Urteil des BVerwG vom 13.08.2012

Untersuchungshaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 19.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel …,
…,
- …:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 13. August 2012 beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
- 2 -
G r ü n d e :
Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, nachdem der Antragsteller das Ru-
hen beantragt hat, der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - erklärt hat,
dem Ruhensantrag nicht zu widersprechen, und die Anordnung zweckmäßig ist
(§ 23a Abs. 2 WBO, § 173 VwGO, § 251 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Anordnung ist zweckmäßig, nachdem das Wiedereingliederungsverfahren
des Antragstellers nicht fortgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller
nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung in Untersuchungshaft im
… in den USA befindet. Damit liegen die sich aus dem Beschluss vom
11. Oktober 2011 (BVerwG 1 WB 46.11) ergebenden Gründe für die Anordnung
des Ruhens des - zwischenzeitlich wieder aufgenommenen - Verfahrens erneut
vor.
Dr. Frentz
Dr. Langer
Dr. Eppelt
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