Urteil des BVerwG vom 22.09.2005

Versetzung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Familie, Gleichbehandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 21.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Generalmajor Keerl und
Oberstabsapotheker Dr. Neben
als ehrenamtliche Richter
am 22. September 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Mai 2009 enden wird. Zum Oberstarzt (OTA) wurde er mit
Wirkung vom 1. April 1996 ernannt.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) des
H. in K. zum 1. Oktober 2003 wurde der Dienstposten L., den der Antragsteller
dort zu diesem Zeitpunkt besetzte, von der Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 auf
die BesGr A 15 herabdotiert. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit
Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 3 - Nr. 0245 vom
6. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 auf eine Planstelle „z.b.V.“ der
BesGr A 16 umgesetzt.
Mit Schreiben des BMVg - PSZ I 3 - vom 14. August 2003, dem Antragsteller er-
öffnet am 19. August 2003, wurde er darüber unterrichtet, dass er bei der Bera-
tung im Personalberatungsausschuss (PBA) beim Inspekteur des Sanitätsdienstes
der Bundeswehr (InspSan) bei der Besetzung des Dienstpostens (BesGr A 16)
Abteilungsleiter III der S. zum 1. Juni 2003 keine Berücksichtigung finden werde.
Das gleiche Ergebnis wurde ihm mit Schreiben des BMVg - PSZ I 3 - vom
22. Dezember 2003, eröffnet am 14. Januar 2004, hinsichtlich der PBA-Beratung
beim InspSan im Hinblick auf die zum 1. Februar 2004 vorgesehene Besetzung
des Dienstpostens (BesGr A 16) LSO St. mitgeteilt.
Nachdem ihm am 9. Februar 2005 durch den Amtschef H. seine geplante Verset-
zung auf den Dienstposten D. bei der 10. P. in S. angekündigt worden war, legte
er dagegen mit Schreiben vom 13. Februar 2005, eingegangen beim H. am
14. Februar 2005, „Beschwerde“ ein und machte geltend, diese beabsichtigte
Personalmaßnahme sei für ihn aus persönlichen Gründen unzumutbar und wider-
spreche im Hinblick auf seinen Wohnsitz A., die dortige freiberufliche Tätigkeit
seiner Ehefrau und die zahlreichen Versetzungen sowie Auslandseinsätze in den
vergangenen Jahren dem Fürsorgegedanken.
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Außerdem beantragte er unter dem 13. Februar 2005, eingegangen beim HA am
14. Februar 2005, seine Versetzung auf den Dienstposten D. bei der 7. P. in D.
Dieser Antrag wurde vom BMVg mit Bescheid vom 9. März 2005 abgelehnt. Unter
dem 24. März 2005, eingegangen beim H. am selben Tag, hat der Antragsteller
dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der Gegenstand des beim
Senat anhängigen Verfahrens BVerwG 1 WB 22.05 ist.
Nachdem am 4. März 2005 mit ihm im Beisein seiner Ehefrau im Bundesministe-
rium der Verteidigung ein Personalgespräch geführt worden war, wurde der An-
tragsteller mit E-Mail-Schreiben des BMVg - PSZ I 3 - vom 18. März 2005, ausge-
händigt am 21. März 2005, mit Wirkung vom 16. Juli 2005 und mit einer voraus-
sichtlichen Verwendungsdauer von zwei Jahren auf den Dienstposten SanStOffz
bei der 10. P. in S. versetzt. Die entsprechende förmliche Versetzungs- und
Kommandierungsverfügung Nr. 0112 des BMVg wurde unter dem 18. April 2005
erstellt (mit Dienstantritt am 27. Juni 2005).
Der BMVg - PSZ I 7 - hat den als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf des
Antragstellers vom 13. Februar 2005 gegen die zunächst mündlich angekündigte
und dann mit dem vorbezeichneten E-Mail-Schreiben verfügte Versetzung des
Antragstellers auf den Dienstposten SanStOffz bei der 10. P. in S. als Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom
25. April 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Versetzung nach S. sei für ihn aus persönlichen Gründen unzumutbar und
widerspreche jedem Fürsorgegedanken. Mit gegenwärtig 58 Jahren stehe er vier
Jahre vor dem Ende seiner Dienstzeit. Seit seiner Versetzung zum H. im Jahr
1996 fahre er täglich mit seinem PKW von seinem Wohnort A. zu seinem bisheri-
gen Dienstort K. und zurück. Die einfache Fahrzeit betrage etwa eine Stunde; eine
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln stelle keine Alternative dar, weil sie doppelt
so lange dauern würde. Schon seine derzeitige Verwendung könne deshalb aus
seiner Sicht nicht als heimatnahe Verwendung angesehen werden. Eine Verset-
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zung nach S. bedeute für ihn, dass er statt bisher in der Woche fünfmal zwei
Stunden künftig zweimal pro Woche fünf Stunden unterwegs sein müsse, ohne
täglich zu seiner Familie nach A. zurückkehren zu können. Eine solche Versetzung
sei alles andere als gerecht und berücksichtige nicht die Belastungen, die für ihn
selbst und für seine Familie aus seiner Tätigkeit als Soldat schon bisher resultiert
hätten und resultierten. Nach Beendigung seines Studiums sei er in den ersten elf
Jahren seiner Tätigkeit als Sanitätsoffizier aus dienstlichen Gründen viermal mit
seiner Familie umgezogen. Seine älteste Tochter habe dadurch in drei, seine
zweite Tochter in zwei verschiedenen Bundesländern die Grundschule besucht.
Nach seiner Versetzung von K. nach B. habe er 1987 deshalb den Wohnsitz
seiner Familie in die Heimatstadt seiner Ehefrau nach A. verlegt, um hier seinen in
den Jahren 1973, 1975, 1977 und 1984 geborenen vier Kindern einen dauerhaften
Wohnsitz zu geben. Dies habe sich jedoch in keiner Weise auf seine Bereitschaft
ausgewirkt, seinen dienstlichen Verpflichtungen auch unter Inkaufnahme
erheblicher persönlicher Belastungen überall dort nachzukommen, wo er ge-
braucht worden sei. So sei er zwischen A. und B., A. und D. sowie A. und K. (ins-
gesamt drei Verwendungen) gependelt und habe in L. und Le. als Wochenend-
pendler seinen Dienst versehen. Aus seiner Sicht seien ferner die von ihm absol-
vierten Auslandseinsätze nicht ausreichend berücksichtigt worden, von denen er
zwei - in Kambodscha und im Kosovo - kurzfristig übernommen habe. In den Zeit-
raum seines Einsatzes im Kosovo sei auch die Hochzeit seiner ältesten Tochter
gefallen. Ein Umzug seiner Ehefrau nach S. sei aufgrund ihrer freiberuflichen Tä-
tigkeit als Arbeitsmedizinerin und Psychoonkologin nicht möglich.
Er halte die Personalauswahl im Sanitätsdienst, nicht nur soweit es seine Person
betreffe, für willkürlich. So sei die Nachbesetzung der Stelle des Leiters B. zum
1. Februar 2004 unverständlich; diese Stelle sei mit der Ehefrau des Stellvertre-
tenden I. besetzt worden. Dieser Umstand könne möglicherweise erklären, warum
der vorherige Leiter B. nach relativ kurzer Stehzeit LSO S. geworden und er, der
Antragsteller, bei der Betrachtung seiner Person für diesen Dienstposten von
vornherein ausgeschlossen worden sei, obwohl er aufgrund seiner Vorverwen-
dungen als Bataillonskommandeur und Kommandeur bzw. Commanding Officer
dreier Sanitätseinsatzkontingente gezeigt habe, dass er auch unter schwierigen
Bedingungen eine Sanitätseinrichtung führen könne. Die Aussagen des Referats-
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leiters BMVg - PSZ I 3 - anlässlich des Personalgesprächs, man könne nicht in
jedem PBA alle Sanitätsoffiziere der BesGr A 16, die z.b.V.-Dienstposten innehät-
ten, angesichts ihrer großen Zahl in die Betrachtung mit einbeziehen, könne er nur
bedingt akzeptieren. Man könne „jedem ‚A 16 z.b.V.’ler, der aufgrund seiner Vor-
verwendungen die Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung für eine Verwen-
dung“ erfülle und wenn die Art der Verwendung seinen Intensionen entspreche,
„die Möglichkeit zur Etatisierung auf einem solchen DP geben“. Es sei zudem ein
Widerspruch in sich, wenn man, wie in seinem Falle geschehen, „einen ‚A 16
z.b.V.’ler in die Betrachtung einbeziehe, der aufgrund seiner Vorverwendungen
diese Kriterien nur suboptimal“ erfülle, ihn aber in eine Betrachtung für einen
Dienstposten (Abteilungsleiter III an der S.), „für den er aufgrund seiner Vorver-
wendungen uneingeschränkt geeignet“ sei, nicht einbeziehe.
Bei der Ablehnung seines Antrages auf Versetzung auf den Dienstposten eines D.
bei der 7. P. in D. sei eine „Versetzungskette konstruiert“ worden, die der Überprü-
fung ihrer dienstlichen Notwendigkeit nicht standhalte. Auch die Kriterien Eignung,
Leistung und Befähigung könnten hier nicht entscheidend gewesen sein, weil es
sich um zwei vom Tätigkeitsprofil her völlig identische Aufgaben handele. Wenn
man schon persönliche Gründe, die für den Betreffenden keine unabwendbaren
außergewöhnlichen und unverhältnismäßigen Belastungen seien und nicht von
der Lage vergleichbarer Soldaten abwichen, bei der Entscheidung heranziehe, um
die persönlichen Belastungen gleichmäßiger zu verteilen, dann sollten diese Krite-
rien für alle Kandidaten in gleicher Weise angewendet werden. Zudem hätte „die
Idee von der gleichmäßigen Verteilung der persönlichen Belastungen“ als Aus-
wahlkriterium „aus Gründen der Gerechtigkeit auch bei den anderen Stellenver-
änderungen der letzten Zeit zur Anwendung“ gebracht werden müssen; so hätte
dem „G 1 SanFüKdo … eine Zwischenverwendung an der ‚Schlammfront’ eines
D., verbunden mit Einsatzerfahrungen im Ausland für seine zukünftige Verwen-
dung als De. im P. sicher nicht geschadet und bei seiner Persönlichkeitsbildung
weitergeholfen“.
Hinsichtlich seiner Versetzung als D. zum Stab 10. P. beantragt er
„eine Korrektur“.
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Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Wegversetzung des Antragstellers habe ein dienstliches Bedürfnis be-
standen, da der bisherige Dienstposten mit Ablauf des 30. September 2003 von
der BesGr A 16 auf die BesGr A 15 herabdotiert worden sei. Eine Planstelle unter
Nutzung des z.b.V.-Etats, wie dies seit dem 1. Oktober 2003 erfolgt sei, dürfe nur
solange in Anspruch genommen werden, wie dies unter Anlegung eines strengen
Maßstabes unbedingt erforderlich sei. Die Personalführung sei gehalten, die Inan-
spruchnahme von Planstellen des z.b.V.-Etats auf den unbedingt notwendigen
Umfang zu begrenzen und eine Echtsetzung („Etatisierung“) von auf Planstellen
„z.b.V.“ geführten Soldaten anzustreben. Danach sei zum 1. Juli 2005 durch die
Versetzung des seinerzeitigen Dienstposteninhabers der Dienstposten D. bei der
10. P. frei und nachzubesetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne
der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandie-
rung von Soldaten (VMBl 1988 S. 76 ff., Abschnitt B Nr. 6) habe der Antragsteller
nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vor-
gebrachten persönlichen und familiären Belange seien vom personalführenden
Referat in die Abwägung einbezogen worden. Sie stellten aber letztlich keine so
schwerwiegenden Umstände dar, dass von der Versetzung des Antragstellers ha-
be Abstand genommen werden müssen. Ferner werde durch die getroffene Ent-
scheidung zur Umzugskostenvergütung dem Antragsteller die Möglichkeit einge-
räumt, Erstattungsleistungen insbesondere in Form von Trennungsgeld in An-
spruch zu nehmen.
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Eine Zusicherung dahingehend, dass er trotz einer bestehenden Etatisierungs-
möglichkeit auf einem STAN-Dienstposten gleichwohl auf einer Planstelle „z.b.V.“
in K. verbleiben könne, bis ein seinen räumlichen Vorstellungen entsprechender
STAN-Dienstposten zur Verfügung stehe, sei dem Antragsteller zu keinem Zeit-
punkt gegeben worden.
Auch bestehe keine „geübte Praxis“ dahingehend, dass „man kurz vor dem Ruhe-
stand stehende Soldaten, deren Dienstposten wegfalle, nicht mehr etatisiert“.
Vielmehr sei der Sachverhalt stets im Einzelfall zu prüfen und nach den genannten
Richtlinien zu verfahren. Im Falle des Antragstellers könne danach eine von ihm
gewünschte Weiterverwendung am Standort K. nicht auf der Grundlage einer
Planstelle „z.b.V.“ erfolgen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakten des BMVg - PSZ I 7 - 149/05 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Soll eine Beschwerde - wie hier die des Antragstellers vom 13. Februar 2005 -
gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 WBO als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, muss sie grundsätzlich die Frist des
§ 6 Abs. 1 WBO wahren. Die für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche
Kenntnis vom Beschwerdeanlass liegt bei Versetzungen erst mit der Aushändi-
gung der förmlichen Versetzungsverfügung vor. Nach der Rechtsprechung des
Senats ist jedoch ein Beschwerdeführer, der - wie hier - nach Kenntnisnahme von
der ihm eröffneten Vororientierung, aber vor Erhalt der förmlichen Versetzungs-
verfügung Beschwerde eingelegt hat, nicht gehalten, den Rechtsbehelf nach Er-
öffnung der Versetzungsverfügung zu wiederholen. Vielmehr wird der in Kenntnis
der Vororientierung eingelegte Rechtsbehelf zulässig, wenn die förmliche Verset-
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zungsverfügung dem betroffenen Soldaten bekannt gegeben wird (Beschluss vom
27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -
§ 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754> m.w.N.). Dies ist hier mit
der am 27. April 2005 dem Antragsteller eröffneten förmlichen Versetzungs-
verfügung vom 18. April 2005 geschehen.
Der danach zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Versetzungsverfügung des BMVg - PSZ I 3 - in Gestalt des
E-Mail-Schreibens vom 18. März 2005 und der förmlichen Personalverfügung
Nr. 0112 vom 18. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in
seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ablei-
ten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971
- BVerwG 1 WB 8.70 -
[217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG
1 WB 53.87 - und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB
43.04 - m.w.N.).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff
gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentschei-
dung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vor-
gesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befug-
nisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen
Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem
in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971
- BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 -
und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 -).
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Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die
Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984
- BVerwG 1 WB 79.82 - , vom 14. November 2002
- BVerwG 1 WB 33.02 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein
Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom
29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - , vom 16. Mai 2002 - BVerwG
1 WB 11.02 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienst-
postenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 - im Folgenden: Versetzungs-
richtlinien). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Der Dienstposten eines Di., beim Stab der 10. P. in S. ist nach den Darlegungen
des BMVg, deren inhaltliche Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen
hat, mit der zum 1. Juli 2005 erfolgten Wegversetzung des bisherigen Dienstpos-
teninhabers (OTA H.) frei geworden und zu besetzen gewesen.
Für diesen Dienstposten ist der Antragsteller, was er auch selbst nicht in Zweifel
zieht, uneingeschränkt geeignet und durch seine Ausbildung sowie durch seine
besonderen Vorverwendungen fachlich qualifiziert. Die Entscheidung darüber,
welche Vorverwendungen insoweit erforderlich sind, obliegt dem BMVg im Rah-
men seiner Organisationsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, dass der BMVg insoweit
bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers rechtsfehlerhaft gehandelt
hätte. Auch der Antragsteller macht dies nicht geltend.
Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist ebenfalls
gegeben. Der von ihm bis zum 30. September 2003 besetzte Dienstposten eines
L. beim H. wurde mit dem Inkrafttreten der neuen STAN des H. ab dem 1. Oktober
2003 von der BesGr A 16 auf die BesGr A 15 herabdotiert. Seitdem wurde der
Antragsteller unter Inanspruchnahme einer Planstelle „z.b.V.“ (zur besonderen
Verwendung) auf dem Dienstposten TE/ZE 005/800 (BesGr A 16) im H.
weiterverwendet. Es lag damit ein dienstliches Bedürfnis dafür vor, ihn baldmög-
lichst wieder auf einen Dienstposten gemäß der STAN zu etatisieren. Hinsichtlich
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der Entscheidung über die Übertragung einer Stelle des Stellenplans sind die
Vorgaben in den „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen ‚z.b.V.’ und
Planstellen ‚z.b.V. (Schüleretat)’“ vom 26. November 1996 (VMBl 1997 S. 1) zu
beachten. Nach Nr. 2.1.2 dieser Richtlinien darf eine Planstelle als Planstelle
z.b.V. erst (und nur) in Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung
eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die
Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter STAN-Dienstposten unbedingt
erforderlich ist. Deshalb verlangen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Per-
sonalführung, Soldaten und Soldatinnen nicht über eine längere Zeit in einer
z.b.V.-Verwendung zu belassen, sondern sie so bald wie möglich auf einen
dienstgradgerechten STAN-Dienstposten zu versetzen (vgl. u.a. Beschlüsse vom
25. September 2002 - BVerwG 1 WB 31, 32.02 -, vom 10. März 2004 - BVerwG
1 WB 55.03 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -; vgl. auch Scherer/
Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RNr. 69).
Auch die vom BMVg - PSZ I 3 - mit der Versetzungsverfügung getroffene Ermes-
sensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass
der BMVg die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens
überschritten, von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht oder Rechte des Antragstellers sonst verletzt
hat. Insbesondere hat er die ermessensregelnden Vorgaben der Versetzungsricht-
linien beachtet. Der Antragsteller hat, wie er mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 aus-
drücklich klargestellt hat, die Versetzungsentscheidung hinsichtlich des bisherigen
D. der 10. P. auf den Dienstposten des D. der 7. P. nicht angefochten.
Die vom Antragsteller angefochtene Verfügung hinsichtlich seiner Versetzung zum
16. Juli 2005 auf den Dienstposten eines Di. beim Stab der 10. P. in S., die ihm
mit E-Mail-Schreiben vom 18. März 2005, zugegangen am 21. März 2005, mitge-
teilt wurde, hat die in Nr. 21 dieser Versetzungsrichtlinien festgelegte Drei-Monats-
Frist gewahrt.
Dem Antragsteller ist ferner in Übereinstimmung mit Nr. 9 der Versetzungsrichtli-
nien hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zum Versetzungsvorschlag schrift-
lich Stellung zu nehmen, wovon er mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2005
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Gebrauch machte. Gelegenheit zur Stellungnahme bestand ferner im Rahmen des
am 4. März 2005 geführten Personalgesprächs. Anhaltspunkte dafür, dass das
Vorbringen des Antragstellers bei der angefochtenen Entscheidung nicht zur
Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde, sind nicht ersichtlich.
Die Verwendungsentscheidung des BMVg ist auch im Hinblick auf die persönli-
chen und familiären Belange des Soldaten nicht rechtsfehlerhaft. Soweit - wie
hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Für-
sorgegründen (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden
Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und
familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Be-
schluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -; Scherer/Alff, a.a.O., § 3
RNr. 76 und § 6 RNr. 38 m.w.N.). Allerdings darf die für die Versetzungsentschei-
dung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie
davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine be-
stimmte örtliche Verwendung hat (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992
- BVerwG 1 WB 30.92 - , vom 3. September 1996
- BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 -
311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]> und vom 14. November 2002
- BVerwG 1 WB 33.02 -). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Ver-
setzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden
Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn
durch seine Versetzung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für
ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Versetzung verbundenen
Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorge-
gesichtspunkten nicht zugemutet werden können, darf das grundsätzlich vorrangi-
ge Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht
wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden
(stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 -
236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395>, vom 30. August
2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - , vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB
33.02 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Erfährt die Für-
sorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Re-
gelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot
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der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der
Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen
nicht überschritten wird.
Gemäß Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien kann von einer Versetzung abgesehen
werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Derartige schwerwiegende persönliche
Gründe können sich nach Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien aus
dem Gesundheitszustand des Soldaten oder der mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Ehefrau (oder seiner Kinder) ergeben. Insoweit ist zwingende
Voraussetzung für eine stattgebende Ermessensentscheidung, dass der Verbleib
des Soldaten an einem bestimmten Standort oder das Unterlassen seiner Verset-
zung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Zeugnisses (vgl. ZDv 14/5 B 195) wegen
des Gesundheitszustandes des Soldaten, der Ehefrau oder des Kindes notwendig
sind. Solche Gründe hat der Antragsteller hier nicht dargetan. Er macht sie auch
im gerichtlichen Antragsverfahren nicht geltend.
Auch im Hinblick auf die zahlreichen früheren Versetzungen des Antragstellers
und die damit für seine Familie verbundenen Belastungen, die relativ große Ent-
fernung des neuen Dienstortes S. vom Wohnsitz und seine Restdienstzeit von
knapp vier Jahren ist die getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei.
Nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien kann zwar im Wege einer Ermessensent-
scheidung von einer Versetzung abgesehen werden, wenn „andere Gründe“ vor-
liegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zuge-
rechnet werden müssen und ein solches Absehen mit den dienstlichen Belangen
in Einklang gebracht werden kann.
Die vom BMVg als der dafür zuständigen Stelle angestellten Ermessenserwägun-
gen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und widersprechen nicht dem
Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Denn es besteht kein Rechtssatz des In-
halts, dass die dienstlich erforderliche Versetzung eines Soldaten zu unterbleiben
hat, wenn er vom neuen Dienstort - anders als bisher - nicht mehr täglich zum
Wohnort seiner Familie zurückkehren kann oder wenn er in seiner bisherigen be-
ruflichen Laufbahn bereits von zahlreichen Versetzungen, Auslandseinsätzen und
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den damit für seine Familie verbundenen Belastungen betroffen war. Gleiches gilt
hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Erwägung, eine Versetzung an
einen anderen Dienstort bei einer Restdienstzeit von weniger als fünf Jahren zu
unterlassen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die insoweit von der zuständigen
Stelle getroffene Ermessensentscheidung durch eigene Ermessenserwägungen
zu ersetzen.
Auch die Ortsgebundenheit der Ehefrau des Antragstellers aufgrund ihrer freibe-
ruflichen Tätigkeit am Wohnsitz in A. und gegebenenfalls dort vorhandenes
Wohneigentum vermögen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen
Rechtsanspruch darauf zu begründen, an einem bestimmten Standort oder in
dessen Nähe zu bleiben (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. Januar 1999
- BVerwG 1 WB 2.99 - , vom
25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -, vom 25. September 2002 - BVerwG
1 WB 30.02 - und vom
13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der BMVg das ihm bei der Versetzungsentscheidung in-
soweit allein zustehende Ermessen im Hinblick auf das Verfassungsgebot der
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im vorliegenden Fall nur in der Weise hätte
ausüben dürfen, dass die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten D.
beim Stab der 10. P. in S. unterblieb, sind nicht ersichtlich. Weder aus dem Vor-
bringen des Antragstellers noch demjenigen des BMVg ist ersichtlich, dass der
BMVg in einem vergleichbaren Fall sein Ermessen in einer Weise ausgeübt hätte,
die vorliegend eine Ungleichbehandlung des Antragstellers erkennen ließe.
Der BMVg hat - insoweit vom Antragsteller unwidersprochen - vorgetragen, dass
in seinem Zuständigkeitsbereich keine Praxis des Inhalts bestehe, dass Soldaten
mit einer Restdienstzeit von weniger als fünf Jahren auf einer Planstelle z.b.V.
verbleiben könnten; vielmehr werde stets im Einzelfall geprüft, ob nach den ge-
nannten Richtlinien die Voraussetzungen für die gewünschte Weiterverwendung
vorlägen. Daher lässt für den Senat - auch unter dem Aspekt der Gleichbehand-
lung - kein Anspruch des Antragstellers auf Weiterverwendung auf seinem bishe-
rigen z.b.V.-Dienstposten beim H. erkennen.
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Soweit der Antragsteller auf die „Nachbesetzung der Stelle des Leiters B. zum
1. Februar 2004 … mit der Ehefrau des Stellvertretenden I.“ hingewiesen hat, ist
nicht ersichtlich, worin der von ihm insoweit insinuierte Verstoß gegen das Gebot
der Gleichbehandlung liegen soll. Dies ergibt sich schon daraus, dass es dabei um
einen ganz anderen Dienstposten als im Falle des Antragstellers ging. Selbst
wenn die von ihm als Vergleichsfall angeführte Stellenbesetzung rechtlich zu be-
anstanden gewesen sein sollte, könnte der Antragsteller daraus für die von ihm
angefochtene Versetzung keine Ansprüche herleiten, zumal er nicht einmal gel-
tend macht, dass er durch die Besetzung jenes Dienstpostens beim B. in eigenen
Rechten verletzt wäre und dass er dagegen fristgerecht einen Rechtsbehelf einge-
legt hätte.
Unabhängig davon kann im vorliegenden Fall nach der insoweit maßgeblichen
Beurteilung des BMVg ein Absehen von der Versetzung des Antragstellers nicht
im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Ein-
klang gebracht werden. Nach Darlegung des BMVg ist davon auszugehen, dass
für die Besetzung des Dienstpostens D. bei der 10. P. in S. ein dienstliches Be-
dürfnis besteht. Dies wird letztlich auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
Diese dienstliche Situation hat die zuständige Stelle rechtsfehlerfrei als einen dem
Absehen von der Versetzung des Antragstellers entgegenstehenden „dienstlichen
Belang“ im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien gewertet. Die Beurteilung
der Dringlichkeit der Wiederbesetzung dieser Stelle ist eine Frage, die der
zuständigen militärischen Stelle obliegt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der
Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an
die Stelle derjenigen des BMVg und der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen.
Insbesondere hat der Senat - mangels einschlägiger rechtlicher Vorgaben - nicht
zu prüfen, ob die vom BMVg bei der Besetzung der Dienstposten der D. bei der
10. P. in S. und der 7. P. in D. entwickelte Konzeption und ihre Umsetzung sinnvoll
und zweckmäßig sind. Denn Fragen der militärischen Zweckmäßigkeit unterliegen
inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung (stRspr.: u.a Beschlüsse vom 22. Juli
1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - m.w.N., vom 18. Juli
2000 - BVerwG 1 WB 48.00 -, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00 - und
vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 -
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2001, 675 = ZBR 2002, 183> m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
vom BMVg dargelegten Entscheidungskriterien rechtswidrig sind oder nicht
vorlagen oder tatsächlich nicht angewendet wurden, sind nicht ersichtlich und
auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden.
Da die angefochtene Versetzungsentscheidung nach alledem nicht rechtswidrig
ist, bleibt dem Begehren des Antragstellers der Erfolg versagt.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Keerl Dr. Neben
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