Urteil des BVerwG vom 28.05.2008

Heer, Gleichbehandlung, Anforderung, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 19.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Ziesak
am 28. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob einem Offizier die Zuerkennung der indi-
viduellen Förderperspektive A 15 allein deshalb verweigert werden darf, weil er
dauerhaft nicht auslandsdienstverwendungsfähig ist.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2018. Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde er
zum Oberstleutnant befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe
A 14 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller als Rüstungsstabsoffizier/In-
standsetzungsstabsoffizier beim ...amt in K. verwendet.
Mit Schreiben vom 30. August 2006 wandte sich der Antragsteller an das Per-
sonalamt der Bundeswehr. Er sei am 29. August 2006 von dem S 1-Stabsoffi-
zier des ...amts telefonisch darüber informiert worden, dass er bei der Per-
spektivkonferenz I 2006 keine individuelle Förderperspektive bis zur Dotie-
rungshöhe der Besoldungsgruppe A 15 erhalten habe und nicht für eine Ver-
wendung auf Dienstposten der Verwendungsstufe Oberstleutnant A 15 ausge-
wählt worden sei; seine fehlende Auslandsverwendungsfähigkeit stelle insoweit
ein „Kill-Kriterium“ dar. Da er auf Dauer nicht auslandsverwendungsfähig sei,
bitte er um Mitteilung, welche Gründe dazu geführt hätten, dass er nicht be-
rücksichtigt worden sei, und welche Rolle seine fehlende Auslandsverwen-
dungsfähigkeit in dieser und in folgenden Perspektivkonferenzen gehabt habe
bzw. haben werde. Ferner bitte er, ihm die Gewichtung seiner körperlichen Ein-
schränkung für herausgehobene Dienstposten - insbesondere solche, die wäh-
rend der geplanten Verwendungsdauer nicht für einen Auslandseinsatz vorge-
sehen seien - darzulegen.
Mit Schreiben vom 24. November 2006, ausgehändigt am 4. Dezember 2006,
erläuterte das Personalamt dem Antragsteller, dass er im Rahmen einer ganz-
heitlichen, vergleichenden Betrachtung regelmäßig alle zwei Jahre in der Per-
spektivkonferenz I vorgestellt werde. Bisher habe er sich gegenüber seinen Mit-
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bewerbern nicht durchsetzen können. Hinsichtlich der Wertigkeit der Auslands-
dienstverwendungsfähigkeit stelle der Katalog der Bedarfsträgerforderungen
fest, dass der Offizier eindeutig über die Fähigkeit verfügen müsse, als Füh-
rer/Führerin oder in seiner/ihrer Funktion im Einsatz im Erweiterten Aufgaben-
spektrum zu bestehen. Diese Forderung nach Auslandsdienstverwendungsfä-
higkeit gelte auch für Offiziere, die in Ämtern oder höheren Kommandobehör-
den auf herausgehobenen Dienstposten verwendet würden, weil diese ebenso
wie Offiziere in Truppenverwendungen regelmäßig zum Einsatz im Erweiterten
Aufgabenspektrum herangezogen werden könnten. Da die vom Bedarfsträger
geforderte Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht vorgelegen habe, habe
die Förderperspektive A 15 nicht zuerkannt werden können. Dies werde in künf-
tigen Perspektivkonferenzen in gleicher Art und Weise zu handhaben sein. Eine
Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 werde unabhängig vom
Leistungsbild so lange nicht erfolgen können, wie die Einschränkungen der
Auslandsdienstverwendungsfähigkeit vorlägen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006, bei seinem nächsten Disziplinarvorge-
setzten eingegangen am selben Tage, legte der Antragsteller unter Bezugnah-
me auf das Schreiben des Personalamts vom 24. November 2006 „Beschwerde
gegen die Entscheidung der Perspektivkonferenz I 2006“ ein. Er fühle sich
aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen diskriminiert. Der in vielen Be-
reichen gesetzlich verankerten Forderung nach Gleichstellung von Personen
mit körperlichen Einschränkungen sei nicht Rechnung getragen worden. Als In-
haber eines A 14-Dienstpostens in einem Amt könne er bereits jetzt grund-
sätzlich zum Einsatz im Erweiterten Aufgabenspektrum herangezogen werden.
Eine Vielzahl von Dienstpostenbeschreibungen der A 15-Ebene verlange zu-
dem keine uneingeschränkte Auslandsverwendungsfähigkeit. Eine Förderung
mit dauerhaften körperlichen Einschränkungen sei dann angemessen, wenn
außer der Auslandsverwendungsfähigkeit alle anderen Kriterien wie Eignung,
Befähigung und Leistung für die förderliche Verwendung sprächen.
Mit Bescheid vom 3. April 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen
berührten grundsätzlich noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten und
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seien daher keine anfechtbaren Maßnahmen. Im Falle des Antragstellers stelle
jedoch die Mitteilung seiner individuellen Förderperspektive A 14 ausnahms-
weise eine persönliche Beschwer dar, weil so lange von einer endgültigen und
damit wehrbeschwerdefähigen Entscheidung auszugehen sei, so lange sich
weder der Gesundheitszustand des Antragstellers noch die Bedarfsträgerforde-
rungen ändern würden. Die Beschwerde sei aber deshalb unzulässig, weil der
Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt habe. Das Ergebnis der Perspektiv-
konferenz sei ihm bereits am 29. August 2006 eröffnet worden, so dass die Be-
schwerdefrist mit Ablauf des 12. September 2006 geendet habe. Das Schreiben
vom 30. August 2006, mit dem der Antragsteller um eine Darstellung der
Hintergründe der Entscheidung der Perspektivkonferenz gebeten habe, stelle
keinen Rechtsbehelf dar. Soweit sich die Beschwerde gegen das Schreiben des
Personalamts vom 24. November 2006 richte, sei sie unzulässig, weil die
Gründe, die zu einer Entscheidung geführt hätten, nicht isoliert anfechtbar sei-
en. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids führte der Bundesminister der
Verteidigung aus, dass die Zuerkennung (nur) der individuellen Förderperspek-
tive A 14 nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzung der Auslandsdienstver-
wendungsfähigkeit für die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive
A 15 verstoße nicht gegen den Grundsatz, dass Soldaten nach Eignung, Leis-
tung und Befähigung zu verwenden seien.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. April 2007 beantragte der An-
tragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde
vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
4. Mai 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Beschwerde sei nicht verfristet. Die Mitteilung des dafür unzuständigen
S 1-Offiziers habe die Beschwerdefrist nicht in Gang setzen können. Maßgeb-
lich für den Fristbeginn sei vielmehr der 4. Dezember 2006, an dem ihm das
Schreiben des Personalamts vom 24. November 2006 eröffnet worden sei. Sein
Antrag sei auch in der Sache begründet. Die Auslandsverwendungsfähigkeit
eines Soldaten stelle kein zulässiges Kriterium dar, um ihn von einer A 15-
Verwendung auszuschließen. Auf dieser Ebene gebe es gerade in den Ämtern
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der Bundeswehr zahlreiche Dienstposten, deren Inhaber nicht für eine Aus-
landsverwendung in Betracht kämen. Er, der Antragsteller, sei als amtlich aner-
kannter Sachverständiger in einer Verwendung eingesetzt, in der - wie auch der
Bundesminister der Verteidigung einräume - ausnahmsweise auf die Auslands-
verwendungsfähigkeit verzichtet werden könne, wenn kein geeigneter Kandidat
zur Verfügung stehe. So seien etwa bei der Zentralen Militärkraftfahrstelle, de-
ren Leiter bestätigt habe, dass er ihn, den Antragsteller, ungeachtet seiner feh-
lenden Auslandsverwendungsfähigkeit auf einem A 15-Dienstposten überneh-
men würde, Auslandserfahrungen nicht erforderlich. Das Kriterium der Aus-
landsverwendungsfähigkeit gelte zudem ausschließlich für die Teilstreitkraft
Heer und nicht auch für Luftwaffe und Marine, obwohl Soldaten dieser Teil-
streitkräfte ebenfalls an Auslandseinsätzen teilnähmen. Im Organisationsbe-
reich der Streitkräftebasis gebe es Stellen mit nahezu gleichem Aufgabenprofil,
die mit Soldaten aus allen Teilstreitkräften besetzt würden. Völlig unverständlich
werde die Situation bei den sog. Wechseldienstposten der Streitkräftebasis, d.h.
Dienstposten, die abwechselnd durch die verschiedenen Teilstreitkräfte besetzt
würden.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Nichtzuerkennung der Laufbahn-
perspektive A 15 wegen seiner dauerhaft fehlenden Aus-
landsverwendungsfähigkeit rechtswidrig war.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mit ei-
nem vorrangigen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag erreichen könne. Der
Antrag sei darüber hinaus unbegründet, weil die Beschwerde zu Recht wegen
des Fristversäumnisses zurückgewiesen worden sei. Entscheidend für den Be-
ginn der Beschwerdefrist sei die Kenntnis vom Beschwerdeanlass, die der An-
tragsteller bereits am 29. August 2006 erlangt habe. Weder die Wehrbe-
schwerdeordnung noch die Richtlinie für die Durchführung von Perspektivbera-
tungen enthalte eine Regelung, durch wen eine belastende Maßnahme zu er-
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öffnen sei. Abgesehen davon sei das Erfordernis der uneingeschränkten Aus-
landsdienstverwendungsfähigkeit als Voraussetzung für die Förderung eines
Berufsoffiziers über die allgemeine Laufbahnperspektive hinaus aber auch der
Sache nach nicht zu beanstanden. Zur Eignung eines Soldaten gehöre auch die
körperliche Konstitution. Die Bedarfsträgerforderung nach Verwendungsfä-
higkeit im Auslandseinsatz sei insoweit Ausdruck der geänderten Ausrichtung
der Bundeswehr. Da bei Stellenbesetzungen für die Einsatzkontingente nicht
automatisch auf festgelegte Dienstposten im Grundbetrieb zurückgegriffen
werden könne, müsse Personal streitkräfteweit auch aus der militärischen
Grundorganisation - einschließlich Ämtern und Stäben - herangezogen werden.
Nur für Spezialverwendungen, für die besondere Befähigungen gefordert seien,
könne ausnahmsweise auf die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit verzichtet
werden, wenn kein geeigneter Kandidat zur Verfügung stehe.
Der Senat hat ergänzend eine Amtliche Auskunft zur Verwaltungspraxis bei der
Anwendung der Bedarfsträgerforderungen für die Auswahl von Offizieren für
Verwendungen in der Besoldungsgruppe A 15 eingeholt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 337/07 - und die Personalgrund-
akte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist bei sach- und interessengerechter Auslegung zulässig.
Der Antrag wäre als unzulässig anzusehen, sofern sich der Antragsteller - wie
es allerdings der Formulierung im Betreff seiner Beschwerde vom 15. Dezem-
ber 2006 entspricht - „gegen die Entscheidung der Perspektivkonferenz I 2006“
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wenden wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Ergebnisse
der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer indi-
viduellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen
im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO),
weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rah-
men der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die
Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005
- BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209,
vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449
§ 3 SG Nr. 41 sowie zuletzt vom 30. April
2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt keinen
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers lässt sich jedoch auch so ver-
stehen, dass er sich gegen die Mitteilung des Personalamts der Bundeswehr
vom 24. November 2006 wendet und beantragt, diese aufzuheben, soweit darin
festgestellt wird, dass ihm die individuelle Förderperspektive A 15 unabhängig
vom Leistungsbild so lange nicht zuerkannt werden kann, wie die Einschrän-
kungen seiner Auslandsdienstverwendungsfähigkeit vorliegen. Mit diesem Ge-
genstand ist der Antrag zulässig.
Für diese Auslegung spricht zum einen die ausdrückliche Bezugnahme auf die
Mitteilung des Personalamts vom 24. November 2006 in der Beschwerde des
Antragstellers. Zum anderen geht es dem Antragsteller vor dem Hintergrund
seiner - nicht näher benannten, jedoch zwischen den Beteiligten unstrittigen -
körperlichen Einschränkungen in der Sache vor allem um die generelle Klärung,
ob es rechtmäßig ist, ihn - nicht nur bei der Perspektivkonferenz I 2006,
sondern auch bei allen folgenden Konferenzen - schon allein wegen der dauer-
haft fehlenden Auslandsdienstverwendungsfähigkeit von der Chance auszu-
schließen, als Ergebnis einer Betrachtung im Konkurrentenvergleich die indivi-
duelle Förderperspektive A 15 zu erlangen. Nicht zuletzt mit diesem generellen
Anliegen hatte sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 30. August
2006 an das Personalamt gewandt. Das hierauf ergangene Schreiben des Per-
sonalamts vom 24. November 2006 erläutert dem Antragsteller demgemäß
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auch nicht nur die Gründe für die Entscheidung der - zurückliegenden - Per-
spektivkonferenz I 2006, sondern äußert sich darüber hinaus dezidiert zu der
Frage, wie die Eignungsanforderungen gegenüber dem Antragsteller bei künfti-
gen Perspektivkonferenzen gehandhabt werden. Die Mitteilung, dass die Zuer-
kennung der individuellen Förderperspektive A 15 unabhängig vom Leistungs-
bild so lange nicht erfolgen könne, wie die Einschränkungen der Auslands-
dienstverwendungsfähigkeit vorlägen, stellt eine (gegenüber der Erläuterung
der Ergebnisse der Perspektivkonferenz I 2006) eigenständige und erstmals in
dem Schreiben vom 24. November 2006 getroffene Feststellung dar.
Diese Feststellung ist auch geeigneter und zulässiger Gegenstand eines ge-
richtlichen Antragsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt eine
Entscheidung, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen
Verwendung ausgeschlossen wird, eine nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO an-
fechtbare Maßnahme dar (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG
1 WB 129.82 - BVerwGE 76, 50 = NZWehrr 1983, 148 und vom 14. November
1995 - BVerwG 1 WB 44.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 5 m.w.N.). Dem steht
die hier strittige Feststellung in ihrer Wirkung gleich. Denn der Antragsteller
kann danach wegen der Dauerhaftigkeit seiner körperlichen Einschränkungen
nicht mehr damit rechnen, auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 bewer-
teten Dienstposten förderlich verwendet zu werden. Die vom Personalamt ge-
troffene Feststellung hat auch nicht bloß informatorischen, auf die geltende Er-
lasslage hinweisenden, sondern verbindlichen Charakter, wie sich insbesondere
aus der bis zum Abteilungsleiter reichenden Mitzeichnung des Entwurfs, der
förmlichen Aushändigung des Schreibens gegen Empfangsbekenntnis und ins-
besondere dessen Aufnahme in die Personalgrundakte des Antragstellers er-
gibt.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat zwar gegen das Schreiben des Personalamts vom 24. No-
vember 2006, das ihm am 4. Dezember 2006 ausgehändigt wurde, fristgerecht
am 15. Dezember 2006 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten Be-
schwerde eingelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 WBO). Auf die zwischen den
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Beteiligten strittige Frage, ob der Antragsteller bereits durch das Telefonge-
spräch am 29. August 2006 Kenntnis (im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO) von dem
Ergebnis der Perspektivkonferenz I 2006 erhalten hat, kommt es nicht an, weil
dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags ist.
Die Feststellung des Personalamts der Bundeswehr in dem Schreiben vom
24. November 2006, dass dem Antragsteller die individuelle Förderperspektive
A 15 unabhängig vom Leistungsbild so lange nicht zuerkannt werden kann, wie
die Einschränkungen seiner Auslandsdienstverwendungsfähigkeit vorliegen, ist
jedoch rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die
Feststellung findet ihre Grundlage in einer an den Verwaltungsvorschriften des
Bundesministeriums der Verteidigung orientierten ständigen Verwaltungspraxis
(dazu a), die rechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu b).
a) Die Feststellung des Personalamts beruht auf Richtlinien und Erlassen, mit
denen das Bundesministerium der Verteidigung das ihm bei der Verwendung
und Verwendungsplanung der Berufssoldaten zustehende Ermessen für sich
und die nachgeordneten Stellen gebunden hat. Außenwirkung gegenüber dem
Soldaten erlangen diese Verwaltungsvorschriften mittelbar über den allgemei-
nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. Beschluss vom 29. Ja-
nuar 2008 - BVerwG 1 WB 2.07 -). Eine - wie hier - an Verwaltungsvorschriften
orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleich-
gelagerter Fälle; andererseits kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine
Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschrif-
ten beanspruchen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern
von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon
abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert
werden kann (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 -
Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3). Ebenso ist die tatsächliche Verwaltungs-
praxis maßgeblich, wenn diese eine Verwaltungsvorschrift auf bestimmte Sach-
verhalte nicht anwendet und so den Anwendungsbereich der Vorschrift ein-
schränkt (vgl. Beschluss vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08 -).
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Das hier in Rede stehende personalplanerische Instrument der individuellen
Förderperspektive ist im Einzelnen geregelt in den Richtlinien des Bundesminis-
teriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 7. August 2003 für die langfristige Ver-
wendungsplanung (R 5/03) und für die Durchführung von Perspektivberatungen
(R 6/03) der Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Mi-
litärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (jeweils
Az.: 16-30-00) sowie in der Teilkonzeption Personalmanagement der Bundes-
wehr (TK PersMgmtBw) vom 2. April 2004 (Az.: 09-10-10/8). Danach (vgl. zum
Folgenden insb. Nr. 3.1 R 5/03) ist die langfristige Verwendungsplanung grund-
sätzlich an der Laufbahnperspektive des Offiziers auszurichten. Sie
ist das Planungsziel, das für jeden geeigneten Berufsoffizier im Rahmen der
Laufbahngestaltung durch die Personalführung mindestens verwirklicht werden
soll. Für den Berufsoffizier des Truppendienstes ist allgemeine Lauf-
bahnperspektive der Dienstgrad Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 14;
diesen Status hat der Antragsteller derzeit inne. Die Förderperspek-
tive kann von der allgemeinen Laufbahnperspektive abweichen. Sie ist abhän-
gig von Eignung, Befähigung und Leistung des Offiziers sowie den strukturellen
Realisierungsmöglichkeiten. Die individuelle Förderperspektive wird den Be-
rufsoffizieren nach Beratungen in regelmäßig stattfindenden Perspektivkonfe-
renzen als Ergebnis einer ganzheitlichen Betrachtung zur Eignungs- und Leis-
tungsfeststellung im Konkurrentenvergleich zugewiesen. Die festgestellte indi-
viduelle Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungs-
planung. Sie bildet damit regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für
Verwendungsentscheidungen. Sie begründet weder einen Anspruch auf ent-
sprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss
von zukünftigen entsprechenden Verwendungen (vgl. hierzu auch bereits Be-
schlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17
WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 und vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB
44.07 -).
Die materiellen Anforderungen, die bei der Festlegung der individuellen Förder-
perspektive zugrunde zu legen sind, sind zum einen - streitkräfteeinheitlich -
unmittelbar in der Richtlinie für die langfristige Verwendungsplanung niederge-
legt (Nr. 4.3 Abs. 1 R 5/03; zu den allgemeinen Anforderungen zur Einsteue-
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rung in die Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe A 15 vgl. Nr. 4.3.2 R 5/03).
Zum anderen können darüber hinausgehende Anforderungen, die sich aus der
Zugehörigkeit zu einzelnen Teilstreitkräften, Organisationsbereichen, Truppen-
gattungen sowie Dienst- und Verwendungsbereichen ergeben, durch die Füh-
rungsstäbe der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche (Streitkräftebasis,
Zentraler Sanitätsdienst) festgelegt werden (Nr. 4.3 Abs. 2 R 5/03 mit Anlagen 8
bis 12). Solche darüber hinausgehenden Anforderungen sind für die Berufsof-
fiziere des Truppendienstes des Heeres - unter anderem - in dem vom Füh-
rungsstab des Heeres festgelegten Katalog der Bedarfsträgerforderungen für
Personelle Auswahlkonferenzen im Heer vom 30. Januar 2004 (BMVg Fü H I 1
- Az.: 16-30-00) enthalten. Dessen Anlage 1 fordert unter Nr. I.2.1 („Allgemei-
nes Persönlichkeitsbild“) für die Auswahl für A 15-Verwendungen im Rahmen
der Perspektivkonferenz I unter anderem, dass der Offizier „eindeutig über die
Fähigkeit verfügen“ muss, „als Führer/Führerin oder in seiner/ihrer Funktion im
Erweiterten Aufgabenspektrum“, also insbesondere in Auslandseinsätzen, „zu
bestehen“. Diese Forderung wirkt sich auch auf die Möglichkeit einer Verwen-
dung in der Besoldungsgruppe A 16 und höher aus, weil diese eine Vorver-
wendung auf der Ebene A 15 voraussetzt oder aber ein vorheriger Auslands-
einsatz explizit als Auflage vorgegeben wird. Für Verwendungen der Dotie-
rungshöhe A 14 besteht dagegen eine entsprechende Bedarfsträgerforderung
nicht; das Ziel der allgemeinen Laufbahnperspektive für Berufsoffiziere des
Truppendienstes kann also auch dann erreicht werden, wenn der Soldat nicht
über die beschriebene Fähigkeit zum Einsatz im Ausland verfügt.
Im Hinblick darauf, dass die Forderung nach Einsatzfähigkeit im Erweiterten
Aufgabenspektrum in den Abschnitt mit der Überschrift „Allgemeines Persön-
lichkeitsbild“ eingeordnet ist, könnte zweifelhaft sein, ob unter dieser Anforde-
rung nur die geistige und charakterliche oder aber auch die entsprechende kör-
perliche bzw. gesundheitliche Eignung zu verstehen ist, zumal unter Nr. I.2.4
der genannten Anlage 1 ausdrückliche Anforderungen an die „körperliche Leis-
tungsfähigkeit“, allerdings im Wesentlichen sportlicher Art (Allgemeines Militäri-
sches Ausdauertraining, Deutsches Sportabzeichen), gestellt werden. Nach der
vom Senat eingeholten Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - PSZ I 1 - vom 15. Mai 2008 zur Verwaltungspraxis bedeutet die Fä-
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higkeit, als Führer/Führerin oder in seiner/ihrer Funktion im Erweiterten Aufga-
benspektrum zu bestehen, „auch die gesundheitliche Eignung im Sinne der
Auslandsdienstverwendungsfähigkeit“ bzw. stellt die „fehlende körperliche Eig-
nung ein ausschlaggebendes Kriterium“ dafür dar, „um nicht positiv beraten zu
werden“. Da Verwaltungsvorschriften ihre rechtliche (Außen-)Wirkung über die
an ihnen orientierte, tatsächlich geübte gleichmäßige (Art. 3 Abs. 1 GG) Ver-
waltungspraxis entfalten, ist diese Praxis auch für die Auslegung unbestimmter
Begriffe dieser Vorschriften maßgeblich. Unbestimmte Begriffe in Verwaltungs-
vorschriften sind mit anderen Worten grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen
(und der Rechtmäßigkeitskontrolle zugrunde zu legen), wie sie tatsächlich an-
gewendet werden.
Die Feststellung des Personalamts in dem Schreiben vom 24. November 2006,
dass dem Antragsteller die individuelle Förderperspektive A 15 unabhängig vom
Leistungsbild so lange nicht zuerkannt werden kann, wie die Einschränkungen
seiner Auslandsdienstverwendungsfähigkeit vorliegen, entspricht damit der
Verwaltungspraxis unter den geltenden Richtlinien und Erlassen.
b) Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis
sind, soweit hier einschlägig, rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Anforderung, dass der Offizier „eindeutig über die Fähigkeit verfügen“
muss, „als Führer/Führerin oder in seiner/ihrer Funktion im Einsatz im Erweiter-
ten Aufgabenspektrum zu bestehen“, und in diesem Sinne auslandsdienstver-
wendungsfähig zu sein hat, stellt ein mit dem Leistungsprinzip vereinbares Kri-
terium für die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 dar.
Verwendungsentscheidungen sind gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG
nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und Leistung zu treffen. Dies
gilt auch für die hier in Rede stehende langfristige Verwendungsplanung der
Berufsoffiziere in Form von Perspektivkonferenzen, deren Ergebnisse die Basis
für künftige Verwendungsentscheidungen bildet. Die unbestimmten Rechtsbe-
griffe der Eignung, Befähigung und Leistung werden in vielfältiger Weise - so
etwa durch die Soldatenlaufbahnverordnung, Zentrale Dienstvorschriften wie
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die „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und
Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ (ZDv 20/7), Richtlinien und Erlasse
(Zusammenstellung bei Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rn. 55)
bis hin zu Anforderungsprofilen für einzelne Dienstposten - konkretisiert und in
einzelne laufbahn-, laufbahngruppen- oder dienstpostenbezogene Kriterien und
Anforderungen umgemünzt. Die Festlegung solcher Kriterien und An-
forderungen ist grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit, die in-
soweit keiner inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegt
(vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N., vom
25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <337 f.> = Buchholz
449 § 3 SG Nr. 41 sowie zuletzt vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 -).
Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leis-
tungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage
gestellt ist (Beschluss vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 24.78 - Buchholz
237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2 und Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 -
Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Auf welche Weise der Dienstherr in diesem
Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestal-
tungsermessen (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128,
231 <237 f.> = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1). Dies gilt auch für die Ge-
wichtung einzelner Gesichtspunkte (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C
23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30
m.w.N.).
Die Voraussetzung, dass Berufsoffiziere für die Zuerkennung einer individuellen
Förderperspektive zur Verwendung auf herausgehobenen Dienstposten (Besol-
dungsgruppe A 15 und höher) uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfä-
hig sein müssen, ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit trägt der gewandel-
ten Aufgabenrealität der Bundeswehr Rechnung. Die herkömmliche Landesver-
teidigung gegen einen konventionellen Angriff als strukturbestimmende Aufgabe
der Bundeswehr entspricht nicht mehr der aktuellen sicherheitspolitischen Lage.
Seit etwa 15 Jahren und auf absehbare Zukunft hinaus stellen vielmehr die
Aufgaben der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung
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- einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus - die wahr-
scheinlichen Aufgaben dar. Deutschland ist zu einem der größten Truppenstel-
ler für internationale Friedensmissionen, die Bundeswehr zu einer Armee im
Einsatz - und zwar im nahezu weltweiten Auslandseinsatz - geworden. Dieses
sog. Erweiterte Aufgabenspektrum prägt maßgeblich die Fähigkeiten und das
Führungssystem der Bundeswehr. Es wirkt strukturbestimmend für die Trans-
formation der Bundeswehr, so etwa bei der strikt einsatzorientierten Neuorien-
tierung und Gliederung der Streitkräfte nach den drei Kräftekategorien Eingreif-
kräfte, Stabilisierungskräfte und Unterstützungskräfte. All dies betrifft in beson-
derem Maße das Heer, das der Hauptträger der Auslandseinsätze der Bundes-
wehr ist (vgl. zum Ganzen näher die Verteidigungspolitischen Richtlinien für den
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 21. Mai 2003,
insb. Nr. 9 f., 54 ff., 77 ff., 84 ff., sowie das Weißbuch 2006 zur Sicher-
heitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr, insb. S. 62 ff., 76 ff.,
82 ff., 88 ff., 106 ff.).
Vor diesem Hintergrund stellt es ein legitimes - durch entsprechende Eignungs-
kriterien absicherbares - Interesse der Personalführung dar, dass die begrenzte
Zahl der Offiziere in herausgehobenen Funktionen bzw. auf höherdotierten
Dienstposten grundsätzlich für Einsätze in dem beschriebenen Erweiterten
Aufgabenspektrum zur Verfügung steht. Da Auslandseinsätze einen stetigen
Wechsel im Personal erfordern und dabei nicht auf festgelegte Dienstposten im
Grundbetrieb zurückgegriffen werden kann, ist die grundsätzliche Verfügbarkeit
der Soldaten für Auslandseinsätze wichtig, um Reaktionsvermögen und Flexibi-
lität im Kräfteeinsatz zu erhalten. Der Gesichtspunkt der Verfügbarkeit spielt
insbesondere bei der langfristigen Verwendungsplanung in Gestalt der Zuer-
kennung einer individuellen Förderperspektive eine tragende Rolle. Denn dabei
geht es noch nicht um bestimmte einzelne Folgeverwendungen oder einen
konkreten Verwendungsaufbau, von denen sich in der Regel angeben lässt, ob
sie eine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit auch tatsächlich erfordern oder
nicht. Vielmehr geht es darum, die Perspektive in ein Spektrum möglicher för-
derlicher Verwendungen zu eröffnen, zu dem an maßgeblicher Stelle auch Aus-
landseinsätze gehören und in dem deshalb die grundsätzliche Auslandsdienst-
verwendungsfähigkeit eines jeden Offiziers, der für Verwendungen auf dieser
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Ebene vorgesehen ist, von zentraler Bedeutung ist. Es kommt deshalb nicht
darauf an, dass es - wie der Antragsteller vorträgt - insbesondere in Ämtern und
Stäben zahlreiche nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten
gibt, die nicht für Auslandseinsätze in Betracht kommen und für die deshalb
eine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht erforderlich ist. Denn das Mo-
dell der langfristigen Verwendungsplanung für Berufsoffiziere, das den gelten-
den Richtlinien zugrunde liegt, möchte einer solchen Bindung der zu fördernden
Soldaten an bestimmte Dienstposten oder Verwendungsarten gerade entge-
genwirken; auch Offiziere in Ämtern oder höheren Kommandobehörden werden
deshalb, wie bereits das Personalamt in dem angefochtenen Bescheid vom
24. November 2006 ausgeführt hat, regelmäßig für Einsätze im Erweiterten
Aufgabenspektrum herangezogen. Die Stimmigkeit dieses Modells wird ferner
auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Bundesminister der Vertei-
digung einräumt - bei Spezialverwendungen, für die besondere Befähigungen
vorausgesetzt werden, im Ausnahmefall auf die Auslandsdienstverwendungs-
fähigkeit verzichtet wird, wenn sonst kein geeigneter Kandidat zur Verfügung
steht. Solche Ausnahmen bei Entscheidungen über die Besetzung einzelner
spezieller Dienstposten berühren nicht die Grundsätze der (nicht auf bestimmte
Dienstposten bezogenen) langfristigen Verwendungsplanung.
Dem Bundesminister der Verteidigung kommt schließlich auch in der Beurtei-
lung der personalplanerischen Folgen, die die Forderung nach uneingeschränk-
ter Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nach sich zieht, eine Einschätzungs-
prärogative zu. Der Bundesminister der Verteidigung hat hierzu im dienstauf-
sichtlichen Teil des Beschwerdebescheids vom 3. April 2007 erklärt, es sei un-
bestritten, dass dem Dienstherrn wegen dieser Anforderung qualifizierte Offizie-
re, die ohne gesundheitliche Einschränkungen möglicherweise für eine A 15-
Verwendung ausgewählt werden könnten, auf dieser Besoldungsebene „verlo-
ren gehen“ könnten; angesichts der immer größer werdenden Bedeutung der
Auslandseinsätze sei dies aber nicht vermeidbar. Diese Folgeneinschätzung ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Das Wehrdienstgericht ist nicht befugt, seine
Auffassung über die militärische Zweckmäßigkeit an die Stelle derjenigen des
hierzu berufenen Bundesministers der Verteidigung zu setzen.
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bb) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG), dass das Vorliegen der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nur für Be-
rufsoffiziere der Teilstreitkraft Heer - wie den Antragsteller -, nicht aber für Be-
rufsoffiziere der beiden anderen Teilstreitkräfte eine unabdingbare Vorausset-
zung für die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 bildet.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen stets nur gegenüber
dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher
Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -
BVerfGE 76, 1 <73>). Die Richtlinie für die langfristige Verwendungsplanung
legt, wie oben (unter a) dargestellt, einerseits unmittelbar streitkräfteeinheitliche,
also für die Berufsoffiziere aller Teilstreitkräfte gleichermaßen geltende
Anforderungen fest und enthält andererseits eine Öffnungsklausel für darüber
hinausgehende Anforderungen, die von den Führungsstäben der Teilstreitkräfte
und Organisationsbereiche (Streitkräftebasis, Zentraler Sanitätsdienst) festge-
legt werden können. Die hier strittige Anforderung der Auslandsdienstverwen-
dungsfähigkeit stellt eine Bedarfsträgerforderung dar, die von dem Führungs-
stab des Heeres aufgrund der genannten Öffnungsklausel aufgestellt wurde
(Nr. 4.3 Abs. 2 R 5/03 mit Anlage 8). Die Pflicht zur Gleichbehandlung reicht
deshalb insoweit nicht über den Kompetenzbereich des Führungsstabes des
Heeres und damit nicht über den Bereich der Teilstreitkraft Heer hinaus. Der
Antragsteller kann daher keine Gleichbehandlung mit Berufsoffizieren der Luft-
waffe oder Marine verlangen.
Soweit der Antragsteller außerdem geltend macht, dass es - wegen der nur für
Heeresoffiziere geltenden Anforderungen - im Organisationsbereich der Streit-
kräftebasis zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommen müsse, weil dort
Heeres-, Luftwaffen- und Marinesoldaten auf gleichartigen oder auf sog. Wech-
seldienstposten verwendet würden, kann sich daraus jedenfalls bereits keine
Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ergeben; denn dieser gehört der
Teilstreitkraft Heer und nicht der Streitkräftebasis an. Im Übrigen dürfte aber
auch die Schlussfolgerung des Antragstellers auf unzutreffenden Annahmen
beruhen. Denn die Vorschrift, dass die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte und
Organisationsbereiche weitergehende Anforderungen festlegen können, die
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sich aus der Zugehörigkeit zu einzelnen Teilstreitkräften, Organisationsberei-
chen, Truppengattungen sowie Dienst- und Verwendungsbereichen ergeben
(Nr. 4.3 Abs. 2 Satz 1 R 5/03), lässt sich nur so verstehen, dass für die Solda-
ten der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche die Festlegungen des
maßgeblich sind, für die der Streitkräftebasis angehören-
den Heeresuniformträger (entsprechend: Luftwaffen- oder Marineuniformträger)
also (nur) die Festlegungen des Führungsstabes der Streitkräftebasis und nicht
die davon möglicherweise abweichenden Festlegungen des Führungsstabes
des Heeres (bzw. entsprechend: des Führungsstabes der Luftwaffe oder der
Marine). Es würde demgemäß auch keinen Gleichheitsverstoß darstellen, wenn
für Heeresuniformträger im Organisationsbereich der Streitkräftebasis, etwa in
der vom Antragsteller angeführten Zentralen Militärkraftfahrstelle, andere Fest-
legungen gelten sollten als für Soldaten der Teilstreitkraft Heer in funktionsglei-
chen Verwendungen. Inwieweit Differenzierungen zwischen Heeres-, Luftwaf-
fen- und Marineuniformträgern der Streitkräftebasis aufgrund von
Festlegungen des Führungsstabes der Streitkräftebasis zulässig sind, ist hier
nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Antragsteller kann schließlich auch keine Gleichbehandlung in dem Sinne
verlangen, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet gewesen
wäre, die die Fähigkeit zum Auslandseinsatz betreffenden Anforderungen streit-
kräfteeinheitlich unmittelbar und abschließend in der Richtlinie für die langfristi-
ge Verwendungsplanung festzulegen. Eine solche streitkräfteeinheitliche Rege-
lung ist von der Sache her nicht geboten; die Teilstreitkräfte und Organisations-
bereiche leisten ihren jeweiligen Fähigkeiten und Strukturen entsprechende,
nach Art und Maß unterschiedliche Beiträge zu den Einsätzen im Erweiterten
Aufgabenspektrum (vgl. dazu Weißbuch 2006, S. 106 bis 121). Es spricht des-
halb rechtlich nichts dagegen, die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte und Orga-
nisationsbereiche - wie geschehen - zu ermächtigen, die diesbezüglichen An-
forderungen an das ihnen jeweils unterstellte Personal nach eigener Einschät-
zung festzulegen.
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cc) Durch das Erfordernis der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit wird der
Antragsteller auch nicht rechtswidrig wegen seiner körperlichen Einschränkun-
gen diskriminiert.
Anforderungen an die körperliche und gesundheitliche Konstitution und Leis-
tungsfähigkeit stellen im Hinblick auf die militärische Einsatzfähigkeit des Sol-
daten grundsätzlich sachgerechte Kriterien für die Beurteilung der Eignung dar.
Dementsprechend knüpfen auch die ausdrücklichen - an Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG angelehnten - Diskriminierungsverbote des § 3 Abs. 1 SG für Verwen-
dungsentscheidungen („ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft“) nicht
an körperliche und gesundheitliche Merkmale an. Eine Ausnahme im Sinne der
Möglichkeit, dass bei Verwendungsentscheidungen auch ein geringeres Maß an
körperlicher Eignung verlangt werden kann, sieht § 3 Abs. 2 SG - unter dem
Gesichtspunkt des Ausgleichs für ein Sonderopfer - lediglich im Falle einer
Wehrdienstbeschädigung oder einer dieser gleichgestellten gesundheitlichen
Schädigung vor; der Antragsteller hat jedoch nicht vorgetragen und es ist auch
sonst nicht ersichtlich, dass seine körperlichen Einschränkungen auf einer sol-
chen Schädigung beruhen. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht
mit Erfolg auf das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Sol-
daten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG) vom
14. August 2006 (BGBl I S. 1904) berufen. Dieses Gesetz enthält - bezogen auf
körperliche oder gesundheitliche Einschränkungen - lediglich eine Schutzvor-
schrift (§ 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 SoldGG) zugunsten
Soldatinnen und Soldaten (im Sinne von § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19. Juni 2001 ), die im Wesentlichen den Benachteiligungs-
schutz übernimmt, der sich bis dahin aus § 128 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2
SGB IX (in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung) ergab (vgl. hierzu
näher Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 -); eine
Schwerbehinderung liegt bei dem Antragsteller jedoch nicht vor.
Insgesamt ergeben sich deshalb unter dem Blickwinkel der Diskriminierung,
Benachteiligung oder sonst rechtswidrigen Differenzierung wegen körperlicher
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Einschränkungen keine eigenständigen Gesichtspunkte, die über das bereits
zur Vereinbarkeit mit dem Leistungsprinzip Gesagte (oben aa) hinausgehen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer