Urteil des BVerwG vom 21.07.2009

Wahlergebnis, Wählerverzeichnis, Wahlrecht, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 18.08
In dem Wahlanfechtungsverfahren
1.
des Herrn Hauptfeldwebel …,
2.
des Herrn Hauptfeldwebel …,
3. des Herrn Hauptfeldwebel …,
4. des Herrn Stabsgefreiten …,
5. des Herrn Hauptfeldwebel …,
gegen die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss
beim Bundesministerium der Verteidigung
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2009 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Mehringer,
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Braune und
den ehrenamtlichen Richter Hauptgefreiter Gieske
beschlossen:
- 2 -
Die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss
beim Bundesministerium der Verteidigung wird für ungültig
erklärt.
Die den Antragstellern im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenden notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Wahlanfechtungsantrag gegen die
Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium
der Verteidigung.
Mit fernschriftlichem Wahlausschreiben vom 12. Oktober 2007 teilte der beim
Bundesministerium der Verteidigung gebildete zentrale Wahlvorstand, der die
Briefwahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss leitete, den Ablauf der
Amtszeit des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses am 11. Februar 2008
mit und beauftragte die am Sitz der jeweiligen Großverbände der Streitkräfte
gebildeten 24 dezentralen Wahlvorstände mit der Durchführung der Wahl. Zu-
gleich wies er auf die Bewerbungsmodalitäten und auf die Wahlberechtigung
aller Vertrauenspersonen hin, die sich am 21. Januar 2008 im Amt befänden
und in das vom zuständigen dezentralen Wahlvorstand erstellte Wählerver-
zeichnis eingetragen seien. Er bat die Kommandeure, Einheitsführer und
Dienststellenleiter, diese Ausschreibung den Vertrauenspersonen ihres Zu-
ständigkeitsbereiches in geeigneter Form bekanntzugeben und die Wahl zu
unterstützen. Die dezentralen Wahlvorstände erstellten für ihre jeweiligen Zu-
ständigkeitsbereiche die Wählerverzeichnisse und die Bewerberlisten. Die vom
zentralen Wahlvorstand anschließend zusammengestellte Gesamtbewerberliste
und die beschlossene Sitzverteilung wurden am 11. Dezember 2007 allen
dezentralen Wahlvorständen bekannt gegeben. Als letzter Tag für den Eingang
der Wahlbriefe bei den zuständigen dezentralen Wahlvorständen war der
1
2
- 3 -
11. Februar 2008 (24.00 Uhr) festgesetzt. Die Wahlbeteiligung lag nach Ab-
schluss der Wahl bei 59,4 %.
Am 26. Februar 2008 stellte der zentrale Wahlvorstand das endgültige Wahl-
ergebnis fest.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 gab er das Wahlergebnis dem Bundesmi-
nister der Verteidigung, dem beamteten Staatssekretär, dem Generalinspekteur
der Bundeswehr, den Inspekteuren und Führungsstäben der Teilstreitkräfte
bzw. Organisationsbereiche der Streitkräfte, dem Abteilungsleiter PSZ im Minis-
terium und den 24 dezentralen Wahlvorständen bekannt. Die unter dem Datum
26. Februar 2008 auf einem Blatt dargestellte „Bekanntmachung des Ergebnis-
ses der Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss“ enthielt Namen,
Dienstgrad und Einheit der Gewählten (gegebenenfalls den Hinweis auf deren
Mitgliedschaft im 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss), zugeordnet nach
Laufbahn- und Statusgruppen in den jeweiligen Organisationsbereichen. Das
am 26. Februar 2008 außerdem festgestellte „Wahlergebnis alle Bewerber“
enthielt eine Aufstellung der auf die Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
deren Platzierungen innerhalb der Laufbahn- und Statusgruppen der jeweiligen
Organisationsbereiche sowie die Angabe der Gewählten und der Nachrücker.
Diese Unterlagen hat der zentrale Wahlvorstand dem Senat mit Schriftsatz vom
18. April 2008 (Anlage 6) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11. März 2008, beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gen am 14. März 2008, haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Sie tra-
gen im Wesentlichen vor:
Im Zuge der Wahl sei es zu Verstößen gegen Verfahrensvorschriften gekom-
men, die sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten. Der Anfechtungsantrag
sei nicht verfristet, weil das Wahlergebnis mangels Benachrichtigung der Wäh-
ler bis auf Einheitsebene nicht gemäß § 33 Abs. 2 SBGWV ordnungsgemäß
bekannt gegeben worden sei. Die Veröffentlichungen des Wahlergebnisses in
der Märzausgabe der Verbandszeitschrift des Deutschen Bundeswehrverban-
3
4
5
- 4 -
des und im Intranet der Bundeswehr stellten keine fristauslösende Bekanntma-
chung dar.
Die Bewerberliste enthalte teilweise fehlerhafte Angaben über als Vertrauens-
personen tätige Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sowie
über den Dienstgrad und die Einheit einzelner Bewerber. Zudem sei die Be-
werberliste nicht in allen Bereichen der Division Spezielle Operationen, des
Wehrbereichskommandos III, des Heeresführungskommandos und des Sani-
tätsführungskommandos durch Aushang bekannt gegeben worden; dies betref-
fe vor allem das Fallschirmjägerbataillon ... Sie, die Antragsteller, seien hin-
sichtlich der Wählerverzeichnisse uneingeschränkt rügeberechtigt. Sie seien
entgegen § 23 Abs. 3 SBGWV von ihren Vorgesetzten nicht rechtzeitig über
das Auslegen der Wählerverzeichnisse informiert worden; daher hätten sie die
Möglichkeit eines Einspruchs gegen die Wählerverzeichnisse nicht wahrneh-
men können. Die von § 23 Abs. 1 SBGWV geforderte laufende Aktualisierung
der Wählerverzeichnisse sei unterblieben. In mehreren Wählerverzeichnissen
des Heeres, der Luftwaffe und der Streitkräftebasis seien Vertrauenspersonen
teilweise nicht benannt worden, manche doppelt aufgeführt und 24 Vertrauens-
personen geheim gehalten worden. Auch das Wählerverzeichnis der Flotte sei
fehlerhaft, weil dort jeweils Vertrauenspersonen der Unteroffiziere mit und ohne
Portepee gewählt worden seien, obwohl alle Unteroffiziere nur von einer Ver-
trauensperson repräsentiert würden. Ferner sei die Ausübung des aktiven
Wahlrechts nicht in allen Fällen gewährleistet gewesen, weil die Vertrauensper-
sonen der Auslandseinsatzkontingente zu Unrecht nicht in die Wählerverzeich-
nisse aufgenommen worden seien.
Die dezentralen Wahlvorstände hätten die Wahlunterlagen teilweise nur unvoll-
ständig an die Wahlberechtigten übersandt. Im Bereich der 2. Luftwaffendivision
seien die Erklärungsformulare, in denen die Wahlberechtigten versicherten, den
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben, nicht immer mit übersandt
worden; das sei aus dem Umstand zu schließen, dass von dort in 30 Fällen die
Wahlbriefe ohne entsprechende Erklärungen beim zentralen Wahlvorstand
eingegangen seien. Ferner habe in den Bereichen des Wehrbereichs-
kommandos I und des Sanitätsführungskommandos die Anschrift des jeweils
zuständigen dezentralen Wahlvorstandes auf den Rückumschlägen gefehlt;
6
7
- 5 -
deshalb sei nicht sichergestellt gewesen, dass alle Wahlbriefe ihren Weg dort-
hin gefunden hätten.
Die Antragsteller beantragen,
die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss
beim Bundesministerium der Verteidigung für ungültig zu
erklären.
Der zentrale Wahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung bean-
tragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen aus:
Für die Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses sei nach § 33 Abs. 1
SBGWV nur die Mitteilung der gewählten Mitglieder des Gesamtpersonenaus-
schusses unter Angabe der Einheit oder Dienststelle erforderlich. Den in den
Übersendungsschreiben vom 27. Februar 2008 genannten Adressaten und
dem amtierenden Sprecher des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses
seien - in der dem Senat vorgelegten Form - die „Bekanntmachung des Ergeb-
nisses der Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss“ und das
„Wahlergebnis alle Bewerber“ vom 26. Februar 2008 übermittelt worden. Mit
diesen Inhalten sei das Wahlergebnis auch in der Truppe bekanntgegeben
worden. Das Bundesministerium der Verteidigung habe zusätzlich eine „Statis-
tik“ mit der Zahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen Stimmen und der un-
gültigen Stimmen erhalten. Damit sei den Forderungen des § 31 Abs. 1
SBGWV Rechnung getragen.
Mögliche Fehler in der Bewerberliste bei den ergänzenden Angaben zur Einheit
und zur Funktion von Bewerbern hätten keine Auswirkungen auf die Durchfüh-
rung der Wahl gehabt. Hinsichtlich der Wählerverzeichnisse sei allerdings rich-
tig, dass in zwei Einheiten die Vertrauenspersonen irrtümlich nicht in das Wäh-
lerverzeichnis aufgenommen worden seien, dass im Bereich des Wehrbe-
reichskommandos III ein Wahlberechtigter nur die Vertrauensperson der Unter-
offiziere und nicht zugleich die der Offiziere gewesen sei und dass im Bereich
des Wehrbereichskommandos I ein Wahlberechtigter versehentlich zweimal
aufgeführt worden sei. Im Bereich des Lufttransportkommandos seien zwei
8
9
10
11
- 6 -
Soldaten (ein Unteroffizier mit Portepee und ein Mannschaftssoldat) aufgeführt
worden, die nicht wahlberechtigt gewesen seien. Diese Fehler hätten sich aber
auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt, weil die Betroffenen an der Wahl nicht
oder nur insoweit teilgenommen hätten, als sie tatsächlich dazu berechtigt ge-
wesen seien. Die anonymisierten Angaben im Wählerverzeichnis des dezentra-
len Wahlvorstandes der Division Spezielle Operationen hätten lediglich die Ver-
trauenspersonen des Kommandos Spezialkräfte (KSK) betroffen. Deren Namen
seien nach der Weisung des Generalinspekteurs „Maßnahmen zur Herstellung
und zum Erhalt der militärischen Sicherheit im KSK und für das KSK“ vom 19.
Mai 2004 geheim zu halten gewesen. Die Vertretung von neun Dienststellen im
multinationalen Eurokorps durch lediglich eine Vertrauensperson sei
rechtmäßig. Bei vier Dienststellen im Bereich des Luftwaffenamtes und bei
zweien im Bereich des Wehrbereichskommandos II seien zum Stichtag der
Wahlberechtigung keine Vertrauenspersonen gewählt worden; sie hätten daher
auch nicht in die jeweiligen Wählerverzeichnisse aufgenommen werden können.
Die notwendigen Wahlunterlagen seien, sofern sie nicht am 11. September
2007 persönlich ausgehändigt worden seien, überwiegend am 13. September
2007 an die dezentralen Wahlvorstände verschickt worden. Kurz vor dem
Wahltag sei bekannt geworden, dass bei den dezentralen Wahlvorständen des
Wehrbereichskommandos I und des Sanitätsführungskommandos bei sämtli-
chen Rückumschlägen vergessen worden sei, diese mit den Adressen der de-
zentralen Wahlvorstände zu versehen. Das könne ein Grund dafür sein, dass
beim dezentralen Wahlvorstand des Wehrbereichskommandos I 40 Wahlbriefe
verspätet eingegangen seien.
Die Vertrauenspersonen der Wählergruppe nach § 2 Abs. 6 SBG seien in der
Weise an der Wahl beteiligt worden, dass die in eine besondere Auslandsver-
wendung entsandten Vertrauenspersonen als Repräsentanten ihrer Stammein-
heit gewählt hätten. Für diese Vertrauenspersonen sei kein besonderer dezen-
traler Wahlvorstand (etwa beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr)
gebildet worden. Vielmehr habe man sie den für ihre Stammeinheiten zuständi-
gen dezentralen Wahlvorständen zugeordnet und ihnen von dort aus die Wahl-
unterlagen zugesandt. Diese Vertrauenspersonen seien in den Wählerver-
zeichnissen auch nur unter ihrer Stammeinheit und nicht unter der Bezeichnung
eines Auslandseinsatzkontingents genannt. Die während ihrer Abwesenheit in
12
13
- 7 -
den Stammeinheiten amtierenden Vertrauenspersonen hätten an der Wahl
nicht teilnehmen dürfen. Ob zwischen den in besondere Auslandsverwendun-
gen entsandten Vertrauenspersonen und den gemäß § 2 Abs. 6 SBG für die
Dauer einer besonderen Auslandsverwendung den Einsatzkontingenten ge-
wählten Vertrauenspersonen differenziert worden sei und ob die Letztgenann-
ten an der Wahl beteiligt worden seien, lasse sich nicht mehr nachvollziehen.
Die Zahl der Vertrauenspersonen in besonderen Auslandsverwendungen be-
laufe sich auf ca. 150 Soldaten.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob den Wählern der 2. Luftwaf-
fendivision mit den Wahlunterlagen auch die Erklärungen nach § 28 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 SBGWV zugesandt worden sind, durch Vernehmung des Zeugen
Hauptfeldwebel S. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten und der vom zentralen Wahlvorstand vorgelegten Unterlagen zur Durchfüh-
rung der angefochtenen Wahl Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem
Senat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig und begründet.
1. Die formellen Voraussetzungen des § 47 SBG sind erfüllt.
a) Für den Antrag ist nach der speziellen gesetzlichen Regelung des § 47
Abs. 2 Satz 1 SBG (eingeführt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sol-
datenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 ) der Rechts-
weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SBG
entscheidet der Senat in der erweiterten Besetzung mit drei ehrenamtlichen
Richtern aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mann-
schaften, die aus der Mitte der Vertrauenspersonen berufen worden sind.
14
15
16
17
18
- 8 -
b) Für das gerichtliche Anfechtungsverfahren gegen die Wahl zum Gesamtver-
trauenspersonenausschuss ordnet § 47 Abs. 2 Satz 1 SBG ausdrücklich die
entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerde-
ordnung an. Deswegen sind in diesem Verfahren die Anwendung des § 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 bis 96a ArbGG und damit eine „Beteiligung“ des
Dienststellenleiters und des Vertretungsorgans, dessen Wahl angefochten wird,
ausgeschlossen (ohne Begründung a.A. zur Parallelvorschrift in § 5 Abs. 2
Satz 1 SBG: Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der
Bundeswehr, 5. Aufl. 2005, § 5 SBG Rn. 24).
Das Soldatenbeteiligungsgesetz sieht lediglich für die Personalvertretungen der
Soldaten in § 48 SBG die maßgabengebundene Geltung des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes vor. Demgegenüber stellt die Verfahrensbestimmung des §
47 Abs. 2 Satz 1 SBG eine bewusst abgrenzende Entscheidung des Gesetz-
gebers für die Wehrbeschwerdeordnung dar. Im Wahlanfechtungsverfahren
nach § 47 SBG gilt damit insbesondere § 18 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
entsprechend. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
ist strukturell durch ein reines Antragsverfahren der Antragsteller geprägt. An-
ders als das Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist es nicht
als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet und kennt deshalb nicht die
formellen Beteiligtenstellungen eines Antragsgegners oder eines Beigeladenen
im Sinne des § 65 VwGO (Beschluss vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB
33.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 68; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, Einf. Rn. 5
m.w.N.). Auch der Betroffene, gegen den sich die Beschwerde oder der
Rechtsschutzantrag richtet (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 WBO), ist nicht förmlich am
Verfahren beteiligt und hat nicht die Rechtsstellung eines „Beklagten“; ihm ist
lediglich rechtliches Gehör zu gewähren (Dau, a.a.O., Einf. Rn. 95 und § 18
Rn. 60). Daran hat sich im Übrigen durch die am 1. Februar 2009 in Kraft getre-
tene Änderung der Wehrbeschwerdeordnung (durch Art. 5 des Gesetzes zur
Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008
S. 1629>) nichts geändert. § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO n.F. erstreckt die Gewähr-
leistung rechtlichen Gehörs nunmehr ausdrücklich auf den Betroffenen, nach-
dem dies schon zu § 18 Abs. 2 WBO a.F. der einhelligen Auffassung in Recht-
19
20
- 9 -
sprechung und Literatur entsprach (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 18
Rn. 60 m.w.N.). Die jetzt in § 23a Abs. 2 WBO n.F. zugelassene entsprechende
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung steht unter dem Vorbehalt der
Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; damit sind alle Vorschriften der Ver-
waltungsgerichtsordnung von einer Anwendung im Verfahren nach der Wehr-
beschwerdeordnung ausgeschlossen, die verfahrensrechtlich an die Rechtsna-
tur des Parteiprozesses anknüpfen, insbesondere die §§ 64 und 65 VwGO
(ebenso Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23a, Rn. 11). Das Bundespersonalvertre-
tungsgesetz - und damit § 83 Abs. 2 BPersVG - ist vom Geltungsbereich der
(Verweisungs-)Bestimmungen in § 23a Abs. 1 und 2 WBO n.F. nicht erfasst.
Am Wahlanfechtungsverfahren nach § 47 SBG sind daher nur die (mindestens)
fünf Antragsteller nach § 47 Abs. 1 SBG beteiligt; der Bundesminister der Ver-
teidigung kann lediglich in der Verfahrensposition als Antragsteller beteiligt sein.
In entsprechender Anwendung der § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO ist allerdings die
Stelle anzuhören, die die angefochtene Entscheidung - hier das angefochtene
Wahlergebnis - inhaltlich oder verfahrensmäßig verantwortet. Das ist nach § 35
Abs. 6 SBG und § 17 Satz 1, §§ 31 und 33 SBGWV der zentrale Wahlvorstand,
der die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss leitet, eine
Wahlniederschrift über das Wahlergebnis fertigt und das Wahlergebnis bekannt
gibt. Diese Anhörung hat schriftlich und in der mündlichen Verhandlung stattge-
funden.
c) Gegenstand des Antrags nach § 47 Abs. 1 SBG ist (ausschließlich) die Wahl
zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss und deren Überprüfung auf Ver-
stöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und
das Wahlverfahren.Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 1 SBG anfech-
tungsbefugt. Das Mindestquorum von fünf Wahlberechtigten im Sinne des § 47
Abs. 1 SBG ist erfüllt. Alle Antragsteller sind gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SBG
wahlberechtigt gewesen. Als amtierende Vertrauenspersonen und/oder als Mit-
glieder des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses befanden sie sich
21 Kalendertage vor dem Wahltag (am 21. Januar 2008) im Amt und waren in
den für sie maßgeblichen Wählerverzeichnissen eingetragen (§ 28 Abs. 2
SBGWV).
21
22
- 10 -
d) Der Wahlanfechtungsantrag ist am 14. März 2008 ohne Verstoß gegen die
Fristbestimmung des § 47 Abs. 1 SBG beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangen. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist gegenüber den Antragstellern
mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung des Wahlergebnisses nicht in
Gang gesetzt worden.Die Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses vom
26. Februar 2008 entspricht nach Inhalt und Form nicht den rechtlichen Anfor-
derungen, die an eine fristauslösende Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs.
1 SBG zu stellen sind.
In § 53 Abs. 1 Nr. 5 SBG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium der Ver-
teidigung ermächtigt, in der als Rechtsverordnung ergehenden Wahlordnung
Vorschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe
der Gewählten zu erlassen. Er gestattete damit dem Verordnungsgeber (auch)
eine Konkretisierung dessen, was als Bekanntmachung des Wahlergebnisses
im Sinne des § 47 Abs. 1 SBG zu gelten hat. Das ist in § 33 Abs. 2 SBGWV
i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 SBGWV erfolgt.
Entgegen der Auffassung des zentralen Wahlvorstandes ist für die Bekanntma-
chung des Wahlergebnisses nicht § 33 Abs. 1 SBGWV maßgeblich. Diese Vor-
schrift regelt lediglich - im Anschluss an die Benachrichtigung der gewählten
Bewerber gemäß § 32 SBGWV - die Übermittlung der Namen der Ausschuss-
mitglieder durch den zentralen Wahlvorstand an das Bundesministerium der
Verteidigung als die Dienststelle, bei der der (neue) Gesamtvertrauensperso-
nenausschuss gebildet wird (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SBG). Nach dem eindeutigen
Wortlaut der Norm hat der Verordnungsgeber die Mitteilung nach § 33 Abs. 1
SBGWV nur als Information über die endgültige Zusammensetzung des Gre-
miums, nicht aber zugleich als Bekanntgabe verstanden
wissen wollen. Anderenfalls hätte er in dieser Vorschrift die Übermittlung der
Namen der Ausschussmitglieder an die Organisationsbereiche, die ent-
sprechend § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SBG die Bewerber und die (anfechtungs-
berechtigten) Wahlberechtigten für den Ausschuss stellen, anordnen und auf
die gesonderte Regelung in § 33 Abs. 2 SBGWV verzichten können. Vielmehr
23
24
25
- 11 -
belegt die Tatsache, dass § 33 Abs. 1 SBGWV ausdrücklich nicht das Wahl-
ergebnis als Gegenstand der Übermittlung bezeichnet, während § 33 Abs. 2
SBGWV in einer speziellen Bestimmung den zentralen Wahlvorstand zur
an die Organisationsbereiche verpflichtet,
dass die Bekanntmachung nicht auf die schlichte Mitteilung der Namen der ge-
wählten Ausschussmitglieder reduziert sein soll.
Der notwendige Inhalt des bekanntzumachenden Wahlergebnisses ist in § 31
SBGWV festgelegt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SBGWV muss die Wahlnieder-
schrift, die der zentrale Wahlvorstand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SBGWV „über
das Wahlergebnis“ zu fertigen hat, die Zahl der Wahlberechtigten, die der ab-
gegebenen Stimmen, die der ungültigen Stimmen sowie die der gültigen Stim-
men, die auf jeden Bewerber entfallen, und - nach § 31 Abs. 2 SBGWV - die
Namen der gewählten Mitglieder des Ausschusses enthalten. Diese differen-
zierten Angaben sind für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses unver-
zichtbar, weil sie Grundlage für die Entscheidung sind, ob innerhalb der Anfech-
tungsfrist von einer Wahlanfechtungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll.
Außerdem soll damit insbesondere allen Wahlberechtigten und Bewerbern ein
Eindruck über das Zustandekommen des Wahlergebnisses vermittelt werden,
damit diese überhaupt beurteilen können, ob und inwieweit Wahlmängel vorge-
legen und das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten (vgl. OVG Münster, Be-
schluss vom 15. April 2003 - 1 A 3361/02.PVB - juris Rn. 16; ebenfalls für die
Bekanntmachung in der Form der Wahlniederschrift: Gronimus, a.a.O., § 33
SBGWV Rn. 4
).
Die „Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum 5. Gesamtvertrauens-
personenausschuss“ und das „Wahlergebnis alle Bewerber“ jeweils vom
26. Februar 2008, die der zentrale Wahlvorstand am 27. Februar 2008 be-
kanntgegeben hat, halten die Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 2 SBGWV nicht
ein. Das „Wahlergebnis alle Bewerber“, das bis zur Entscheidung des Senats
nicht ergänzt bzw. erweitert wurde, weist lediglich die Verteilung der abgegebe-
nen gültigen Stimmen auf die nach Organisationsbereichen und nach Laufbahn-
und Statusgruppen geordneten Bewerber und das daraus - nach Ablehnung der
Wahl durch vier Gewählte - resultierende Endergebnis aus. Da die weiteren
26
27
- 12 -
notwendigen Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SBGWV in
beiden Unterlagen fehlen, vermochte die am 27. Februar 2008 vom zentralen
Wahlvorstand gewählte Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die
zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 47 Abs. 1 SBG für die Antragsteller nicht in
Gang zu setzen.
Unerheblich ist insoweit das Vorbringen des zentralen Wahlvorstandes in der
mündlichen Verhandlung, das Bundesministerium der Verteidigung habe zu-
sätzlich eine „Statistik“ mit den Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
SBGWV erhalten. Diese „Statistik“ war jedenfalls nicht Bestandteil der beiden
genannten Unterlagen, mit denen der zentrale Wahlvorstand nach eigener Dar-
stellung die Bekanntgabe des Wahlergebnisses veranlasst hat. Mit Schreiben
vom 18. Dezember 2008 hat er dem Senat eine „Ausfertigung der Bekanntma-
chung“ vorgelegt, die mit den schon vorher zu den Gerichtsakten gereichten
Unterlagen (in Anlage 6 zu seinem Schriftsatz vom 18. April 2008) in Form und
Inhalt übereinstimmt und in der die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
SBGWV fehlen.
2. Der Wahlanfechtungsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 47 Abs. 1 SBG ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn bei der Wahl
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, und
wenn nicht auszuschließen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis ver-
ändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der hier angefochtenen Wahl wurde gegen die Vorschriften über die Wahl-
unterlagen bei der Stimmabgabe (nachfolgend a), über den notwendigen Inhalt
der Wählerverzeichnisse (nachfolgend b) und über das Wahlrecht der Vertrau-
enspersonen im Sinne des § 2 Abs. 6 SBG (nachfolgend c) verstoßen. Wegen
der festgestellten Verstöße war die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonen-
ausschuss insgesamt für ungültig zu erklären (nachfolgend 3.).
28
29
30
31
32
- 13 -
a) In den Organisationsbereichen der Streitkräftebasis und des Zentralen Sani-
tätsdienstes der Bundeswehr wurde durch die Nichtbeachtung des § 28 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SBGWV gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahl-
verfahren verstoßen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SBGWV haben die dezentralen Wahl-
vorstände jedem Wahlberechtigten (zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen
zur Stimmabgabe) einen Freiumschlag (Rückumschlag) mit der Anschrift des
für ihn zuständigen dezentralen Wahlvorstandes zu übersenden. Diese
Anordnung ist verpflichtend. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll es
nicht auf die individuelle Möglichkeit des einzelnen Wahlberechtigten ankom-
men, in eigener Verantwortung die richtige Anschrift des zuständigen dezentra-
len Wahlvorstandes zu ermitteln und den Freiumschlag bei der Stimmabgabe
selbst zu adressieren. § 28 Abs. 3 SBGWV entbindet den Wahlberechtigten
daher von einer eigenen Adressierung des Freiumschlags. In den Wahlberei-
chen der dezentralen Wahlvorstände des Wehrbereichskommandos I (Streit-
kräftebasis) und des Sanitätsführungskommandos (Zentraler Sanitätsdienst der
Bundeswehr) waren die Freiumschläge indessen sämtlich nicht mit den An-
schriften der dezentralen Wahlvorstände versehen. Das hat der zentrale Wahl-
vorstand in seinen Schriftsätzen vom 12. Juni 2008 und vom 18. Dezember
2008 ausdrücklich eingeräumt. In der Verletzung des § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
Nr. 3 SBGWV liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das
Wahlverfahren (ebenso Wolf, SBG, 47. Aktualisierung 2009, § 28 SBGWV
Rn. 4; ähnlich Gronimus, a.a.O., § 28 SBGWV Rn. 6; vgl. auch Ilbertz/
Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 17 WO, Rn. 5 m.w.N.). Diese Regelung
dient vornehmlich dem Ziel, die als reine Briefwahl konzipierte Wahl (§ 21
SBGWV) für die Wahlberechtigten verfahrenstechnisch möglichst unkompliziert
und vor allem sicher zu gestalten. Durch eine Vorabadressierung des zurück-
zusendenden Freiumschlags mit der Anschrift des dezentralen Wahlvorstandes
wird signifikant das Risiko vermindert, dass Wahlberechtigte durch versehentli-
che Adressierungsfehler an ihrer fristgerechten Stimmabgabe gehindert werden
oder dass sie, um den zusätzlichen Aufwand für die Ermittlung der richtigen
Anschrift oder des richtigen Adressaten zu vermeiden, auf ihr Wahlrecht ver-
zichten.
33
- 14 -
Dieser Verstoß ist während des Wahlverfahrens nicht berichtigt worden. Es ist
auch nicht ausgeschlossen, dass er das Wahlergebnis verändert oder beein-
flusst hat (§ 47 Abs. 1 SBG). Dabei genügt die theoretische Möglichkeit einer
Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Fest-
stellung einer tatsächlichen Änderung oder Beeinflussung bedarf. Allerdings
wird eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu be-
gründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Be-
tracht zu ziehen ist. Eine Unbeachtlichkeit des Rechtsverstoßes kommt daher
nur in Betracht, wenn die Beeinflussung oder Veränderung des Wahlergebnis-
ses nach menschlichem Ermessen unmöglich war (Urteil vom 27. Juni 2007
- BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 und Beschluss vom
26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - PersV 2009, 138 jeweils m.w.N.).
Hier ist nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil wahrscheinlich, dass Wahl-
briefe nur auf Grund der fehlenden Rückadressierung nicht zurückgesandt wur-
den oder wegen dadurch bedingter verlängerter Zustellzeiten nicht rechtzeitig
bei den dezentralen Wahlvorständen eingegangen sind. Dafür spricht insbe-
sondere, dass insgesamt 40 Wahlbriefe aus dem Bereich des Wehrbereichs-
kommandos I tatsächlich nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil sie
dem zuständigen dezentralen Wahlvorstand verspätet zugingen (vgl. § 29
Abs. 3 SBGWV). Bei einer vom zentralen Wahlvorstand mitgeteilten Wahlbetei-
ligung von unter 40 % bei 143 Wahlberechtigten im Bereich des Wehrbereichs-
kommandos I ist nicht auszuschließen, dass bei den ca. 85 Nichtwählern die
Nichtteilnahme an der Wahl bzw. der verspätete Eingang der Wahlbriefe auf
diesem Verfahrensfehler beruhte. Da im Wahlbereich der Streitkräftebasis, zu
dem das Wehrbereichskommando I gehört, bei insgesamt 509 abgegebenen
(gültigen) Stimmen in der Statusgruppe der Offiziere lediglich 3 zusätzliche
Stimmen für den Zweitplatzierten, in der der Berufsunteroffiziere 10 Stimmen für
den Zweitplatzierten, in der der Unteroffiziere SaZ 5 Stimmen für den Viert-
platzierten, in der der Mannschaften SaZ zusätzliche 9 Stimmen für den Zweit-
platzierten und in der der Mannschaften FWDL 19 Stimmen für den Drittplat-
zierten ausgereicht hätten, um eine Stimmengleichheit mit den jeweils gewähl-
ten Vorplatzierten zu erreichen, wäre eine Veränderung des Wahlergebnisses
34
35
- 15 -
möglich gewesen. Damit konnte sich der Fehler über alle Statusgruppen hinweg
auf das Wahlergebnis im Bereich der Streitkräftebasis maßgeblich auswirken.
Soweit nicht mehr festzustellen ist, wie viele der Nichtwähler den unter-
schiedlichen Statusgruppen angehörten und daher theoretisch denkbar ist, dass
das Wahlergebnis nicht in Bezug auf jede Statusgruppe tatsächlich hätte
verändert werden können, reicht es angesichts der hohen Zahl der Nichtwähler
für die Annahme einer Auswirkung auf das Wahlergebnis aus, dass dies nicht
auszuschließen ist.
Entsprechendes gilt für den Bereich des dezentralen Wahlvorstands des Sani-
tätsführungskommandos. Auch wenn dort ein umfangreicher verspäteter Ein-
gang von Wahlbriefen konkret nicht zu verzeichnen war, ist - insbesondere auf
Grund der relativ geringen Wahlbeteiligung im Organisationsbereich des Zen-
tralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr (insgesamt nur 85 Wähler, von denen
20 dem Bereich des Sanitätsamtes angehörten) - nicht auszuschließen, dass
Wahlbriefe den dezentralen Wahlvorstand nicht fristgerecht erreichten. Bei 177
Wahlberechtigten im Bereich des Sanitätsführungskommandos und 29 Wahl-
berechtigten im Bereich des Sanitätsamtes haben bei einer Wahlbeteiligung von
ca. 41 % 121 Wahlberechtigte (davon 112 aus dem Bereich des Sanitäts-
führungskommandos) von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht oder
machen können. Dieser Mangel hat sich auch auf das Wahlergebnis ausge-
wirkt, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einer Änderung des Wahlergeb-
nisses bezogen auf den gesamten Bereich des Zentralen Sanitätsdienstes der
Bundeswehr hätte kommen können. Denn es hätten in den Bereichen der Sta-
tusgruppen Unteroffiziere BS/SaZ zusätzliche 14 Stimmen und der Statusgrup-
pe der Mannschaften FWDL lediglich 3 weitere Stimmen für die jeweils Zweit-
platzierten ausgereicht, um eine Stichwahl notwendig zu machen. Da allein die-
ser Verfahrensverstoß zur Ungültigkeit der Wahl in den Organisationsbereichen
der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr führt,
kann dahinstehen, ob weitere Verstöße gegen das Wahlrecht, das Wahlverfah-
ren oder die Wählbarkeit in diesen Bereichen vorliegen.
36
- 16 -
Im Bereich der …division hat der Senat dagegen nicht den von den Antragstel-
lern geltend gemachten Verstoß gegen die Vollständigkeit der Wahlunterlagen
feststellen können. Dort waren nach dem vorgelegten Wählerverzeichnis 154
Vertrauenspersonen wahlberechtigt. Der vom Senat in der mündlichen Ver-
handlung als Zeuge vernommene Hauptfeldwebel S. war Angehöriger des de-
zentralen Wahlvorstandes beim Kommando …division. Er hat ausgesagt, dass
die Wahlunterlagen vollständig - einschließlich des Erklärungsformulars zur
persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SBGWV - an die Wahlberechtigten übersandt worden seien. 116 Freiumschläge
seien beim dezentralen Wahlvorstand eingegangen. Beim Öffnen habe der
dezentrale Wahlvorstand festgestellt, dass 30 Freiumschläge nicht die erforder-
liche Erklärung zur persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels enthielten.
Dieser Aussage sind die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht
entgegengetreten. Sie belegt, dass das Fehlen der Erklärungen nach § 28 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 SBGWV in 30 zurückgesandten Freiumschlägen nicht dem de-
zentralen Wahlvorstand zuzurechnen ist, sondern auf Versäumnissen im Risi-
kobereich der Wähler beruhte.
b) Im Organisationsbereich des Heeres ist bei der Erstellung eines Wählerver-
zeichnisses ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlrecht und das Wahlver-
fahren festzustellen, der sich teilweise auf das Wahlergebnis auswirken konnte.
Mit Anfechtungsgründen, die sich auf behauptete Fehler in Wählerverzeichnis-
sen beziehen, sind die Antragsteller im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren
nicht deshalb präkludiert, weil sie während des Wahlverfahrens keinen Ein-
spruch nach § 24 SBGWV eingelegt haben.
Es kann offenbleiben, ob die nachträgliche gerichtliche Überprüfung von Un-
richtigkeiten eines Wählerverzeichnisses ausgeschlossen ist, wenn der Antrag-
steller eines Wahlprüfungsverfahrens die in seiner Person liegenden Einwen-
dungen gegen das Wählerverzeichnis nicht zuvor rechtzeitig in einem Ein-
spruchsverfahren gerügt hat (so zum Kommunalrecht: VG Bremen, Beschluss
vom 19. November 2007 - W K 1819/07 - juris Rn. 37; vgl. auch VGH Kassel,
Urteil vom 3. Februar 1987 - 2 UE 1330/86 - juris Leitsatz Nr. 4; generell für
37
38
39
40
- 17 -
eine „Verwirkung“ plädierend: Gronimus, a.a.O., § 6 SBGWV Rn. 12). Zu be-
denken ist insoweit, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis lediglich die
formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts schafft;
dem Wählerverzeichnis kommt eine verbindliche Entscheidung über die Wahl-
berechtigung hingegen nicht zu (Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG
6 P 7.08 - PersV 2009, 138 m.w.N.). Derartige, ihre persönliche Wahlberechti-
gung berührende Fehler eines Wählerverzeichnisses machen die Antragsteller
hier indessen nicht geltend.
Sonstige Rügen gegen das Wählerverzeichnis sind im Wahlanfechtungsverfah-
ren nicht präkludiert (generell gegen eine Präklusion: Ilbertz/Widmaier, a.a.O.,
§ 25 BPersVG Rn. 2, § 3 WO Rn. 6; ebenso im Ergebnis: Beschluss vom
30. Juni 1980 - BVerwG 6 P 9.80 - Buchholz 238.34 § 11 HmbPersVG Nr. 1 =
PersV 1981, 245). Das folgt schon aus der besonderen Struktur der nach § 17
Satz 2, § 21 SBGWV dezentral und als Briefwahl durchzuführenden Wahl zum
Gesamtvertrauenspersonenausschuss. Die wahlberechtigten Vertrauensperso-
nen haben vor dieser Wahl keinen Einblick in sämtliche Wählerverzeichnisse in
den einzelnen Wahlbereichen. Das (einzelne) Wählerverzeichnis, das jeder
dezentrale Wahlvorstand für seinen Zuständigkeitsbereich aufstellt, wird den
dort wahlberechtigten Vertrauenspersonen nicht unmittelbar bekanntgegeben,
sondern am Sitz dieses Wahlvorstandes zur Einsicht ausgelegt; die Information
der Vertrauenspersonen über das Auslegen obliegt den Kommandeuren,
Dienststellenleitern oder Einheitsführern (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 SBGWV). Daher
hat der im Sinne des § 47 Abs. 1 SBG potenziell anfechtungsberechtigte Wahl-
berechtigte in der Regel faktisch keine Möglichkeit, alle Wählerverzeichnisse
einzusehen und einen etwaigen rügefähigen Wahlrechtsverstoß festzustellen.
Überdies steht einer Präklusion entgegen, dass es im Wahlanfechtungsverfah-
ren nach § 47 SBG nicht um den individuellen Rechtsschutz eines Wahlberech-
tigten oder Wahlbewerbers gegen Rechtsverletzungen durch Wahlrechtsver-
stöße geht; vielmehr handelt es sich um ein objektives Verfahren, in dem erho-
bene Rügen über wahlrechtsrelevante Fehler generell aufzugreifen und zu klä-
ren sind, weil der zentrale Schutzzweck dieser Wahlanfechtungsnorm die im
allgemeinen Interesse liegende Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl
ist (ebenso zu der insoweit gleichgelagerten Bestimmung in § 25 BPersVG:
41
- 18 -
Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 25 BPersVG Rn. 1 m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli
1977 - BVerwG 7 P 28.75 - BVerwGE 54, 172 f. = Buchholz 238.32 § 91
BlnPersVG Nr. 1).
Das Wählerverzeichnis der Division Spezielle Operationen weist Mängel auf,
die auf einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1 SBGWV beruhen und sich teilweise
auf das Wahlergebnis im Organisationsbereich Heer auswirken.
Der Umstand, dass es der dezentrale Wahlvorstand der Division Spezielle Ope-
rationen unterließ, im Wählerverzeichnis die wahlberechtigten Soldaten dieser
Division getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen aufzulisten, stellt zwar ei-
nen Verstoß gegen das Differenzierungsgebot in § 23 Abs. 1 SBGWV dar. Es
erscheint aber ausgeschlossen, dass diese Unterlassung das Wahlergebnis
ändern oder beeinflussen konnte.
Schwer wiegt jedoch der Verstoß gegen das in § 23 Abs. 1 SBGWV festgelegte
Identifizierungsgebot bezüglich „der wahlberechtigten Soldaten“. Durch die Ge-
heimhaltung der Namen, des Status und des Dienstgrads von 24 Vertrauens-
personen des Kommandos Spezialkräfte (KSK) im Wählerverzeichnis der Divi-
sion Spezielle Operationen ist gerade der maßgebliche Zweck dieses Doku-
ments, Aufschluss über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit aller Wähler in
den einzelnen Laufbahn- und Statusgruppen zu geben, vereitelt worden. Die
Eintragung im Wählerverzeichnis begründet nach § 28 Abs. 2 SBGWV die for-
mellen Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts. Die Unterlassung
der vorgenannten Angaben in dem Wählerverzeichnis stellt einen wesentlichen
Verstoß gegen das Wahlverfahren und das Wahlrecht dar und macht eine Wahl
grundsätzlich anfechtbar (im Ergebnis ebenso: Gronimus, a.a.O, § 23 SBGWV
Rn. 8; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 2 WO Rn. 11).
Dieser Verstoß war entgegen der Auffassung des zentralen Wahlvorstandes
nicht durch die vom Generalinspekteur der Bundeswehr am 19. Mai 2004 er-
lassenen „Maßnahmen zur Herstellung und zum Erhalt der militärischen Si-
cherheit im KSK und für das KSK“ gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob es
sich bei diesem Erlass - hinsichtlich der einsatzbezogenen Anordnungen teil-
42
43
44
45
- 19 -
weise - um einen Befehl (auf der Grundlage der Ministerweisung vom 26. Au-
gust 2002 über die Bildung eines Einsatzrates unter dem Vorsitz des General-
inspekteurs, später ergänzt durch die „Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Or-
ganisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung“ im
sogenannten „Berliner Erlass“ vom 21. Januar 2005) oder um eine Weisung des
Generalinspekteurs ohne Befehlscharakter handelt (vgl. zur Frage der Be-
fehlsbefugnis des Generalinspekteurs: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 90
Rn. 15, 16 m.w.N.; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 90 Rn. 8, 9).
Auch soweit der Erlass als Befehl zu werten wäre, ist er nach § 10 Abs. 4 SG
an die Beachtung der Gesetze einschließlich der Regelungen durch Rechtsver-
ordnung gebunden (Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 10 Rn. 49).
Unabhängig von seiner Rechtsnatur steht der Erlass der Offenlegung der Iden-
tität der wahlberechtigten Soldaten nicht entgegen. Er regelt lediglich die Tar-
nung der Angehörigen des KSK im Einsatz und im Zuge der Einsatzvorberei-
tung. Zugleich wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tarnung
Grenzen durch das geltende Recht gesetzt sind.
Der im Bereich der Wähler beim KSK festgestellte wesentliche Verstoß gegen
das Wahlverfahren und das Wahlrecht konnte sich auch teilweise auf das
Wahlergebnis auswirken. Mangels Angabe der Identitäten von 24 Vertrauens-
personen des KSK im Wählerverzeichnis der Division Spezielle Operationen
lässt sich nicht feststellen, in welcher Weise die Wahlbriefe verwendet wurden.
Maßgeblich für das aktive Wahlrecht ist nur die Eintragung in das Wählerver-
zeichnis; andere Quellen oder Unterlagen sind dafür nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 28 Abs. 2 SBGWV unerheblich. Nach den vorgelegten Wahl-
unterlagen ist weder nachvollziehbar, ob Stimmen aus dem Bereich des KSK
überhaupt von Wahlberechtigten, also tatsächlich von den Vertrauenspersonen
der jeweiligen Einheiten abgegeben wurden, noch, ob die Stimmen auch für die
Statusgruppen abgegeben wurden, zu denen die Wähler gehörten. Nach dem
Wahlergebnis im Organisationsbereich Heer, in das die Stimmen der Vertrau-
enspersonen des KSK eingeflossen sein können, hätten in der Statusgruppe
der Berufsunteroffiziere bereits drei Stimmen für den Drittplatzierten gereicht,
um eine andere Zusammensetzung des Gesamtvertrauenspersonenausschus-
46
47
- 20 -
ses herbeizuführen; im Bereich der Mannschaften SaZ hätte es dazu sogar nur
einer zusätzlichen Stimme bedurft. Auf die Statusgruppen der Unteroffiziere
SaZ und der Mannschaften FWDL konnte sich der Fehler hingegen nicht aus-
wirken, weil dort alle in der Bewerberliste enthaltenen Bewerber gewählt wur-
den. Mit diesem Ergebnis erledigt sich zugleich die Rüge der Antragsteller, der
Oberstabsfeldwebel D. sei im Wählerverzeichnis des dezentralen Wahlvorstan-
des beim Heeresamt aufgeführt, obwohl er zum 30. November 2007 in den Ru-
hestand versetzt worden sei. Auf das Wahlergebnis in der Statusgruppe der
Offiziere konnte sich der festgestellte Verstoß ebenfalls nicht auswirken, weil
zwischen dem gewählten Offizier und dem Zweitplatzierten eine Differenz von
34 Stimmen besteht.
In den Organisationsbereichen der Marine und der Luftwaffe sind hinsichtlich
der Wählerverzeichnisse keine wesentlichen Verstöße feststellbar, die sich auf
das Wahlergebnis ausgewirkt hätten.
Dahinstehen kann, ob und von wem die Wählerverzeichnisse im Organisa-
tionsbereich der Marine im Wege des Einspruchs nach § 24 Abs. 1 SBGWV an-
gefochten worden sein könnten. Denn das gerügte Wählerverzeichnis der Flotte
ist nicht fehlerhaft. Im Bereich der Marine werden gemäß § 2 Abs. 3 SBG auf
Schiffen und Booten sowohl Vertrauenspersonen der Unteroffiziere mit Por-
tepee als auch Vertrauenspersonen der Unteroffiziere ohne Portepee gewählt.
Außerdem sind im Organisationsbereich der Marine die beiden einzigen Be-
werber auch gewählt worden.
Soweit im Wählerverzeichnis der Vertrauenspersonen des Lufttransportkom-
mandos zwei Soldaten (Fw L., HGefr H.) aufgeführt sind, die nach Auffassung
der Antragsteller und des zentralen Wahlvorstandes nicht wahlberechtigt waren,
hat sich ein diesbezüglicher möglicher Fehler auf das Wahlergebnis im
Organisationsbereich der Luftwaffe nicht ausgewirkt. Eine zusätzliche Stimme
in den Gruppen der Berufsunteroffiziere und der Mannschaften SaZ konnte das
Wahlergebnis nicht maßgeblich verändern. In den Statusgruppen der Unteroffi-
ziere SaZ und der Mannschaften FWDL sind die beiden einzigen Bewerber ge-
wählt worden. Der zentrale Wahlvorstand hat im Übrigen im Einzelnen erläutert,
48
49
50
- 21 -
dass im Bereich des Luftwaffenamtes für vier Dienststellen keine Wahlberech-
tigten im Wählerverzeichnis aufgelistet worden seien, weil dort zum Stichtag
keine Vertrauenspersonen im Amt gewesen seien; diesem Vorbringen sind die
Antragsteller nicht entgegengetreten.
c) Bei der Wahl ist außerdem gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
recht und das Wahlverfahren verstoßen worden, weil die für die Dauer beson-
derer Auslandsverwendungen gewählten Vertrauenspersonen nicht zur Wahl
zugelassen worden sind.
Nach § 2 Abs. 6 SBG sind für die Dauer einer besonderen Auslandsverwen-
dung (§ 62 Abs. 1 SG) von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und Stä-
ben der Verbände von Soldaten, die an diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer
und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der
Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften zu wählen, soweit die nach § 2
Abs. 1 SBG gewählten Vertrauenspersonen der jeweiligen Wählergruppe nicht
an dem Einsatz teilnehmen. Diese „zusätzlichen“ Vertrauenspersonen (so
Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 2 SBG Rn. 9),
die einen besonderen Wahlbereich bilden (Gronimus, a.a.O., § 2 SBG Rn. 55),
gehören zu den wahlberechtigten Vertrauenspersonen im Sinne des § 35
Abs. 2 Satz 2 SBG. Diese Vorschrift bezieht ohne weitere gesetzliche Ein-
schränkung „alle“ Vertrauenspersonen in die Wahlberechtigung ein, die 21 Ka-
lendertage vor dem Wahltag „im Amt“ sind.
Die den Einsatzkontingenten nach § 2 Abs. 6 SBG Vertrauens-
personen sind zur Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss nicht
zugelassen worden. Für diese Vertrauenspersonen gibt es in den vorgelegten
Wahlunterlagen kein eigenes Wählerverzeichnis; sie sind auch nicht in einem
der erstellten Wählerverzeichnisse erfasst und keinem dezentralen Wahlvor-
stand zugeordnet worden. Der zentrale Wahlvorstand hat für sie in seinen
„Richtlinien für die Durchführung der Wahl zum 5. GVPA“ vom 11. September
2007 keine Regelungen getroffen, obwohl er darin andere spezielle Konstella-
tionen der Wahlbeteiligung z.B. bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG gewählten
Vertrauenspersonen ausdrücklich aufgreift. Aus dem mit den Antragstellern und
51
52
53
- 22 -
dem zentralen Wahlvorstand in der mündlichen Verhandlung erörterten Be-
schluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08,
1 WB 44.08, 1 WB 45.08 - (Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2009,
28) zu einem Fall aus dem Einsatzgeschwader M. in Afghanistan entnimmt der
Senat, dass diese für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung befristet
mandatierten Vertrauenspersonen auch tatsächlich einer Einheit oder einem
Einsatzgeschwader des jeweiligen Auslandseinsatzkontingents förmlich zuge-
ordnet sind. Sie dürfen für die hier zu beurteilende Wahl nicht als wahlberech-
tigte Repräsentanten ihrer Stammeinheiten eingestuft und behandelt werden,
weil in der Konstellation des § 2 Abs. 6 SBG die nach § 2 Abs. 1 SBG gewählte
„reguläre“ Vertrauensperson im Inland verbleibt und in ihrer Stammeinheit das
Wahlrecht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SBG wahrnehmen kann. Anderenfalls könn-
te es zu einer doppelten wahlrechtlichen Vertretung der Stammeinheiten kom-
men.
Der zentrale Wahlvorstand hat auf entsprechende detaillierte Rügen der An-
tragsteller und auf eine Aufklärungsverfügung des Senats nur erklärt, die in die
Auslandseinsatzkontingente Vertrauenspersonen an der Wahl be-
teiligt und damit das Erfordernis erfüllt zu haben, Vertrauenspersonen aus den
Einsatzkontingenten als Wahlberechtigte zu berücksichtigen. Er hat aber nicht
erläutern können, ob im Wahlverfahren überhaupt und in welcher aktenkundi-
gen Form zwischen diesen entsandten und den nach § 2 Abs. 6 SBG gewähl-
ten Vertrauenspersonen differenziert worden ist. Die dem Senat vorgelegten
Wahlunterlagen enthalten keine Hinweise auf die nach § 2 Abs. 6 SBG gewähl-
ten Vertrauenspersonen und auf deren Zulassung zur Wahl; sie sind als Wahl-
berechtigte daraus nicht zu ersehen. Die Nichtzulassung dieser wahlberechtig-
ten Vertrauenspersonen zu der Wahl verstößt gegen die Vorschrift des § 35
Abs. 2 Satz 2 SBG. Darin liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift
über das Wahlrecht (vgl. auch Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 25 BPersVG Rn. 8
; Altvater et al., a.a.O., § 25 BPersVG Rn. 5). Außerdem stellt die
Nichtaufnahme dieser Vertrauenspersonen in ein Wählerverzeichnis einen Ver-
stoß gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 23 Abs. 1 SBGWV dar.
54
- 23 -
Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis
ausgewirkt hat. Angesichts der vom zentralen Wahlvorstand mitgeteilten Zahl
von ca. 150 Vertrauenspersonen in besonderen Auslandsverwendungen, die
von den Beteiligten auch für den Wahlstichtag nicht in Frage gestellt wird, geht
der Senat davon aus, dass darin mindestens zur Hälfte Vertrauenspersonen
enthalten sind, die nach § 2 Abs. 6 SBG gewählt wurden. 75 nicht berücksich-
tigte Wahlberechtigte können vorrangig das Wahlergebnis des Organisations-
bereichs der Streitkräftebasis verändern, zu deren Zuständigkeitsbereich das
Einsatzführungskommando der Bundeswehr gehört. Aber auch in den Organi-
sationsbereichen der Luftwaffe und des Heeres ist in den Statusgruppen, in
denen nicht alle Bewerber gewählt worden sind, jedenfalls eine Beeinflussung
des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen. Die bei der angefochtenen Wahl
geübte Praxis, die in die besonderen Auslandsverwendungen Ver-
trauenspersonen generell weiterhin für ihre Stammeinheit als wahlberechtigt
anzusehen, hätte zur Kollision mit dem Wahlrecht einer nach § 13 Abs. 2 und 3
SBG eingetretenen bzw. gewählten Vertrauensperson führen können. Weitere
Sachaufklärungen hierzu sind jedoch entbehrlich.
3. Denn die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist im Hinblick
auf die festgestellten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
verfahren und das Wahlrecht insgesamt für ungültig zu erklären.
Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 SBG ermöglicht grundsätzlich nur die gerichtliche
Ungültigerklärung „der“ (gesamten) angefochtenen Wahl. Eine teilweise Ungül-
tigerklärung der Wahl kommt lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in
Betracht, wenn die Antragsteller ihren Anfechtungsantrag von vornherein auf
die Wahl in einem Organisationsbereich und in einzelnen Laufbahngruppen be-
schränkt haben und der geltend gemachte Wahlfehler das Wahlergebnis im
Übrigen nicht beeinflussen kann (vgl. Altvater et al., a.a.O., § 47 SBG Rn. 1)
oder wenn sich bei unbeschränkter Wahlanfechtung der festgestellte Wahlfehler
nur auf einen Organisationsbereich und einzelne Laufbahngruppen auswirken
kann (TDG Nord, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - N 2 GL 26/95 -
NZWehrr 1996, 169; ebenso Gronimus, a.a.O., § 47 SBG Rn. 6). Dabei kann es
der Grundsatz der Ämterstabilität - auf die Beteiligungsgremien übertragen -
55
56
57
- 24 -
einerseits nahelegen, bei geringfügigen Auswirkungen insbesondere nur auf
einzelne Laufbahn- und Statusgruppen die Ungültigerklärung der Wahl auf die-
se Gruppen in den betroffenen Organisationsbereichen zu reduzieren. Ande-
rerseits kann die Ungültigerklärung der gesamten Wahl geboten sein, wenn
unter Beachtung der von den festgestellten Wahlfehlern betroffenen Bereiche
die Zahl der ohne Wahlrechtsverstöße gewählten Mitglieder des Ausschusses
signifikant vermindert wird. Die Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SBG bietet
sich insoweit zumindest als ein gesetzliches Indiz für die entfallende Legitimität
einer Ausschusswahl an, obwohl diese Vorschrift nicht primär auf die Situation
zugeschnitten ist, dass der Gesamtvertrauenspersonenausschuss fehlerhaft
gewählt worden ist (Umkehrschluss aus § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG).
Hiernach spricht bereits die Auswirkung der im vorliegenden Verfahren festge-
stellten Wahlrechtsverstöße jeweils insgesamt auf die Organisationsbereiche
der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr sowie
auf zwei Laufbahngruppen im Organisationsbereich des Heeres gegen eine nur
teilweise Ungültigerklärung der Wahl. Die Streitkräftebasis und das Heer stellen
in der am 28. November 2007 beschlossenen Sitzverteilung den höchsten An-
teil der Sitze (8 und 17). Darüber hinaus betreffen die festgestellten Wahl-
rechtsverstöße insgesamt mindestens 17 gewählte Ausschussmitglieder (in der
Streitkräftebasis 8, im Zentralen Sanitätsdienst 2 und im Heer 7 Personen).
Diese Anzahl reduziert die Zahl der fehlerfrei gewählten Ausschussmitglieder
um die Hälfte; im Verhältnis zum gesamten Gremium unter Einschluss der Sol-
datenvertreter im Hauptpersonalrat überschreitet sie die Grenze des § 36
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SBG erheblich. Schließlich würde eine teilweise Neuwahl im
Verhältnis zu der noch zur Verfügung stehenden Dauer der Amtsperiode des
5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses sehr wahrscheinlich einen unver-
hältnismäßigen Aufwand verursachen. Der Senat hat es deshalb nicht für an-
gemessen und sachdienlich gehalten, die Wahl abweichend vom Wortlaut des
§ 47 Abs. 1 SBG nur teilweise für ungültig zu erklären.
58
- 25 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
n.F. Da im Wahlprüfungsverfahren keine vorgerichtlichen Aufwendungen ent-
stehen, ist ein entsprechender Zusatz im Kostenausspruch entbehrlich.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
59
Sachverhalt:
BVerwGE:
ja
Wahlanfechtungsrecht
Fachpresse:
ja
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Rechtsquellen:
SBG
§ 2 Abs. 6, §§ 35, 47
SBGWV
§§ 23, 28, 31, 33
Stichworte:
Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis;
Wahlrecht; Wahlunterlagen; besondere Auslandsverwendung.
Leitsätze:
1. Im Wahlanfechtungsverfahren nach § 47 SBG gibt es außer den gesetzlich
genannten Anfechtungsberechtigten keine weiteren förmlichen Verfahrensbe-
teiligten.
2. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Sinne des
§ 47 SBG umfasst die Bekanntgabe der Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2
SBGWV und der Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses.
3. Bei der Briefwahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss stellt die Über-
sendung der Freiumschläge ohne Angabe der Anschrift des zuständigen de-
zentralen Wahlvorstandes einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift
über das Wahlverfahren dar.
4. Im Wählerverzeichnis müssen die wahlberechtigten Vertrauenspersonen
namentlich aufgeführt sein.
5. Zur Wahlberechtigung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss
a) der für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Ver-
trauenspersonen,
b) der für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung einer Vertrauens-
person nach § 13 Abs. 2 und 3 SBG eingetretenen Stellvertreter oder gewähl-
ten Vertrauenspersonen mit befristeter Amtszeit.
6. Zu den Voraussetzungen der (nur) teilweisen Ungültigerklärung einer Wahl
zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08