Urteil des BVerwG vom 21.07.2010

Weisung, Dienstjahr, Heer, Slv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 19.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsunteroffizier … …,
…, …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Heinrichs und
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Wick
am 21. Juli 2010 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des
allgemeinen Fachdienstes.
Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Ver-
pflichtungszeit von acht Jahren, die am 31. März 20… endet. Zum Stabsunter-
offizier wurde er am 1. August 2003 ernannt und zum 1. September 2007 in ei-
ne Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Seit dem 1. Juli 2006
wird er in der …bataillon … in E… als Kraftfahrzeug-/ Panzerinstandsetzungs-
unteroffizier Kraftfahrzeugelektriker eingesetzt.
Der Antragsteller hatte unter dem 15. Januar 2007 erstmals die Übernahme in
die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes (unter gleichzeitiger
Weiterverpflichtung) beantragt. Mit Ergebnisbericht vom 21. Mai 2007 stellte
das Zentrum für Nachwuchsgewinnung … aufgrund der Prüfung am 20. Mai
2007 die Eignung des Antragstellers (nur) für die Laufbahn der Unteroffiziere
des allgemeinen Fachdienstes fest.
Mit E-Mail vom 7. Juni 2007 bat der S 1-Feldwebel des …bataillons … um Prü-
fung, ob für den Antragsteller eine erneute Prüfung zur Eignungsfeststellung
durchgeführt werden könne, weil dieser sich am 20. Mai 2007 nicht wohlgefühlt
habe. Unter dem 5. Juli 2007 teilte das Zentrum für Nachwuchsgewinnung …
mit, dass eine Wiederholung der Eignungsfeststellung zum jetzigen Zeitpunkt
nicht durchgeführt werden könne. Für den Antragsteller habe eine gültige ärztli-
che Mitteilung des Truppenarztes (BA 90/5) vorgelegen; auch sei er vor der
Prüfung befragt worden, ob er sich in der Lage sehe, an der Eignungsfeststel-
lung teilzunehmen; körperliche Leistungen seien nicht zu erbringen gewesen.
Für den Fall einer erneuten Bewerbung wurde auf die Weisung des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung - PSZ/PM - Az.: 16-20-00 - vom 6. Oktober 2006 in
der Fassung vom 1. Februar 2007 hingewiesen, die die Möglichkeit einer Wie-
derholung der Eignungsfeststellung nach zwölf Monaten vorsehe.
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Mit Bewerbungssofortmeldung vom 6. Mai 2009 beantragte der Antragsteller
erneut die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fach-
dienstes. Als Verwendungswunsch gab er bundesweit mit erster Priorität eine
Verwendung als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel und mit zwei-
ter Priorität eine Verwendung als Kraftfahrzeugmechanikerfeldwebel an. Mit ei-
nem Wechsel des Uniformträgerbereichs erklärte er sich einverstanden.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr
den Antrag auf Laufbahnwechsel ab. In der gewünschten Verwendung könne
keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden. Auch reiche für die Beset-
zung eines Dienstpostens die erforderliche Restdienstzeit nicht aus. An einer
Weiterverpflichtung über die bisher festgesetzte Dienstzeit bestehe aus Grün-
den der Stärkesteuerung kein dienstliches Interesse.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2009 Beschwer-
de. Zur Begründung führte er aus, dass er eine Neuprüfung seiner Tauglichkeit
zum Laufbahnwechsel anstrebe. In seinen Beurteilungen und den Stellungnah-
men seiner Vorgesetzten sei ihm die Eignung zum Feldwebel (als „besonders
geeignet“) und zur Übernahme von höherwertigen Aufgaben bescheinigt wor-
den. Entsprechendes gelte für sein fundiertes fachtechnisches Wissen und sei-
ne Einsatzbereitschaft in allen Bereichen, etwa beim KFOR-Einsatz im Rahmen
des …. Deutschen Einsatzkontingents. Bei der Feldwebeleignungsprüfung am
20. Mai 2007 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine Qualifikation und
Eignung nicht unter Beweis stellen können.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück. Gemäß der Weisung für
den Laufbahnwechsel von Mannschaften und Fachunteroffizieren in die Feld-
webellaufbahnen - Uniformträgerbereich Heer - vom 26. März 2008 sei ein
Laufbahnwechsel nur dann möglich, wenn das vierte Dienstjahr bei Eingang der
Bewerbung/Bewerbungssofortmeldung noch nicht abgeschlossen und für die
Einplanung als Feldwebelanwärter außer der Meisterfortbildung keine weitere
ZAW-Maßnahme erforderlich sei. Hiervon könne abgewichen werden, wenn der
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Bewerber einer der in dem Erlass aufgeführten sogenannten Mangel-Aus-
bildungs- und Verwendungsreihen angehöre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der
Bewerbersofortmeldung des Antragstellers am 11. Mai 2009 habe sich dieser
jedoch bereits im 7. Dienstjahr befunden. Zudem sei er der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe Kraftfahrzeug-/Panzertechnik zugeordnet, die nicht unter die
genannten Ausnahmen falle. Eine Einplanungsprüfung für den Uniformträger-
bereich Heer sei daher ausgeschlossen gewesen. Die eingeleitete Prüfung für
den Uniformträgerbereich Luftwaffe, für den die Beschränkung auf das vierte
Dienstjahr nicht gelte, sei ohne Erfolg verlaufen. Aufgrund der fortgeschrittenen
Dienstzeit habe keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden können.
Mit Schreiben vom 2. März 2010 beantragte der Antragsteller hiergegen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Vertei-
digung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2010
dem Senat vor.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Sachverhaltsdarstellung in dem Beschwerdebescheid sei insofern unrichtig,
als er zwei leibliche Kinder habe und seit fünf Jahren mit seiner Partnerin in ei-
nem eheähnlichen Verhältnis lebe. Hinsichtlich seiner Teilnahme an der Eig-
nungsprüfung zum Feldwebel am 20. Mai 2007 fühle er sich falsch behandelt.
Er sei zum Zeitpunkt der Prüfung gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen,
sodass es ihm nicht gelungen sei, die Prüfung zu bestehen. Wenn er gleichwohl
an der Prüfung teilgenommen habe, so beruhe das auf seiner hohen
Einsatzbereitschaft, seiner Leistungswilligkeit und seinem Gehorsam. Im Übri-
gen diene er seit Jahren weit über seinem Soll als Stabsunteroffizier. Seine ge-
samten Beurteilungen seien in allen Bereichen überdurchschnittlich positiv und
würden eine Übernahme in die Feldwebellaufbahn empfehlen. An seiner Ziel-
strebigkeit und seinem Fleiß habe sich in den letzten Jahren nie etwas ver-
schlechtert. Er verlange deshalb eine intensivere Bearbeitung seiner Beschwer-
de, da 2007 definitiv ein dienstliches Interesse bestanden habe.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen
Fachdienstes sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen zu
Recht abgelehnt worden. Die fehlerhafte Darstellung der persönlichen familiä-
ren Verhältnisse des Antragstellers habe keine Auswirkungen auf die Recht-
mäßigkeit der Entscheidung. Die Ausführungen des Antragstellers zur Eig-
nungsfeststellung vom 20. Mai 2007 beträfen nicht das vorliegende Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az.: 295/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sinngemäß be-
gehrt er die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihn, den An-
tragsteller, in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu
übernehmen, hilfsweise über seinen Antrag (Bewerbungssofortmeldung) vom
6. Mai 2009, gegebenenfalls unter Durchführung einer erneuten Eignungsfest-
stellung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entschei-
den.
Der in dieser Form zulässige Antrag ist unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. Mai
2009 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - vom 5. Februar 2010 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen
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Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel; er kann auch keine neue Ent-
scheidung über seinen Antrag verlangen.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Lauf-
bahn oder den Laufbahnwechsel (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004
- BVerwG 1 WB 49.03 - m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch
nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte,
sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB
30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG
1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehr-
dienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten
durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rech-
ten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm
insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
(§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet
sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der
Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien)
festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Be-
schluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>
= Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
212>).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffi-
zieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1
und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermäch-
tigung in § 44 SLV in Kapitel 4 Abschnitt II der Bestimmungen für die Beförde-
rungen und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und
Soldaten (ZDv 20/7) vom 27. März 2002 (Neudruck Januar 2008) näher
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geregelt. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429, 434
ZDv 20/7 im pflichtgemäßen Ermessen der Stammdienststelle der Bundeswehr
und setzt unter anderem Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus. Weitere
Maßgaben ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundesministeriums der
Verteidigung - PSZ/PM - für die Durchführung der Eignungsfeststellungen/Ein-
planungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern aus der Truppe
in eine Feldwebellaufbahn vom 29. März 2005 (in der jeweils gültigen Fassung)
sowie für den vorliegenden Fall insbesondere aus der Weisung des Bun-
desministeriums der Verteidigung - Fü H I 1 - für den Laufbahnwechsel von
Mannschaften und Fachunteroffizieren in die Feldwebellaufbahnen - Uniform-
trägerbereich Heer - vom 26. März 2008.
Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antrag des Antragstel-
lers, ihn in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu über-
nehmen, aus Bedarfs- und personalstrukturellen Gründen abgelehnt wurde.
Nach Nr. 3 der genannten Weisung vom 26. März 2008 ist ein Laufbahnwech-
sel von Fachunteroffizieren im Status eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich nur
dann möglich, wenn das vierte Dienstjahr bei Eingang der Bewerbung bzw.
Bewerbungssofortmeldung noch nicht abgeschlossen ist; von dieser Beschrän-
kung kann aus Bedarfsgründen abgewichen werden, wenn der Bewerber einer
der in der Weisung aufgelisteten sogenannten Mangel-Ausbildungs- und Ver-
wendungsreihen (AVR 25014 Fernmeldebetrieb, 25016 Fernmeldeweitverkehr,
25214 Fernmeldeaufklärung Tastfunk, 25215 Fernmeldeaufklärung Sprachen,
25216 Elektronische Aufklärung, 26126 S 6, 26303 Datenverarbeitung, 27922
Elektronik, 28206 Fluggerätemechanik, 28222 Luftfahrzeugavionik und 28223
Luftfahrzeugwaffenelektronik) angehört. Der am 1. April 2003 zu einer Eig-
nungsübung einberufene und zum 1. August 2003 in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufene Antragsteller hatte bei Eingang seiner Bewerbungs-
sofortmeldung vom 6. Mai 2009 (bei der Stammdienststelle der Bundeswehr
eingegangen am 11. Mai 2009) das vierte Dienstjahr bereits abgeschlossen;
der Antragsteller (AVR 27912 Kraftfahrzeug-/Panzertechnik) gehört auch nicht
einer der aufgelisteten Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihen an. Die
hierauf gestützte Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der
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Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes entspricht damit der geltenden
Weisungslage. Anhaltspunkte dafür, dass die Weisung vom 26. März 2008 nicht
gleichmäßig angewendet und vollzogen wird, bestehen nicht.
Die vorstehende Regelung der Weisung vom 26. März 2008 ist auch als solche
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung
gebilligt, dass die zuständigen militärischen Stellen die Laufbahnzulassung von
Gesichtspunkten des Bedarfs und der Personalstruktur abhängig machen. Es
stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, den Laufbahnen der
Feldwebel nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn hierfür - auch unter
dem Blickwinkel der Herstellung einer günstigen Alterstruktur in der jeweiligen
Ausbildungs- und Verwendungsreihe - ein Bedarf besteht und ihre Verwendung
in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997
- BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160 und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 -
Rn. 24, jeweils m.w.N.).
Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist
dabei wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf
die Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen und Geburtsjahrgän-
gen hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterlie-
genden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient
vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisato-
rische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die
erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr
realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen
Maßnahmen handelt es sich um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein
dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Sol-
daten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner
Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenom-
men werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte,
ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjeni-
gen der dazu berufenen Organe zu setzen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006
- BVerwG 1 WB 47.05 - Rn. 25 m.w.N.).
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Nachdem eine Einplanungsprüfung für den Uniformträgerbereich Heer aus den
genannten Bedarfsgründen und personalstrukturellen Gründen ausgeschlossen
war, haben die zuständigen Stellen schließlich auch einen Wechsel des Uni-
formträgerbereichs, mit dem sich der Antragsteller in der Bewerbungssofort-
meldung einverstanden erklärt hatte, in Betracht gezogen. Die eingeleitete Prü-
fung für den Uniformträgerbereich Luftwaffe, für den die Voraussetzung einer
Bewerbung vor Abschluss des vierten Dienstjahres nicht gilt, ist jedoch nach
der Darstellung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - in dem Be-
schwerdebescheid ohne Erfolg verlaufen; aufgrund der fortgeschrittenen
Dienstzeit des Antragstellers habe keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt
werden können. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Soweit der Antragsteller sich gegen das Ergebnis der Eignungsfeststellung vom
20. Mai 2007 wendet und er eine Wiederholung der Eignungsfeststellung errei-
chen möchte, geht sein Vortrag an der hier strittigen Entscheidung vorbei. Die
Ablehnung seines Antrags auf Laufbahnwechsel ist nicht mit einer mangelnden
persönlichen Eignung des Antragstellers, sondern - wie eben erörtert - mit Ge-
sichtspunkten des Bedarfs und der Personalstruktur begründet. An der Recht-
mäßigkeit der Bescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - würde sich daher nichts ändern, wenn
man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass ihm in einem erneuten Eig-
nungsfeststellungsverfahren die Eignung für eine Laufbahn der Feldwebel zu-
gesprochen wird.
Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die - vom Bundesminister der Vertei-
digung - PSZ I 7 - eingeräumte - teilweise unrichtige Darstellung der familiären
Verhältnisse des Antragstellers im Sachverhaltsteil des Beschwerdebescheids.
Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht kinderlos ist, sondern zwei leibliche
Kinder hat, und er zwar ledig ist, aber seit fünf Jahren mit seiner Partnerin in ei-
nem eheähnlichen Verhältnis lebt, spielt für die begehrte Übernahme in die
Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes keine Rolle.
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