Urteil des BVerwG vom 05.02.2015

Slv, Bundesamt, Postalische Zustellung, Zufall

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 19.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Stöcker und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Jungmann
am 5. Februar 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes.
Die 1982 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 31. März 2020 endet. Zum
Oberfeldwebel wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2011 befördert. Derzeit wird
sie als Personalfeldwebel … beim … in … verwendet.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 beantragte die Antragstellerin ihre Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 29 SLV in allen
Uniformträgerbereichen und unter gleichzeitiger Weiterverpflichtung zur Solda-
tin auf Zeit mit einer Dienstzeit von achtzehn Jahren. Als Studienfachrichtung
priorisiere sie Betriebswirtschaftslehre, wahlweise auch Wirtschafts- und Orga-
nisationswissenschaften oder Wirtschaft und Journalistik.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2013, der Antragstellerin ausgehändigt am 25. Ja-
nuar 2013, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag
vom 17. September 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die je-
weils zuständige personalführende Abteilung innerhalb des Personalamts der
Bundeswehr nach eingehender Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass eine
Zulassung aufgrund mangelnden Bedarfs nicht möglich sei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 Be-
schwerde. Das Schreiben ist adressiert an das „Bundesamt für das Personal-
management der Bundeswehr, Assessmentcenter für Führungskräfte der Bun-
deswehr, Referat 1 - Bewerbungsmanagement, Herrn Hauptmann B., …, auf
dem Dienstweg“. Zur Begründung führte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer
Bevollmächtigten vom 28. Juni 2013 aus, dass die Auswahlentscheidung nicht
hinreichend dokumentiert sei. Sie, die Antragstellerin, erfülle alle Voraussetzun-
gen der Nr. 601 und 605 sowie der Kapitel 7 und 9 der ZDv 20/7. Ihre Vorge-
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setzten hätten in der Laufbahnbeurteilung ihre besondere Eignung für den be-
antragten Laufbahnwechsel bescheinigt; die höchste Ausprägung sei nur des-
halb nicht vergeben worden, weil sie auf ihrem derzeitigen Dienstposten keine
Möglichkeit gehabt habe, sich für eine Offiziersverwendung ausreichend zu
präsentieren. Auch ihre uneingeschränkte körperliche Eignung sei mit ärztli-
chem Begutachtungsergebnis vom 22. November 2012 festgestellt. Die Ableh-
nung des Antrags allein aus Bedarfsgründen ohne Eignungsprüfung und ohne
Teilnahme am militärischen Auswahllehrgang sei deshalb ermessensfehlerhaft.
Auch stelle die Altersbeschränkung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Mit Bescheid vom 5. November 2013 wies das Bundesministerium der Verteidi-
gung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei ver-
fristet, weil das Schreiben vom 18. Februar 2013 nicht innerhalb eines Monats
bei einer nach § 5 WBO zuständigen Stelle eingegangen sei. Nächster Diszipli-
narvorgesetzter der Antragstellerin sei der Leiter der Referatsgruppe … im …;
bei diesem sei das Schreiben am 26. Februar 2013 und damit einen Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist am 25. Februar 2013 eingegangen. Beim Bundes-
ministerium der Verteidigung sei das Beschwerdeschreiben erst am 9. Oktober
2013 eingegangen.
Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ergänzend ausgeführt, dass
die ablehnende Entscheidung vom 23. Januar 2013 auch in der Sache nicht zu
beanstanden sei. Die Antragstellerin erfülle zwar die allgemeinen Zulassungs-
voraussetzungen. Eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppen-
dienstes sei jedoch nur dann möglich, wenn ein Bedarf in dieser Laufbahn be-
stehe. Dabei werde der strukturelle Bedarf an länger dienenden Offizieren vor-
rangig durch Berufsoffiziere und Offiziere im Status eines Soldaten auf Zeit ge-
deckt, die bereits als ungediente Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes eingestellt worden seien. Darüber hinaus könne eine
Übernahme von Bewerbern aus der Truppe (Soldaten im Feldwebeldienstgrad)
nur dann erfolgen, wenn in einem militärischen Organisationsbereich noch wei-
terer Personalbedarf bestehe. Ein solcher Bedarf sei im Falle der Antragstellerin
nicht gegeben. Im Einzelnen wurde dazu Folgendes ausgeführt:
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„Die Bedarfslage in den betreffenden militärischen OrgBe-
reichen stellte sich bei den von Ihnen gewünschten Ein-
stellungsterminen (GEWET) - 1. Juli 2013/1. Oktober 2013
- Auswahljahr 2013 - OATrD wie folgt dar:
Bedarfsdeckung Offiziere nach TSK-OrgBereich (Gesamt)
TSK
Bedarfs-
vorgabe
Einstellung
Frauen Männer
Bedarfs-
deckung
%
Heer
1 025
127
940
1 067
104,1%
Luftwaffe
370
50
320
370
100,0%
Marine
229
45
185
230
100,4%
Gesamt TrD
1 624
222
1 445
1 667
102,6%
Zu den GEWET 1. Juli 2013 standen insgesamt 125 Stu-
dienplätze und zu den GEWET 1. Oktober 2013 insge-
samt 170 Studienplätze, als Plankapazität der UniBw
München/Hamburg für die von Ihnen favorisierte Fachrich-
tung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (Be-
triebswirtschaftslehre) zur Verfügung, die bei ausge-
schöpften Einstellungsmöglichkeiten mit 118 Plätzen zum
GEWET 1. Juli 2013 und mit 158 Plätzen zu dem GEWET
1. Oktober 2013 bereits vergeben waren.
Grundsätzlich richtet sich der Bedarf der Streitkräfte an
der Verwendung, nachrangig auf einen Studiengang aus,
wobei in dem UTB Luftwaffe in bestimmten Verwendungs-
bereichen vorgegebene Studienfachrichtungen durch den
Bedarfsträger gefordert werden. In dem von Ihnen ge-
wünschten Verwendungsbereich Stabsdienst (20 Einstel-
lungsmöglichkeiten bei tatsächlich durchgeführten 20 Ein-
stellungen in dem Kalenderjahr 2013) besteht jedoch au-
ßer bei dem Studiengang Bauingenieur- und Umweltwis-
senschaften keine Studienbindung.
Aufgrund der geringen Einstellungsmöglichkeiten mussten
hier auch Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine
Offiziereignung vorweisen konnten und für ein Studium
geeignet waren, in dem Auswahlverfahren nach dem Prin-
zip der Bestenauslese abgelehnt werden. Die derzeitige
Personalbedarfslage bei den OffzTrD wird sich voraus-
sichtlich auch in dem Kalenderjahr 2014 nicht grundlegend
ändern.
Vor diesem Hintergrund konnte für das Auswahljahr 2013
eine Zulassung Ihrer Person zur Laufbahn OffzTrD in den
von Ihnen angegebenen Verwendungsbereichen nicht er-
folgen. Ihre Bewerbung war daher abzulehnen.“
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Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
21. November 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bean-
tragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit sei-
ner Stellungnahme vom 24. März 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt die Antragstellerin ergänzend insbesondere aus:
Ihre Beschwerde sei nicht verfristet; jedenfalls liege ein unabwendbarer Zufall
vor. Der unzuständige Referatsleiter, der das Beschwerdeschreiben entgegen-
genommen habe, habe die Weiterleitung schuldhaft verzögert. Unzuständigen
Vorgesetzten obliege die Pflicht, eine Beschwerde unverzüglich und unmittelbar
der zuständigen Stelle zuzuleiten. Bei einem Postlauf von neun Tagen könne
nicht mehr von einem unverzüglichen Weiterleiten gesprochen werden. Dies
gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Referatsleiter und der Grup-
penleiter in demselben Kasernengebäude auf demselben Flur, nur wenige
Dienstzimmer voneinander entfernt, säßen.
In der Sache sei der Bescheid vom 23. Januar 2013 rechtswidrig und verletze
sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Auswahlverfahren. Sie besitze un-
streitig die Befähigung für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach
§ 6 Abs. 2 SLV und erfülle auch alle weiteren Laufbahnvoraussetzungen. Die
Altersbeschränkung bei der Zulassung zur Offizierslaufbahn sei rechtswidrig;
sie erfordere eine gesetzliche Grundlage. Die angefochtene Auswahlentschei-
dung sei nicht hinreichend dokumentiert. Darüber hinaus sei sie, die Antragstel-
lerin, weder mit einem Zwischenbescheid noch telefonisch über einen angeblich
nicht bestehenden Bedarf aufgeklärt worden. Sie sei während eines Kantinen-
gesprächs darauf aufmerksam geworden, dass offenbar eine andere Soldatin
aus der früheren Stammdienststelle der Bundeswehr ebenfalls einen Antrag auf
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 29 SLV
gestellt habe; diese Soldatin sei zum Assessment-Center für Offizieranwärter
eingeladen worden und habe dieses erfolgreich durchlaufen. Es sei deshalb zu
befürchten, dass bei der Übernahme in die Offizierslaufbahn mit zweierlei Maß
gemessen werde. Jedenfalls habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
mit der genannten Kameradin stattgefunden.
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Die Antragstellerin beantragt,
1. den Bescheid des Bundesamts für das Personalmana-
gement der Bundeswehr vom 23. Januar 2013 und die
Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 5. November 2013 aufzuheben,
2. sie, die Antragstellerin, auf ihren Antrag vom 17. Sep-
tember 2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Lauf-
bahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen, sowie
3. hilfsweise, den Antrag vom 17. September 2012 auf Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, weil die zugrunde-
liegende Beschwerde vom 18. Februar 2013 wegen Verfristung unzulässig ge-
wesen sei. Die Frist habe mit der Aushändigung des Ablehnungsbescheids am
25. Januar 2013 begonnen und sei mit Ablauf des 25. Februar 2013 verstri-
chen. An der Einhaltung der Frist sei die Antragstellerin nicht durch einen unab-
wendbaren Zufall gehindert gewesen. Soweit sie sich auf Verzögerungen des
Postlaufs berufe, verkenne sie, dass der Weiterleitung ihres Beschwerdeschrei-
bens keine postalische Zustellung zugrunde gelegen habe. Dass die Weiterlei-
tung durch den Referatsleiter … erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt
sei, liege in der Risikosphäre der Antragstellerin und sei damit nicht zufällig im
Sinne des § 7 WBO. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers im Wehrbe-
schwerdeverfahren gehöre es, bei der Einlegung des Rechtsbehelfs darauf zu
achten, die Beschwerdeschrift an die zuständige Stelle zu adressieren; die feh-
lerhafte Auswahl des Beschwerdeadressaten gehe deshalb zu Lasten der An-
tragstellerin. Von dieser Verantwortungs- und Risikozuweisung werde die An-
tragstellerin auch nicht durch Pflichtverletzungen auf Seiten des Bundesamts
für das Personalmanagement entlastet. Die Wehrbeschwerde sei dort im Ein-
klang mit den Dienstvorschriften bearbeitet worden. Behörden seien nicht ver-
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pflichtet, bei jedem eingehenden Verwaltungsvorgang unverzüglich eine Zu-
ständigkeits- und Fristenkontrolle vorzunehmen. Sie hätten den Vorgang viel-
mehr nur im regulären Geschäftsablauf an die zuständige Behörde abzugeben.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich sowohl die eigene Unzuständigkeit
als auch die drohende Verfristung auf den ersten Blick aufdrängten, was bei
dem Schreiben vom 18. Februar 2013 jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Unabhängig davon sei die Entscheidung des Bundesamts für das Personalma-
nagement auch in der Sache nicht zu beanstanden; insoweit werde auf die
dienstaufsichtlichen Ausführungen im Beschwerdebescheid Bezug genommen.
Die Bundeswehr sei nicht verpflichtet, mehr Soldaten für die Laufbahn der Offi-
ziere des Truppendienstes zu übernehmen, als der Bedarf der Streitkräfte tat-
sächlich hergebe. Nur wenn der Bedarf an Soldaten in der Laufbahn der Offizie-
re des Truppendienstes nicht habe gedeckt werden können, werde im Rahmen
einer Personalauswahl eine Ergänzung des Personals vorgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung
- R II 2 - Az.: 1259/13 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig.
Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der ursprünglich
gewünschte Übernahmetermin (1. Juli 2013/1. Oktober 2013) bereits verstri-
chen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich in diesem Fall auf
den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin (siehe Nr. 931 ZDv
20/7), sofern der Soldat - wie hier die Antragstellerin - ein Interesse an der spä-
teren Übernahme hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB
13.07 - Buchholz 449.2 § 23 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 14 ff.).
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2. Der Antrag ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr
(im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 23. Januar 2013
und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2
- vom 5. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht
in ihren Rechten. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und kann auch keine neue Ent-
scheidung über ihren Antrag vom 17. September 2012 verlangen.
a) Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beschwerde
verspätet erhoben wurde und der ablehnende Bescheid des Bundesamts für
das Personalmanagement in Bestandskraft erwachsen ist.
aa) Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer
Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Be-
schwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis
vom Beschwerdeanlass hat die Antragstellerin dadurch erhalten, dass ihr der
Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Januar 2013
am 25. Januar 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde. Die Be-
schwerdefrist begann demnach am 26. Januar 2013 und endete nach der im
Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57
Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit
Ablauf des 25. Februar 2013.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO ist die Beschwerde bei dem nächsten Diszipli-
narvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen; im Falle der Antragstelle-
rin ist dies der Leiter der Referatsgruppe … im ... Ist für die Entscheidung über
die Beschwerde eine andere Stelle zuständig, so kann die Beschwerde auch
dort - im Falle der Antragstellerin damit beim Bundesministerium der Verteidi-
gung - eingelegt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO). Nicht anwendbar ist hinge-
gen die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch
bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird,
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wie dies der Adressierung des Beschwerdeschreibens der Antragstellerin an
das „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Assess-
mentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr, Referat 1 - Bewerbungsma-
nagement“ entspricht; denn vorliegend ist für den gerichtlichen Rechtsschutz
nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern - wie von der Antragstellerin auch
zutreffend beschritten - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet
(§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Die Antragstellerin hat das Beschwerdeschreiben vom 18. Februar 2013, wie
sich aus dem entsprechend datierten und abgezeichneten Eingangsstempel
ergibt, am selben Tag ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Referatsleiter …
(Oberstlt K.), übergeben. Die weiteren höheren Vorgesetzten, einschließlich des
Leiters der Referatsgruppe … (bzw. dessen Vertreter) als des nächsten Diszip-
linarvorgesetzten der Antragstellerin, haben das Beschwerdeschreiben aus-
weislich der darauf angebrachten Handzeichen (erst) am 26. Februar 2013 er-
halten. Wesentlich später erfolgte der Eingang beim Bundesministerium der
Verteidigung (Eingangsstempel des Referats R II 2 vom 9. Oktober 2013). In-
nerhalb der mit Ablauf des 25. Februar 2013 endenden Beschwerdefrist ist das
Schreiben vom 18. Februar 2013 damit zu keinem der gesetzlich vorgesehenen
Adressaten gelangt.
bb) Die Verzögerung in der Weiterleitung durch den Referatsleiter …, ohne die
das Beschwerdeschreiben vom 18. Februar 2013 noch innerhalb der offenen
Beschwerdefrist zu dem Gruppenleiter IV 3.2 gelangt wäre, stellt jedoch einen
unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar.
Nach der Rechtsprechung des Senats können Verzögerungen und Unregelmä-
ßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je
nach den Umständen des Einzelfalls, einen unabwendbaren Zufall im Sinne von
§ 7 Abs. 1 WBO bilden. Zur Pflicht einer unzuständigen Stelle, einen bei ihr ein-
gelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat
ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes
Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene
Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere
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Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im
regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftig-
keit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom
11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
Vorliegend geht es nicht unmittelbar um einen solchen Fall der Weiterleitungs-
pflicht der unzuständigen Stelle. Die Antragstellerin hat ihr Schreiben vom
18. Februar 2013 zwar an die - unzuständige - Stelle „Bundesamt für das Per-
sonalmanagement der Bundeswehr, Assessmentcenter für Führungskräfte der
Bundeswehr, Referat 1 - Bewerbungsmanagement“ adressiert, von wo es an
das - zuständige - Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet wurde.
Maßgeblich für die Frage, ob ein unabwendbarer Zufall anzunehmen ist, ist hier
jedoch nicht diese Weiterleitung, sondern bereits der innerbehördliche Lauf des
Schreibens vom 18. Februar 2013 im Bundesamt für das Personalmanagement
von dem Referatsleiter …, dem es am selben Tag vorlag, bis zu dem - unzu-
ständigen - Referat 1 im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundes-
wehr. Die Antragstellerin hat insoweit, wie üblich, eine Übermittlung „auf dem
Dienstweg“ verfügt. Erste Durchlaufstation des Dienstwegs aber ist der Grup-
penleiter …, der zugleich als nächster Disziplinarvorgesetzter der Antragstelle-
rin eine für die Einlegung der Beschwerde zuständige Stelle ist (§ 5 Abs. 1
Satz 1 WBO). Die Beschwerde war deshalb durch die Übermittlung „auf dem
Dienstweg“ - und damit nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß - bei einer
zuständigen Stelle eingelegt, noch bevor sie die (der Adressierung entspre-
chende) unzuständige Stelle erreichte.
Für diese innerbehördliche Weiterleitung gelten keine grundsätzlich anderen
Maßstäbe als die oben genannten für die Weiterleitung von der unzuständigen
zu der zuständigen Stelle. Auch insoweit ist nicht mehr, aber auch nicht weniger
gefordert als die Weitergabe des Vorgangs im regulären Geschäftsablauf.
Ausweislich des Handzeichens auf dem Schriftstück ging das Beschwerde-
schreiben am 26. Februar 2013, und damit erst am achten Tag nach dem Tag
der Übergabe an den Referatsleiter …, beim Gruppenleiter … (bzw. dessen
Vertreter) ein. Eine derartig lange Dauer von acht Tagen (sechs Werktagen) für
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die einfache, keine Bearbeitung erfordernde Weitergabe eines Schreibens ent-
spricht keinem regulären Geschäftsablauf. Dies gilt umso mehr, als der Refe-
ratsleiter … und der Gruppenleiter … - wie von der Antragstellerin unwiderspro-
chen vorgetragen - im selben Kasernengebäude auf demselben Flur, nur weni-
ge Dienstzimmer voneinander entfernt, tätig sind. Bemerkenswert ist ferner,
dass das Beschwerdeschreiben ausweislich der angebrachten Handzeichen am
26. Februar 2013, also am selben Tag, allein drei Stationen auf dem Dienstweg
durchlaufen hat (Vertreter des Gruppenleiters …, Unterabteilungsleiter …, Ab-
teilungsleiter …) und - ausweislich des Eingangsstempels - bereits am Folgetag
den Adressaten erreichte. Das Bundesministerium der Verteidigung hat schließ-
lich weder im Beschwerdebescheid noch im gerichtlichen Verfahren eine Erklä-
rung für die überlange Dauer der Übermittlung von dem Referatsleiter … zu
dem Gruppenleiter … abgegeben.
Im regulären Geschäftsablauf hätte das dem Referatsleiter … am Montag, den
18. Februar 2013, übergebene Beschwerdeschreiben jedenfalls noch in der
laufenden Woche, spätestens also bis zum 22. Februar 2013, und damit noch
innerhalb der offenen Beschwerdefrist den Gruppenleiter … erreichen müssen.
Da die Verzögerung in der Weiterleitung des Beschwerdeschreibens für die An-
tragstellerin einen unabwendbaren Zufall darstellt (§ 7 Abs. 1 WBO), ist ihre
Beschwerde nicht verfristet.
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, weil die
Ablehnung der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
wegen fehlenden Bedarfs rechtmäßig erfolgte.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV ist ein Laufbahnwechsel nur zulässig, wenn die
Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Unterof-
fiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
zugelassen werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und
an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben (§ 29 Abs. 1 SLV).
Nähere Maßgaben ergeben sich aus den vom Bundesministerium der Verteidi-
gung im Wege der Selbstbindung erlassenen Verwaltungsvorschriften, hier ins-
besondere der Kapitel 6 und 7 der „Bestimmungen für die Beförderung und für
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die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ vom
27. März 2002 (ZDv 20/7, hier in der Fassung des Neudrucks Juni 2013). Da-
nach können Soldatinnen und Soldaten bei Bedarf und Eignung im Wege des
Laufbahnwechsels nach § 6 Abs. 2 SLV als Anwärterinnen und Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden, wenn sie die
die in Nr. 601 ZDv 20/7 genannten Voraussetzungen erfüllen (Nr. 605 ZDv
20/7). Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nr. 701 und 702
ZDv 20/7.
Das Bundesamt für das Personalmanagement hat die Ablehnung der Bewer-
bung der Antragstellerin nicht auf (fehlende) subjektive Zulassungsvorausset-
zungen (wie Alter, Eignung, Befähigung und Leistung) oder auf einen Eignungs-
und Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern, sondern ausschließlich auf ei-
nen (objektiv) fehlenden Personalbedarf gestützt (siehe auch die entsprechen-
den Vermerke der Abteilungen I Heer, II Luftwaffe und III Marine zu der Be-
darfsabfrage vom 4. Dezember 2012). Das Bundesministerium der Verteidigung
hat dazu in den dienstaufsichtlichen Feststellungen des Beschwerdebescheids
ergänzend ausgeführt, dass der strukturelle Bedarf an länger dienenden Offizie-
ren vorrangig durch Soldaten gedeckt werde, die bereits als ungediente Offi-
zieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt
worden seien, und eine Übernahme von Bewerbern aus der Truppe (Soldaten
im Feldwebeldienstgrad) - wie der Antragstellerin - nur im Rahmen eines da-
nach noch verbleibenden, darüber hinausgehenden Personalbedarfs erfolgen
könne; es hat dazu die Bedarfslage in den einzelnen militärischen Organisati-
onsbereichen und die danach gegebene Bedarfsdeckung, die einer Übernahme
der Antragstellerin entgegenstehe, im Einzelnen dargelegt.
Die so begründete Ablehnung der Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu be-
anstanden.
Grundsätzlich legt der Bundesminister der Verteidigung (bzw. die von ihm be-
auftragte Stelle) den Bedarf in den einzelnen Verwendungsbereichen und Lauf-
bahnen der Streitkräfte im Rahmen seiner Organisationshoheit fest. Die Be-
darfsermittlung und Bedarfsfeststellung sind wehrdienstgerichtlich nicht über-
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prüfbar (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. De-
zember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N.). Die
Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planerischer Vorstellungen; sie ist
eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte organisatorische
Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erfor-
derlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr reali-
sieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vor-
stellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle der dazu berufe-
nen Organe zu setzen. Die Bedarfsfeststellung ist als Ausübung der Organisati-
onsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren vorgelagert
und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Soldaten. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass in diesem Rahmen der Bedarf an Offizieren des
Truppendienstes grundsätzlich über die Einstellung und Ausbildung für diese
Laufbahn gedeckt wird und sich die Möglichkeiten einer Übernahme im Wege
des Laufbahnwechsels auf den danach noch verbleibenden Bedarf beschrän-
ken (vgl. für die entsprechende Problematik beim Laufbahnwechsel von Offizie-
ren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppen-
dienstes BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz
449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 28 sowie Nr. 101 des Zentralerlasses B-1340/30).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die für den vorliegenden Fall maß-
gebliche Bedarfslage substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Antrag-
stellerin hat insoweit keine Einwände erhoben. Soweit sie eine Ungleichbehand-
lung geltend macht, weil sie gesprächsweise erfahren habe, dass eine andere
Soldatin auf ihren Antrag auf Übernahme nach § 29 SLV hin zum Assessment-
Center für Offizieranwärter eingeladen worden sei und dieses erfolgreich durch-
laufen habe, hat die Antragstellerin weder Namen und Dienstgrad der Soldatin
noch das Auswahljahr benannt oder sonstige konkrete Angaben gemacht, die
eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen oder einen Anlass und Anhaltspunkt
für eine weitere gerichtliche Aufklärung geben könnten.
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Soweit die Antragstellerin schließlich Fehler bei der Auswahlentscheidung rügt
und dabei insbesondere Gesichtspunkte der Altersdiskriminierung und der feh-
lenden Dokumentation von Auswahlerwägungen anführt, verkennt sie, dass das
Bundesamt für das Personalmanagement ihre Bewerbung bereits aus Bedarfs-
gründen abgelehnt und eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der
Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht mehr getroffen hat; die
entsprechenden Einwände sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Im Übri-
gen gelten für den Laufbahnwechsel aus einem Feldwebeldienstgrad in die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 29 SLV - anders als bei
der Einstellung von Offizieranwärtern (§ 23 SLV) - keine Höchstaltersgrenzen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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