntnisse für die Nachbesetzung des Dienstpostens geeignet. Die Auswahl
des gegenüber dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung dienstgradhö-
heren Offiziers sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Be-
teiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I
7 - 297/02 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C,
lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, den BMVg unter Aufhebung des Beschwerdebe-
scheids vom 27. März 2002 zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten „Controller
A/DV OrgStOffz“ TE/ZE .../... beim SKA zu versetzen, ist zulässig.
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Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der vom Antragsteller
begehrte Dienstposten zwischenzeitlich mit KptLt K. besetzt worden ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf mili-
tärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20.
Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - und vom 26.
September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 -
2001, 123 = ZBR 2001, 141> m.w.N.). Eine einmal getroffene militärische Ver-
wendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte
Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen
Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von sei-
nem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stel-
lenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse
vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - , vom 10. März
1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - und vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 -
).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder
fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militä-
rische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach sei-
nem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 -
, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 58.87 -
86, 25 [26]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 -
6 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 1983 = PersV 2002, 286>). Das Vorliegen ei-
nes dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll
nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den
Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Solda-
ten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rech-
ten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm in-
soweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem
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Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§
114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70
- , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 -,
vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 -, vom 30.
Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - , vom 4. Dezember 1995 -
BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1
WB 32, 33.00 -, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - und vom 30.
August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - jeweils m.w.N.).
Die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den von ihm angestrebten
Dienstposten könnte im Übrigen vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn der
BMVg das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis
hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte als er-
messensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1
WB 98.74 - , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 -
und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 1.01 - m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall.
Der BMVg war rechtlich nicht verpflichtet, den Antragsteller bei der Auswahlent-
scheidung über die Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens mit zu
betrachten. Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden
(Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG). Der danach zu beachtende Grundsatz der
Bestenauslese besagt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rah-
men des pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich Ge-
eignetsten auszuwählen hat. Dieser Grundsatz ist nicht verletzt.
Es kam dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einen Eig-
nungs- und Leistungsvergleich zwischen ihm und dem ausgewählten KptLt K. an,
da zwischen ihnen keine echte Konkurrenzsituation bestand. Zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens war der Antragsteller noch
Oberleutnant zur See, während sich der ausgewählte Soldat bereits seit 1. Okto-
ber 2000 im Dienstgrad eines KptLt befand. Deshalb war der Antragsteller in den
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Vergleich für den angestrebten Dienstposten nicht mit einzubeziehen, während
sich KptLt K. bereits aufgrund eines früher durchgeführten Leistungsvergleichs
durchgesetzt hatte und gegenüber dem Antragsteller für die Besetzung des
Dienstpostens eines Stabsoffiziers objektiv einen Eignungsvorsprung aufwies (vgl.
Beschluss vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 50.01 -). Auf die vom Antragstel-
ler betonte fachliche Qualifikation und ATB „Controller A“ kommt es daher nicht
an, zumal auch der ausgewählte Soldat nach Aussage des G 1 des SKA für die
Aufgaben, für die er eingesetzt werden soll, geeignet ist.
Dr. von Heimburg
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Frentz
Brunke
Dr. Heinrich