Urteil des BVerwG vom 31.01.2007

Marine, Fernschreiben, Dienstzeit, Akteneinsicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 21.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Leutnant zur See der Reserve …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Kapitän zur See Pickshaus und
Leutnant zur See de Vries
als ehrenamtliche Richter
am 31. Januar 2007 beschlossen:
Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der mit Fern-
schreiben des Personalamtes der Bundeswehr vom 13.
März 2006 unter Nr. 2 mit Wirkung vom 17. März 2006
verfügten Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen
Dienst der Marine wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Hauptantrag als unzulässig verwor-
fen.
- 2 -
Hinsichtlich des Hilfsantrages festzustellen, dass die aus
der Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst
„resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre
rechtswidrig ist“, ist der Rechtsweg zum Bundesverwal-
tungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig; insoweit
wird das Verfahren an das Verwaltungsgericht S. verwie-
sen.
Die dem Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht
erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 1980 geborene Antragsteller war aufgrund seiner (für 16 Jahre abgegebe-
nen) Verpflichtungserklärung vom 21. Mai 2003 am 2. Oktober 2003 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Die Dienstzeit war
zunächst auf vier Jahre festgesetzt worden, wobei ihm vorherige Wehrdienst-
zeiten (vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2002) angerechnet wurden. Eine Verlän-
gerung erfolgte nicht. Mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit am 31. Dezember
2006 schied der Antragsteller aus der Bundeswehr aus. Seine Ernennung zum
Leutnant zur See war zuvor am 17. Juli 2006 erfolgt. Seit dem 17. März 2006
bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr wurde er beim
Stab Marinefliegergeschwader (MFG) … in … eingesetzt.
Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 1. März
2005 war
der Antragsteller zuvor für den Zeitraum vom 9. Mai 2005 bis 30. Sep-
tember 2006 zwecks Teilnahme an der Hubschrauberführergrundausbildung an
die
.... Inspektion/Lehrgruppe … Heeresfliegerwaffenschule
(HFlgWaS)
in B. ver-
setzt worden.
Am 9. Februar 2006 unterzog er sich an der HFlgWaS im Rahmen der flieger-
theoretischen Unterrichtung der schriftlichen Leistungsprüfung („Leistungs-
nachweis“) im Lehrfach „Navigation“. Aufgrund der Bewertung mit der Note
„mangelhaft“ erhielt er nach einer Testnachbesprechung am 15. Februar 2006
1
2
3
- 3 -
die Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Auch in der am
24. Februar 2006 erfolgten Wiederholungsprüfung erzielte er ein nur „mangel-
haftes“ Ergebnis. Am 27. Februar 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Wie-
derholungsprüfung im Ausbildungsteilgebiet „Navigation“ nicht bestanden habe.
Unter dem 3. März 2006 beantragte der Inspektionschef ... Inspektion/Lehr-
gruppe … HFlgWaS die Herauslösung des Antragstellers aus seinem Ausbil-
dungsabschnitt (Ablösung) mit der Begründung, dieser habe in dem nicht aus-
gleichbaren Lehrfach „Navigation“ wiederholt ein nicht ausreichendes Ergebnis
erzielt. Er befürwortete jedoch eine Lehrgangswiederholung. Der Antrag war
dem Antragsteller zuvor am 28. Februar 2006 im Entwurf ausgehändigt und mit
ihm am 2. März 2006 erörtert worden. Unter dem 7. März 2006 schloss sich der
Kommandeur Lehrgruppe … HFlgWaS diesem Antrag an. Diese Stellungnahme
war dem Antragsteller am 6. März 2006 im Entwurf ausgehändigt worden. Die
Erläuterung erfolge am 7. März 2006. Im Rahmen des Ablöseverfahrens gab
der Antragsteller hierzu keine Stellungnahme ab.
Mit Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006, ihm eröffnet und ausge-
händigt am 15. März 2006, wurde der Antragsteller von der Hubschrauberfüh-
rergrundausbildung abgelöst (Nr. 1) und jeweils mit Wirkung vom 17. März 2006
vom „fliegerischen Dienst der Marine“ abgelöst und „dem Verwendungsbereich
Marine Allgemein“ zugeordnet (Nr. 2) sowie von der HFlgWaS zum Stab MFG
…, …, versetzt (Nr. 3). Ferner wurde mitgeteilt, aufgrund der am 21. Mai 2002
(gemeint: 2003) abgegebenen „Verpflichtungserklärung (SaZ 16)“ bleibe „die
Dienstzeit auf 4 Jahre mit Dienstzeitende 31.12.2006 festgesetzt“; die
„Verpflichtung auf SaZ 16“ sei „damit hinfällig“ (Nr. 4). Die Verwendung im MFG
… sei bis zum voraussichtlichen Dienstzeitende am 31. Dezember 2006 geplant
(Nr. 5).
Mit Schreiben vom 24. März 2006 teilte der Antragsteller durch seine Bevoll-
mächtigten dem Inspektionschef ... Inspektion/Lehrgruppe … HFlgWaS mit,
dass er „gegen den zweiten Leistungsnachweis“ schriftlich Beschwerde einge-
legt habe. Ferner legte er mit diesem Schreiben „gegen die Ablösung vom flie-
gerischen Dienst, Fernschreiben des Personalamtes vom 6.03.2006, dem
4
5
6
- 4 -
Mandanten eröffnet am 15.03.2006“ Beschwerde ein und beantragte Aktenein-
sicht. Unter dem 21. April 2006 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers
dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit, das PersABw
habe an diesem Tage zwar die Personalakte des Antragstellers zur Verfügung
gestellt, die jedoch - bezogen auf die Ablösung vom Lehrgang - wenig hergebe.
Sie haben bereits mit Schreiben an die HFlgWaS vom 24. März 2006 um Ak-
teneinsicht in die gesamten Lehrgangsunterlagen gebeten und bitten um ent-
sprechende Anweisung. Unter dem 21. April 2006 übersandte der BMVg
- PSZ I 7 - den Bevollmächtigten des Antragstellers einen Auszug aus der „Prü-
fungs- und Bewertungsordnung der Heeresfliegertruppe für die Ausbildung zum
Luftfahrzeugführer/ständigen Besatzungsangehörigen“ (PBO HFlgTr) vom
3. August 1988, die PBO HFlgTr vom 25. November 2005, eine Übersicht über
die Testergebnisse des Antragstellers sowie die Nr. 314 und 315 ZDv 3/6 („Das
Prüfungswesen der Streitkräfte“) und die Nr. 220 ZDv 20/6 („Bestimmungen
über die Beurteilung der Soldaten der Bundeswehr“). Ferner führte er aus, der
Antragsteller möge sich an das Heeresamt (HA) wenden, soweit zur Begrün-
dung des Rechtsbehelfs noch Einsicht in weitere Unterlagen erforderlich sei. Mit
Übersendungsschreiben des HA vom 8. Mai 2006 wurde ihm Akteneinsicht ge-
währt. Mit Schreiben des HA vom 15. und 31. Mai 2006 wurden ihm weitere
Unterlagen übersandt.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. April 2006 hat der BMVg
- PSZ I 7 - mit Schreiben vom 27. April 2006, eingegangen am 6. Mai 2006,
dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller hat zunächst den Antrag gestellt
„festzustellen, dass die Ablösung des Mandanten vom flie-
gerischen Dienst sowie die daraus resultierende Festset-
zung der Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist.“
Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Entscheidung über die Beschwerde
vom 24. März 2006 sei innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht er-
gangen. Die von ihm und seinen Bevollmächtigten im HA eingesehenen Akten
seien unvollständig. Insbesondere sei die als Beschwerde des Antragstellers
7
8
9
- 5 -
gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im
Fach „Navigation“ zu wertenden schriftlichen Stellungnahmen, überschrieben
mit „Koordinaten“ und mit „Flight log“ nicht bei den Akten. Ebenfalls sei der Akte
nicht zu entnehmen, wer als Zweitkorrektor tätig geworden sei. Zudem habe er
der Akte nicht die den Korrektoren vorliegende Musterlösung entnehmen kön-
nen. Darüber hinaus sei ihm, dem Antragsteller, bekannt geworden, dass zwi-
schenzeitlich die Soldaten F., G. und R. vernommen worden seien. Auch diese
Unterlagen seien der von ihm eingesehenen Akte nicht beigefügt gewesen. Er-
gänzend hat er ein an das HA gerichtetes Schreiben vom 26. Mai 2006 beige-
fügt, in dem er nähere Ausführungen zur Akteneinsicht, zum Inhalt der einge-
sehen Akten sowie zur Bewertung seiner Leistungen in der Wiederholungsprü-
fung im Fach „Navigation“ gemacht hat. Vor einer Sachentscheidung des Se-
nats hat er die Vorlage weiterer Aktenunterlagen durch den BMVg bzw. das
PersABw verlangt.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2006 hat er beantragt,
den Bescheid vom 13. März 2006 nebst den dortigen An-
ordnungen aufzuheben,
sowie hilfsweise
festzustellen, dass seine Ablösung vom fliegerischen
Dienst sowie die daraus resultierende Festsetzung der
Dienstzeit auf vier Jahre rechtswidrig ist.
Der BMVg - PSZ I 7 - hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 hat der BMVg - PSZ I 7 - angekündigt, das
PersABw
sei
von
ihm
angewiesen
worden,
„das
Fernschreiben
vom 13.03.2006,
soweit damit der Antragsteller vom fliegerischen Dienst der Marine mit Wirkung
vom 17. März 2005 abgelöst und dem Verwendungsbereich Marine Allgemein
zugeordnet wurde, aufzuheben“.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben daraufhin mit Schrift-
satz vom 17. Januar 2007 unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz mitgeteilt,
10
11
12
13
- 6 -
der BMVg gehe offenkundig davon aus, dass „der Antragsteller nach erfolgter
Aufhebung weiterhin dem fliegerischen Dienst der Marine angehört“. Ferner
heißt es in diesem Schriftsatz: „Insoweit wird teilweise Erledigung erklärt.“
Mit Fax-Schreiben vom 18. Januar 2007 hat das PersABw unter dem Betreff
„Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Ablösung vom Marinefliegerdienst
- hier: Aufhebung des Fernschreibens PersABw … vom 13.03.2006“ dem An-
tragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, „das von Pers-ABw
… erstellte und … (dem Antragsteller) eröffnete Fernschreiben vom 13.03.2006
… (sei) formell rechtswidrig“ und werde „daher gemäß Weisung BMVg PSZ I 7
…hiermit aufgehoben“. Ferner heißt es darin, „die sich daraus ergebenden
Maßnahmen“ würden dem Antragsteller „in Kürze gesondert mitgeteilt“.
Der BMVg - PSZ I 7 - hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 eine Kopie der
Aufhebungsverfügung des PersABw vom 18. Januar 2007 übersandt und mit-
geteilt, diese sei den Bevollmächtigten des Antragstellers per Fax vorab am
19. Januar 2007 übermittelt worden. Nunmehr sei hinsichtlich der Ablösung des
Antragstellers vom fliegerischen Dienst der Marine Erledigung eingetreten. Der
Status des Antragstellers ändere sich hierdurch allerdings nicht.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - … - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis
D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Dem Vorbringen des Antragstellers entnimmt der Senat bei sinngemäßer Aus-
legung unter Berücksichtigung der (hinsichtlich der angefochtenen Ablösung
vom fliegerischen Dienst und der Zuordnung zum „Verwendungsbereich Marine
Allgemein“) abgegebenen Erledigungserklärung vom 17. Januar 2007 und des
Schriftsatzes vom 26. Januar 2007 den Antrag, die mit Fernschreiben vom
13. März 2006 verfügte Regelung hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 aufzuhe-
14
15
16
17
- 7 -
ben, sowie den Hilfsantrag, festzustellen, dass die aus der Ablösung vom flie-
gerischen Dienst resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre rechts-
widrig gewesen ist.
1. Soweit sich der ursprüngliche Hauptantrag des Antragstellers, den Bescheid
des PersABw vom 13. März 2006 („nebst den dortigen Anordnungen“) aufzu-
heben, auf die dort unter Nr. 2 verfügte Ablösung vom fliegerischen Dienst der
Marine bezogen hat, ist das Verfahren erledigt, so dass das Verfahren (in ent-
sprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und von § 8 Abs. 1
Satz 3 WBO) einzustellen ist. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmende
Erledigungserklärungen abgegeben. Für den Antragsteller ergibt sich dies aus
dem letzten Satz seines Schriftsatzes vom 17. Januar 2007 („Insoweit wird teil-
weise Erledigung erklärt“), der sich auf die im Schriftsatz des BMVg - PSZ I 7 -
angekündigte und dann durch Schreiben des PersABw vom 18. Januar 2007
erfolgte Aufhebung der durch das Fernschreiben des PersABw vom 13. März
2006 vorgenommenen Ablösung vom fliegerischen Dienst (und dementspre-
chend auch der damit verbundenen Zuordnung zum „Verwendungsbereich Ma-
rine Allgemein“) bezieht. Dieser (Teil-)Erledigungserklärung des Antragstellers
hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2007 der Sa-
che nach zugestimmt („so dass nunmehr hinsichtlich der Ablösung des An-
tragstellers vom fliegerischen Dienst der Marine Erledigung eingetreten ist“).
Daran ändert nichts, dass einerseits der Antragsteller bei Abgabe seiner Erledi-
gungserklärung gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, der BMVg gehe „davon
aus, dass der Antragsteller nach erfolgter Aufhebung weiterhin dem fliege-
rischen Dienst der Marine angehört" und dass andererseits der BMVg - PSZ I
7 - dieser Auslegung der Aufhebungsentscheidung des PersABw und der sich
daraus ergebenden statusrechtlichen Konsequenzen mit seinen Schriftsätzen
vom 18. und 19. Januar 2007 ausdrücklich widersprochen hat. Denn die inso-
weit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich
der rechtlichen Folgerungen, die aus der Aufhebungsentscheidung des Pers-
ABw vom 18. Januar 2007 zu ziehen sind, lassen den objektiven Erklärungs-
wert und die rechtliche Wirkung der beiderseits wirksam abgegebenen
(Teil-)Erledigungserklärungen unberührt.
18
- 8 -
2. Der (verbleibende) Teil des Hauptantrags, der auf Aufhebung der im Fern-
schreiben vom 13. März 2006 getroffenen weiteren Anordnungen (Nr. 1: Ablö-
sung von der Hubschrauberführergrundausbildung; Nr. 3: Versetzung von der
HFlgWaS in B. zum Stab MFG … in …; Nr. 4: Mitteilung über das Ende der
Dienstzeit) gerichtet ist, ist unzulässig.
Es fehlt dem Antragsteller insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Das PersABw hat mit seinem Schreiben an den Antragsteller vom 18. Januar
2007, das diesem über seine Bevollmächtigten am 19. Januar 2007 übermittelt
worden ist, das angefochtene Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006
bereits insgesamt aufgehoben, so dass der nicht für erledigt erklärte Teil des
Hauptantrages mangels einer insoweit noch aufzuhebenden belastenden Ent-
scheidung „ins Leere“ läuft. Der Antragsteller ist durch das angefochtene Fern-
schreiben des PersABw vom 13. März 2006 rechtlich nicht mehr beschwert.
Denn das PersABw hat seine Aufhebungsentscheidung vom 18. Januar 2007
nicht auf die seinerzeit mit Wirkung vom 17. März 2006 erfolgte Ablösung des
Antragstellers vom fliegerischen Dienst begrenzt, sondern der Sache nach alle
im Fernschreiben getroffenen Entscheidungen aufgehoben. Dies ergibt sich aus
dem unmissverständlichen objektiven Erklärungswert dieser Entscheidung.
Darin heißt es, „das“, also das gesamte vom PersABw erstellte und dem An-
tragsteller seinerzeit eröffnete Fernschreiben vom 13. März 2006 sei formell
rechtswidrig und werde daher gemäß der Weisung des BMVg vom 4. Januar
2007 „hiermit aufgehoben“. Von einer Ein- oder Beschränkung der Aufhe-
bungsentscheidung auf die Ablösung vom fliegerischen Dienst (und der damit
verbundenen Zuordnung zum „Verwendungsbereich Marine Allgemein“) ist da-
bei nicht die Rede. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Betreff des
Schreibens des PersABw vom 18. Januar 2007, in dem im ersten Teil auf das
„Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Ablösung vom Marinefliegerdienst“ Be-
zug genommen wird. Gleich im Anschluss daran wird nämlich der Betreff dahin
konkretisiert, dass es „hier“ um die Aufhebung „des“, also des gesamten „Fern-
schreibens PersABw vom 13.03.2006“ geht. Im Übrigen war die im ersten Teil
des Betreffs gewählte Bezeichnung inhaltlich insoweit durchaus zutreffend, als
sich die Beschwerde des Antragstellers im vorgerichtlichen Wehrbeschwerde-
verfahren tatsächlich allein gegen seine Ablösung vom fliegerischen Dienst
19
20
- 9 -
richtete und damit auf diesen Gegenstand beschränkte. Erst im Nachgang zu
seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im Hauptan-
trag sein Rechtschutzbegehren - unzulässigerweise - auf die Aufhebung des
gesamten Fernschreibens vom 13. März 2006 erweitert.
3. Für den Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die aus der
Ablösungsentscheidung „resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jah-
re rechtswidrig ist“, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehr-
dienstsenate - nicht gegeben.
Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten und der früheren Soldaten aus
dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht
gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Letzteres ist gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1 WBO (nur) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der
Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten
eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ers-
ten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31
geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung sol-
cher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militäri-
schen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angele-
genheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 -
BVerwGE 33, 307 <308>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 20.98 -
Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 2 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB
74.01 -). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um
eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwal-
tungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten An-
spruchs und die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom
27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - NZWehrr 1981, 229 f., vom 7. Juli 1981
- BVerwG 1 WB 25.81 - BVerwGE 73, 208 ff. und vom 21. Februar 2002
- BVerwG 1 WB 74.01 -).
Die vom Antragsteller verlangte Feststellung, dass die aus der Ablösung vom
fliegerischen Dienst „resultierende Festsetzung der Dienstzeit auf vier Jahre
rechtswidrig ist“, betrifft ausschließlich Entscheidungen über die Dauer seines
21
22
23
- 10 -
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und damit statusrechtliche Fragen. Für
Rechtsstreitigkeiten, die das Statusverhältnis eines Soldaten betreffen, ist aber
allein die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht der
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Das gilt auch, wenn die Un-
tätigkeit des BMVg in einer Statusangelegenheit geltend gemacht wird (Be-
schluss vom 7. Juli 1981 a.a.O.).
Nach der Anhörung der Beteiligten ist deshalb das Verfahren insoweit gemäß
§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO
örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht S. zu verweisen. Maßge-
bend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,
an das das Verfahren hinsichtlich des unzulässigen Antrages zu verweisen ist,
sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Antrages. Dies war im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt des Eingangs des
Vorlageschreibens des BMVg - PSZ I 7 - beim beschließenden Senat, also der
5. Mai 2006. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Soldat zwischenzeitlich mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Der für
Verfahren im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO für die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts maßgebliche „dienstliche Wohnsitz“ ist bei einem Soldaten
der Standort seiner Einheit (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 2003
- BVerwG 1 WB 7.03 -, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 2.05 - und vom 30.
November 2006 - BVerwG 1 WB 23.06 -). Bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
Antrages am 5. Mai 2006 war der „dienstliche Wohnsitz“ des Antragstellers der
Standort …, der zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts S. gehört.
4. Die Entscheidung, dem Bund die Hälfte der dem Antragsteller vor dem Bun-
desverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, be-
ruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91a
ZPO (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 -
BVerwGE 46, 215 <217>). Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist
über die Kosten bzw. die Auferlegung der notwendigen Auslagen nach billigem
Ermessen unter Heranziehung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ent-
scheiden.
24
25
- 11 -
Billigem Ermessen entspricht es, die hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils
des Verfahrens dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem
Bund aufzuerlegen. Denn insoweit hätte der Antragsteller voraussichtlich ob-
siegt, wobei dieser Teil der angefochtenen Entscheidung für ihn ein erhebliches
Gewicht hatte, das der Senat bei der vorgenommenen Quotelung entsprechend
berücksichtigt hat. Die Beteiligten sind durch die gerichtliche Verfügung vom 18.
Dezember 2006 bereits darauf hingewiesen worden, dass dem Antragsteller vor
Ergehen des Fernschreibens des PersABw vom 13. März 2006 durch die
zuständige Stelle keine Gelegenheit gegeben wurde, sich vorab zu seiner
beabsichtigten Ablösung vom fliegerischen Dienst der Marine zu äußern. Darin
lag ein Anhörungsmangel, der die ergangene Ablösungsentscheidung rechts-
fehlerhaft machte. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass in dem anschließenden
Bescheid (Fernschreiben des PersABw vom 13. März 2006) hinsichtlich der
über den Antrag des Inspektionschefs ... Inspektion/Lehrgruppe … HFlgWaS hi-
nausgehenden Ablösung des Antragstellers vom fliegerischen Dienst eine
rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen wurde. Jedenfalls fehlte in
dieser Hinsicht eine hinreichende Begründung für die bei der Ermessensaus-
übung maßgeblichen Gesichtspunkte. Dieser Rechtslage hat das PersABw mit
seiner Aufhebungsentscheidung vom 18. Januar 2007 insoweit Rechnung ge-
tragen.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
26