Urteil des BVerwG vom 20.01.2009

Strafbefehl, Bestätigung, Beurteilungsspielraum, Trunkenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 22.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberbootsmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän von Heimann und
die ehrenamtliche Richterin Oberbootsmann Grigo
am 20. Januar 2009 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).
Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen auf zwölf Jahre
festgesetzte Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 5. April 2011 enden wird.
Er wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2004 zum Oberbootsmann ernannt. Zum Zeit-
punkt der hier streitbefangenen Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten
beim Streitkräfteamt war er bei der ...staffel des ...geschwaders ... in N. als
Feuerwerker in der Munitionsniederlage eingesetzt; dabei handelte es sich um
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit, für die eine erweiterte Sicherheitsüber-
prüfung (Ü 2) benötigt wird. Aufgrund der Feststellung eines Sicherheitsrisikos
wird der Antragsteller seit dem 2. Juli 2007 auf dem - nicht mit der Ausübung
sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten verbundenen - Dienstposten „Personaler-
gänzung ...G ..., Teileinheit ...“ verwendet.
Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt hatte mit Bescheid vom
2. Januar 2003 für den Antragsteller die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
mit der Auflage abgeschlossen, dass eine Wiederholungsüberprüfung nach drei
Jahren durchzuführen sei. Grund für die Anordnung dieser Auflage war, dass
der Antragsteller am 19. Oktober 2000 mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,17 ‰ ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte und dafür mit
Strafbefehl vom 23. Januar 2001 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
75 DM wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr belegt worden war;
zusätzlich war ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von neun Monaten entzogen
worden.
Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 9. Dezember 2005 teilte der
Sicherheitsbeauftragte des ...geschwaders ... dem Militärischen Abschirmdienst
mit, dass sich beim Antragsteller sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben
hätten. Im Rahmen der am 16. Januar 2006 eingeleiteten Wiederholungsüber-
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prüfung wurde bekannt, dass das Amtsgericht C. mit Strafbefehl vom 15. Sep-
tember 2005 (Az.: NZS 7 Cs 2520 Js 18358/05), rechtskräftig seit dem 5. Okto-
ber 2005, wegen einer am 31. Juli 2005 begangenen Trunkenheit im Straßen-
verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,17 ‰ eine Geldstrafe in Höhe
von 50 Tagessätzen zu je 50 € gegen den Antragsteller festgesetzt und ihm die
Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres entzogen hatte. Im Hinblick auf diesen
Vorfall stellte die für den Antragsteller zuständige Einleitungsbehörde, der
Befehlshaber der Flotte, mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 ein Dienstver-
gehen fest, sah aber von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfah-
rens ab.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 hörte der Geheimschutzbeauftragte beim
Streitkräfteamt den Antragsteller zu den genannten sicherheitserheblichen Er-
kenntnissen an. Dabei hielt er dem Antragsteller insbesondere vor, dass die am
2. Januar 2003 für ihn gestellte positive Prognose durch die Wiederholungstat
keine Bestätigung gefunden habe.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2007 legte der Antragsteller
dar, dass die Wiederholungstat ihn veranlasst habe, vom 31. Mai bis zum
29. August 2006 an einer verkehrstherapeutischen Einzelmaßnahme beim Ver-
kehrspsychologischen Institut ... in B. teilzunehmen und sich an einem Grup-
pentag intensiv mit seinem früheren Trinkverhalten auseinanderzusetzen. Au-
ßerdem berufe er sich auf ein Gutachten des TÜV ... (Medizinisch-
psychologisches Institut) vom 13. Oktober 2006, das ihm eine positive Progno-
se bescheinige.
Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers hatte zuvor am 19. Februar 2007
gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten eine befürwortende Äußerung über
den Antragsteller abgegeben und keine Einwände gegen dessen sicherheits-
empfindliche Verwendung erhoben.
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Nach entsprechender Ankündigung mit Schreiben vom 28. März 2007 stellte
der Geheimschutzbeauftragte mit Bescheid vom 29. März 2007, dem An-
tragsteller am 18. April 2007 eröffnet, fest, dass die erweiterte Sicherheitsüber-
prüfung (Ü 2/W 2) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstell-
ten; die Entscheidung umfasse auch die Verwendung in einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1. Ergänzend legte er fest, dass nach
Ablauf von zwei Jahren bei Bedarf eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet
werden könne. Zur Begründung verwies der Geheimschutzbeauftragte auf die
strafrechtlich geahndete erneute trunkenheitsbedingte Verfehlung des An-
tragstellers im Straßenverkehr, die der am 2. Januar 2003 für ihn gestellten po-
sitiven Prognose die Grundlage entziehe. Das Verhalten des Antragstellers las-
se auf charakterliche Defizite und auf mangelndes Rechts- und Verantwor-
tungsbewusstsein schließen. Der Antragsteller müsse zunächst noch über ei-
nen längeren Zeitraum zeigen, dass die von ihm bekundete Einstellungs- und
Verhaltensänderung und die Einhaltung eines kontrollierten Alkoholkonsums
Bestätigung finden und von Bestand sein würden. Die für den Antragsteller
sprechenden Aspekte ließen es jedoch vertretbar erscheinen, bei Bedarf bereits
nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholungsüberprüfung zuzulassen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April
2007 Beschwerde ein, die seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. Juni
2007 begründeten. Darin wird geltend gemacht, dass der Geheimschutzbeauf-
tragte das positive Votum im Gutachten des TÜV ... vom 13. Oktober 2006 nicht
hinreichend gewürdigt habe. Darüber hinaus folge aus der befürwortenden Stel-
lungnahme des Staffelchefs des Antragstellers vom 20. April 2007, dass der
Antragsteller bereits jetzt die geforderte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdig-
keit, die von einem Geheimnisträger erwartet werde, gewährleiste.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 22. Oktober 2007 zurück.
Gegen diese am 24. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung richtet sich der An-
trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 6. November 2007,
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den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner
Stellungnahme vom 14. März 2008 vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Der Geheimschutzbeauftragte habe seinen Beurteilungsspielraum überschritten
und nicht hinreichend bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass inzwischen
ein erheblicher Zeitraum seit dem Verkehrsdelikt vergangen sei und er, der An-
tragsteller, sich seitdem beanstandungsfrei verhalten habe. Auch das Gutach-
ten des TÜV ... und die Darlegungen des Disziplinarvorgesetzten zur fortge-
schrittenen Persönlichkeitsreifung ließen nicht den Schluss zu, dass hinrei-
chende tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Zuverlässigkeit im si-
cherheitsempfindlichen Bereich vorlägen. Der Geheimschutzbeauftragte habe
dem Umstand, dass er, der Antragsteller, nicht im Kernbereich seiner Pflichten
versagt habe und sich seit dem Erlass des zweiten Strafbefehls nichts weiter
habe zuschulden kommen lassen, nicht das erforderliche Gewicht beigemes-
sen. Bemerkenswert sei, dass die Einleitungsbehörde von der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen und damit ihrerseits zu erkennen
gegeben habe, dass sie eine besondere Pflichtenmahnung für entbehrlich halte.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim
Streitkräfteamt vom 28. (richtig: 29.) März 2007 und den
Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und
den Geheimschutzbeauftragten zu verpflichten, den An-
tragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats neu zu bescheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Antragsteller so-
wie die Feststellung eines Dienstvergehens durch die zuständige Einleitungs-
behörde seien Grund genug, Zweifel an der für eine sicherheitsempfindliche
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Tätigkeit unabdingbaren Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des An-
tragstellers hervorzurufen. Das Verhalten des Antragstellers lasse den Schluss
zu, dass er nicht immer bereit und in der Lage sei, sich jederzeit rechtstreu zu
verhalten; es lasse befürchten, dass er auf absehbare Zeit bei der Wahrneh-
mung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht die gebotene Sorgfalt wal-
ten lassen und den Geheimhaltungspflichten nicht immer gerecht werden kön-
ne. Die Bewertung im Gutachten des TÜV ..., dass eine deutliche Alkoholge-
wöhnung bzw. Alkoholtoleranzbildung des Antragstellers gegeben sei, dass
aber mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit zukünftige Alkoholdelikte im Stra-
ßenverkehr nicht zu erwarten“ seien, beziehe sich allein auf ein mögliches zu-
künftiges Verhalten im Straßenverkehr und nicht auf den Umgang mit sicher-
heitsempfindlichen Materialien. Dieses Gutachten sei im Rahmen der Beurtei-
lung des Sicherheitsrisikos nicht außer Acht gelassen worden. Die wiederholte
Auffälligkeit des Antragstellers belege vielmehr, dass dieser die Folgen seiner
ersten fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nicht zum Anlass für eine
nachhaltige Verhaltensänderung genommen habe.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 995/07 - und die Personalgrundakte
des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann aller-
dings zulässigerweise durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den
Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Be-
scheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000
- BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9
und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -). Das Bundesverwaltungsgericht
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ist sachlich zuständig, weil über die Beschwerde des Antragstellers der
Bundesminister der Verteidigung entschieden hat (§ 21 Abs. 1 WBO).
Auch der Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung ist zulässig.
Zwar ist die zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Si-
cherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen)
verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 24. Mai
2000 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -). Gleichwohl kann
der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den Ge-
heimschutzbeauftragten bzw. den Bundesminister der Verteidigung zu ver-
pflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu ent-
scheiden (vgl. Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom
29. März 2007 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Vertei-
digung - PSZ I 7 - vom 22. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen den
Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
schließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB
13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000,
31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -
Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB
54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos,
die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des
Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage
Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der
Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine
„Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheits-
interessen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch
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für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht
geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Be-
schlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
BVerfGE 39, 334 <353>).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Ent-
scheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt
sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachver-
halt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-
men, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaß-
stäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfah-
rensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG
1 WB 37.04 -
m.w.N. >).
Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m.
Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C) - Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt,
dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, steht im
Einklang mit diesen Grundsätzen.
Der Geheimschutzbeauftragte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG - unter Hinweis auf den Strafbefehl vom
23. Januar 2001 und auf seinen Auflagenbescheid vom 2. Januar 2003 - auf die
am 31. Juli 2005 vom Antragsteller begangene und durch den Strafbefehl vom
15. September 2005 rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrt im Stra-
ßenverkehr gestützt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche An-
haltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1
ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahr-
nehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisi-
ko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus
ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen
Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein ge-
störtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom
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20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB
12.00 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -, vom 30. Januar 2001
a.a.O. und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5
SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168; siehe auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1
Nr. 1 ZDv 2/30 ).
Bei der erforderlichen vollständigen Sachverhaltserfassung hat der Geheim-
schutzbeauftragte nicht nur die genannte strafrechtliche - erneut - verkehrsbe-
zogene Verfehlung des Antragstellers berücksichtigt, sondern auch die Stel-
lungnahme des Staffelchefs vom 19. Februar 2007, die Teilnahme des An-
tragstellers an einer verkehrstherapeutischen Einzelmaßnahme beim Ver-
kehrspsychologischen Institut ... in B. und das Ergebnis des Gutachtens des
TÜV ... vom 13. Oktober 2006. Den Sachverhalt und insbesondere den Charak-
ter seiner straßenverkehrsrechtlichen Verfehlung als „Wiederholungstat“ hat der
Antragsteller in seiner Anhörung ausdrücklich eingeräumt.
Bei der sicherheitsmäßigen Beurteilung dieses Sachverhalts hat der Geheim-
schutzbeauftragte die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums
nicht überschritten. Ohne Rechtsfehler hat er das Verhalten des Antragstellers
als ein ernstzunehmendes dienstpflichtwidriges Fehlverhalten gewertet, wel-
ches Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C begründet. Das Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit einer hohen Blutalkohol-
konzentration (hier von 1,17 ‰) lässt auf ein mangelndes Verantwortungsbe-
wusstsein schließen. Mit dieser Einschätzung wird der gesetzliche Begriff der
„Zuverlässigkeit“ nicht verkannt oder fehlerhaft gewichtet. Darüber hinaus durfte
der Geheimschutzbeauftragte die erneute Verurteilung des Antragstellers zu
dem ersten Strafbefehl vom 23. Januar 2001 in Beziehung setzen und als - im
zweiten Strafbefehl ausdrücklich mit Strafschärfung geahndete - Wiederho-
lungstat würdigen. Denn der Antragsteller befand sich aufgrund des Bescheids
vom 2. Januar 2003 in einer spezifischen Pflichtenbindung. Die in diesem Be-
scheid enthaltene Auflage des Geheimschutzbeauftragten knüpfte an die vo-
rangegangene alkoholbedingte straßenverkehrsrechtliche Verfehlung des An-
tragstellers an und sollte derartige Verhaltensweisen in Zukunft nach Möglich-
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keit ausschließen. Deshalb war der Antragsteller in besonderem Maße gehal-
ten, in diesem Punkt den Erwartungen des Geheimschutzbeauftragten unein-
geschränkt zu entsprechen. Das durfte der Geheimschutzbeauftragte bei seiner
Risikobeurteilung voraussetzen; darin liegt weder ein Verstoß gegen allgemein
gültige Wertmaßstäbe noch gegen Verfahrensvorschriften. Die Tilgungsvor-
schrift des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG steht insoweit nicht entgegen.
Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG wäre die Tilgung der Eintragung des Strafbe-
fehls vom 23. Januar 2001 (nach Maßgabe des § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1, § 5
Abs. 1 Nr. 4 BZRG) erst zulässig, wenn für alle im Register eingetragenen Ver-
urteilungen die Voraussetzungen der Tilgung erfüllt sind. Das ist hier nicht der
Fall.
Nicht zu beanstanden ist die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauf-
tragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des
Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu diesen Voraussetzungen vgl. zuletzt
Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - DokBer 2008, 74 und vom 11. März 2008
- BVerwG 1 WB 5.08 -). Der Geheimschutzbeauftragte hat im Einzelnen darge-
legt, dass die wiederholte einschlägige Verfehlung des Antragstellers trotz sei-
ner Erfahrungen und Bekundungen in der für ihn im Jahr 2003 abgeschlosse-
nen Sicherheitsüberprüfung dokumentiere, dass er nicht jederzeit die Gewähr
für die Einhaltung allgemeingültiger Rechtsnormen biete und gegebenenfalls
persönliche Interessen vor Rechtsnormen und die sich daraus ergebenden
Pflichten stelle. Die für den Antragsteller sprechenden, das Sicherheitsrisiko
mindernden Gesichtspunkte hat der Geheimschutzbeauftragte mit der Zulas-
sung der Wiederholungsüberprüfung bereits nach zwei Jahren - und damit im
Sinne einer deutlichen Verkürzung der regelmäßigen Frist von fünf Jahren
(Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 Teil C) - in seine Abwägung einbezogen.
Mit der prognostischen Einschätzung, dass für den Antragsteller eine verlässli-
che positive Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Trinkverhaltens und sei-
ner charakterlichen Festigkeit aus sicherheitsmäßiger Sicht derzeit noch nicht
gestellt werden könne, hat der Geheimschutzbeauftragte seinen Beurteilungs-
spielraum nicht überschritten. Es ist zulässig, einem Betroffenen noch über ei-
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nen längeren Zeitraum eine Bewährung abzuverlangen, dass die von ihm be-
kundete Einstellungs- und Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung
finden und von Bestand sein wird (ebenso: Beschluss vom 28. November 2000
- BVerwG 1 WB 97.00 -).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt ihm die Verkürzung der
Zeitdauer bis zu einer Wiederholungsüberprüfung hier auch in vollem Umfang
zugute. Diese Frist wird grundsätzlich erst ab Feststellung des Bestehens eines
Sicherheitsrisikos und nicht vom Zeitpunkt der letzten Tat an berechnet (Be-
schlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 27. Februar
2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15). Der An-
tragsteller hat nach dem Akteninhalt mindestens noch bis zum 12. April 2007
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt. Eine erneute Wiederholungs-
überprüfung ist schon im März 2009 möglich.
Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, die nicht zuletzt zu Recht
dem Grundsatz des § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG Rechnung trägt, lässt auch im
Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C keine
Rechtsfehler erkennen.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheim-
schutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Ver-
wendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der
Überprüfungsart Ü 1 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des
Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall
insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) abweichenden
Gesichtspunkte.
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