Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Nebentätigkeit, Soldat, Genehmigung, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 19.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Hauptmanns …,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Füsser und
Stabshauptmann Taibner
als ehrenamtliche Richter
am 9. November 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. Juni
2009 festgesetzten Dienstzeit von 13 Jahren. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar
2002 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zum Hauptmann er-
nannt. Die am 17. April 1997 abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(Ü 2) ergab für ihn keine Umstände, die im Hinblick auf eine entsprechende si-
cherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten; Auflagen, Ein-
schränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise wurden durch den
Geheimschutzbeauftragten nicht gegeben. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 18. Sep-
tember 2003 absolvierte der Antragsteller an der Universität der Bundeswehr in
Hamburg erfolgreich das Studium der Pädagogik. Zum 20. Oktober 2003 wurde er
zur 1./A…Btl) 71 in C. versetzt. Seit dem 1. Juli 2005 wird er als S 3-Offizier im
Stab der 7. P… in D. verwendet.
Mit Disziplinargerichtsbescheid vom 12. Mai 2004, rechtskräftig seit dem 17. Mai
2004, verhängte der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts (TDG)
Nord gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungs-
verbot für die Dauer von zwölf Monaten, verbunden mit einer Kürzung der
Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten. Dem Diszipli-
nargerichtsbescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Soldat hat in H. in seinem Antrag vom 19. Oktober 2000 auf Ge-
nehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit als Investmentberater für
die Firma t… AG in H., wahrheitswidrig erklärt, dass diese Nebentätig-
keit lediglich ca. fünf Wochenstunden bei Einkünften von ca. 200,- DM
beanspruchen werde und auf dieser Grundlage am 19. Oktober 2000
eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Tatsächlich
hat der Soldat bei der Firma t… AG am 1. September 2000 einen Ver-
mittlervertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage er als Junior-
Berater eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, die sowohl hinsichtlich der
zeitlichen Inanspruchnahme als auch hinsichtlich der erzielten Einkünfte
nicht der erteilten Genehmigung entsprach und die bei wahrheitsgemä-
ßer Angabe nicht hätte genehmigt werden können. Über die gegenüber
der Antragstellung eingetretenen Veränderungen bezüglich seiner Ne-
bentätigkeit hat er seine Vorgesetzten nicht informiert, obwohl er über
die Verpflichtung hierzu mit dem Genehmigungsbescheid vom
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19. Oktober 2000 ausdrücklich belehrt worden war. Seine Nebentätigkeit
hat der Soldat auch nach dem Widerruf seiner Nebentätigkeitsge-
nehmigung durch den L… vom 9. Oktober 2002 weiter ausgeübt und
diese auch trotz des am 2. April 2002 durch dem A… gegen ihn einge-
leiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens und des rechtskräftigen Ab-
schlusses seines Beschwerdeverfahrens am 7. November 2002 bezüg-
lich des Widerrufs seiner Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum 31. März
2003 fortgesetzt.“
Den Disziplinargerichtsbescheid übermittelte der zuständige Wehrdisziplinaranwalt
mit Schreiben vom 4. Juni 2004 dem PersABw - Gruppe G… -, von wo er mit
Schreiben vom 11. Juni 2004 an die Abteilung I des PersABw übersandt wurde.
Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt (GB/SKA) teilte dem Antrag-
steller mit Schreiben vom 24. September 2004 - nach dessen Befragung durch
den Militärischen Abschirmdienst am 14. Juli 2004 - mit, dass sich aus dem Diszi-
plinargerichtsbescheid Erkenntnisse ergäben, die ein Sicherheitsrisiko gemäß
Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 begründen könnten, und gab ihm Gelegenheit zur
Äußerung.
In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 führte der Antragsteller aus, er sei
sich im Klaren darüber, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Durch seinen
Dienst im A…Btl 71 habe er nach seiner Auffassung deutlich gezeigt, dass er sein
Verhalten bereue und seinen Dienstpflichten nachkomme. Zusätzliche Aufgaben
und Aufträge habe er stets pflichtgemäß erfüllt. Auf seinen bevorstehenden - für
November 2004 bis Februar 2005 vorgesehenen - Auslandseinsatz habe er sich
im letzten Jahr intensiv vorbereitet. Für diese Verwendung sei eine Sicherheits-
überprüfung der Stufe 2 nötig. Der negative Sicherheitsbescheid gefährde seinen
Einsatz. Seit seinem Fehlverhalten habe er eine Familie gegründet und sich wäh-
rend des Dienstes keinerlei Verfehlungen mehr geleistet.
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2004 hatte der Kommandeur (Kdr)
A…Btl 71 gegenüber dem GB/SKA ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufga-
ben des Führers des Lagezentrums des Verbandes sowie des nebenamtlichen
Jugendoffiziers zu seiner vollen Zufriedenheit ausgefüllt habe und dass er ihn als
dienstlich zuverlässig und vertrauenswürdig bewerte. Es habe keine Auffälligkeiten
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oder Vorkommnisse im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegeben. Aus
der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers ergäben sich aus seiner Sicht keine
Einschränkungen im Hinblick auf eine Eignung des Antragstellers als Ge-
heimnisträger.
Der S 2-Offizier und Sicherheitsbeauftragte des A…Btl 71 äußerte in seinem
Schreiben vom 11. Oktober 2004, ihm sei der Antragsteller seit über einem Jahr
bekannt; er schätze dessen Zuverlässigkeit und Loyalität. Das Verhalten des An-
tragstellers sei stets korrekt und gebe keinen Anlass zur Besorgnis. Der Antrag-
steller sei ihm, dem S 2-Offizier, gegenüber aufgeschlossen und ehrlich. In seinen
Augen stelle der Antragsteller kein Sicherheitsrisiko dar und könne ohne weitere
Bewährungsfristen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte der GB/SKA dem Antragsteller mit,
dass dessen Stellungnahme sowie die Äußerungen des Kdr und des S 2-Offiziers
und Sicherheitsbeauftragten des A…Btl 71 die mitgeteilten sicherheitserheblichen
Umstände derzeit nicht hinreichend entkräften könnten. Die erforderliche verläss-
liche positive Entwicklungsprognose könne zurzeit noch nicht gestellt werden.
Hierfür bedürfe es angesichts der Erheblichkeit der Dienstpflichtverletzungen des
Antragstellers noch einer längeren Nachbewährungszeit.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004, der dem Antragsteller am 3. November 2004
eröffnet wurde, schloss der GB/SKA die erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(Ü 2/W 2) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 Satz 1
Nr. 1 ZDv 2/30 ab. Diese Entscheidung umfasste auch die Verwendung in einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. No-
vember 2004 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg)
- PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2005 zurückwies.
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Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2005 hat der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 15. April 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Während der Zeit der Nebentätigkeit habe er weder seinen Dienst noch seine Ver-
pflichtungen an der Universität vernachlässigt. Die (negative) Prognose über seine
Entwicklung sei unzutreffend, weil erhebliche Mängel bezüglich seiner Zuverläs-
sigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorlägen. Ein Vertrauensverlust sei
durch seine dienstlichen Leistungen und Beurteilungen hinreichend kompensiert.
Er bezweifle, ob die Bundeswehr immer noch das Konzept der Inneren Führung
als Maßstab moderner Menschenführung verfolge. Allzu leichtfertig setze man
sich über seine Ausbildung und Verwendungsmöglichkeiten hinweg. Im Rahmen
der Güterabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er mit seiner Rest-
dienstzeit als Soldat auf Zeit nicht mehr annähernd ausbildungsgerecht verwendet
werden könne, obwohl die - auch für den Auslandseinsatz erforderliche - Ausbil-
dung auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt sei. Die Prüfung, ob ein vorliegendes
Sicherheitsrisiko durch Fürsorge- oder andere Maßnahmen beseitigt oder gemin-
dert werden könne, sei unterblieben. In der Sache bedürfe die Entscheidung des
TDG Nord einer näheren Betrachtung. Tatsächlich habe er mit in der Regel ca.
fünf Wochenstunden in der Nebentätigkeit nur verhältnismäßig wenig Geld ver-
dient. Eine über die Nebentätigkeitsgenehmigung hinaus- und durchgehende Be-
tätigung sei nicht erfolgt. Zwar räume er ein, das Nebentätigkeitsverbot nicht be-
achtet zu haben. Jedoch sei allein aufgrund seiner Bezeichnung als Junior-Berater
unzutreffend auf eine umfangreichere Tätigkeit und einen entsprechenden
finanziellen Vorteil geschlossen worden. Soweit er sich über das Nebentätigkeits-
verbot hinaus betätigt habe, sei dafür das von dem Finanzdienstleister zum Teil
mitgetragene Zweit-(Fern-)Studium ursächlich gewesen. In dieser Zeit habe er nur
noch vor dem Verbot begonnene Betreuungen - ohne Beeinträchtigung der sich
aus dem Dienst ergebenden Pflichten - mit minimalem Aufwand zu Ende geführt.
Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos müsse durch den zuständigen Vorgesetzten
erfolgen. Dies sei sein Kdr und nicht der GB/SKA, sodass schon deshalb seiner
Beschwerde stattzugeben sei. In der Entscheidung des GB/SKA sei nicht er-
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kennbar, inwieweit die Stellungnahmen des Kdr sowie des S 2-Offiziers des
A…Btl 71 berücksichtigt worden seien. Die Aufrechterhaltung der Feststellung ei-
nes Sicherheitsrisikos werde - wegen der Bindung vieler Dienstposten an eine
Sicherheitsüberprüfung - erhebliche Nachteile in seiner dienstlichen Entwicklung
zur Folge haben, sodass die Entscheidung des TDG Nord „deutlich erweitert“ wer-
de.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Die
vom Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen ließen erhebliche Mängel
im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit erkennen. Beson-
deres Gewicht habe der Umstand, dass der Antragsteller seine damalige Neben-
tätigkeit trotz Untersagung durch seinen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
am 9. Oktober 2002 und selbst nach der abschließenden Zurückweisung der ge-
gen die Untersagung gerichteten Rechtsbehelfe und nach der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens bis März 2003 fortgeführt habe. Damit habe der
Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, sich an die
gesetzlichen Bestimmungen sowie an die Vorgaben seiner Vorgesetzten zu
halten; im Angesichte eines - gerade wegen der Nebentätigkeit - eingeleiteten ge-
richtlichen Disziplinarverfahrens habe er weiterhin seine eigennützigen, rein wirt-
schaftlichen Ziele verfolgt. Für die sicherheitsmäßige Beurteilung sei von erhebli-
cher Bedeutung, dass der Antragsteller zu seiner Nebentätigkeit wahrheitswidrige
Angaben gemacht habe, mit denen er seine Vorgesetzten bewusst über die zeitli-
che Inanspruchnahme und den Umfang der erzielten Einkünfte getäuscht habe,
um diese Genehmigung zu erhalten. Der aus diesen Verhaltensweisen resultie-
rende Vertrauensverlust und die sich daraus zudem ergebenden Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit ließen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu,
dass der Antragsteller auf absehbare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit die gebotene Sorgfalt walten lassen könne und den
Geheimhaltungspflichten immer gerecht werde. Der Versuch des Antragstellers,
die Sachverhaltsfeststellung im Disziplinargerichtsbescheid aus taktischen Ge-
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sichtspunkten heraus zu erklären sowie das Dienstvergehen in einem milderen
Licht erscheinen zu lassen, sei für die Feststellung des Sicherheitsrisikos un-
erheblich. Der Sachverhalt sei durch das TDG Nord rechtskräftig festgestellt wor-
den. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Antragstellers, er
habe während der in Rede stehenden Nebentätigkeit weder seinen Dienst noch
seine Verpflichtung an der Universität verletzt, zutreffe. Rein fachliche Leistungen
könnten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 SÜG nicht
ausräumen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos stelle eine vorbeugende
Maßnahme dar, die allein der militärischen Sicherheit diene und keine Bestrafung
darstelle. Die positiven Stellungnahmen des Kdr sowie des Sicherheitsbeauftrag-
ten der Einheit des Antragstellers und seine positive dienstliche Entwicklung seien
im Rahmen der Prüfung berücksichtigt worden. Insbesondere aufgrund des gerin-
gen zeitlichen Abstandes zur Tat habe die Prüfung des GB/SKA jedoch zu keinem
für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen können. Der GB/SKA habe die
in Nr. 2709 ZDv 2/30 niedergelegten (Fürsorge-)Gesichtspunkte in jedem Verfah-
ren von Amts wegen zu prüfen und diese auch im Verfahren des Antragstellers
geprüft. Die Voraussetzungen für eine im Vergleich zur Feststellung eines Sicher-
heitsrisikos mildere Maßnahme hätten hier nicht vorgelegen. Auch die inzwischen
erfolgte Beförderung des Antragstellers ändere nichts an der im Oktober 2004
getroffenen Prognoseentscheidung. Denn sie entfalte erst Wirkung zum 1. Juli
2005, während für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Vorlage des
Antrags an den Senat am 20. April 2005 abzustellen sei. Dessen ungeachtet be-
stehe zwischen der Beförderung eines Offiziers und der rechtlichen Bewertung
eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz kein Zusam-
menhang. Es obliege allein dem GB, die Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko
zu treffen, während die fachliche soldatische Leistung in erster Linie durch den
entsprechenden militärischen Vorgesetzten zu bewerten sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des BMVg - PSZ I 7 - 199/04 -, die Verfahrensakte des TDG Nord
- 9. Kammer - N 9 VL 32/03 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegeh-
ren ist anhand seiner Ausführungen in der Beschwerde vom 8. November 2004,
im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2005 sowie im Schreiben
seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2005 dahin auszulegen, dass er die Aufhe-
bung der Entscheidung des GB/SKA über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos
vom 13. Oktober 2004 sowie des Beschwerdebescheides des BMVg vom
18. Februar 2005 beantragt.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3
SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienst-
gerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schrei-
bens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom
24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -
m.w.N., vom 18. August
2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -
[LS]> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 -
Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des GB/SKA vom
13. Oktober 2004 und der ihn bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg vom
18. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen
Rechten.
Über den Anfechtungsantrag des Antragsteller ist nach der im Zeitpunkt der Vor-
lage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu ent-
scheiden (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -
m.w.N.).
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Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet,
wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen
keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von
Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende
Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.:
u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -
30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000
- BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -
und
vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -
ZBR 2002, 287>). Ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG liegt
u.a. dann vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuver-
lässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tä-
tigkeit begründen (Nr. 1). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine
Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner
Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber
nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf,
sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt
es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicher-
heitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch
für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht ge-
worden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse
vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar
2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai
1975 - 2 BvL 13/73 - ). Der zuständigen Stelle steht bei
der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die ge-
richtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden
Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, ver-
kannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil
vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - sowie Beschlüsse
vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - , vom 21. Februar 2002
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- BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).
Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere
persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, dass tatsäch-
liche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers die Annahme eines Sicher-
heitsrisikos rechtfertigen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei seiner Entscheidung ist der GB/SKA nicht von einem unvollständigen oder
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zu-
verlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der
Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstver-
gehen begangen hat, welches ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbe-
stimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Be-
schlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 - und vom 10. März 1998
- BVerwG 1 WB 42.97 -
ZBR 1998, 247 = DokBer B 1998, 141>). In Übereinstimmung hiermit hat der
BMVg aufgrund der Ermächtigung in § 35 Abs. 3 SÜG in dem Hinweis Nr. 9 zu
Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) bestimmt, das sich Anhaltspunkte
für solche Zweifel u.a. aus Verstößen gegen Dienstpflichten ergeben.
Durch den Disziplinargerichtsbescheid des TDG Nord, der gemäß § 102 Abs. 2
Satz 2 WDO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, wurde der Antragsteller we-
gen eines Dienstvergehens verurteilt. Entsprechend der rechtlichen Bewertung in
der Anschuldigungsschrift vom 4. September 2003 stellte das TDG Nord eine Ver-
letzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1
SG), der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) sowie
der Pflicht zur vorherigen Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 20 Abs. 1 Satz 1
SG) fest. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des TDG Nord unter IV der Grün-
de sowie aus der Verweisung auf die Anschuldigungsschrift.
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In den Entscheidungsgründen seines Bescheides vom 13. Oktober 2004 hat der
GB/SKA den Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids, insbesondere den Sachver-
halt des geschilderten Dienstvergehens, als Ausgangspunkt seiner Argumentation
herangezogen. Darüber hinaus hat er im Einzelnen die Stellungnahme des An-
tragstellers sowie die Äußerungen des Kdr sowie des S 2-Offiziers und Sicher-
heitsbeauftragten des ArtAufklBtl 71 gewürdigt und in die abschließende Abwä-
gung der zu betrachtenden Gesichtspunkte einbezogen.
Zu Unrecht rügt der Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
8. Juni 2005 eine - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende - unvollstän-
dige Sachverhaltsermittlung mit seinem Vorbringen, dass in der Entscheidung des
TDG Nord unzutreffend auf eine umfangreichere Tätigkeit und den entsprechen-
den finanziellen Vorteil geschlossen worden sei. Den Sachverhalt des vom TDG
Nord festgestellten Dienstvergehens hat der Antragsteller damit nicht substantiiert
in Frage gestellt. Überdies hätte er im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Mög-
lichkeit gehabt, in einer mündlichen Hauptverhandlung auf eine aus seiner Sicht
erforderliche weiter vertiefende Tatsachenermittlung hinzuwirken. Der Antragstel-
ler hat jedoch im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Schreiben seines damali-
gen Verteidigers vom 19. April 2004 und persönlich mit Schreiben vom 27. April
2004 gebeten, „die anhängige Wehrdisziplinarsache so schnell wie möglich (zu)
beenden“, und auf beschleunigte Bearbeitung seines Falles gedrungen. Er hat
ausdrücklich eingeräumt, „einen Fehler gemacht“ zu haben und „dass dies eine
Strafe nach sich ziehen muss“. In diesen beiden Schreiben haben der Antragstel-
ler und sein damaliger Verteidiger gleichsam sehenden Auges darauf verzichtet,
den in der Anschuldigungsschrift niedergelegten Sachverhalt in substantiierter
Form anzugreifen oder zu relativieren. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstan-
den, dass der GB/SKA den Sachverhalt in dem Disziplinargerichtsbescheid seiner
Sachverhaltsfeststellung mit zugrunde gelegt hat. Der Umstand, dass der Antrag-
steller zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Juli 2005 zum Hauptmann ernannt
worden ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil diese Beförderung
erst nach Vorlage des Verfahrens an den Senat (am 20. April 2005) erfolgt ist.
Der GB/SKA hat auch den gesetzlichen Begriff des Sicherheitsrisikos im Sinne
des § 5 Abs. 1 SÜG sowie den zu beachtenden gesetzlichen Rahmen nicht ver-
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kannt. Er knüpft am Beginn der Entscheidungsgründe seines Bescheides vom
13. Oktober 2004 inhaltlich an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG an und hat in der Sa-
che außerdem die gesetzlichen Vorgaben für die Güterabwägung im Sinne des
§ 14 Abs. 3 SÜG berücksichtigt.
Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos beinhaltet eine Prognose der künftigen
Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse (Beschluss
vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - ). Aus der Fortführung der
Nebentätigkeit - trotz Widerrufs der ursprünglich erteilten Genehmigung durch den
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten am 9. Januar 2002 und nach Einleitung
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - bis Ende März 2003 hat der GB/SKA
ebenso wie aus den wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers zum Umfang
der Nebentätigkeit erhebliche Zuverlässigkeitsdefizite geschlossen und aus si-
cherheitsmäßiger Bewertung die Besorgnis geäußert, dass der Antragsteller den
Anforderungen eines Geheimnisträgers nicht jederzeit entsprechen und nicht im-
mer der gebotenen Sorgfaltspflicht nachkommen werde. Mit dem Hinweis auf ein
dadurch offenbar gewordenes mangelndes Verantwortungs- und Pflichtbewusst-
sein hat er eine längere Nachbewährungszeit als Voraussetzung für eine erneute
Vertrauensbasis zum Antragsteller für notwendig gehalten. Diese prognostische
Einschätzung ist nachvollziehbar; sie begegnet insbesondere in ihrer Gewichtung
keinen rechtlichen Bedenken. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller die
Nebentätigkeit noch bis 2003 fortgesetzt hat, obwohl er aktenkundig am
19. Oktober 2000 und am 1. November 2001 über den zulässigen Umfang einer
Nebentätigkeit belehrt worden war. Trotz des am 9. Januar 2002 erfolgten Wider-
rufs der Nebentätigkeitsgenehmigung hat er weiterhin für die t… AG gearbeitet
und im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 14. November 2002 ausweislich
der von der t… AG vorgelegten reproduzierten Provisionsabrechnung eine Ge-
samtprovision in Höhe von 8.198,81 € erhalten. Während dieses Zeitraums ist der
Antragsteller zusätzlich durch die Einleitungsverfügung vom 2. April 2002, die ihm
am 8. April 2002 ausgehändigt wurde, auf den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens
ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Einschätzung des GB/SKA, dass dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers und damit an seiner
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charakterlichen Eignung zum Geheimnisträger dokumentiert, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Denn das gezeigte Verhalten des Antragstellers, trotz eindeutiger
Hinweise auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns die beanstandete Nebentätig-
keit fortzusetzen, lässt darauf schließen, dass für ihn der eigene materielle Vorteil
wesentlich wichtiger war als die Erfüllung seiner soldatischen Pflichten zur Beach-
tung gesetzlicher Vorgaben und zur Einhaltung der Wahrheitspflicht. Ihm kann mit
Recht mangelndes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein vorgeworfen werden.
Wenn der GB/SKA angesichts der Dauer der pflichtwidrigen Handlungen noch
eine längere Nachbewährungszeit für notwendig hält, ist dies nachvollziehbar von
ihm begründet worden. Gute fachliche Leistungen stellen dabei keinen Hinde-
rungsgrund für die Annahme eines Zweifels an der Zuverlässigkeit dar, weil sie
charakterliche Defizite des betroffenen Soldaten nicht revidieren können. Schließ-
lich hat der GB/SKA in seiner Entscheidung die grundsätzliche gesetzliche Wer-
tung in § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG beachtet, wonach im Zweifel das Sicherheitsinte-
resse den Vorrang vor privaten Interessen genießt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der GB/SKA bei seiner Entscheidung allge-
meingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen ange-
stellt hätte. Vielmehr durfte er die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit in der Person
des Antragstellers auch mit dem Gewicht der vom Antragsteller begangenen
Dienstpflichtverletzungen begründen. Denn nach der Rechtsprechung des
2. Wehrdienstsenates wiegt die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforder-
liche Genehmigung für einen Soldaten, der in seiner Haupttätigkeit dem Dienst-
herrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und der durch die außer-
dienstliche Nebentätigkeit auch nicht in einen Interessenkonflikt zu seinen dienst-
lichen Interessen geraten darf, nicht leicht; dies gilt insbesondere dann, wenn mit
der nicht oder nicht in diesem Umfang genehmigten Nebentätigkeit nicht unerheb-
liche Provisionszahlungen verbunden waren (Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG
2 WD 20.03 - ).
Der GB/SKA war im Übrigen nicht verpflichtet, die im Disziplinargerichtsbescheid
herangezogenen tatmildernden Gesichtspunkte dahingehend zu berücksichtigen,
dass sie der Annahme eines Sicherheitsrisikos entgegenstehen. Diese entlasten-
den Aspekte hatten nur für die Maßnahmeerwägungen des TDG Nord Bedeutung.
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Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren geht es dagegen nicht um die Ahndung ei-
nes Verhaltens des Soldaten, sondern um eine vorbeugende Risikoabschätzung,
in die in besonderem Maße das Sicherheitsinteresse der Bundeswehr einfließt
(vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 -
SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168>).
Der GB/SKA hat auch die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen beachtet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Verstoß gegen Zuständig-
keitsvorschriften vor. Der GB/SKA ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35
Abs. 3 SÜG i.w.V.m. Nr. 2416 3. Spiegelstrich 2. Aufzählung und Nr. 2705
ZDv 2/30 zuständige Stelle im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung
(Ü 2/W 2), das Soldaten außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung be-
trifft.
Der Antragsteller ist gemäß § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2707 Abs. 1 ZDv 2/30 vor
Erlass des angefochtenen Bescheides angehört worden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der GB/SKA gegen seine Prüfungspflicht nach
Nr. 2709 ZDv 2/30 verstoßen hätte. Zwar wird diese Bestimmung im Bescheid
vom 13.Oktober 2004 nicht ausdrücklich erwähnt. Dem letzten Satz der Entschei-
dungsgründe lässt sich jedoch entnehmen, dass der GB/SKA auch im Hinblick auf
anstehende Personalmaßnahmen oder durchgeführte Ausbildungen keine Mög-
lichkeit gesehen hat, eine mildere Maßnahme als die Feststellung des Sicherheits-
risikos zu treffen. Der BMVg hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 16. August 2005
- vom Antragsteller nicht bestritten - dargelegt, dass die Prüfung nach Nr. 2709
ZDv 2/30 jeweils von Amts wegen vorgenommen werde und auch hier durchge-
führt worden sei. Der Antragsteller selbst hat bis zum 20. April 2005 als dem für
die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt
nicht um eine ausdrückliche Prüfung von Fürsorge- oder ähnlichen Maßnahmen
nachgesucht. Auch im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2005 sind
gesundheitliche oder sozial bedingte Aspekte einer angestrebten milderen Maß-
nahme nicht bezeichnet worden.
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Die Ausdehnung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung in
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 ist ebenfalls
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach
Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 stellt auch die Zuverlässigkeit des Betroffenen
beim Umgang oder Zugang zu Verschlusssachen der Überprüfungsart Ü 1 gene-
rell in Frage.
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Füsser Taibner