Urteil des BVerwG vom 28.03.2006

Berechnung der Frist, Beschwerdefrist, Fristablauf, Dienstzeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 2.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldveterinär Dr. Linz und
Stabsunteroffizier Neteler
als ehrenamtliche Richter
am 28. März 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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:
I
Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf acht Jahre
festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2008
enden wird. Zum Stabsunteroffizier wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2002
ernannt. Seit dem 1. September 2003 wird er als Waffenunteroffizier Maschi-
nenkanone 20 mm bei der 2./L…Btl) … in M. verwendet.
Nachdem die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) am 1. April 2002 in Kraft getreten
war, wurde der Antragsteller der Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemei-
nen Fachdienstes zugeordnet.
Am 21. Juli 2005 beantragte er mit Bewerbungssofortmeldung seine Übernah-
me in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes (FwAllgFD)
und gab als gewünschte Verwendung die eines Datenverarbeitungsfeldwebels
System-/Nutzerbetreuer IT (in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR)
26303 „Datenverarbeitung“) an.
Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Bescheid
vom 3. August 2005, der dem Antragsteller am 4. August 2005 eröffnet wurde,
ab.
Dagegen legten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem an die SDH
gerichteten Schreiben vom 17. August 2005 Beschwerde ein. Dieses Be-
schwerdeschreiben ging per Telefax am selben Tag um 15.47 Uhr bei der SDH
und - von dort abgesandt - anschließend per Telefax am 19. August 2005 um
7.58 Uhr beim Bundesministerium der Verteidigung ein. Mit Schreiben seiner
Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2005 begründete der Antragsteller seine Be-
schwerde dahin, er sei als „Truppenunteroffizier eingezogen“ worden und weise
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur auf. Im
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Rahmen der Umgliederung sei er in die Laufbahn der Fachdienstunteroffiziere
überführt worden. Für diese Laufbahn habe er den „falschen Eingangsberuf“;
gleichwohl sei für ihn keine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der
Soldatinnen/Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung
(ZAW) durchgeführt worden. Deshalb habe er nicht zur Feldwebellaufbahn zu-
gelassen werden können. Dadurch, dass er bereits über einen Eingangsberuf
verfügt habe, der allerdings für seine AVR der falsche Eingangsberuf sei, sei er
schlechter gestellt als ein Bewerber, der über keinen Eingangsberuf verfügt ha-
be; ein derartiger Bewerber habe nämlich im Rahmen der ZAW die entspre-
chenden Qualifikationen erwerben und zur Feldwebellaufbahn zugelassen wer-
den können. Unter Fürsorgegesichtspunkten habe er einen Anspruch darauf,
dass die Dienstzeit auf 15 Jahre verlängert werde und er nach Absolvierung
einer entsprechenden ZAW in die Laufbahn der Feldwebel zugelassen werde.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 -
mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 zurück.
Gegen diesen am 10. Dezember 2005 zugestellten Bescheid richtet sich der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Dezember 2005, den der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2006 dem Senat vorgelegt
hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Zu Unrecht habe der BMVg seine Beschwerde für unzulässig gehalten. Sein
Antrag auf Laufbahnwechsel und Weiterverpflichtung stelle keine truppen-
dienstliche, sondern eine statusrechtliche Angelegenheit dar. In einem solchen
Fall könne nach § 23 WBO die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt wer-
den, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Dies sei die SDH ge-
wesen. Bei gegenteiliger Ansicht sei die Beschwerde gleichwohl als fristgerecht
eingelegt zu behandeln. Denn die SDH habe die Beschwerde, die dort am
17. August 2005 eingegangen sei, nicht unverzüglich weitergeleitet. Der Aus-
gangsbescheid der SDH sei nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen
gewesen. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich um eine Statusangelegenheit
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handele, hätte eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein müssen. Deshalb
könne ihm, dem Antragsteller, eine Fristversäumung nicht vorgeworfen werden.
In der Sache macht er weiterhin geltend, dass ein Laufbahnwechsel unter
gleichzeitiger Verlängerung der Dienstzeit geboten sei, weil es auf einem Ver-
säumnis des Dienstherrn beruhe, dass seinerzeit keine ZAW für ihn, den An-
tragsteller, durchgeführt worden sei, obwohl er für die Laufbahn, in der er ein-
gesetzt worden sei, nicht über den richtigen Eingangsberuf verfügt habe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Beschwerde des Antragstellers
vom 17. August 2005 gegen den Bescheid der SDH vom 3. August 2005 ver-
fristet und deshalb unzulässig gewesen sei. Sie sei nicht innerhalb der am
18. August 2005 abgelaufenen Beschwerdefrist bei einer der gemäß § 5 Abs. 1,
§ 6 Abs. 1 WBO zur Entgegennahme der Beschwerde zuständigen Stellen
eingelegt worden. Erst am 19. August 2005 sei die Beschwerde beim BMVg als
der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle eingegangen.
Hieran ändere der Umstand nichts, dass die Beschwerde am 17. August 2005
- und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist - bei der SDH eingegangen sei.
Diese sei keine Einlegestelle nach der Wehrbeschwerdeordnung. Ein
unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO liege im Falle des
Antragstellers nicht vor, denn truppendienstliche Erstmaßnahmen - wie die hier
angefochtene Entscheidung der SDH - bedürften keiner Rechtsbehelfsbe-
lehrung. Die SDH sei im Übrigen ihrer Verpflichtung, die Beschwerde unverzüg-
lich - im Rahmen des üblichen Geschäftsganges innerhalb von zwei Werkta-
gen - der zuständigen Stelle zu übermitteln, nachgekommen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 966/05 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Seinem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass er die Aufhebung der
Bescheide der SDH vom 3. August 2005 und des BMVg vom 8. Dezember
2005 sowie die Verpflichtung des BMVg anstrebt, ihn, den Antragsteller, in die
Laufbahn der FwAllgFD zu übernehmen.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die Entscheidung über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Lauf-
bahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG sowie § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 15, 20
SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244)
betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppen-
dienstliche Verwendungsentscheidung, für deren gerichtliche Kontrolle der
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (vgl. Beschluss vom
11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002
Nr. 2 = NZWehrr 2005, 119 m.w.N.).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat es versäumt, rechtzeitig gegen die ablehnende Entschei-
dung der SDH vom 3. August 2005 Beschwerde einzulegen. Diese Mitteilung ist
damit unanfechtbar geworden.
Der Bescheid der SDH vom 3. August 2005 wurde dem Antragsteller ausweis-
lich des von ihm unterzeichneten Vermerks am 4. August 2005 eröffnet. Nach
§ 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der
Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt
werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis
193 BGB entsprechend. Danach endete hier die Frist für die Einlegung der Be-
schwerde mit Ablauf des 18. August 2005. Innerhalb dieser Frist ist die Be-
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schwerde per Telefax am 17. August 2005 um 15.47 Uhr nur bei der SDH ein-
gegangen. Diese erfüllte jedoch nicht die Voraussetzung einer empfangsbe-
rechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO. In Anwendung dieser Vorschrift hätte
die Beschwerde entweder bei dem zuständigen nächsten Disziplinarvorgesetz-
ten des Antragstellers in der 2./L…Btl … oder beim BMVg als der für die Ent-
scheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle eingelegt werden müssen.
Die Voraussetzungen des § 11 WBO lagen im Fall des Antragstellers ersichtlich
nicht vor.
Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der An-
tragsteller nicht berufen. Das hiernach zulässige Einlegen der Beschwerde auch
bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, ist nach dem aus-
drücklichen Gesetzeswortlaut in § 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 82 SG nur für die
Fälle vorgesehen, in denen der Streitgegenstand das Wehrdienstverhältnis be-
trifft. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO bezieht sich hingegen nicht auf Beschwerden in
truppendienstlichen Angelegenheiten (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG
1 WDS-VR 3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258). Die
streitbefangene ablehnende Entscheidung der SDH über den Antrag auf Über-
nahme in die Laufbahn der FwAllgFD stellt - wie oben dargelegt - eine truppen-
dienstliche Maßnahme dar, die allein nach Maßgabe der §§ 5, 11 WBO mit der
Beschwerde angegriffen werden kann. Der danach maßgebliche Tag des Ein-
gangs der Beschwerde beim BMVg, der 19. August 2005, lag außerhalb der
Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß
§ 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder durch Naturereignisse gehin-
dert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch andere unab-
wendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WBO liegen nicht vor.
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlen-
der Rechtsbehelfsbelehrung kommt nicht in Betracht. Auf diese Vorschrift kann
sich ein Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur
berufen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbe-
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lehrung zu erteilen oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszu-
setzende Kenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschluss vom
4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats bedürfen indessen truppendienstliche Erstmaßnahmen - wie
die hier angefochtene Verfügung der SDH - keiner Rechtsbehelfsbelehrung
(vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 74.73 - BVerwGE 46,
251 f. und vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O. jeweils
m.w.N.). Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt „Rechtsmittelbelehrungen“ ver-
pflichtend nur für ablehnende Beschwerdeentscheidungen in § 12 Abs. 1 Satz 4
und § 16 Abs. 4 vor. Eine darüber hinausgehende verfassungsrechtliche
Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Den Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1
WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, weil diese Frist bei
allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann. Gleiches gilt für die
Frage, wer „nächster Disziplinarvorgesetzter“ ist, bei dem die Beschwerde ein-
gelegt werden kann (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 -
a.a.O.). Überdies war der Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde anwalt-
lich vertreten, sodass er eventuell bestehende Unklarheiten über den Verfah-
rensweg mit seinen Bevollmächtigten besprechen konnte.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist ferner nicht darin zu
sehen, dass die Bevollmächtigten des Antragstellers die Beschwerde innerhalb
der Beschwerdefrist nur an die SDH - und damit nicht an eine zuständige Stelle
im Sinne des § 5 Abs. 1 WBO - adressiert und übermittelt haben. Diese
Vorgehensweise hat ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Bevollmäch-
tigten des Antragstellers, zu deren Aufgaben es gehört, einen von ihnen ent-
worfenen Rechtsmittelschriftsatz vor der Unterzeichnung durchzulesen und
darauf zu achten, ob dieser Schriftsatz an diejenige Stelle adressiert ist, bei der
der Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht
ein derartiges von den Bevollmächtigten zu vertretendes Versäumnis zu Lasten
des Antragstellers (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 -
a.a.O.).
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Der Senat lässt dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts (Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99
<114 f.> zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes
an das zuständige Gericht im regulären Geschäftsgang) im vorliegenden Ver-
fahren zur - allenfalls entsprechenden - Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO führen
kann (zum Streitstand im Einzelnen: Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG
1 WDS-VR 3.04 - a.a.O.). Sollte diese Rechtsprechung auch dann gelten, wenn
ein Rechtsbehelf an eine unzuständige Behörde gesandt worden ist, käme eine
entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nur in Betracht, wenn der
Rechtsbehelf infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieser Behörde erst nach Frist-
ablauf bei der zuständigen Stelle einginge. Eine Behörde ist indessen mangels
einer gegenteiligen rechtlichen Regelung nicht verpflichtet, jedes Schriftstück
nach seinem Eingang eigenständig sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene
Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere
Stelle weiterzuleiten ist. Die Behörde hat den eingegangenen Vorgang vielmehr
im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürf-
tigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben. Nur wenn sich der irrtümlich
angegangenen unzuständigen Behörde die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs
im Hinblick auf einen drohenden Fristablauf aufdrängen muss, wäre sie ver-
pflichtet, entweder den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerk-
sam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Frist-
versäumung zu vermeiden, beispielsweise den Rechtsbehelf umgehend unter
Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an die zuständige Stelle per Telefax weiterzulei-
ten (Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - a.a.O. und vom
4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war die SDH nicht verpflichtet, die Be-
schwerde noch am 17. (nach Dienstschluss) oder am 18. August 2005 per Ku-
rier in das Bundesministerium der Verteidigung bringen zu lassen oder die Be-
schwerde an dieses per Telefax zu übermitteln. Weder § 5 Abs. 3 WBO noch
einer anderen gesetzlichen Regelung lässt sich ein derartiger rechtlicher An-
spruch des Antragstellers entnehmen. Es ist grundsätzlich allein Sache eines
Beschwerdeführers, für die Einlegung der Beschwerde bei der zuständigen
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Stelle innerhalb der Beschwerdefrist Sorge zu tragen. Diese Obliegenheit kann
er nicht auf andere Stellen abwälzen, zumal wenn er anwaltlich vertreten ist
(Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -). Das Beschwer-
deschreiben enthielt auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie „Fristsache -
Eilt“ oder „Sofort vorlegen“ oder etwas Ähnliches. Im Beschwerdeschreiben war
auch nicht das Datum der Eröffnung des angefochtenen Bescheides der SDH
mitgeteilt. Schon deshalb musste sich der SDH als der irrtümlich angegangenen
unzuständigen Behörde die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs im Hinblick auf
einen drohenden Fristablauf nicht aufdrängen.
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Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Dr. Linz Neteler