Urteil des BVerwG vom 28.04.2009

Dienstzeit, Beschwerdefrist, Belastung, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 20.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Kraft und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Brand
am 28. April 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zuerkennung der individuellen
Förderperspektive A 12.
Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet
voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2010. Zum Hauptmann wurde er am 1.
Dezember 1995 ernannt und mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in eine Planstelle
der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Derzeit wird er als System-
/Nutzerbetreuer IT Logistik beim S...kommando verwendet.
Mit Schreiben vom 14. November 2008, ausgehändigt am 11. Dezember 2008,
teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass ihm in der
Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Jahr
2008 im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich und unter
Berücksichtigung der strukturellen Rahmenbedingungen die individuelle
Förderperspektive A 12 zuerkannt worden sei.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2008
Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in den
(damals noch laufenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
hinsichtlich der Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 12 in der
Perspektivkonferenz 2006. In diesen Verfahren hat der Senat inzwischen die
Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB
69.08 und 1 WB 74.08 - als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 erhob der Antragsteller weitere
Beschwerde, weil er auf seine Beschwerde noch keinen Bescheid erhalten
habe. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die weitere
Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit
seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 dem Senat vor. Der Antrag wurde
unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 16.09 geführt.
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Mit einem - noch in Unkenntnis der weiteren Beschwerde verfassten - Bescheid
vom 16. Februar 2009 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die
Beschwerde des Antragstellers vom 18. Dezember 2008 zurück. Die
Beschwerde sei unzulässig, weil die Ergebnisse der Beratungen von
Personalkonferenzen als Elemente innerdienstlicher Willens-
und
Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen
nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berührten und daher keine
anfechtbaren Maßnahmen darstellten.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
vom 17. März 2009 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser -
hier verfahrensgegenständliche - Antrag wurde vom Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner Stellungnahme vom 24. März
2009 dem Senat vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2009 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers
mit, dass der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde vom 9. Februar 2009
keine gerichtliche Entscheidung beantragt habe und er eine gerichtliche
Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 WB 16.09 auch nicht wünsche. Dieses
Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 16. April 2009 beendet.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens im vorliegenden Verfahren
trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er sei persönlich beschwert. Die Mitteilung, dass ihm nur die individuelle
Förderperspektive A 12 zuerkannt worden sei, bedeute für ihn, nicht befördert
zu werden. Eine weitere Personalentscheidung gehe ihm nicht zu, sodass ihm
auch das Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen sei, gegen die Entscheidung der
Perspektivkonferenz vorzugehen. Eine Verwendungsentscheidung zugunsten
eines Konkurrenten sei ihm während seiner gesamten Dienstzeit nicht bekannt
gegeben worden; eine solche Verwendungsentscheidung komme in der Praxis
des Antragsgegners nicht vor. Er habe somit nur die Möglichkeit, das Ergebnis
der Perspektivkonferenz anzugreifen. Die Beschwerde sei auch begründet. Wie
aus den Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sei, sei
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als Ergebnis der Perspektivkonferenz 2008 nicht er, der Antragsteller, sondern
Hauptmann H. ausgewählt worden, zum 1. Oktober 2008 einen Dienstposten
der Dotierungshöhe A 13 G zu besetzen. Er, der Antragsteller, bestreite, dass
lediglich Hauptmann H. ausgewählt worden sei.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei gemäß den Darlegungen im Beschwerdebescheid unzulässig.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die
Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive berührten als Elemente
innerdienstlicher Willensbildung nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 169/09 und 293/09 - und die Akten der
abgeschlossenen Verfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 69.08, 1 WB
74.08, 1 WB 80.08 und 1 WB 16.09 haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der sich der Antragsteller gegen
die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 12 in der
Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Jahr
2008 (Mitteilung des Personalamts der Bundeswehr vom 14. November 2008)
wendet, ist unzulässig, weil er keine gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs.
2 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme betrifft. Die gleiche Entscheidung hat
der Senat auch bereits in dem früheren Verfahren des Antragstellers
hinsichtlich der Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 12 in der
Perspektivkonferenz für das Jahr 2006 getroffen (Beschluss vom 20. Januar
2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -), auf die der Antragsteller
hingewiesen worden ist.
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Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die
Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger
Rechtsprechung des Senats keine - gerichtlich isoliert angreifbaren -
Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente
innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung
von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten
berühren (Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 -
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 25. April 2007 -
BVerwG 1 WB 31.06 -
in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41> sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1
WB 44.07 - juris Rn. 18 bis 24).
Nach der Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige
Verwendungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (R 5/05) des
Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-01/5) vom 21.
Juli 2005 ist die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive eines
Offiziers des militärfachlichen Dienstes das Ergebnis einer Bestenauslese auf
der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im
Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen; aus den
Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils
festgelegte Förderperspektive zu erreichen (Nr. 4.1.1 der Richtlinie). Die in der
Perspektivkonferenz festgestellte individuelle Förderperspektive bildet nach Nr.
4.2 der Richtlinie die Basis für die Verwendungsentscheidungen, begründet
jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen
über bestimmte Verwendungen. Bei den Ergebnissen einer
Perspektivkonferenz handelt es sich somit lediglich um
Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die konkrete
Verwendung oder über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens
beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre
eines Soldaten haben.
Gleiches ergibt sich aus der Teilkonzeption Personalmanagement der
Bundeswehr (TK PersMgmtBw) des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ
I 1 - Az.: 09-10-10/8) vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die
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individuelle Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in
regelmäßig stattfindenden Perspektivkonferenzen festgelegt wird und das
Ergebnis eines umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs
darstellt, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass „zeitgerecht die
Planung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und
entsprechende Verwendungen erfolgen kann“. Die „so festgestellte individuelle
Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung“.
Sie bildet damit „regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für
Verwendungsentscheidungen“. Sie begründet überdies „weder einen Anspruch
auf entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller
Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Verwendungen“.
Der Einwand des Antragstellers, er habe, um eine förderliche Verwendung (als
Voraussetzung für eine daran anschließende Beförderung) zu erlangen, nur die
Möglichkeit, das Ergebnis der Perspektivkonferenz anzufechten, weshalb ein
entsprechender Rechtsbehelf auch zulässig sein müsse, geht fehl. Der
Antragsteller hat zum einen die Möglichkeit, eine Verwendungsentscheidung
zugunsten eines Konkurrenten anzufechten, wenn er der Auffassung ist, er sei
geeigneter (im Sinne von § 3 Abs. 1 SG) als der ausgewählte Soldat; wird die
Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten dem Antragsteller nicht
bekannt gegeben, betrifft dies lediglich die Frage des Beginns der
Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO), nicht aber die Zulässigkeit der Beschwerde
im Übrigen. Der Antragsteller kann sich zum anderen um die förderliche
Verwendung auf einem von ihm benannten konkreten, freien oder frei
werdenden Dienstposten, für den er sich geeignet hält, bewerben; eine
ablehnende Entscheidung, die in der Regel durch einen förmlichen Bescheid
erfolgen wird, stellt eine beschwerdefähige Maßnahme im Sinne von § 17 Abs.
1 und 3 WBO dar. In beiden Fällen kann - im Rahmen der Prüfung der
Verwendungsentscheidung - gegebenenfalls auch überprüft werden, ob die
Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie für die
Entscheidung erheblich gewesen sein sollte, rechtmäßig war.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab,
weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
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WBO (offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags) zwar für gegeben erachtet,
der Antrag aber nicht mutwillig erscheint.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer