Urteil des BVerwG vom 26.02.2008

Bekanntgabe, Anteil, Begründungspflicht, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 2.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsgefreiten ... B.,
Unterstützungsgruppe ... Deutscher Anteil ..., G.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Dr. Glaser und
den ehrenamtlichen Richter Obergefreiten Hahn
am 26. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung der
Stammdienststelle der Bundeswehr, seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn
der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes abzulehnen.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften der
Luftwaffe; seine auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 enden. Zum Stabsgefreiten wurde er mit Wir-
kung vom 1. Januar 2008 ernannt. Seit dem 31. März 2005 wird er auf einem
Dienstposten als Versorgungssoldat bei der Unterstützungsgruppe .../Deutscher
Anteil ... in G. verwendet.
Unter dem Datum des 28. Februar 2007 gab der nächste Disziplinarvorgesetzte
des Antragstellers eine förmliche Bewerbungssofortmeldung mit dessen Antrag
auf Zulassung zur Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes
(sowie auf Verwendung auf einem Dienstposten als Materialnachweisunteroffi-
zier) an die Stammdienststelle der Bundeswehr zur weiteren Bearbeitung ab.
Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom
7. Mai 2007 ab.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juni 2007 wies
der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom
26. November 2007 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, nach Ziffer 3.1.3
des Erlasses „Steuerung der Personalstärken 2007“ (BMVg - Fü L I 2 Az.: 16-
45-20) vom 15. Dezember 2006 sollten Laufbahnwechsel nur genehmigt
werden, wenn kein geeigneter ungedienter Bewerber mit militärisch nutzbarem
Zivilberuf identifiziert werden könne oder wenn ein Dienstposten durch kurzfris-
tige Verfügbarkeit (Aufwuchs, Versetzung etc.) so zeitnah zu besetzen sei, dass
dies nicht mit qualifizierten ungedienten Bewerbern zu realisieren sei. Diese
Voraussetzungen lägen im Fall des Antragstellers nicht vor. Am 6. August 2007
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habe das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West einen geeigneten ungedien-
ten Bewerber, der bereits über den verwertbaren Zivilberuf eines Bürokauf-
manns verfüge, für den vom Antragsteller angestrebten Dienstposten einge-
plant. Dieser Bewerber habe am 1. Oktober 2007 seinen Dienst im Rahmen
einer Eignungsübung angetreten. Seitens der Stammdienststelle der Bundes-
wehr sei beabsichtigt, diesen Bewerber nach Abschluss der vorgesehenen
Ausbildung zeitgerecht zum 1. Oktober 2008 auf den Dienstposten zu verset-
zen. Unter Berücksichtigung der regulären Verpflichtungszeit von acht Jahren
könne dieser Bewerber voraussichtlich bis zum 30. September 2015 auf dem
Dienstposten eingesetzt werden. Im Falle der Weiterverpflichtung des An-
tragstellers auf acht Jahre könne dieser indessen angesichts seiner Vordienst-
zeit nur bis zum 31. Dezember 2012 auf dem angestrebten Dienstposten ver-
wendet werden.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 5. Dezember 2007 er-
öffnet.
Dagegen richtet sich das am 19. Dezember 2007 bei seinem Disziplinarvorge-
setzten eingegangene Schreiben des Antragstellers vom gleichen Tag, in dem
es heißt:
„Sehr geehrter Herr Major J.,
hiermit beschwere ich mich gegen die Entscheidung des
Bundesministerium der Verteidigung. Begründung folgt.
Mit kameradschaftlichem Gruß“
(Unterschrift des Antragstellers)
Diesen Rechtsbehelf hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid gewertet
und mit seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.
Eine Begründung seines Rechtsbehelfs hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen be-
gründet worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag aus den im Beschwerdebe-
scheid vom 26. November 2007 genannten Gründen auch unbegründet.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1153/07 - und
die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Er ist nicht in der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO) erforderlichen Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist der
Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Be-
scheids schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären u n d z u
b e g r ü n d e n . Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt
den Zweck, das Wehrdienstgericht alsbald über das vom Antragsteller geltend
gemachte Rechtsschutzziel zu informieren. Durch die Notwendigkeit einer Be-
gründung innerhalb von zwei Wochen soll der Antragsteller im Wehrbeschwer-
deverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen
und die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel alsbald dem Wehrdienstge-
richt zur Kenntnis zu geben. Deshalb muss - wie sich bereits aus dem Wortlauf
des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ergibt - in der Begründung des Antrags auf ge-
richtliche Entscheidung im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen
die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Antragstellers rechtswid-
rig ist (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB
1.70 - BVerwGE 43, 308 und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 9.04 - mit zahl-
reichen weiteren Nachweisen).
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Diesen Anforderungen genügt der Rechtsbehelf des Antragstellers vom
19. Dezember 2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zu-
treffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet hat, nicht. Er enthält
keine Begründung für das Rechtsschutzbegehren, sondern kündigt eine Be-
gründung erst an. Damit erfüllt er nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Auf die Notwendigkeit, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschwerdebescheides zu begründen, ist
der Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides
vom 26. November 2007 ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Antragsteller ist gleichwohl nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nach Auffassung des Senats nicht ge-
geben sind.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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