Urteil des BVerwG vom 08.08.2007

Anspruch auf Bewilligung, Verlängerung der Frist, Beurlaubung, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 18.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant ...,
Amt ... der Bundeswehr, E.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Gräf und
Oberleutnant Bösel
als ehrenamtliche Richter
am 8. August 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamtes der
Bundeswehr vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheides
des Bundesministers der Verteidigung vom 22. März 2007, mit der sein Antrag
auf Genehmigung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 zur Aufnahme ei-
ner zivilen Tätigkeit bei SHAPE abgelehnt worden ist.
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit nach der-
zeitigem Sachstand voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2016 enden wird.
Zum 1. April 2004 wurde er mit dem Dienstgrad Oberleutnant (Besoldungs-
gruppe A 10) in die Laufbahn des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
übernommen. Seitdem wird er als G...offizier (FH) und G...offizier beim Amt ...
der Bundeswehr in E. verwendet.
Am 27. Juli 2005 bewarb sich der Antragsteller unmittelbar bei SHAPE um den
mit dem NATO Grade A-2 bewerteten zivilen Dienstposten eines „Software En-
gineer“. Dieser Dienstposten war zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis
31. Dezember 2007 mit der Möglichkeit der Verlängerung des Arbeitsvertrages
um drei weitere Jahre ausgeschrieben. Bewerbungsschluss war der 8. Mai
2006.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 übermittelte SHAPE dem Antragsteller
das Angebot des von ihm angestrebten zivilen Dienstpostens und kündigte ihm
einen zivilen Arbeitsvertrag zunächst für das Jahr 2007 an. Beginn des Arbeits-
verhältnisses sei spätestens der 1. Februar 2007.
Am 26. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller daraufhin die Bewilligung
von Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2007. Zur Begründung wies er darauf hin, dass seine
Ehefrau bereits seit drei Jahren in Brüssel tätig sei und ihm selbst der ange-
1
2
3
4
5
- 3 -
strebte zivile Dienstposten die Möglichkeit eines gemeinsamen Lebensmittel-
punktes einräume. Darüber hinaus sehe er mit seinem Abschluss eines Diplom-
Informatikers (FH) im Ausland größere Fortbildungs- und Weiterentwicklungs-
möglichkeiten in seinem Fachgebiet als auf seinem gegenwärtigen Dienstpos-
ten in der Bundeswehr. Nachdem der - insoweit sachlich unzuständige - Abtei-
lungsleiter I im Amt ... der Bundeswehr diesen Urlaubsantrag am 23. November
2006 abgelehnt hatte, führte das Personalamt der Bundeswehr am 13. Dezem-
ber 2006 mit dem Antragsteller ein Personalgespräch, in dem ihm die weitere
Verwendungsplanung in der Bundeswehr aufgezeigt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 „kündigte“ der Antragsteller und bat um
Beendigung seines Dienstverhältnisses. Diesen Antrag auf Entlassung aus dem
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lehnte der Amtschef des Personalamtes
der Bundeswehr mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 ab. Die dagegen
eingelegte Beschwerde vom 15. Januar 2007 wies das Bundesministerium der
Verteidigung mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 3. April 2007 zu-
rück.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 lehnte das Personalamt der Bundeswehr
den Antrag auf Erteilung eines Sonderurlaubs mit der Begründung ab, die Frei-
stellung des Antragstellers für eine hauptamtliche Verwendung bei SHAPE liege
nicht im überragenden dienstlichen Interesse und werde aufgrund des be-
stehenden hohen Bedarfes an G...offizieren nicht genehmigt. Die dagegen ein-
gelegte Beschwerde des Antragstellers vom 29. Januar 2007 wies der Bun-
desminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 22. März 2007 zu-
rück.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. April
2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellung-
nahme vom 4. Mai 2007 dem Senat vorgelegt hat.
6
7
8
- 4 -
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Beschwerde sei nicht unzulässig geworden, weil nach wie vor eine Über-
nahme des Dienstpostens bei SHAPE möglich sei. Der Personalbedarf im Geo-
informationsdienst stehe der von ihm gewünschten Beurlaubung nicht entge-
gen, weil er nicht über einen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis als Geoin-
formationsoffizier verfüge und in diesem Bereich auch keine Ausbildung habe.
Seine gegenwärtige Tätigkeit beziehe sich auf ein Projekt, welches mittlerweile
von zwei Feldwebeln übernommen worden sei. Damit entstünden durch eine
Entsendungsentscheidung in seinem Dezernat keine erkennbaren Schwierig-
keiten. Soweit der Bundesminister der Verteidigung darauf hinweise, er, der
Antragsteller, sei innerhalb des Geburtsjahrganges 1961 der einzige G...offizier
mit Fachhochschulstudium, sei dem entgegenzuhalten, dass er sein Fachhoch-
schulstudium im Bereich Informatik absolviert und dieses Studium privat orga-
nisiert und durchgeführt habe. Die bei der NATO vorgesehene Ausbildung ent-
spreche diesem Studium, wo hingegen seine jetzige Verwendung weder dem
Studium noch dem Fachtätigkeitsnachweis entspreche. Überdies sei seinem
Antrag aus Fürsorgegesichtspunkten stattzugeben. Er befinde sich unverschul-
det in einer mehr als angespannten finanziellen Situation. Ihm müsse die Mög-
lichkeit gegeben werden, in einem zivilen Beschäftigungsverhältnis durch das
deutlich höhere Einkommen Schulden abzubauen und durch die Errichtung ei-
ner gemeinsamen Ehewohnung in Brüssel Fahrtkosten in erheblichem Maß ein-
zusparen.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung
der ergangenen Bescheide (vom 16. Januar 2007 und
vom 22. März 2007) zu verpflichten, ihm, dem Antragstel-
ler, unverzüglich Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach-
bezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit bei SHAPE zu ge-
nehmigen,
hilfsweise
über seinen Urlaubsantrag unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
2. festzustellen, dass die Versagung des Urlaubs rechts-
widrig war.
9
10
- 5 -
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei nur noch teilweise zulässig. Nach einer Auskunft des zuständi-
gen Recruitment Officers bei SHAPE vom 26. April 2007 sei eine Aufnahme der
vom Antragsteller angestrebten zivilen Tätigkeit nur noch für eine Übergangs-
zeit möglich. Hinsichtlich des Beginns des Urlaubszeitraums am 1. Januar 2007
sei Erledigung des Rechtsschutzbegehrens eingetreten. Ungeachtet dessen sei
der Antrag offensichtlich unbegründet. Entgegen den maßgeblichen Vorgaben
in der ZDv 14/5 F 513 habe der Antragsteller seine Bewerbung nicht vorher mit
der personalbearbeitenden Stelle abgestimmt, um dort frühzeitig das dienstliche
Interesse an einer entsprechenden Verwendung bzw. seine Benennung als
Kandidat und die Voraussetzungen für eine eventuelle spätere Beurlaubung
prüfen zu lassen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Gewährung des
beantragten Sonderurlaubs, weil eine förmliche Entsendung in die hauptamtli-
che Beschäftigung bei SHAPE nicht erfolgt sei. Auch im Ermessenswege sei
eine Bewilligung des Sonderurlaubs nicht möglich, weil dem sowohl im Amt für
Geoinformationswesen der Bundeswehr als auch übergeordnete, aus dem Be-
darf resultierende dienstliche Gründe entgegenstünden. Der Geoinformations-
dienst weise in allen Verwendungsbereichen auf der Ebene A 9 bis A 12 bei
einem Soll von 139 Dienstposten 75 vakante Dienstposten und in der Ebene
A 13 bis A 15 bei einem Soll von 185 Dienstposten insgesamt 58 vakante
Dienstposten auf. Darüber hinaus sei in keinem Geburtsjahrgang das Soll von
sieben Berufssoldaten für den Geoinformationsdienst erreicht. Außerdem be-
stehe - abgesehen von den Geburtsjahrgängen 1967, 1973, 1976 und 1977 -
weiterhin kein ausreichendes Potential an Soldaten auf Zeit zur Verfügung, um
die oben angegebene vorgegebene Quote zu erfüllen. Ferner sei der An-
tragsteller innerhalb seines Geburtsjahrganges 1961 der einzige Geoinformati-
onsoffizier mit Fachhochschulstudium. Die vom Antragsteller vorgetragenen
Gründe für die Beurlaubung wie die Finanzierung eines Hauses, die Vermei-
dung einer Wochenendbeziehung bzw. finanzielle Schwierigkeiten oder zeit-
raubende Pendelfahrten während der Woche stellten keinen wichtigen Grund
für eine Beurlaubung im Ermessenswege dar.
11
12
- 6 -
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeak-
te des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 289/07 - sowie die Perso-
nalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
II
Die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrages begegnet erheblichen rechtlichen
Zweifeln.
Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, den Bundesmi-
nister der Verteidigung zu verpflichten, ihm zur Wahrnehmung einer hauptbe-
ruflichen Tätigkeit auf einem Dienstposten bei SHAPE unter Wegfall der Geld-
und Sachbezüge ab 1. Januar 2007 für ein Jahr Sonderurlaub zu gewähren, hat
sich wohl mit Ablauf des Monats Mai 2007 durch Zeitablauf erledigt. Im Zu-
sageschreiben vom 23. Oktober 2006 hatte SHAPE zunächst als letztmöglichen
Dienstantrittstermin den 1. Februar 2007 genannt. In der ergänzenden
Erklärung von SHAPE vom 26. April 2007 ist dann Folgendes ausgeführt:
„SHAPE’s offer to Mr. … on the post of Software Engineer
for NCSA Sector Mons is still effective. It was expected
that Mr. … would start in February/ March 2007. The offer
of the post will obviously not be indefinite window, but it is
foreseen that it will remain on offer for at least another
month.“
Diesem Schreiben entnimmt der Senat, dass eine Verschiebung des für Febru-
ar/März 2007 in Aussicht genommenen Dienstantrittstermins mindestens (oder
jedenfalls) um einen weiteren Monat von SHAPE in Kauf genommen wurde.
Bezieht man die Formulierung „at least another month“ nicht nur auf den Monat
März 2007 als ursprünglich letztmöglichen Dienstantrittstermin, sondern - in
Verbindung mit der Formulierung „is still effective“ - auf den Tag der Abgabe der
Erklärung, ergibt sich daraus, dass die ursprünglich ab dem 1. Januar 2007
erbetene Beurlaubung für die Wahrnehmung des zivilen Dienstpostens bei
SHAPE mit Ablauf des Monats Mai 2007 wohl tatsächlich nicht mehr möglich
13
14
15
16
- 7 -
ist, weil SHAPE die Zubilligung eines deutlich späteren Beginns der Anstellung
nicht erklärt hat. Allerdings hat der Antragsteller in seinem Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung behauptet, SHAPE habe die Frist für den Dienstantritt auf
unbestimmte Zeit verlängert und sei weiterhin an seiner Beschäftigung interes-
siert. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, diese Behauptung
- über das Schreiben von SHAPE vom 26. April 2007 hinaus - detailliert zu be-
legen. Das ist unterblieben.
Der Senat kann die Frage einer weiteren Verlängerung der Frist zum Dienstan-
trittstermin durch SHAPE aber letztlich offenlassen, weil das Rechtsschutzbe-
gehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Dabei geht
der Senat davon aus, dass der Feststellungsantrag zu 2. insgesamt zulässig ist.
Der Antragsteller hat nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entspre-
chend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 - m.w.N.) einen Feststel-
lungsantrag gestellt und auch das insoweit erforderliche besondere Feststel-
lungsinteresse hinreichend dargelegt. Dieses kann sich nach der Rechtspre-
chung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederho-
lungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch gel-
tend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Zusätzlich kommt auch - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn
die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchti-
gung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB
14.03 - BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163 und - BVerwG 1 WB 24.03 -
Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB
34.03 - jeweils m.w.N. und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 29.04 -).
Der Antragsteller hat mit seinem Hinweis auf finanzielle Belastungen und auf
die Absicht, einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn geltend zu
machen, ein ausreichendes Feststellungsinteresse dargelegt. Zur Entscheidung
über das Feststellungsbegehren bleibt der angerufene Senat sachlich zustän-
dig, weil das erledigende Ereignis erst nach der Rechtshängigkeit des Antrags
17
18
19
- 8 -
auf gerichtliche Entscheidung (8. Mai 2007) eingetreten ist. Lediglich in Fällen,
in denen die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, hat nach der Rechtsprechung des
Senats das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsge-
richt oder Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betref-
fenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (vgl. Beschlüsse vom
8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 =
NZWehrr 2001, 165 und vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 -).
Der danach zulässige Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 16. Januar 2007 in der
Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom
22. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen
Rechten, denn dieser hatte keinen Anspruch auf die angestrebte Gewährung
eines Sonderurlaubs.
Nach § 28 Abs. 3, Abs. 4 SG sowie § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Son-
derurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des
Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.V.m. § 9 der Verordnung über den
Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) ist einem Soldaten,
der zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwi-
schenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt wird, für die Dauer
dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. Eine ent-
sprechende Regelung ist in Nr. 82 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur
SUV (ZDv 14/5 F 511) für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit enthalten. Der
in diesen Bestimmungen statuierte Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge setzt voraus, dass durch die zustän-
dige Stelle bereits eine positive Entscheidung über die Entsendung des jeweili-
gen Soldaten getroffen worden ist. Das dem Bundesministerium der Verteidi-
gung insoweit in § 3 SG eingeräumte Verwendungsermessen hat dieses Minis-
terium durch den Erlass über die „Beurlaubung von Soldaten und Soldatinnen
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher
Tätigkeiten in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen“ (ab-
20
21
22
- 9 -
gedruckt in ZDv 14/5 F 513) konkretisiert und gebunden. Nach Nr. 1.1 Abs. 6
i.V.m. Nr. 2 ZDv 14/5 F 513 setzt die Entsendung von Soldaten eine Benen-
nung durch das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ II 7 - voraus, mit der
das dienstliche Interesse an der Beurlaubung des Soldaten oder der Soldatin
anerkannt wird. Eine derartige Entscheidung hat der Antragsteller vor seiner
Bewerbung bei SHAPE nicht eingeholt, obwohl dies nach Nr. 1.1 Abs. 2
ZDv 14/5 F 513 grundsätzlich erforderlich ist. Für die Erteilung eines Sonderur-
laubs verlangt Nr. 1.2 ZDv 14/5 F 513 auch bei Soldaten und Soldatinnen, die
sich - wie der Antragsteller - unmittelbar bei der Einrichtung beworben haben
und die zur Vorstellung aufgefordert werden, dass zuvor die Entscheidung nach
Nr. 1.1 ZDv 14/5 F 513 über die Benennung und über das dienstliche Interesse
an der Beurlaubung herbeigeführt worden ist. Das hat der Antragsteller unter-
lassen. Er erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für die zwingende Bewilligung
eines Sonderurlaubs nach § 9 Abs. 1 SUrlV.
Die Bewilligung dieses Urlaubs gemäß § 9 Abs. 2 SUrlV i.V.m. Nr. 82 Abs. 2
ZDv 14/5 F 511 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach diesen Bestimmungen
kann einem nicht entsandten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit zur Wahr-
nehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer
eines Jahres gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der beantragten Beurlaubung im Ermessenswege stehen jedoch dienstliche
Gründe entgegen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des
Bundesministers der Verteidigung sind in dem Verwendungsbereich des An-
tragstellers im Falle einer Beurlaubung erkennbare Schwierigkeiten zu über-
winden, die als entgegenstehende dienstliche Gründe genügen. Nach gefestig-
ter Rechtsprechung des Senats darf die zuständige Dienststelle einen länger-
fristigen Sonderurlaub nicht nur dann ablehnen, wenn die Leistungsfähigkeit
eines militärischen Verbandes oder einer militärischen Dienststelle dadurch
ernsthaft beeinträchtigt würde. Vielmehr genügt für die Rechtfertigung einer
ablehnenden Entscheidung, dass in dem betreffenden militärischen Bereich
aufgrund der Beurlaubung erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden
müssten (Beschlüsse vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -, vom
9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 59.99 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG
23
- 10 -
1 WB 75.01 - und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 -). Das ist hier
der Fall. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung im Einzelnen darge-
legt, dass in der Ebene A 9 bis A 12 75 vakante Dienstposten bei einem Soll
von 139 Dienstposten vorliegen und in der Ebene A 13 bis A 15 58 vakante
Dienstposten bei einem Soll von 185 Dienstposten zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus ist in keinem Geburtsjahrgang das Soll von sieben Berufssolda-
ten für den Geoinformationsdienst erreicht. Bereits diese Erwägungen, die der
Bundesminister der Verteidigung durch weitere Aspekte bekräftigt hat, rechtfer-
tigen die Annahme, dass dringender Personalbedarf im Geoinformationsdienst
der Bundeswehr besteht, der der Urlaubsgewährung für den Antragsteller ent-
gegensteht.
Den detaillierten Angaben des Bundesministers der Verteidigung zu der Be-
darfslage im Geoinformationsdienst der Bundeswehr ist der Antragsteller nicht
substantiiert entgegengetreten. Die entsprechende Bedarfsermittlung entzieht
sich im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen
Überprüfung. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in ihren einzelnen
Kompetenzbereichen hat, handelt es sich nicht um einen unbestimmten
Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung plane-
rischer Vorstellungen und stellen deshalb organisatorische Maßnahmen dar, mit
deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung den verfassungsrecht-
lichen Auftrag der Bundeswehr realisiert. Sie stehen damit grundsätzlich au-
ßerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Vielmehr han-
delt es sich dabei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie das
dienstliche Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begrün-
den oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaß-
nahmen als vorgegeben hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den
Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über Organisation und
Bedarfsanalysen der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen
Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die
vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und
zweckmäßig ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB
12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123 = ZBR 2000,
306).
24
- 11 -
Die Frage, ob der Antragsteller - was er bezweifelt - für den gegenwärtig von
ihm besetzten Dienstposten alle notwendigen Qualifikationen mitbringt, ist für
den angestrebten Sonderurlaub nicht erheblich. Denn die von ihm nicht in Fra-
ge gestellte Personalunterdeckung im Bereich des Geoinformationsdienstes der
Bundeswehr würde sich verschärfen, wenn das Personalamt der Bundeswehr
- nach einer Freigabe des Antragstellers für die Tätigkeit bei SHAPE - den
Sonderurlaub bewilligte.
Eine Bewilligung des Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 9 SUV und
Nr. 83 Abs. 1 ZDv 14/5 F 511 kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschriften
im Falle des Antragstellers durch die spezielleren Bestimmungen in § 9 Abs. 1
und 2 SUrlV i.V.m. Nr. 82 Abs. 1 und 2 ZDv 14/5 F 511 verdrängt werden.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
25
26