Urteil des BVerwG vom 30.11.2006

Soldat, Beschwerdefrist, Dienstleistung, Wiederholungsgefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 18.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Schöttle und
Stabshauptmann Janssen
als ehrenamtliche Richter
am 30. November 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf
des 28. Februar 2010 enden. Zum Hauptmann wurde er am 2. Oktober 2000
ernannt. Seit dem 1. Februar 2003 wird er auf dem Dienstposten Sanitäts-
dienstoffizier und Leitender Krankenpfleger bei der 2./S… in H. verwendet.
Auf Antrag des S… ordnete das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit
Kommandierungsverfügung Nr. 8089 vom 21. Dezember 2005 für die Zeit vom
2. Januar bis 30. April 2006 sowie mit Kommandierungsverfügung Nr. 8096
vom 21. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2006
die Kommandierung des Antragstellers zur Dienstleistung zur 1./S… in H. an.
Es war beabsichtigt, den Antragsteller im Lagezentrum des S… einzusetzen.
Gegen diese ihm nach eigener Darstellung „am 4. Januar 2006 erstmalig zur
Kenntnis gelangten Kommandierungsverfügungen“ legte der Antragsteller mit
Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2006 Beschwerde ein, die
an das PersABw gerichtet war und dort am selben Tag per Telefax einging. Er
machte geltend, seit Januar 2004 sei er durch schriftlichen Befehl des Kdr S…
im Fall der Abwesenheit des Kompaniechefs mit der Führung der 2./S… beauf-
tragt gewesen. In dieser Funktion habe er die Stellenzulage als Führer im Au-
ßen- und Geländedienst in Höhe von ca. 82 € brutto erhalten. Mit der gegen
seinen Willen erfolgten Kommandierung entfalle die Stellenzulage wegen Über-
tragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit. Er sei seit längerem in fi-
nanziell angespannter Lage, weil er im Rahmen von Erbauseinandersetzungen
Verbindlichkeiten in Höhe von 72 000 € gegenüber seinen Geschwistern zu
bedienen habe. Diese wirtschaftlichen Aspekte seien entgegen § 31 SG bei der
Kommandierungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Die Führung des
Lagezentrums des S… müsse personell kontinuierlich gewährleistet sein. Diese
Kontinuität könne in seiner Person nicht erreicht werden, weil er im Jahr 2006
auch in einen Auslandseinsatz nach Kabul entsandt werde.
1
2
3
- 3 -
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 -
mit Bescheid vom 8. März 2006 als unzulässig zurück und führte zur Begrün-
dung aus, die Beschwerde sei nicht innerhalb der am 18. Januar 2006 enden-
den Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) bei einer nach § 5 Abs. 1 WBO zustän-
digen Stelle eingegangen.
Gegen diese ihm am 10. März 2006 eröffnete Entscheidung richtet sich der An-
trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21. März 2006, den
der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 dem Senat
vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er wende sich einerseits gegen die Bekanntmachung der Kommandierungsver-
fügungen, die aus seiner Sicht rechtswidrig gewesen sei. Er habe zwar von die-
sen Verfügungen am 4. Januar 2006 Kenntnis erhalten, weil er sie auf dem
Schreibtisch des Kompaniechefs 2./S… habe liegen sehen. An diesem Tag
seien ihm die Verfügungen jedoch nicht zugegangen, sondern vielmehr am
24. Januar 2006 gegen Unterschriftsleistung übergeben worden. Dies könne
durch eine dienstliche Erklärung des S 1-Offiziers S… bestätigt werden. Im Üb-
rigen beanstande er erneut, dass die Ermessensentscheidung des PersABw
fehlerhaft sei, weil seine wirtschaftlichen Belastungen unberücksichtigt geblie-
ben seien. Das PersABw habe auch in seine Entscheidung einbeziehen müs-
sen, dass er insgesamt dreieinhalb Jahre zulageberechtigt verwendet worden
sei. Um insoweit eine ruhegehaltfähige Zulage zu erreichen, fehle ihm noch
eine weitere zulagefähige Verwendungszeit von einem Jahr und sechs Mona-
ten. Hinsichtlich der Kommandierungsverfügung Nr. 8089 stütze er sein Fort-
setzungsfeststellungsinteresse für eine gerichtliche Entscheidung auf die Ge-
fahr der Wiederholung einer entsprechenden Kommandierung in das Lagezent-
rum S…
4
5
6
- 4 -
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller innerhalb der Frist des
§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO keine Begründung vorgelegt habe, warum die Kom-
mandierungsverfügungen vom 21. Dezember 2005 rechtswidrig seien. Die Be-
schwerde des Antragstellers sei im Übrigen wegen Versäumung der Frist des
§ 6 Abs. 1 WBO zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Denn dem
Antragsteller sei am 4. Januar 2006 der Beschwerdeanlass bekannt geworden.
Dies folge aus der dienstlichen Erklärung des Kompaniechefs der 2./S… vom
24. März 2006. In der Sache gehe es dem Antragsteller lediglich um die finan-
ziellen Folgen der zeitweiligen (Weg-)Kommandierung von seinem Dienstpos-
ten in der 2./S... Diese Folgen seien jedoch von der Rechtsfrage eines dienstli-
chen Bedürfnisses für die Kommandierung zu trennen. Insbesondere werde
eine dienstlich begründete Kommandierung nicht dadurch rechtswidrig, dass in
ihrer Folge möglicherweise Zulagen nicht (weiter-)gewährt werden könnten. Ein
Soldat habe keinen Anspruch darauf, nur so verwendet zu werden, dass er
einmal gewährte Zulagen behalte bzw. dass diese ruhegehaltsfähig würden.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2006 gegen den ihm am
4. Januar 2006 erteilten Befehl des Kdr S…, gemäß der ihm bekanntgegebenen
Kommandierungsverfügung Nr. 8089 Dienst im Lagezentrum des S… zu
leisten, hat der Kdr S…kommando II mit Beschwerdebescheid vom 12. April
2006 zurückgewiesen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 224/06 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
7
8
9
10
- 5 -
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, der keinen förmlichen Sachan-
trag gestellt hat, ist dahin auszulegen, dass er einerseits beantragt festzustel-
len, dass die Kommandierungsverfügung Nr. 8089 des PersABw vom 21. De-
zember 2005 rechtswidrig war, und andererseits, die Kommandierungsverfü-
gung Nr. 8096 des PersABw vom 21. Dezember 2005 aufzuheben.
Der Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO zulässig, weil sich die in der Kommandierungsverfügung Nr. 8089
geregelte Kommandierung durch Zeitablauf erledigt hat; bei dieser Sachlage ist
ein Anfechtungsantrag nicht mehr zulässig. Der Antragsteller hat auch das er-
forderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargetan, welches nach ständi-
ger Rechtsprechung des Senats u.a. auf eine Wiederholungsgefahr gestützt
werden kann (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB
14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004,
163). Die Wiederholungsgefahr wird einerseits durch den Erlass der zweiten
Kommandierungsverfügung Nr. 8096 und außerdem durch das - vom BMVg
nicht in Frage gestellte - Vorbringen des Antragstellers dokumentiert, er könne
in absehbarer Zeit erneut (wie auch mehrfach in der Vergangenheit) zur Füh-
rung des Lagezentrums S… kommandiert werden.
Der Aufhebungsantrag gegen die Kommandierungsverfügung Nr. 8096 ist
ebenfalls zulässig. Zwar hat der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmäch-
tigten vom 2. Juni 2006 den Eindruck erweckt, er wolle dem BMVg „in der Sa-
che … durchaus … folgen“; diese Äußerung könnte das Rechtsschutzbedürfnis
für den Antrag in Frage stellen. Andererseits hat der Antragsteller - im An-
schluss an seine inhaltlich nicht eingeschränkte Beschwerde vom 18. Januar
2006 - im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. August 2006 bekräftigt,
dass er sich in der Sache nach wie vor dadurch belastet fühle, dass ihm in Fol-
ge der streitigen Kommandierungsverfügungen die Zulage als Führer im Au-
ßen- und Geländedienst nicht mehr bewilligt werden könne. Hieraus entnimmt
11
12
13
14
- 6 -
der Senat ein - weiterhin - gegebenes Rechtsschutzbedürfnis für die beiden
Anträge.
Der Umstand, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den am
10. März 2006 eröffneten Beschwerdebescheid des BMVg vom 8. März 2006
erst am 30. März 2006 beim BMVg eingegangen ist, steht der Zulässigkeit des
Antrags nicht entgegen. Die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO hat mit Ablauf
des 24. März 2006 geendet. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung am 21. März 2006 um 21.32 Uhr per Fax beim Kdr SanRgt 22
eingegangen. Dieser - nächsthöhere - Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers
wäre indessen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1
WBO gehalten gewesen, noch innerhalb der bis zum 24. März 2006 laufenden
Antragsfrist den Rechtsbehelfsschriftsatz jedenfalls an den Kompaniechef
2./S… als nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers weiterzuleiten.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zwar grundsätzlich Sache eines
Rechtsbehelfsführers, für die Einlegung des Rechtsbehelfs bei der zuständigen
Stelle innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Sorge zu tragen. Eine irrtümlich mit dem
Rechtsbehelf angegangene unzuständige Stelle hat andererseits den
eingegangenen Vorgang im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit
einem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Stelle abzugeben
(Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwGE 1 WB 36.04 - m.w.N.). Hiernach
hätte innerhalb der drei Werktage vom 22. bis 24. März 2006 die Möglichkeit
bestanden, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Kdr S… zumindest
an den am selben Standort amtierenden nächsten Disziplinarvorgesetzten des
Antragstellers zuständigkeitshalber (§ 17 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2
Satz 1 WBO) weiterzuleiten. Dies konnte der Antragsteller erwarten. Dass dies
unterblieb, stellt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO ein
unabwendbares Ereignis dar, welches eine Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist
zur Folge hat.
Auch im Hinblick auf die Begründungspflicht in § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21
Abs. 2 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der
Schriftsatz des Antragstellers vom 21. März 2006 enthält insoweit eine hinrei-
chende Begründung. Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung im Sinne des
15
16
- 7 -
§ 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 WBO ist die truppendienstliche Erstmaßnahme in der
Gestalt des Beschwerdebescheides (Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG
1 WB 61.05 -; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 17 Rn. 16). Dementsprechend
richtet sich der Antrag vom 21. März 2006 in erster Linie gegen die im
Beschwerdebescheid des BMVg geäußerte Rechtsauffassung, die Beschwerde
des Antragstellers sei verfristet. Aus dem Antragsschreiben lässt sich nicht
entnehmen, dass der Antragsteller die Kommandierungsverfügungen inhaltlich
nicht angreifen wollte.
Die danach zulässigen Anträge sind unbegründet.
Die Kommandierungsverfügungen Nr. 8089 und Nr. 8096 vom 21. Dezember
2005 sind unanfechtbar geworden, weil der Antragsteller gegen sie nicht frist-
gerecht Beschwerde eingelegt hat.
Nach § 6 Abs. 1 WBO ist für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich, wann
der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
„Kenntnis“ vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände be-
kannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt
(Böttcher/Dau, a.a.O., § 6 Rn. 5). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den
Beginn der Antragsfrist an die „Bekanntgabe“ des ablehnenden Bescheides
anknüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist die tat-
sächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus (vgl. Böttcher/Dau,
a.a.O.). Kenntnis vom Beschwerdeanlass ist damit nicht nur bei förmlicher Be-
kanntgabe einer Maßnahme gegeben, sondern (schon) dann, wenn der betrof-
fene Soldat den Inhalt einer Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt.
Bei Versetzungs- oder Kommandierungsverfügungen genügt hierfür zwar noch
nicht der Inhalt der Vororientierung, sondern erst der Inhalt der Personalverfü-
gung selbst (Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz
236.1 § 3 SG Nr. 31). Hier hatte der Antragsteller am 4. Januar 2006 bereits
positive Kenntnis vom Inhalt der definitiven Kommandierungsentscheidung in
Gestalt der angefochtenen Verfügungen. Denn nach seinem Vorbringen in der
Beschwerde vom 18. Januar 2006 sind ihm an diesem Tag die streitbefangenen
Kommandierungsverfügungen „erstmalig zur Kenntnis gelangt“. Auch im Antrag
17
18
19
- 8 -
auf gerichtliche Entscheidung vom 21. März 2006 führt der Antragsteller aus, er
habe „Kenntnis von den Kommandierungsverfügungen am 4. Januar 2006“ er-
halten, da er „diese auf dem Schreibtisch des Kompaniechefs 2./S…“ habe
liegen sehen. Er beanstandet lediglich, dass es an diesem Tag nicht zur
förmlichen Übergabe der beiden Verfügungen an ihn gekommen ist, was aus-
weislich der dienstlichen Stellungnahme des Kompaniechefs darauf beruhte,
dass der Antragsteller sich weigerte, den Empfang der Verfügungen zu quittie-
ren, nachdem er deren Inhalt vollständig gelesen hatte. Wie bereits dargelegt,
ist die förmliche Zustellung oder Übergabe der beiden Verfügungen für den
Fristbeginn jedoch nicht maßgeblich. Außerdem verkennt der Antragsteller,
dass eine Weigerung, das Empfangsbekenntnis über eine Personalverfügung
zu unterschreiben, den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist nicht hindert (Beschluss
vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 59.97 -). Dass der Antragsteller über-
dies am 18. Januar 2006 in der Lage war, detailliert gegen den Inhalt der
Kommandierungsverfügungen sein Beschwerdevorbringen zu formulieren, an
einem Tag also, an dem die förmliche Übergabe noch nicht erfolgt war, doku-
mentiert ebenso seine vollständige positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass
bereits am 4. Januar 2006.
Der Anregung des Antragstellers im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, eine
dienstliche Erklärung des S 1-Offiziers S… zu der Frage einzuholen, dass die
Übergabe der beiden schriftlichen Kommandierungsverfügungen erst am
24. Januar 2006 erfolgte, ist nicht nachzugehen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18
Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die
bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwie-
sen ist. Dies gilt entsprechend für eine Beweisanregung, der unter den vorbe-
zeichneten Voraussetzungen ebenfalls nicht nachzugehen ist (Beschluss vom
26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 9.06 -). Die vom Antragsteller unter Beweis
gestellte Frage der Übergabe der beiden Kommandierungsverfügungen ist - wie
dargelegt - für die Entscheidung nicht maßgeblich, wann die Beschwerdefrist im
Sinne des § 6 Abs. 1 WBO in seinem Fall begann.
20
- 9 -
Die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 WBO
endete unter Berücksichtigung des § 186 i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB mit Ablauf
des 18. Januar 2006. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde per Telefax
lediglich beim PersABw eingegangen. Diese Stelle erfüllte jedoch nicht die
Voraussetzungen einer empfangsberechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO.
Nach dieser Vorschrift hätte die Beschwerde entweder beim Kompaniechef der
2./S… als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder beim
BMVg als der für die Beschwerde zuständigen Stelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WBO)
eingelegt werden müssen. Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom An-
tragsteller auch nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 11 WBO
vorgelegen hätten.
Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der An-
tragsteller nicht berufen. Das nach dieser Vorschrift zulässige Einlegen der Be-
schwerde auch bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht
auf Beschwerden in Angelegenheiten anzuwenden, die auf dem besonderen
Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also nicht auf
Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, Beschlüsse vom
20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 =
NZWehrr 2004, 258 und vom 19. September 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 5.06 -
m.w.N.). Die streitbefangenen Kommandierungsverfügungen des PersABw
stellen in diesem Sinne truppendienstliche Maßnahmen dar, die nur nach Maß-
gabe der §§ 5, 11 WBO mit der Beschwerde angegriffen werden können.
Der Antrag ist deshalb wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unbegrün-
det zurückzuweisen.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auch in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Für die Kommandierung des Antragstellers vom 2. Januar bis 30. April 2006
und vom 1. September bis 31. Dezember 2006 zur Dienstleistung in der 1./S…
am Standort H. bestand bzw. besteht ein dienstliches Bedürfnis. Sein ihm nach
§ 3 SG zustehendes Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der
21
22
23
24
25
- 10 -
Verteidigung für den Bereich bestimmter Kommandierungen (u.a. von mehr als
drei Monaten) in Nr. 23 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwech-
sel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76), zu-
letzt geändert am 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - so-
wie in Nr. 9 ZDv 14/5 B 171 gebunden. Danach besteht ein dienstliches Be-
dürfnis entsprechend Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien i.V.m. Nr. 9
ZDv 14/5 B 171 für eine Kommandierung, wenn ein Soldat vorübergehend
Dienstleistung bei einer anderen Einheit/Dienststelle oder an einem anderen
Standort/Dienstort oder bei einer nicht amtlichen Stelle, z.B. bei einem Privat-
unternehmen, leisten soll. Aus der Definition in Nr. 9 ZDv 14/5 B 171 folgt, dass
Gegenstand der Kommandierung nicht ein konkreter, in der jeweiligen Stärke-
und Ausrüstungsnachweisung (STAN) enthaltener Dienstposten sein muss; es
reicht die „einfache“ Dienstleistung. Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass
für die Kommandierungszeiträume ein Soldat für die Führung des Lagezent-
rums des S… benötigt wurde und wird und dass er selbst angesichts einschlä-
giger erfolgreicher Vorverwendungen für diese Aufgabe geeignet ist. Der Kdr
S…kommando II hat in seinem Beschwerdebescheid vom 12. April 2006 im
Einzelnen dargelegt, dass und warum für die jeweiligen Leiter der Lagezentren
im gesamten Bereich der Bundeswehr keine Dienstposten nach der STAN ein-
gerichtet werden, sondern dass diese Aufgaben von qualifizierten Soldaten
auszuführen sind, welche hierzu jeweils unter Beibehaltung ihrer bisherigen
Dienstposten für begrenzte zeitliche Dauer kommandiert werden. Diesen Aus-
führungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Entscheidung, für
bestimmte Funktionen oder dienstliche Aufgaben in den jeweiligen STAN
Dienstposten auszubringen oder insoweit lediglich Kommandierungen vorzu-
nehmen, ist überdies Gegenstand der gerichtlich nicht überprüfbaren Organisa-
tions- und Personalplanungshoheit des BMVg.
Auch Ermessensfehler sind in den angefochtenen Kommandierungsverfügun-
gen nicht feststellbar.
Nach Nr. 23 i.V.m. Nr. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien sind bei Kommandie-
rungen auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten ange-
messen zur berücksichtigen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht
26
27
- 11 -
kommenden Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien liegen allerdings nicht vor. Die
Ermessensentscheidung für eine truppendienstliche Verwendung im Rahmen
einer Kommandierung muss Aspekte der Erhaltung oder Weitergewährung von
Zulagen nicht in Betracht ziehen. Auf die Beibehaltung bisher gewährter Zula-
gen hat der einzelne Soldat keinen Anspruch. Insoweit ist dem Antragsteller
auch keine Zusage entsprechend § 38 VwVfG gemacht worden. Wirtschaftliche
Verpflichtungen, etwa in Gestalt von Schulden, sind nach der Rechtsprechung
des Senats im Übrigen nicht geeignet, eine dienstlich gebotene Kommandie-
rung in Frage zu stellen (Beschlüsse vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB
133.89 -, vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 132.89 - und vom 8. Mai 1990
- BVerwG 1 WB 21.90 -).
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth