Urteil des BVerwG vom 27.07.2011

Hauptsache, Billigkeit, Ermessen, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 21.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant …,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
Beigeladene:
1. Herr Hauptmann …,
…,
2. Herr Hauptmann …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. Juli 2011 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betraf die Zulassung des Antragstellers zu dem Lehrgang Ge-
neralstabsdienst/Admiralstabsdienst National … (LGAN …), der in der Zeit vom
1. Oktober 2011 bis 30. September 2013 stattfinden wird.
Am 2./3. November 2010 hatte der Abteilungsleiter I beim Personalamt der
Bundeswehr über die Eignung und am 29. November 2010 über die Zulassung
von Offizieren zur Teilnahme am Generalstabslehrgang … entschieden. Dabei
wurde der Antragsteller vom Abteilungsleiter I als „gut geeignet“ bewertet, je-
doch nicht zur Teilnahme zugelassen.
Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 11. März 2011 zurückwies. Mit sei-
nem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. April 2011 verfolgte der An-
tragsteller sein Begehren weiter, zu dem Lehrgang zugelassen zu werden,
hilfsweise den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Aus-
wahl zur Teilnahme an dem Lehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte der Antragsteller vor
allem aus, dass er nach dem Grundsatz der Bestenauslese zum LGAN … zuzu-
lassen sei und ihm in der Auswahlrichtlinie vorgesehene Richtwertvorgaben für
einzelne Truppengattungen nicht entgegengehalten werden dürften.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 übermittelte der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der
Bundeswehr vom selben Tage, dass der Antragsteller zum LGAN … zugelas-
sen wird.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli 2011 erklärte der Antrag-
steller daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu
erklären.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat sich mit dem Schreiben
vom 25. Juli 2011 bereits vorab einer Erledigungserklärung des Antragstellers
angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Auswahlunterlagen des Personalamts der Bundeswehr, die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: … -, die
Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsak-
te des parallelen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-
VR 3.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
m.w.N.).
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit der Entscheidung des
Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom 25. Juli 2011, den
Antragsteller zum LGAN … zuzulassen, dem Begehren des Antragstellers in
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vollem Umfang stattgegeben. In einem solchen Fall entspricht es nach ständi-
ger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007
- BVerwG 1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom
5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -) der Billigkeit, die notwendigen
Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Über den weiteren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären, ist nicht im Rahmen dieses
Beschlusses des Senats zu entscheiden (vgl. hierzu Beschlüsse vom 27. April
2010 - BVerwG 1 WB 13.09 - und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 66.09
Rn. 16). Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines
Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundent-
scheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 4 WBO und § 142 Satz 1 WDO). Eine von dieser Zuständigkeitsver-
teilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO
kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht.
Die Beigeladenen tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.
Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer
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