Urteil des BVerwG vom 27.07.2006

Verdacht, Strafbare Handlung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 22.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Oberstleutnants i.G. …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Mehlmann
und Oberstleutnant Gronau
als ehrenamtliche Richter
am 27. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2023 enden wird. Seit dem 28. September
1998 ist er berechtigt, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „im Gene-
ralstabsdienst (i.G.)“ zu führen. Zum Oberstleutnant (OTL) wurde er am
10. April 2000 ernannt. Er wurde zum 1. November 2003 mit einer voraussicht-
lichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2005 auf den Dienstposten
G…StOffz) beim DtA HQ S… in N. versetzt und dort bis zum 24. Oktober 2004
verwendet. Seit dem 25. Oktober 2004 ist er auf Grund der streitbefangenen
Versetzungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom
15. Oktober 2004 auf dem Dienstposten G…StOffz im S… in B. eingesetzt.
Mit Verfügung vom 10. September 2004 - dem Antragsteller ausgehändigt am
14. September 2004 - leitete der Chef S… ein gerichtliches Disziplinarverfahren
gegen den Antragsteller ein. In der Einleitungsverfügung heißt es:
„Sie haben am 30. Juli 2004 in der BX der … Air Force
Base in der Zeit zwischen 16:15 Uhr und 17:35 Uhr einen
Memory chip PC 2700 im Wert von $ 90.00 in einer Um-
kleidekabine aus der Verpackung genommen, unter Ihrer
Kleidung versteckt und anschließend das Geschäft ver-
lassen, ohne diesen Artikel zu bezahlen.“
Der DtVO S…, Oberst i.G. F., erstellte am 16. September 2004 einen Vorschlag
auf Versetzung des Antragstellers, der folgenden Wortlaut hat:
„Hiermit schlage ich gem. Bezug 1 die Rückversetzung
des OTL i.G. … …, HQ S…, nach Deutschland vor, da
gegen ihn gem. Bezug 2 ein gerichtliches Disziplinarver-
fahren eingeleitet wurde.
Es sind Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste
entstanden, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten
und nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden
können.“
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Zu diesem Vorschlag nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September
2004 Stellung und rügte, dem Vorschlag fehle die erforderliche ausführliche
Begründung. Der Hinweis auf ein eingeleitetes gerichtliches Disziplinarverfah-
ren sei ungenügend. Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste, die den
Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und nur durch seine Versetzung beho-
ben werden könnten, seien im Übrigen in keiner Weise eingetreten. Der Vor-
schlag lasse in unzumutbarer Weise die Unschuldsvermutung zu seinen Guns-
ten unberücksichtigt.
Auf Antrag des Antragstellers wurde am 22. September 2004 die zuständige
Vertrauensperson angehört.
Der DtVO S… formulierte am 23. September 2004 die Endfassung des Vor-
schlages auf Versetzung des Antragstellers, die er dem Antragsteller am selben
Tag eröffnete. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit schlage ich gem. Bezug 1 die Rückversetzung
des OTL i.G. … …, HQ S… nach Deutschland vor. Gegen
ihn wurde gem. Bezug 2 ein gerichtliches Disziplinarver-
fahren eingeleitet, da er hinreichend verdächtigt ist, seine
Dienstpflichten verletzt zu haben.
Es sind durch diesen hinreichenden Verdacht gem. Be-
zug 2, die Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben,
Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste entstan-
den, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und nur
durch Versetzung des Soldaten behoben werden können.
Diese Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste
betreffen die Host Nation USA, das HQ S… sowie den
DtVO.“
Der Kommandeur (Kdr) Bundeswehrkommando USA und Kanada (BwKdo
USA/CA) schloss sich diesem Vorschlag in seiner Stellungnahme vom 23. Sep-
tember 2004 „unter besonderer Beachtung der Tatsache, dass der Tatort in
einer Liegenschaft der amerikanischen Streitkräfte (BX Air Force Base) liegt“, in
vollem Umfang an. Der AChef SKA übersandte den ihm vorgelegten Vorschlag
mit seiner befürwortenden Stellungnahme vom 29. September 2004 dem
PersABw.
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Gegen die Endfassung des Vorschlags des DtVO S… vom 23. September 2004
hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2004 Beschwerde
eingelegt, die der Kdr BwKdo USA/CA mit Bescheid vom 4. Oktober 2004
zurückwies. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Oktober 2004
wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur
der Streitkräftebasis (StvGenInsp/InspSKB) mit Bescheid vom 3. Januar 2005
zurück. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Beschwer-
debescheid hat der Antragsteller zurückgenommen (Verfahren BVerwG 1 WB
6.05).
Mit fernschriftlicher Verfügung vom 15. Oktober 2004, die dem Antragsteller am
selben Tag eröffnet wurde, ordnete das PersABw mit Wirkung zum 15. Oktober
2004 die Versetzung des Antragstellers vom DtA HQ S… zum S… an und
beendete seine Auslandsverwendung. Dagegen legte der Antragsteller am
18. Oktober 2004 Beschwerde ein.
Am selben Tag ging beim DtVO S… ein Schreiben des Chief of Staff S…,
Generalleutnant M., vom 15. Oktober 2004 ein, das - nach der durch das
Bundesministerium der Verteidigung veranlassten Übersetzung des Bun-
dessprachenamts - wie folgt lautet:
„Betr.: Ermittlungen gegen Oberstleutnant … … im
Zusammenhang mit einem angeblichen Ladendieb-
stahl auf dem Luftwaffenstützpunkt … AFB am
30. Juli 2004
Vorg.: (a) Schreiben des HQ S… Legal Office an den
deutschen Verbindungsoffizier vom 19. August 2004
(b) Übertragung der Rechtszuständigkeit an die
deutschen Behörden durch den US-Rechtsanwalt
vom 04. Oktober 2004
(c) Memorandum von Captain K., Judge Advocat
(Rechtsberater) der US-Luftwaffe vom 05. Oktober
mit beiliegenden eidesstattlichen Zeugenerklärun-
gen, das am 08. Oktober 2004 dem deutschen Ver-
bindungsoffizier übergeben wurde.
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(d) Besprechung zwischen Chef des Stabes, Admi-
ral S., deutschem Verbindungsoffizier Oberst F. und
HQ S…-Rechtsberater Sch. am 14. Oktober 2004
1. Im Rahmen der gestrigen Besprechung (Vorgang d)
wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass Sie nunmehr
formell die Übertragung der Rechtszuständigkeit vom US-
Rechtsanwalt (Vorgänge a und b) sowie mehrere Zeu-
genaussagen (Vorgang c) erhalten haben, die den vom
US-Bundesanwalt gegen OTL … vorgebrachten Ver-dacht
begründen.
2. Grundsätzlich wird in diesem multinationalen Stab kein
Personal beschäftigt, das im Verdacht steht, eine strafbare
Handlung begangen zu haben. Mit diesem Grund-satz
sollen sowohl unsere althergebrachte Reputation
innerhalb der NATO als auch unsere Glaubwürdigkeit
gegenüber dem gastgebenden Staat geschützt werden.
Diese beiden grundlegenden Faktoren sind für die
Durchführung unserer schwierigen Aufgabe im Hinblick
auf die Transformation der NATO unverzichtbar. Jeder
auch noch so kleine Zweifel an der Integrität eines meiner
Offiziere wirft seine Schatten auf die Integrität dieses
Hauptquartiers und somit des gesamten Personals. Dem-
zufolge fordere ich - wie Sie aus früheren Fällen wissen -
bei allen Staaten die Verpflichtung ein, das bestgeeignete
Personal zur Erfüllung unseres Auftrages abzustellen.
3. In dem Vertrauen, das ich in Sie im Sinne der Auf-
rechterhaltung dieser Verpflichtung für die Bundesrepublik
Deutschland setze, gehe ich davon aus, dass der be-
treffende Offizier für die weitere Zukunft von seinen
Dienstobliegenheiten an diesem Hauptquartier entbunden
wird. Ich bin zuversichtlich, dass die deutschen Stellen
den einschlägigen Fall ordnungsgemäß bearbeiten und
dabei auch der Darstellung und der Verdienste des
betreffenden Offiziers gebührende Rechnung tragen wer-
den.
4. Abschließend möchte ich meine große Anerkennung für
den deutschen Beitrag zu diesem Hauptquartier zum
Ausdruck bringen. Ihr Personal leistet hervorragende Ar-
beit und erfreut sich einer hohen Wertschätzung im ge-
samten multinationalen Umfeld.
FÜR DEN OBERSTEN ALLIIERTEN BEFEHLSHABER …
gez. UNTERSCHRIFT“
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Am 19. Oktober 2004 teilte der DtVO S… dem Antragsteller schriftlich mit, der
stellvertretende Chef S… habe entschieden, dass der Dienstantritt des
Antragstellers beim S… auf den 25. Oktober 2004 festgelegt worden sei.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Oktober 2004 wies der Bundes-
minister der Verteidigung (BMVg) - PSZ 1 7 - mit Bescheid vom 25. Januar
2006 zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
vom 10. Februar 2006 hat der BMVg - PSZ 1 7 - mit seiner Stellungnahme vom
5. Mai 2006 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Versetzungsentscheidung des PersABw liege ein Versetzungsvorschlag
zugrunde, zu dem er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Text des
Vorschlags vom 16. September 2004 beschränke sich auf die formelhafte
Wiedergabe einer Passage der einschlägigen Versetzungsrichtlinien. Es man-
gele an der dort ausdrücklich geforderten ausführlichen Begründung. Der Hin-
weis auf die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens genüge nicht
zur Begründung einer „Spannungsversetzung“. Die in der Einleitungsverfügung
erhobenen Vorwürfe habe er ausdrücklich bestritten. Das Truppendienstgericht
(TDG) Süd - 6. Kammer - habe ihn in öffentlicher Hauptverhandlung mit Urteil
vom 8. Februar 2006 von dem angeschuldigten Vorwurf freigesprochen. Die
vom DtVO S… erstellte Endfassung des Versetzungsvorschlages vom 23. Sep-
tember 2004 enthalte weitere Tatsachenbehauptungen und habe deshalb nicht
auf den Dienstweg gebracht werden dürfen, ohne ihm, dem Antragsteller,
nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Übrigen habe er, der
Antragsteller, durch seinen eigenen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens versucht, sich der erfolgten und für die Zukunft weiter zu
erwartenden Übergriffe des DtVO S… zu erwehren. Dieser habe am 20. August
2004 eine Vernehmung durchgeführt, in deren Rahmen er ihn, den Antragstel-
ler, als eines Ladendiebstahls überführt bezeichnet habe; die „Sache“ sei völlig
klar, so dass es nur noch darauf ankomme, dass er, der Antragsteller, entspre-
chend gemaßregelt werde und man dieses der US-Seite auch rückmelden kön-
ne. Am 23. August 2004 habe Oberst i.G. F. zunächst zweimal die Entgegen-
nahme von Unterlagen verweigert, die er, der Antragsteller, zu seiner Entlas-
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tung vorbereitet habe. Er könne schließlich auch nicht erkennen, inwiefern die
behaupteten Spannungen oder Vertrauensverluste nur durch seine Versetzung
hätten behoben werden können.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober
2004 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass die Versetzungsverfügung des
PersABw vom 15. Oktober 2004 und der Beschwerdebe-
scheid des BMVg vom 25. Januar 2006 rechtswidrig sind.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis.
Schon der begründete Verdacht, die in der Einleitungsverfügung vom 10. Sep-
tember 2004 dargelegte Dienstpflichtverletzung in einer Liegenschaft der Streit-
kräfte des Gastlandes begangen zu haben, sei in ganz besonderem Maße ge-
eignet gewesen, das Vertrauen der Vorgesetzten in den Antragsteller zu beein-
trächtigen. Darüber hinaus könnten sich derartige Umstände bei Stabsoffizie-
ren, die in einem multinationalen Stab der NATO verwendet würden, belastend
auf das Verhältnis zu den Streitkräften des Gastlandes und zu den weiteren
dort vertretenen Alliierten auswirken und damit nicht unerheblich das Ansehen
der Bundeswehr in diesem Land beeinträchtigen. Das Schreiben des Chief of
Staff S… vom 15. Oktober 2004 lasse keinen Zweifel daran, dass eine weitere
Verwendung des Antragstellers im HQ S… unter keinen Umständen hinge-
nommen worden wäre. Die Bevollmächtigten des Antragstellers legten im Übri-
gen in ihrer Antragschrift selbst dar, dass es zu erheblichen Spannungen zwi-
schen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten, Oberst i.G. F., gekommen
sei. Die Störungen und Spannungen hätten sich auch nicht auf andere Weise
als durch die Versetzung des Antragstellers lösen lassen. Angesichts der
durchgehenden Praxis, in internationalen Stäben nur Soldaten einzusetzen,
gegen die nicht die geringsten Verdachtsmomente strafbaren Verhaltens be-
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stehen, sei eine weitere Verwendung des Antragstellers in anderen internatio-
nalen Einheiten bis zum Ende des Disziplinarverfahrens ausgeschlossen. Der
Hinweis des Antragstellers auf das freisprechende Urteil des Truppendienstge-
richts Süd vom 8. Februar 2006 sei für das vorliegende Verfahren nicht erheb-
lich. Diese Entscheidung habe der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der Beru-
fung angegriffen, so dass eine verbindliche Feststellung nicht vorliege.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ 1 7 - 113/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis
C, die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 9.04, BVerwG 1 WB 6.05 und
BVerwG 2 WD 5.06 sowie die Akten der 6. Kammer des TDG Süd - S 6 VL
15/05 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der (Haupt-)Antrag, die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober
2004 - und damit sinngemäß auch den Beschwerdebescheid des BMVg vom
25. Januar 2006 - aufzuheben, ist unzulässig.
Mit diesem Antrag verfolgt der Antragsteller das Rechtsschutzziel, weiter auf
dem Dienstposten G…StOffz im DtA HQ S… in N. verwendet zu werden. Die
Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten war indessen durch die Verset-
zungsverfügung Nr. 0874 des PersABw vom 23. Oktober 2003 auf den
31. Dezember 2005 befristet worden. Die Änderung oder Verlängerung der
(voraussichtlichen) Verwendungsdauer bedarf - entgegen der Auffassung des
Antragstellers - der Regelung in einer förmlichen Personalverfügung (so aus-
drücklich: Abschnitt I B Nr. 2 und 5 der „Richtlinien und Durchführungsbestim-
mungen für die Personalführung von Offizieren“ in Anlage 1/1 zum Erlass des
BMVg - P II 1 - Az 16-26-00/15 - vom 11. Juli 1989). Für die Dauer von Aus-
landsverwendungen sind nach Nr. 18 der „Richtlinien zur Versetzung, zum
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988
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(VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242)
- Versetzungsrichtlinien - zusätzlich der Erlass über die „Verwendung von Sol-
daten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November
1999 (VMBl 2000, S. 7) und gegebenenfalls die „Richtlinien zur Inanspruch-
nahme von Planstellen ‚z.b.V.’ und Planstellen ‚z.b.V. (Schüleretat)’“ vom
26. November 1996 (VMBl 1997, S. 1) zu beachten. Eine derartige förmliche
Änderung bzw. Verlängerung der in der Versetzungsverfügung Nr. 0874 festge-
legten Verwendungsdauer ist ausweislich der vorgelegten Akten sowie nach
Mitteilung des BMVg - PSZ I 7 - vom 24. Juli 2006 für den Antragsteller nicht
erfolgt. Deshalb ist die Frage, ob dem Antragsteller - wie von ihm vorgetragen -
seitens seines ehemaligen Personalführers „die Verlängerung der Verwendung
bei DtA HQ S… bis zum 31. Dezember 2006 in Aussicht gestellt worden“ ist,
nicht entscheidungserheblich. Den entsprechenden Beweisanregungen in den
Schriftsätzen des Antragstellers vom 20. und 26. Juli 2006 war insofern nicht zu
entsprechen. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisan-
trag - und damit erst Recht eine Beweisanregung - abgelehnt werden, wenn die
Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Damit hatte sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers am 31. Dezember
2005, also schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom
10. Februar 2006 wegen Zeitablaufs rechtlich erledigt. Bei dieser Sachlage ist
ein Aufhebungsantrag nicht (mehr) zulässig (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2001
- BVerwG 1 WB 120.00 - BVerwGE 114, 84 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 41
= NZWehrr 2001, 215 und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 17.02, 18.02 -
Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 42 = NZWehrr 2002, 211).
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist hingegen zulässig.
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Ein derartiger Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO ist im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nach ständiger Recht-
sprechung des Senats zulässig (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB
4.97 - BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 und vom 11. Mai
2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -). Das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse hat der An-
tragsteller dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststel-
lungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr
oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu
machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätz-
lich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben,
dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeein-
trächtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom
14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - jeweils m.w.N.).
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO unter Hinweis auf eine beabsichtigte Rehabilitierung dargetan. Er
hat innerhalb des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 19. September
2005 in einer persönlichen Stellungnahme ausgeführt, er betrachte die Verset-
zungsentscheidung des PersABw als „eine im Wortsinne rücksichtslose, ja bra-
chiale Bestrafungsmaßnahme“, die ihn „bis zur Stunde weit mehr belastet und
in vielfacher Hinsicht beschädigt habe, als es die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung eines Disziplinarverfahrens je vermocht hätte“; in der Aufhebung der Ver-
setzungsverfügung sehe er einen wichtigen Schritt auf dem Wege seiner an-
stehenden umfassenden Rehabilitierung. Im Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung vom 10. Februar 2006 führte der Antragsteller ergänzend aus, seine
Rückversetzung ins Inland sei nicht in diskriminierungsfreier Weise erfolgt. Für
ihn seien schon im Jahr 2003 Dienstposten in Aussicht genommen worden,
welche nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet gewesen seien. Auch der von
ihm im HQ S… besetzte Dienstposten sei nach seiner Abversetzung nach Be-
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soldungsgruppe A 15 bewertet worden. Die Versetzung auf einen nach
A 14/A 13 bewerteten Dienstposten beim S… stelle eine Diskriminierung dar,
weil diese Verwendung dem sonst vorgesehenen Förderungsverlauf widerspre-
che und im Übrigen einen substanziellen Vermögensnachteil nach sich ziehe.
Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller eine mögliche diskriminierende
(Fort-)Wirkung seiner Rückversetzung aus dem Ausland dargelegt, die für die
Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli
1997 a.a.O. und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -).
Der hiernach zulässige Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Die Versetzungsverfügung des PersABw vom 15. Oktober 2004 und der sie
bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg vom 25. Januar 2006 sind
rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ab-
leiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige
Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Be-
dürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom
6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). Das Vorliegen eines dienstlichen
Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die
sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten
hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige
Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befug-
nisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die
gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens
überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-
sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zu-
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letzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG
1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).
Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten
beim DtA HQ S… in N. bestand ein dienstliches Bedürfnis.
Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Stö-
rungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb un-
annehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten be-
hoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und 14. Juli 2005
- BVerwG 1 WB 66.04 -).
Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich
aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in
das Inland.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verset-
zungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der
Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht
(vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -), hier der 10. Mai
2006.
Danach ist die Einschätzung des PersABw und des BMVg in dem angefochte-
nen Beschwerdebescheid rechtlich nicht zu beanstanden, dass im HQ SACT
von August bis Oktober 2004 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten
sind, die den Dienst unannehmbar belasteten und an denen der Antragsteller
beteiligt war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegver-
setzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden,
dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienst-
pflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB
2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005
- BVerwG 1 WB 66.04 -). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung des
Chef S… vom 10. September 2004 ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen
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des Verdachts eingeleitet, er habe am 30. Juli 2004 in einer US-amerikanischen
Liegenschaft einen Diebstahl begangen. Dieser Verdacht, im Rahmen einer
Auslandsverwendung als Stabsoffizier eine Straftat in einer Liegenschaft des
Gastlandes begangen zu haben, stellt eine Störung des Dienstbetriebs dar,
denn er war objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des
Antragstellers in dessen uneingeschränkte Integrität als Repräsentant der
Bundeswehr im Ausland bzw. - hier - in einem multinationalen Stab zu beein-
trächtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das disziplinargericht-
liche Verfahren bereits abgeschlossen und der ihm zugrunde gelegte - vom
Antragsteller jedoch bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da
Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich
nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße
Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienst-
pflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu
begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom
8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -). Der Verdacht einer schuldhaften
Dienstpflichtverletzung ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Be-
urteilung noch nicht ausgeräumt. Denn das freisprechende Urteil der 6. Kam-
mer des TDG Süd vom 8. Februar 2006 ist noch nicht rechtskräftig, sondern
Gegenstand des Berufungsverfahrens BVerwG 2 WD 5.06.
Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem
aus dem Schreiben des Chief of Staff S… vom 15. Oktober 2004. Dieses
Schreiben dokumentiert unmissverständlich, dass im Bereich des HQ S… die
Zusammenarbeit mit Offizieren, deren Integrität in Zweifel steht, grundsätzlich
abgelehnt wird. Der Chief of Staff S… bringt deshalb in diesem Schreiben die
Erwartung zum Ausdruck, dass der Antragsteller für die weitere Zukunft von
seinen Dienstobliegenheiten in diesem Hauptquartier entbunden wird.
Die Einschätzung des PersABw und des BMVg, dass die aufgetretenen Stö-
rungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb im HQ S… unannehmbar
belasteten und nur durch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben
werden konnten, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der
hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens, der bereits zu Ermittlungen un-
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ter Beteiligung US-amerikanischer Stellen sowie zur Einleitung eines gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens geführt hatte, stellte erkennbar die weitere dienstli-
che Zusammenarbeit im HQ S… grundsätzlich in Frage, wie sich unmissver-
ständlich aus dem Schreiben des Chief of Staff S… vom 15. Oktober 2004 er-
gibt, zumal der Antragsteller die herausgehobene Stellung als G…StOffz inne
hatte und teilweise auch Oberst i.G. M. als Branch Head vertrat.
Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die
Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach stän-
diger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der
Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob dar-
an einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen
werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Ver-
trauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von
„Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB
173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996
- BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998
- BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom
8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -). Für eine Wegversetzung genügt es viel-
mehr, dass der von dieser Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen
Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (Beschluss vom 10. März 1998
- BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies hier objektiv der Fall war, wird vom An-
tragsteller nicht substantiiert bestritten.
Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des An-
tragstellers von seinem Dienstposten im DtA HQ S… nach Nr. 5 Buchst. h der
Versetzungsrichtlinien, begründete dieser Umstand zugleich das dienstliche
Bedürfnis für seine Zuversetzung zum S… in B.
Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der
Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des
Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor
Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekannt zu geben. Dies gilt je-
doch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
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Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl-
gebrauch oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens
sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die
Grenzen des Ermessens sind unter anderem durch die Fürsorgepflicht nach
§ 10 Abs. 3 SG konkretisiert. Hiernach entsprach es der Fürsorgepflicht des
PersABw, den mit dem Verdacht einer Straftat konfrontierten Antragsteller wäh-
rend der laufenden Ermittlungen nicht auf seinem herausgehobenen Dienstpos-
ten in einem multinationalen Stab zu belassen und ihn der Gefahr einer unan-
gemessenen Gerüchtebildung auszusetzen, sondern ihn ins Inland zurückzu-
versetzen. Bei objektiver Betrachtung ergeben sich für den Senat auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als „Opfer“ einer „komplottähnli-
chen“ Situation zu betrachten und deshalb seine Wegversetzung als ermes-
sensfehlerhaft zu qualifizieren wäre (zu diesen Ermessensvoraussetzungen:
Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - DokBer B 1995, 295).
Die angefochtene Versetzungsverfügung des PersABw ist auch formellrechtlich
nicht zu beanstanden.
Für Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist erforder-
lich, dass der - regelmäßig vom nächsten Disziplinarvorgesetzten zu formulie-
rende - Versetzungsvorschlag „ausführlich“ zu begründen ist und dass der be-
troffene Soldat zu den Gründen für den Versetzungsvorschlag - gegebenenfalls
auch durch die weiteren stellungnehmenden Vorgesetzten - gehört werden
muss; Anhörung und Eröffnung bedürfen der Schriftform (Nr. 9 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien).
Für eine „ausführliche“ Begründung ist erforderlich, dass die entscheidungsbe-
stimmenden Gesichtspunkte, die für die vorgeschlagene Versetzung maßgeb-
lich sind, nachvollziehbar dargelegt werden. Die Begründung muss die Gründe
erläutern, die den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu seinem Versetzungsvor-
schlag veranlassen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in
Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 der Versetzungsrichtlinien.
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Danach sind bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. g oder h - anders als bei sol-
chen nach Nr. 5 Buchst. a bis f - der Versetzungsrichtlinien nicht nur bestimmte
Fakten darzulegen, sondern jeweils eine abgewogene Einstufung und eigen-
ständige Bewertung dieser Fakten (hier zum Leistungsbild bzw. zur Eignung
des betroffenen Soldaten bzw. zu möglichen Spannungen oder Vertrauensver-
lusten) durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzunehmen.
Die Notwendigkeit der ausführlichen Begründung dient damit - neben der In-
formation der für die Versetzungsentscheidung zuständigen Stelle und der
Selbstvergewisserung des vorschlagenden Vorgesetzten - in erster Linie dem
Schutz des betroffenen Soldaten, um diesem eine sachgerechte Stellungnahme
im Rahmen seiner Anhörung zu ermöglichen. Im Lichte dieser Schutzfunktion
hängen die Anforderungen an eine „ausführliche Begründung“ von den
Umständen des Einzelfalles ab. Wenn dem betroffenen Soldaten aus zeitnahen
Erkenntnisquellen bzw. aus dem Ablauf sowie dem sachlichen und zeitlichen
Kontext des Versetzungs-Verfahrens die Gesichtspunkte bekannt sind, die dem
Versetzungsvorschlag zugrunde liegen, müssen diese nicht noch einmal „aus-
führlich“ wiederholt werden (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
Es kann offen bleiben, ob unter Beachtung dieser Maßgaben der Versetzungs-
vorschlag des DtVO S… vom 16. September 2004 ausführlich begründet ist.
Jedenfalls war dem Antragsteller bei dessen Eröffnung die Einleitungsverfügung
des Chef S…seit dem 14. September 2004 bekannt. Aus seiner persönlichen
schriftlichen Stellungnahme vom 22. August 2004 im Rahmen der diszip-
linargerichtlichen Ermittlungen („Ergänzende Ausführung zu dem gegen mich
erhobenen Vorwurf des Ladendiebstahls“) ergibt sich im Übrigen, dass der An-
tragsteller über die Einzelheiten der Vorwürfe am 20. August 2004 vom DtVO
S… informiert worden war und dass er selbst (am 22. August 2004) die Bedeu-
tung dieses Sachverhaltes für seine Wegversetzung aus dem Ausland vor Au-
gen hatte. Er führt in dieser Stellungnahme (auf Seite 7) selbst aus, dass er
„eine kurzfristige Rückversetzung nach Deutschland“ nicht als Fürsorgemaß-
nahme ansehe. Weiterhin hat der Antragsteller in einer persönlichen Stellung-
nahme vom 9. Juni 2006 im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren dargelegt,
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dass ihm Oberst i.G. F. am 20. August 2004 erklärt habe, „es komme nunmehr
nur noch darauf an, sich das Vertrauen von US-Stellen durch eine rasche und
entschiedene Reaktion mit ‚entsprechender Außenwirkung’ zu erhalten“. Aus
den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang selbst beschriebenen
verbalen Auseinandersetzungen mit dem DtVO S… im Rahmen der disziplinar-
rechtlichen Ermittlungen war ihm auch bekannt, dass der DtVO S… Störungen
und Vertrauensverluste gerade auch im Verhältnis zum Gastland USA als we-
sentlichen Gesichtspunkt für den von ihm beabsichtigten Versetzungsantrag
betrachtete. Aus diesen Informationen sowie aus der Endfassung des Verset-
zungsvorschlages vom 23. September 2004 mit den zusätzlichen Hinweisen auf
die Personen und Bereiche, in denen die beanstandeten Störungen und
Vertrauensverluste im Dienstbetrieb aufgetreten seien, konnte der Antragsteller
entnehmen, dass der gegen ihn bestehende Verdacht einer Straftat in einer US-
amerikanischen Liegenschaft, die Beeinträchtigung der Beziehungen zum
Gastland USA sowie das eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren Anlass
und Grund für den Versetzungsvorschlag waren.
Nachdem der Antragsteller und die Vertrauensperson zum Versetzungsvor-
schlag vom 16. September 2004 gehört worden waren, hat eine gesonderte
Anhörung zur Endfassung des Versetzungsvorschlages vom 23. September
2004 nicht stattgefunden. Der Senat lässt offen, ob diese Endfassung des Ver-
setzungsvorschlages einer gesonderten Anhörungspflicht nach Nr. 9 Abs. 3
Satz 1 der Versetzungsrichtlinien unterlag. Denn auch bei Annahme einer der-
artigen Anhörungspflicht wäre der Mangel einer unterlassenen gesonderten An-
hörung im vorliegenden Fall geheilt worden.
Der Antragsteller hatte nach Eröffnung dieser Endfassung des Versetzungsvor-
schlages in Gestalt seiner Beschwerde vom 24. September 2004 ausführlich
Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Anwendung des
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG in Wehrbeschwerdeverfahren gegen Versetzungen hat
der Senat grundsätzlich für zulässig gehalten (Beschluss vom 19. November
1998 - BVerwG 1 WB 33.98 -). Die in Nr. 9 Abs. 3 der Versetzungsrichtlinien
vorgeschriebene Anhörung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten und
gegebenenfalls durch die höheren Vorgesetzten zu dem Versetzungsvorschlag
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(als Vorbereitungshandlung zu der abschließenden truppendienstlichen
Maßnahme der Versetzung) kann ihre entscheidungsleitende Funktion für die
Versetzung auch dann noch erfüllen, wenn nach Abfassung der Endfassung
des Versetzungsvorschlags der anhörungspflichtige zuständige (Disziplinar-
)Vorgesetzte seine Vorbereitungshandlung für die Versetzung unter
Berücksichtigung dieser Anhörung überdenken und gegebenenfalls noch abän-
dern kann. Das war hier noch möglich, weil der Antragsteller seine Beschwerde
gegen die Endfassung des Versetzungsvorschlages beim DtVO S… vorgelegt
hat; dieser hat die Beschwerde abgezeichnet. In gleicher Weise hatte der Kdr
BwKdo USA/CA als stellungnehmender weiterer Vorgesetzter im Rahmen die-
ses Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, aus der Beschwerde vom 24. Sep-
tember 2004 die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte in seine Prü-
fung, ob er an seiner Stellungnahme zum Versetzungsvorschlag vom 23. Sep-
tember 2004 festhalten wollte, einfließen zu lassen. Damit war insgesamt den
Verfahrensvorschriften in Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien Rechnung getragen.
Der Senat hat seine Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2
Satz 3 WBO ohne mündliche Verhandlung getroffen. Aus der Anregung des
Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2006, eine mündliche Ver-
handlung „für eine umfangreiche Besprechung des Sach- und Streitstoffes“ sei
„zweckmäßig“, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass
eine solche mündliche Verhandlung zur näheren Aufklärung konkreter streitiger
Tatsachenfragen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO „erforderlich“ ist.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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