Urteil des BVerwG vom 29.05.2008
Erlass, Rauchverbot, Unterordnung, Umweltschutz
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 21.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberst …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 29. Mai 2008 beschlossen:
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzuläs-
sig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. ver-
wiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen den Nichtraucherschutzerlass des Bun-
desministeriums der Verteidigung und den Erlass über den Nichtraucherschutz
in Betreuungseinrichtungen.
Am 1. September 2007 trat das als Art. 1 des Gesetzes zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1595) be-
schlossene Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des
Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz
- BNichtrSchG) in Kraft. Zur Ausführung dieses Gesetzes verfügte das Bun-
desministerium der Verteidigung - WV IV 1 - einen Erlass zum Schutz der nicht-
rauchenden Personen vor Passivrauchen im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung (Nichtraucherschutzerlass) vom 15. August 2007
(Az.: 47-04-15/01-01), der ebenfalls zum 1. September 2007 in Kraft trat. Der
Erlass enthält in Abschnitt A Bestimmungen zum Rauchverbot und regelt in Ab-
schnitt B die Hinweispflicht auf das gesetzliche Rauchverbot sowie die Verant-
wortung für die Durchsetzung der in Abschnitt A aufgeführten Vorschriften. Mit
weiterem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 1 - vom
16. August 2007 (Az.: 69-01-01) wurden die Wehrbereichsverwaltungen und
das Bundesamt für Wehrverwaltung unter Hinweis auf das Bundesnichtrau-
cherschutzgesetz und den Nichtraucherschutzerlass gebeten, die Betreiber von
Betreuungseinrichtungen über das nunmehr geltende Rauchverbot umgehend
zu informieren. Schließlich verfügte das Bundesministerium der Verteidigung
- WV IV 1 - mit Fernschreiben vom 3. März 2008 außerdem, dass der Nichtrau-
cherschutzerlass bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens mit dem Ge-
samtvertrauenspersonenausschuss gemäß § 38 Abs. 2 SBG vorläufig gilt.
Mit Schreiben vom 11. September 2007 erhob der Antragsteller Beschwerde
gegen den Nichtraucherschutzerlass und den Erlass vom 16. August 2007. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als Antrag
auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen dem Senat zusammen mit sei-
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ner Stellungnahme vom 17. März 2008 vor. Soweit sich der Antragsteller zu-
sätzlich auch gegen die Standortanweisung Nr. 7 „Nichtraucherschutz im
Standortbereich Ulm“ beschwert hatte, mit dem entsprechend dem Nichtrau-
cherschutzerlass das grundsätzliche Rauchverbot in Gebäuden des Bundes
wiedergegeben und auf die Betreuungseinrichtungen im Standort bezogen
wurde, hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde-
schrift zuständigkeitshalber an das Landeskommando Baden-Württemberg in
Stuttgart weitergeleitet.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Mit dem Nichtraucherschutzgesetz werde das gesetzlich vorgesehene Rauch-
verbot in Einrichtungen des Bundes auch auf bereits bestehende Raucherräu-
me ausgedehnt, obwohl das Gesetz diese ausdrücklich zulasse. Aus der Er-
mächtigung der Bundesregierung, hierzu nähere Bestimmungen zu erlassen, zu
folgern, dass nun sofort alle Raucherräume zu schließen seien, erschließe sich
ihm nicht und erscheine zudem unangemessen und unverhältnismäßig. Durch
den Erlass vom 16. August 2007 und die Standortanweisung Nr. 7 werde auch
ein Raucherraum in einer Betreuungseinrichtung geschlossen, obwohl fraglich
sei, ob diese Betreuungseinrichtung, die einem eingetragenen Verein zur
Nutzung überlassen worden sei, überhaupt eine Einrichtung des Bundes im
Sinne des Gesetzes sei.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, es stehe im Ermessen des Erlassgebers, grund-
sätzlich keine Raucherräume mehr vorzusehen, d.h. sowohl bestehende Räu-
me zu schließen wie auch bis zum Vorliegen einer Rechtsverordnung der Bun-
desregierung, die nähere technische Spezifikationen für die Ausstattung von
Raucherräumen enthalte, keine neuen mehr einzurichten. Sachliche Gründe,
die zu einer Beibehaltung von bestehenden Raucherräumen zwängen und jede
andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft kennzeichneten, seien nicht er-
sichtlich. Durch das Bundesnichtraucherschutzgesetz habe der Gesetzgeber
seinen eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, dass künftig dem Gesund-
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heitsschutz der nichtrauchenden Menschen der Vorrang vor dem Interesse der
Raucher und Raucherinnen an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit gebühren sol-
le. Der Schutzzweck dieses Gesetzes lege nahe, dass auch bestehende Rau-
cherräume vom grundsätzlichen Rauchverbot erfasst seien, weil auch von die-
sen Räumen Gefahren für Passivraucher ausgehen könnten.
Das Gericht hat die Beteiligten zu der Frage angehört, ob es sich bei dem an-
gefochtenen Nichtraucherschutzerlass und dem Erlass vom 16. August 2007
um truppendienstliche Maßnahmen handelt, für die der Rechtsweg zu den
Wehrdienstgerichten eröffnet ist. Der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - hat für den Fall, dass der Senat zu der Überzeugung gelange, dass
der Erlass keine truppendienstliche Maßnahme darstelle, um Verweisung des
Rechtsbehelfs an das zuständige Verwaltungsgericht gebeten. Der Antragstel-
ler hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2008 mitgeteilt, dass
einer Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht
nicht entgegengetreten werde.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 924/07 -
hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Für das gegen den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - WV IV 1 -
zum Schutz der nichtrauchenden Personen vor Passivrauchen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Nichtraucher-
schutzerlass) vom 15. August 2007 (Az.: 47-04-15/01-01) und den weiteren Er-
lass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 1 - vom 16. August
2007 (Az.: 69-01-01) gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist
der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen
Verwaltungsgerichten eröffnet.
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Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffent-
lich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit
die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG auch für
Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet, soweit nicht ein
anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde
des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorge-
setzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und
Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und
Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr,
vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - NZWehrr 2005, 212
truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit
handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muss
auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus
abzuleitende Rechtsfolge abgestellt werden (Beschlüsse vom 15. Mai 2003
- BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
Die gegen den Nichtraucherschutzerlass gerichtete Beschwerde betrifft eine
Verwaltungsangelegenheit. Die Vorschrift ist vom Referat „Grundsatz Umwelt-
und Arbeitsschutz; Umwelt- und Arbeitsschutzrecht“ (WV IV 1) der Abteilung
Wehrverwaltung, Infrastruktur und Umweltschutz (WV) des Bundesministeriums
der Verteidigung erlassen worden. Die Abteilung Wehrverwaltung, Infrastruktur
und Umweltschutz gehört nicht zum militärischen Bereich, der sich ins-
besondere in die fünf militärischen Führungsstäbe gliedert, sondern zum zivilen
Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Erlass richtet sich auch
nicht nur an Soldaten, sondern gleichermaßen an zivile Beschäftigte und Besu-
cher der von ihm erfassten Einrichtungen des Bundes im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung. Auch der Antragsteller ist nicht anders
als jeder sonstige nichtsoldatische Nutzer dieser Einrichtungen von dem
Rauchverbot betroffen. Der Nichtraucherschutzerlass beruht daher nicht auf
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dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung bzw.
dem militärischen Vorgesetztenverhältnis, wie es für truppendienstliche Angele-
genheiten kennzeichnend ist. Nichts anderes gilt für den Erlass vom 16. August
2007, der sich an die Wehrbereichsverwaltungen wendet und daher gegenüber
dem Antragsteller keine truppendienstliche Maßnahme eines militärischen Vor-
gesetzten darstellt.
Nachdem der Antragsteller, der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
und der Bundeswehrdisziplinaranwalt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hierzu
angehört worden sind, ist der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18
Abs. 3 WBO an das nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zu-
ständige Verwaltungsgericht K. (§ 1 Abs. 2 Gesetz
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. der Bek. vom 16. August
1994 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2007
maßgebliche dienstliche Wohnsitz ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG
bei einem Soldaten sein Standort, hier die Stadt B. im Regierungsbezirk K. Die
Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen
des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 a.a.O. und
vom 6. April 2005 a.a.O.).
Über die Verweisung kann der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche
Richter entscheiden (Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 -
Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 ).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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