Urteil des BVerwG vom 04.08.2010

Versetzung, Soldat, Amt, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 17.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberst … …,
…, …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Schoepe und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Möbus
am 4. August 2010 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages, ihn auf
einen B 3-Dienstposten zu versetzen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ab-
lauf des … enden. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom … zum Oberst befördert
und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen.
Im Jahr … wurde er zum Gruppensprecher der Soldaten im Personalrat des
Bundesministeriums der Verteidigung gewählt und in dieser Funktion ab dem …
von der dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Am … legte er das Amt als
Gruppensprecher der Soldaten nieder, in das er in der Zwischenzeit seit …
jeweils wiedergewählt worden war. Damit endete seine Freistellung. Nach
Durchführung eines Personalgesprächs am … wurde er mit Wirkung vom … in
die … in B… versetzt und mit Verfügung vom 26. Januar 2010 für den Zeitraum
10. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 zum …, kommandiert.
Mit nach Angaben des Antragstellers zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom … wurde die
Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr des Antragstellers verpflichtet, den
Antragsteller laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie
er stünde, wenn er mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zum Oberst befördert und
in eine Planstelle A 16 BBesO eingewiesen worden wäre.
Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … hatte der Antragsteller
unter Hinweis darauf, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen die Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz
wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Streitsache zugelassen hat-
te, beantragt, ihn auf einem nach B 3 bewerteten Dienstposten einzuplanen,
weil er entsprechend nachzuzeichnen sei. Zugleich wurde die Beteiligung der
Personalvertretung nach § 23 SBG beantragt.
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Der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung teilte dem Referat
PSZ I 4 mit Schreiben vom … unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 47
Abs. 2 BPersVG mit, der Personalrat empfehle der Amtsleitung, eine einver-
nehmliche Lösung mit dem Antragsteller zu finden. In diesem Falle werde der
Personalrat gegen eine Versetzung keine Einwände erheben.
Mit Schreiben vom … teilte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 4 -
dem Bevollmächtigten des Antragstellers das Ergebnis der Beteiligung des
Personalrats mit und führte weiter aus, der Antrag zur Einplanung auf einen
Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 werde als Versetzungsantrag bewer-
tet. Der Antragsteller werde bei Nachbesetzung von in Frage kommenden
Dienstposten auf der Grundlage der erforderlichen Eignung und Befähigung be-
rücksichtigt und im entsprechenden Kandidatenfeld mitbetrachtet werden. Da
gegenwärtig kein B 3-Dienstposten frei sei, für den der Antragsteller geeignet
wäre, werde der Versetzungsantrag derzeit jedoch abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der vom Antragsteller mit Schreiben seines
Bevollmächtigten vom … gestellte Antrag auf Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag
mit Vorlageschreiben vom 4. Mai 2010 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor, der ablehnende Be-
scheid erschöpfe sich in inhaltslosen Allgemeinsätzen und halte nicht einmal
das vom Bundesminister der Verteidigung angekündigte Verfahren ein. Durch
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
… seien alle bisherigen Einlassungen des Bundesministeriums der Verteidigung
zur Behandlung des Soldaten obsolet. Der Bundesminister sei nunmehr zu
verpflichten, sämtliche Dienstpostenbesetzungen ab 1. Januar 2003 zunächst
durch nachvollziehbare Stellenbesetzungsberichte transparent zu machen und
insbesondere den Nachweis zu führen, dass bei keiner Stellenbesetzung eines
Dienstpostens, für den der Soldat rechtlich in Betracht gekommen sei, ein zum
Zeitpunkt seiner Freistellung leistungsschwächerer Soldat ihm vorgezogen
worden sei.
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- 4 -
Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Schriftsatz vom …),
den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung
- PSZ I 4 - vom … aufzuheben und den Bundesminister
der Verteidigung zu verpflichten, über den Antrag des An-
tragstellers vom …, ihn auf einen nach B 3 bewerteten
Dienstposten zu versetzen, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, weil der Versetzungsantrag nicht
hinreichend konkretisiert worden sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbe-
gründet, weil es gegenwärtig keine realen freien B 3-Dienstposten gebe, für die
der Antragsteller geeignet wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az.: … - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzbegehren nicht ausreichend konkreti-
siert. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzu-
lässig.
Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der Bundesminister der Verteidigung bei
der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt hat, ist nur
möglich, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen
bestimmten Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen
dienstpostenbezogen und nicht bezogen auf die jeweilige Besoldungsgruppe.
Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehr-
dienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere
das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage ste-
henden dienstlichen Belange überprüfen. Der Senat verlangt deshalb bei strei-
tigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller
spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO
unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden
kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss,
für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst
zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine ent-
sprechende Verwendung geltend machen zu können (Beschlüsse vom
24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen
sowie zuletzt vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - und vom
27. November 2008 - BVerwG 1 WB 60.08 -). Etwas anderes würde nur dann
gelten, wenn es um die fiktive Versetzung eines freigestellten Mitgliedes der
Personalvertretung ginge (vgl. Beschlüsse vom 7. November 1991 - BVerwG
1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188 = NZWehrr 1994, 244 und vom 18. Oktober
2007 - BVerwG 1 WB 65.06). Der Antragsteller war aber auch schon im Zeit-
punkt seines Antrages vom … nicht mehr von der dienstlichen Tätigkeit freige-
stellt, so dass eine fiktive Versetzung nicht mehr in Betracht kam.
Auf die Konkretisierung bestimmter angestrebter Dienstposten der Besoldungs-
gruppe B 3 hat der Antragsteller sowohl in seinem Antrag vom … als auch im
gerichtlichen Antragsverfahren verzichtet, so dass der Antrag unzulässig ist. Auf
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die Frage, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde, kommt es daher
nicht an.
Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom … vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Auch wenn das Urteil nach Angaben des Antragstellers zwischen-
zeitlich rechtskräftig geworden ist, hat dies nur zur Folge, dass der Antragsteller
laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt werden muss, wie
er stünde, wenn er (bereits) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zum Oberst be-
fördert und in eine Planstelle A 16 BBesO eingewiesen worden wäre. Für die
Frage einer möglichen Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten
der Besoldungsgruppe B 3 wäre das Urteil dagegen nur dann von Bedeutung,
wenn es dabei auf die Frage ankäme, wie lange er bereits das Amt eines
Oberst (Besoldungsgruppe A 16) inne hat. Wie ausgeführt, kommt es im vorlie-
genden Verfahren darauf aber nicht an. Soweit der Antragsteller weiter geltend
macht, der Bundesminister der Verteidigung habe auch schon während der Zeit
der Freistellung das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, könnte dies
nur im Zusammenhang mit einem (weiteren) Anspruch auf Schadensersatz von
Bedeutung sein. Ein solcher Anspruch wäre aber, worauf der Bundesminister
der Verteidigung - PSZ I 7 - zu Recht hinweist, nur vor den Gerichten der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit, nicht aber vor den Wehrdienstgerichten zu verfolgen.
Die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom … und vom … geforderte
Überprüfung aller Stellenbesetzungen seit dem Jahr 2003 kommt im vorliegen-
den Verfahren im Übrigen auch deswegen nicht in Betracht, weil dieses Begeh-
ren von dem sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergebenden
Streitgegenstand nicht umfasst wird und die Wehrbeschwerdeordnung ein der
Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt
(st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 55.02 -
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 51 = NZWehrr 2003, 171 und vom 20. Januar
2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -).
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Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab,
weil er die Voraussetzung des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO zwar für ge-
geben erachtet, der Antrag aber nicht mutwillig erscheint.
Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer
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