Urteil des BVerwG vom 06.04.2005

Zusage, Versetzung, Rücknahme, Brigade

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 2.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Brigadegeneral Mössinger und
Oberstleutnant Schwenn
als ehrenamtliche Richter
am 6. April 2005
b e s c h l o s s e n :
- 2 -
1. Soweit das Verfahren die „finanzielle Schadlosstellung ab dem Zeit-
punkt der Zusage der Umzugskostenvergütung im Zuge der Verset-
zung in die L…brigade …“ betrifft, ist der Rechtsweg zum Bundes-
verwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig.
Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen
verwiesen.
2. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I
Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Oktober 2005 enden wird. Sein Familienwohnsitz ist E.
Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde er zum Oberst ernannt und auf den Dienst-
posten I…stabsoffizier (…StOffz) und Regimentskommandeur im …
L…regiment … in U. versetzt. Seit dem 1. April 2003 wurde er aufgrund der Ver-
setzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - Nr. 0519
vom 25. November 2002 auf dem Dienstposten I…StOffz und S…
B…kommandeur beim Stab der zum … neu aufgestellten L…brigade (…Brig) … in
U. verwendet. Aus Anlass dieser Versetzung hatte das Bundesministerium der
Verteidigung dem Antragsteller mit Fernschreiben vom 18. Juli 2002 die Umzugs-
kostenvergütung (UKV) zugesagt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Versetzung zur L…Brig … hat der Senat mit Beschluss vom 20. August
2003 - BVerwG 1 WB 9.03 - zurückgewiesen.
Mit fernschriftlicher Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung
- PSZ I 4 - vom 21. September 2004 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2004
auf den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten Leiter L… an der
T… Schule … (TS…) in A. versetzt.
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Mit Schreiben vom 10. März 2003 beantragte er den Widerruf der ihm unter dem
18. Juli 2002 erteilten Zusage der UKV. Diesen Antrag lehnte das Bundesministe-
rium der Verteidigung - PSZ I 4 - mit Bescheid vom 29. April 2003 ab. Die Be-
schwerde des Antragstellers vom 27. Mai 2003 wies das Bundesministerium der
Verteidigung - PSZ I 8 - mit Beschwerdebescheid vom 13. August 2003 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26. September 2003 Klage vor dem Verwal-
tungsgericht Gelsenkirchen (Az.: …) mit dem Antrag erhoben, den Bundesminister
der Verteidigung (BMVg) zu veranlassen, ihm im Zuge seiner Versetzung in die
L…brigade … gemäß Erlass PSZ III/7 (2) vom 5. Dezember 2002 die UKV nicht
zuzusagen. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27. September 2003 beantragte der Antragsteller beim Bun-
desministerium der Verteidigung - PSZ I 4 - eine Neuentscheidung über die ihm im
Zuge seiner Versetzung zur L…Brig … zugesagte UKV. Diesen Antrag lehnte das
Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 4 - mit Bescheid vom 14. Oktober
2003 ab. Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 - als unzulässig
verworfen.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte der Antragsteller die Rück-
nahme der anlässlich seiner Versetzung in die L…Brig … erteilten Zusage der
UKV und ersatzweise seine „finanzielle Schadlosstellung ab dem Zeitpunkt der
Zusage der UKV im Zuge der Versetzung in die L…Brig …“. Er bezifferte die bis-
her nicht zur Auszahlung gekommenen Beträge für Fahrkostenerstattung und
Trennungsgeld auf ca. 4.900 €. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der
Verteidigung - PSZ I 4 - mit Bescheid vom 3. November 2004 ab. Dagegen legte
der Antragsteller am 29. November 2004 Beschwerde ein, die das Bundesministe-
rium der Verteidigung - PSZ I 8 - mit Beschwerdebescheid vom 13. Januar 2005
zurückwies. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 9. Januar 2005 Untätigkeitsbe-
schwerde erhoben, zu der der BMVg - PSZ I 7 - mit Schriftsatz vom 27. Januar
2005 Stellung genommen hat.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Bei der Besetzung des Dienstpostens … an der TS… in A. zum 1. Juli 2003 sei er
rechtswidrig übergangen worden. Durch den Senatsbeschluss vom 20. August
2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - sei der BMVg veranlasst worden, ihn, den An-
tragsteller, für die Besetzung dieses Dienstpostens in eine vergleichende Betrach-
tung mit dem ausgewählten Dienstposteninhaber einzubeziehen. Eine rechtsfeh-
lerfreie Besetzungsentscheidung für diesen Dienstposten durch den Personalbe-
raterausschuss am 3. Dezember 2002 hätte schon damals dazu führen müssen,
von der Zusage der UKV abzusehen. Denn schon zu jenem Zeitpunkt sei die
Dauer seiner Verwendungszeit bei der L…Brig … mit deutlich weniger als einem
Jahr erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Zusage der UKV
rechtswidrig. Er berufe sich auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn und
stelle ergänzend fest, dass ihm durch die Vorgehensweise des BMVg auch ein
erheblicher Schaden hinsichtlich des Ansehens seiner Person und seiner Lebens-
qualität insgesamt entstanden sei.
Er beantragt
die Rücknahme der anlässlich seiner Versetzung in die L…Brig … er-
teilten Zusage der UKV und die Aufhebung des Bescheids des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 3. November 2004,
ersatzweise eine finanzielle Schadlosstellung ab dem Zeitpunkt der
Zusage der UKV im Zuge der Versetzung in die L…Brig ...
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil der Rechtsweg zum
Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - für das vom Antragsteller ver-
folgte Begehren der Rücknahme der ihm erteilten Zusage der UKV nicht eröffnet
sei. Die Entscheidung über die Zusage oder Nichtzusage der UKV stelle eine Ver-
waltungsangelegenheit dar, für deren gerichtliche Überprüfung die allgemeinen
Verwaltungsgerichte sachlich zuständig seien. Dies gelte gleichermaßen für die
vom Antragsteller geltend gemachte finanzielle Schadlosstellung wegen Verlet-
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zung der Fürsorgepflicht. Hinsichtlich der angestrebten Rücknahme der Zusage
der UKV fehle dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Denn insoweit sei ein sachgleicher Verwaltungsrechtsstreit vor dem Verwaltungs-
gericht Gelsenkirchen - … - anhängig. Der erneuten bzw. zusätzlichen Klärung
dieses Rechtsschutzzieles durch den 1. Wehrdienstsenat stehe das Prozesshin-
dernis der anderweitigen Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des BMVg - PSZ I 7 - 29/05 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB 18.04
lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1. Soweit der Antragsteller die Rücknahme der ihm aus Anlass seiner Versetzung
zur L...Brig … in U. erteilten Zusage der UKV und die Aufhebung des Bescheids
des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 3. November 2004 an-
strebt, ist nicht der Rechtsweg zum 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungs-
gerichts, sondern allein der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten
eröffnet. Der Senat hat im - den Antragsteller betreffenden - Beschluss vom
14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 - im Einzelnen ausgeführt, dass die Entschei-
dung über die Zusage oder Nichtzusage der UKV keine truppendienstliche Ange-
legenheit in der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, sondern eine
Verwaltungsangelegenheit darstellt. Diese Materie ist in § 30 Abs. 1 Satz 1 SG
i.V.m. den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geregelt. Für Rechts-
streitigkeiten auf dieser Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Verwaltungsgerich-
te sachlich zuständig. Der (Weiter-)Befassung des Senats mit diesem Streitge-
genstand steht § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 SG entgegen.
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Unabhängig davon ist im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
sachgleich anhängige Verfahren das Prozesshindernis der anderweitigen gericht-
lichen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO in analoger
Anwendung) zu berücksichtigen, sodass der Senat insgesamt an einer Entschei-
dung zu dem Gegenstand der UKV gehindert ist.
2. Soweit der Antragsteller die in seinem Antrag näher bezeichnete „Schadlosstel-
lung“ unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn anstrebt, ist der
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ebenfalls nicht eröffnet.
Dieses Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stützt sich auf die Rechtsgrund-
lage des § 31 SG, eine der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommenen Vor-
schriften. Für Fälle, in denen die Beschwerde des Soldaten sich auf diese Norm
bezieht, sind nach § 59 Abs. 1 SG die allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht
die Wehrdienstgerichte sachlich zuständig.
Nach mit Schreiben vom 3. März 2005 erfolgter Anhörung des Antragstellers und
des BMVg gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG durch den Senat ist deshalb insoweit
der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52
Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu
verweisen. Der für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche „dienstli-
che Wohnsitz“ ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG bei einem Soldaten
sein Standort. Die Legaldefinition des „dienstlichen Wohnsitzes“ in § 15 BBesG ist
auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (Beschluss vom 15. Mai 2003
- BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N.).
Soweit der Antragsteller überdies die Art und Weise der Bearbeitung seiner Per-
sonalangelegenheit und der Versetzung zur TS… durch das Bundesministerium
der Verteidigung angreift und dabei pauschal einen „erheblichen Schaden hin-
sichtlich des Ansehens seiner Person und seiner Lebensqualität insgesamt“ rügt,
ist dieses Rechtsschutzanliegen im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten eben-
falls unzulässig. Weder kann die Personalführung des Bundesministeriums der
Verteidigung oder einer personalbearbeitenden Stelle im allgemeinen Gegenstand
eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein, noch hat ein Soldat im Rahmen
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des § 17 Abs. 1 WBO einen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militä-
rischer Vorgesetzter (Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 -
m.w.N.).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abge-
sehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben er-
achtet.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Mössinger Schwenn