Urteil des BVerwG vom 25.09.2014

Soldat, Bundesamt, Dienstverhältnis, Option

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 17.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsarzt Dr. ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kretzer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Manthey
am 25. September 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Vertei-
digung, den Vermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bun-
deswehr über ein am 3. September 2013 mit ihm geführtes Personalgespräch
zu korrigieren.
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Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine auf 17 Jahre festge-
setzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 20.. enden. Er
wurde am 26. November 20.. zum Oberstabsarzt ernannt. Mit Wirkung zum
14. Mai 20.. erfolgte seine Versetzung von der ...gruppe in der Sanitätsstaffel
Mu. auf einen nach Besoldungsgruppe A13/A14 bewerteten Dienstposten Sani-
tätsstabsoffizier ... beim Sanitätsamt der Bundeswehr in M.. Nach Auflösung
des Sanitätsamtes wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2012 zum Kom-
mando Sanitätsdienst der Bundeswehr (Unterabteilung ...) in M. versetzt. Seit
dem 16. Oktober 2013 wird er als Leiter der ...gruppe in der Sanitäts... Mu. in
Mu. verwendet.
Am 7. Juni 2013 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Personal-
gesprächs, um die ihn betreffende weitere Verwendungsplanung zu erörtern. In
seinem E-Mail-Schreiben vom 20. August 2013 teilte er seiner Personalführerin
Folgendes mit:
„...
Im Rahmen des Personalgesprächs würde ich gerne ne-
ben der von Ihnen vorgeschlagenen Option des Verbleibs
in der Unterabteilung ... Kdo SanDstBw die Option einer
Rückkehr in die San... Mu. besprechen. Ebenso wäre ich
auch sehr an möglichen Posten im Raum M. interessiert.
Dies kann neben einer Verwendung im kurativen Bereich
auch eine Verwendung im Rahmen einer FüOrg sein, um
die von Ihnen betonte Gesamtzeit von 2 Jahren FüOrg fi-
nal abzuleisten. Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang
auch, die Möglichkeit einer förderlichen Verwendung zu
prüfen, da meine Ambitionen Übernahme als Berufssoldat
weiterhin bestehen. Zusätzlich hatte ich schon früher mit
OFA Dr. F. die Möglichkeit eines festen Auslandsdienst-
postens besprochen und habe gehört, dass nunmehr z.B.
der Posten in B. frei wird, an dem ich bereits Interesse be-
kundet hatte. Auch diese Möglichkeit würde ich gern im
Personalgespräch erörtern.“
Das Personalgespräch fand am 3. September 2013 beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr in Köln statt. Über das Personalge-
spräch wurde am 20. September 2013 ein Vermerk gefertigt.
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In Nr. 2.2 des Vermerks heißt es zum Thema „Vorstellungen und Wünsche des
Soldaten“:
„OStArzt Dr. ... wendet sich bezüglich seiner weiteren
Verwendungsplanung an die Personalführung. In diesem
Zusammenhang wünscht er, sowohl die Option des Ver-
bleibs in der Unterabteilung ... Kdo SanDstBw als auch die
einer Rückkehr in die San... Mu. zu erörtern. Weiterhin ist
er an Verwendungen im Raum M. als auch an Verwen-
dungen im Ausland, hier insbesondere an den Standorten
B. und Mo. interessiert.
In diesem Rahmen bekräftigt er ebenfalls seine Ambitio-
nen des Wechsels in den Status eines Berufssoldaten und
bittet die Personalführung erneut, eine förderliche Ver-
wendung in Aussicht zu stellen.
Er thematisiert des Weiteren sein Dilemma bezüglich der
Übernahme der väterlichen Praxis, in der vor kurzem ein
Partner ausgeschieden sei und daher eine heimatnahe
Verwendung in Mu. ihm die Möglichkeit eröffnen würde, im
elterlichen Betrieb unterstützend einzugreifen.“
In Nr. 2.3 des Vermerks heißt es zur „Planung Bundesamt für das Personalma-
nagement der Bundeswehr Abteilung ...“:
„Seitens der Personalführung werden erneut die Grundzü-
ge des Auswahlverfahrens zur Übernahme in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten nach den Kriterien Eig-
nung, Leistung, Befähigung und Bedarf dargestellt. Hierbei
wird auf die besondere Bedeutung des Verwendungsauf-
baus und insbesondere auf die Bewährung in einer Ver-
wendung im Bereich der Führung und Organisation hin-
gewiesen. Vor diesem Hintergrund kann OStArzt Dr. ...
zwar sowohl die Rückkehr nach Mu. als auch der Verbleib
in der UA ... des Kdo SanDstBw angeboten werden. Es
wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein
vorzeitiger Abbruch der gegenwärtigen Fü/Org-Verwen-
dung sich gegebenenfalls nachteilig auf den weiteren
Verwendungsaufbau und im Rahmen der in der Regel
durchzuführenden ganzheitlich vergleichenden Betrach-
tung auf die Übernahmechancen in den Status des Be-
rufssoldaten auswirken könnte.
Eine langfristige Verwendungsplanung, welche auch för-
derliche Maßnahmen einschließt, kann gegebenenfalls
nach positiv beschiedener BS-Konferenz in Aussicht ge-
stellt werden. Auch vor dem Hintergrund der nachvollzieh-
baren persönlichen Situation von OStArzt Dr. ... sind im
Vorfeld der für November 2013 vorgesehenen BS-
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Konferenz Aussagen über das Ergebnis nicht möglich. In
diesem Zusammenhang wird OStArzt Dr. ... noch einmal
auf die Fristen für eine zeitgerechte Vorlage eines Antra-
ges auf die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Be-
rufssoldaten hingewiesen.
Die Dienstposten in B. und Mo. sind derzeit bis Anfang
2016 besetzt. Eine Mitbetrachtung in Verwendungen an
diesen Standorten wird hiermit seitens der Personalfüh-
rung zugesagt.
Nach einer Bedenkzeit entscheidet sich OStArzt Dr. ..., an
den Standort in Mu. zurückzukehren, sodass einvernehm-
lich folgende Verwendungsplanung festgelegt wird:
14.10.2013 bis 31.12.2015:
San... Mu. ...gruppe
(DStNr. ..., TE/ZE ...)
Verwendung als Leiter ...gruppe.“
Mit E-Mail-Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller die
Korrektur des Vermerks über das am 3. September 2013 geführte Personalge-
spräch. Zur Begründung führte er aus, dass der Vermerk nach seiner Auffas-
sung den Ablauf und Inhalt des Personalgesprächs nicht korrekt wiedergebe
und durch eine fälschliche Darstellung ein falsches und sehr negatives Bild sei-
ner Entscheidung und Person zeichne. Hierdurch könnten ihm Nachteile ent-
stehen. Er fügte dem Antrag seine Stellungnahme mit einer „Richtigstellung PG-
Vermerk“ bei.
Mit E-Mail-Schreiben vom 6. November 2013 wies das Bundesamt für das Per-
sonalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller auf die „Richtlinien für
Gespräche in Personalangelegenheiten“ vom 1. Juli 2003 und die dort in Nr. 12
und Nr. 13 festgelegten Bestimmungen zum Gesprächsvermerk hin. Es führte
aus, dass die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs vom 3. September 2013
von der personalbearbeitenden Stelle nach bestem Wissen und Gewissen im
Gesprächsvermerk vom 20. September 2013 festgehalten und dem Antragstel-
ler zur Kenntnis gegeben worden seien. Seine Stellungnahme werde, wie im
Telefonat vom 10. Oktober 2013 besprochen, an den entsprechenden Vermerk
geheftet und in der Grundakte abgelegt. Sofern der Antragsteller die Aufnahme
des Vermerks in die Nebenakte wünsche, werde er gebeten, seine Stellung-
nahme an seinen zuständigen S1 weiterzuleiten, damit dieser die Stellungnah-
me ebenfalls in die Nebenakte aufnehmen könne.
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Mit E-Mail-Schreiben vom 20. Januar 2014 legte der Antragsteller gegen die
Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes-
wehr, die Korrektur des Personalgesprächs-Vermerks abzulehnen, Beschwerde
ein. Er legte im Einzelnen dar, dass er bereits im August 2013 eine Eingabe an
den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gerichtet habe, in der er
geäußert habe, durch seinen Vorgesetzten in der Unterabteilung ... des Kom-
mandos Sanitätsdienst der Bundeswehr gemobbt zu werden. Dadurch seien
ihm Nachteile entstanden, was sich in der Ablehnung des Antrags auf Korrektur
des Personalgesprächs-Vermerks zeige. Dieser Vermerk, bei dem es sich um
eine Urkunde mit Anspruch auf wahrheitsgetreue Inhalte handele, verschweige
Einiges aus dem Personalgespräch; gewisse Dinge seien wissentlich falsch
dargestellt worden. Der Antragsteller fügte der Beschwerde erneut den (teilwei-
se umformulierten) „Richtigstellungs-Text“ bei, dessen Einarbeitung in den
Vermerk über das Personalgespräch er beantragte.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde des
Antragstellers mit Bescheid vom 18. Februar 2014 wegen Versäumung der Be-
schwerdefrist als unzulässig zurück. Zur Begründung legte es dar, dass dem
Antragsteller die Entscheidung über die Ablehnung der Korrektur des Vermerks
mit E-Mail-Schreiben vom 6. November 2013 mitgeteilt worden sei; der Antrag-
steller habe diese Nachricht am 7. November 2013 weitergeleitet, also spätes-
tens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber erlangt, dass der Gesprächsver-
merk keine Berichtigung erfahren werde. Die Einlegung seiner Beschwerde
vom 20. Januar 2014 sei erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist
des § 6 Abs. 1 WBO erfolgt. Darüber hinaus sei der Antragsteller durch die un-
terbliebene Korrektur des Personalgesprächsvermerks nicht beschwert. Ein
Personalgespräch stelle eine vorbereitende Maßnahme dar, denn es diene der
Mitteilung bzw. Planung, wie ein Soldat eingesetzt werden solle. Der Ge-
sprächsvermerk gebe lediglich den wesentlichen Inhalt des Personalgesprächs
wieder; er fixiere ihn, damit für die (spätere und abschließende) Entscheidung
über die Verwendung des Soldaten Anhaltspunkte ersichtlich seien. Diese An-
haltspunkte seien jedoch nicht verbindlich; vielmehr könne der Dienstherr im
Rahmen seines pflichtgemäß auszuübenden Ermessens den Soldaten auch auf
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Dienstposten einsetzen, die in dem Personalgespräch bzw. in dem darüber an-
zufertigenden Vermerk keine Erwähnung gefunden hätten. In seinen dienstauf-
sichtlichen Feststellungen stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest,
dass der Personalgesprächsvermerk keinen Anlass für ein Einschreiten im
Rahmen der Dienstaufsicht biete. Dass der Vermerk Fehler enthalte, sei nicht
ersichtlich. Entsprechend Nr. 13 der „Richtlinien für Gespräche in Personalan-
gelegenheiten“ vom 1. Juli 2003 sei die Stellungnahme des Antragstellers zu
dem strittigen Personalgesprächsvermerk demselbigen hinzugefügt worden.
Nachteile aus dem Gesprächsvermerk seien nicht erkennbar. Entgegen der
Behauptung des Antragstellers sei aus dem Gesprächsvermerk auch nicht ab-
zuleiten, dass der Antragsteller seine Entscheidung, als Leiter der ...gruppe in
der Sanitäts... Mu. in Mu. verwendet zu werden, aus selbstsüchtigen, persönli-
chen Interessen ohne Rücksicht auf seine Verpflichtungen getroffen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. März 2014 die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundes-
ministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 25. März
2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der An-
tragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er vertritt die Auffassung, dass die Un-
zulässigkeit seiner Beschwerde nicht infrage komme, weil „der PG-Vermerk als
Bestandteil des Bossings/Mobbings“ nicht verfristen könne. Er bittet erneut um
die Korrektur des strittigen Personalgesprächsvermerks.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des Beschwerdebescheids vom 18. Februar 2014 und
weist ergänzend darauf hin, dass auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung
stehenden Beweismittel ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Wahr-
nehmung des Antragstellers vom Inhalt des Personalgesprächs und der Wahr-
nehmung dieses Gesprächs durch seine Personalführerin verbleibe. Diesem
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Widerspruch sei erlasskonform durch Hinzufügen der Stellungnahme des An-
tragstellers zu dem strittigen Personalgesprächsvermerk Rechnung getragen
worden.
Der Antragsteller verfügt seit dem 1. August 2009 über die zuletzt bis zum
21. Oktober 2018 verlängerte Genehmigung, im Rahmen einer Nebentätigkeit
zahnärztliche Behandlungen in der von seinem Vater Dr. ... geführten „Privatkli-
nik D.“ in G. durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - Az.: 335/14 und die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren, das Bundesministe-
rium der Verteidigung zu verpflichten, den Vermerk des Bundesamtes für das
Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. September 2013 über das am
3. September 2013 geführte Personalgespräch zu korrigieren und in den Ver-
merk den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten „Richtigstellungs-Text“ ein-
zuarbeiten, betrifft eine truppendienstliche Maßnahme (Handlung) im Sinne des
§ 17 Abs. 3 WBO und wurzelt in einer Streitigkeit um den Inhalt von Personal-
aktendaten. Für derartige Streitigkeiten ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
WBO in Verbindung mit § 29 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten
- hier gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht -
eröffnet.
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Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SG ist über jeden Soldaten eine Personalakte zu füh-
ren. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die
den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmit-
telbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Im Sinne die-
ses materiellen Personalaktenbegriffs (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom
23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 89.90, 113.90 - BVerwGE 93, 28 <29>
= NZWehrr 1991, 158 und vom 23. November 2011 - BVerwG 1 WNB 5.11 -
Rn. 11 m.w.N.) gehören die Vermerke über den Inhalt von Personalgesprächen
mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer
sowie dem Gesprächsergebnis zu den Personalaktendaten (ebenso: Beschluss
vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 55.99 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 4).
Das ist so auch in Nr. 13 der „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegen-
heiten“ (BMVg PSZ I 1(80) - 16-26-00/13) vom 1. Juli 2003 - im Folgenden:
Richtlinie - festgelegt.
2. Der danach statthafte und zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr vom 6. November 2013, die vom Antragsteller ange-
strebte Korrektur des Personalgesprächsvermerks vom 20. September 2013
abzulehnen und stattdessen seine Stellungnahme mit dem „Richtigstellungs-
Text“ an den Gesprächsvermerk anzuheften und in der Personalgrundakte ab-
zulegen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a) Der Senat lässt offen, ob die sachliche Unbegründetheit des Antrags schon
daraus folgt, dass diese Entscheidung des Bundesamtes - wie das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung in seinem Beschwerdebescheid vom 18. Februar
2014 darlegt - in Bestandskraft erwachsen ist, weil der Antragsteller dagegen
nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde eingelegt hat.
Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller in elektronischer Form
ohne qualifizierte Signatur bekannt gegeben worden. Die elektronische Form
stellt sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrens- und Prozessrecht
nicht einen Unterfall der Schriftform dar, sondern einen durch spezielle normati-
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ve Regelungen (vgl. z.B. § 126a BGB, § 3a VwVfG, § 55a VwGO) zugelasse-
nen „Ersatz“ für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform (Be-
schluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 - Rn. 4). Fraglich ist, ob
für Entscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bun-
deswehr, die den Umgang mit Personalaktendaten betreffen, eine bestimmte
Form, deren Einhaltung für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist,
entweder vorgeschrieben oder aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechts-
klarheit geboten ist.
In der Wehrbeschwerdeordnung fehlen spezielle Regelungen zur elektroni-
schen Kommunikation oder zur elektronischen Form von truppendienstlichen
Maßnahmen und Entscheidungen. Im vorgerichtlichen Verfahren ist die Schrift-
form ausdrücklich nur für Bescheide auf Beschwerden bzw. auf weitere Be-
schwerden in § 12 Abs. 1 Satz 1 und in § 16 Abs. 4 WBO angeordnet.
Insoweit könnte man für truppendienstliche Erstmaßnahmen den Grundsatz der
Formfreiheit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Erwägung ziehen, demzufolge
ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden kann. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass
§ 23a WBO es nicht ausschließt, einzelne Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes im Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. zu § 49 Abs. 2
Nr. 3 VwVfG: Beschluss vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 51.08 - Buchholz 449
§ 3 SG Nr. 53 Rn. 23 ff.; stRspr zu § 51 Abs. 1 VwVfG: zuletzt Beschluss vom
12. August 2014 - BVerwG 1 WB 53.13 - juris Rn. 33). Die Formfreiheit einer
behördlichen Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - die Anwendbar-
keit dieser Vorschrift im Wehrbeschwerderecht unterstellt - besteht jedoch nur
dann und nur insoweit, als für bestimmte Verwaltungsakte nicht allgemein oder
in bestimmten Fällen eine spezifische Form entweder durch besondere Rechts-
vorschriften vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts
oder den Umständen seines Erlasses ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl.
2014, § 37 Rn. 18). Hier könnte sich aus der Natur der strittigen Entscheidung
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die Notwen-
digkeit ergeben, die Schriftform einzuhalten, weil in der Richtlinie vom 1. Juli
2003 für die Dokumentation des Inhalts des Personalgesprächs ausdrücklich
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die Schriftform festgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund ließe sich erwä-
gen, auch Entscheidungen der personalbearbeitenden Stelle über Modifikatio-
nen oder die Korrektur des Personalgesprächsvermerks der Schriftform zu un-
terwerfen.
b) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der
Antragsteller gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung keinen An-
spruch auf Korrektur des strittigen Vermerks über das Personalgespräch vom
3. September 2013 hat.
aa) Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei der Fertigung der Vermerke über
Personalgespräche und über den Umgang mit Modifikations- und Korrektur-
wünschen des betroffenen Soldaten sind nicht in speziellen gesetzlichen oder
sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das dies-
bezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier nach
der genannten Richtlinie vom 1. Juli 2003. Diese Verwaltungsvorschriften sind
keine Rechtsnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlan-
gen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das Bun-
desministerium der Verteidigung das ihm bei der Verwendungsplanung zu-
stehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordne-
ten Stellen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2011 - BVerwG
1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 63, jeweils
Rn. 34). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis
verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Ein Soldat kann inso-
weit nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig
vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüs-
se vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44
Rn. 36 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 49.09 - Buchholz 449 § 3 SG
Nr. 58 Rn. 23).
Hier stehen die Bestimmungen in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie vom 1. Juli
2003 der vom Antragsteller gewünschten Korrektur des Personalgesprächs-
vermerks entgegen. Danach ist der Inhalt des Personalgesprächs mit den we-
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sentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer bzw. Ge-
sprächsteilnehmerinnen sowie dem Gesprächsergebnis durch die personalbe-
arbeitende Stelle in einem Gesprächsvermerk festzuhalten. Der Soldat bzw. die
Soldatin bestätigt durch seine bzw. ihre Unterschrift die Kenntnisnahme vom
Inhalt des Vermerks (Nr. 12 der Richtlinie). Die Erstausfertigung des Vermerks
ist zur Grundakte zu nehmen, die Zweitausfertigung zur Nebenakte des Solda-
ten/der Soldatin, sofern dieser bzw. diese damit einverstanden ist. Ebenso ist
mit schriftlichen Stellungnahmen zu verfahren, die der Soldat bzw. die Soldatin
nach Eröffnung des Vermerks hierzu abgibt (Nr. 13 der Richtlinie).
Die im E-Mail-Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der
Bundeswehr vom 6. November 2013 mitgeteilte Handhabung entspricht diesen
Bestimmungen. Dem Senat ist aus zahlreichen Wehrbeschwerdeverfahren be-
kannt, dass das in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie festgelegte Prozedere die
ständige Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. der
personalbearbeitenden Stellen darstellt. Gegenteiliges hat der Antragsteller
nicht geltend gemacht.
bb) Ein Anspruch auf Korrektur des Personalgesprächsvermerks in dem vom
Antragsteller dargelegten Sinn ergibt sich auch nicht aus § 29 SG. Die insoweit
allein in Betracht zu ziehende Bestimmung in § 29 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SG
ermöglicht es einem Soldaten, zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertun-
gen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, eine Stel-
lungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme ist zur Personalakte zu nehmen.
Einen Anspruch auf Korrektur eines Vermerks, den die personalbearbeitende
Stelle über ein Personalgespräch niederlegt, eröffnet diese Vorschrift hingegen
nicht.
Auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Schwärzung von
Personalaktendaten (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB
55.99 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 4) bleibt das Rechtsschutzanliegen des
Antragstellers ohne Erfolg. Denn die Schwärzung von Personalaktendaten setzt
voraus, dass der jeweilige Antragsteller die Stellen genau bezeichnet, deren
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Streichung bzw. Schwärzung er wünscht. Dies hat der Antragsteller in seinem
„Richtigstellungs-Text“ unterlassen.
Ein Vergleich dieses Textes, der auf gut drei DIN-A 4 - Seiten (im Engzeilen-
Abstand) insgesamt 16 einzelne Komplexe umfasst, mit dem strittigen Perso-
nalgesprächsvermerk ergibt überdies, dass die Personalführerin in Nr. 2.2 des
Vermerks fast wörtlich die vom Antragsteller zuvor schriftlich am 20. August
2013 angekündigten Erörterungswünsche wiedergegeben hat. Dass er auch
Aspekte der Nähe zur Praxis seines Vaters „thematisiert“ habe, hat der Antrag-
steller in seinem „Richtigstellungs-Text“ nicht bestritten, sondern insoweit nur
ausgeführt, dass seine Entscheidung für die Verwendung in Mu. unabhängig
davon gefallen sei, ob dies durch die Heimatnähe zusätzliche Vorteile bieten
würde. Es war in diesem Zusammenhang naheliegend, im Gesprächsvermerk
Tätigkeiten des Antragstellers in der Praxis des Vaters als Abwägungsaspekt zu
erwähnen, weil der Antragsteller seit mehreren Jahren durchgehend über eine
entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt.
Die Gesichtspunkte, die die Personalführerin in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 des Ver-
merks dokumentiert hat, tauchen mit diesem Inhalt - allerdings in ausführliche-
rer Darlegung und mit einer Einbettung in die vom Antragsteller detailliert refe-
rierte Motivlage - auch in seinem „Richtigstellungs-Text“ auf.
Der „Richtigstellungs-Text“ lässt unmissverständlich erkennen, dass der An-
tragsteller nicht die Schwärzung oder Streichung bestimmter, genau definierter
Textstellen anstrebt, sondern vor allem zur Erläuterung seiner Versetzungs-
wünsche deren persönlichen und atmosphärischen Kontext in dem Personalge-
sprächsvermerk festgehalten wissen will. Gerade für dieses Anliegen des An-
tragstellers ist die vom Bundesamt verfügte Beifügung seiner Stellungnahme
mit dem „Richtigstellungs-Text“ zu dem Gesprächsvermerk die einzig sachge-
rechte und angemessene Maßnahme, weil sie der ergänzenden Information der
Personalführung dienen kann, ohne den zentralen Zweck des Personalge-
sprächsvermerks zu unterlaufen, nur die „wesentlichen“ Aussagen und Feststel-
lungen der Gesprächsteilnehmer festzuhalten. Mit seinen Richtigstellungswün-
schen lässt der Antragsteller diesen zentralen Zweck des Vermerks unbeachtet
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und verkennt, dass der Gesprächsvermerk kein Wortprotokoll des Personalge-
sprächs sein soll.
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Dr. Frentz
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