Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Anhörung, Grundsatz der Erforderlichkeit, Wiederholungsgefahr, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 17.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des örtlichen Personalrats bei …,
vertreten durch den Vorsitzenden, …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
sowie
Oberstleutnant Dilthey und
Hauptfeldwebel Winkelmann
als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Im Rahmen seines Antrags auf Versetzung auf einen Dienstposten als Feldjä-
gerfeldwebel vom 19. Mai 2005 beantragte Hauptfeldwebel (HFw) J., Angehöri-
ger der S… R., die Beteiligung des örtlichen Personalrates (ÖPR). In der an
den Kommandeur (Kdr) S… gerichteten Stellungnahme vom 15. Juni 2005 er-
hob der Antragsteller keine Einwände hinsichtlich dieses Versetzungsantrags.
Vorsorglich wies er für den Fall einer beabsichtigten Antragsablehnung darauf
hin, dass er unter Darlegung der Ablehnungsgründe erneut zu beteiligen sei.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005, von dem der Antragsteller am 25. August 2005
Kenntnis erhielt, lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Verset-
zungsantrag des HFw J. ab, ohne dass der Antragsteller noch einmal beteiligt
wurde.
Mit Schreiben vom 1. September 2005 legte der Antragsteller Beschwerde „we-
gen Unterlassung der Beteiligung in einem gemäß § 23 SBG beantragten Be-
teiligungsverfahren“ ein. Eine Anhörung des ÖPR zur beabsichtigten Ablehnung
des Versetzungsantrags sei nicht erfolgt, obwohl diese aufgrund gesetzlicher
Vorgaben und der diesbezüglichen Rechtsprechung vor der Entscheidung hätte
stattfinden müssen. Der ÖPR sehe sich daher - in Personalangelegenheiten der
Soldaten zum wiederholten Mal - bei der Wahrnehmung seiner gesetzlich
eingeräumten Aufgaben und Rechte behindert bzw. ignoriert.
Unter dem 7. Oktober 2005 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg)
- PSZ I 7 - die SDH an, ihren Bescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben und den
Versetzungsantrag des HFw J. vom 19. Mai 2005 unter Beachtung der Vorga-
ben des § 23 Abs. 1 und 2 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) neu zu beschei-
den. Er führte aus, mangels - erforderlicher - Anhörung des ÖPR zu der von der
SDH beabsichtigten Ablehnung des Versetzungsantrags weise dieser Bescheid
einen Ermessensfehler auf und sei deshalb rechtswidrig. Mit Schreiben vom
13. Oktober 2005 hob daraufhin die SDH ihren Bescheid vom 14. Juli 2005 auf
und kündigte eine Neubescheidung nach erfolgter Anhörung des ÖPR an. Die-
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se Anhörung leitete die SDH mit Schreiben an den Antragsteller vom
14. Oktober 2005 ein.
Am 17. Oktober 2005 teilte der BMVg - PSZ I 7 - dem Antragsteller in einem
Hinweis zur Sach- und Rechtslage mit, dass durch die Aufhebung des Be-
scheids der SDH und die Ankündigung einer neuen Entscheidung nach Durch-
führung des gebotenen Beteiligungsverfahrens nach § 23 SBG die Beschwer
entfallen sei.
Der Antragsteller bat daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 um Erläu-
terung, aus welchen Gründen sein Beschwerdeverfahren dem zuständigen mili-
tärischen Vorgesetzten entzogen worden sei und woraus sich die Unzulässig-
keit seiner Beschwerde herleite.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2006, der dem Antragsteller am 20. Februar
2006 zugestellt wurde, wies der BMVg - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antrag-
stellers zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. März 2006 hat der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er habe ein objektives Interesse an der gerichtlichen Klärung der zur Entschei-
dung gestellten Beteiligungsfrage, weil das Vorgehen des Bundesministeriums
der Verteidigung keinen Einzelfall bilde. Praktisch zeitgleich mit dem vorliegen-
den Verfahren sei mit Beschwerdebescheid BMVg - PSZ I 7 - 25-05-10 … in
der Sache des Stabsfeldwebels M. eine weitere Beschwerde des ÖPR nach
§ 16 SBG in derselben fehlerhaften Weise „unzulässig“ gemacht worden. Da
seine hier streitige Beschwerde bis heute nicht beschieden sei und daher auch
keine Sachentscheidung zu der Beteiligungsfrage vorliege, sei eine Wiederho-
lung einer auf den Ausschluss des ÖPR gerichteten Verfahrensweise nicht
ausgeschlossen. Dass es Anweisungen für eine geänderte Verfahrensweise
gegeben haben solle, sei keine ausreichende Gewähr dafür, dass der vom ÖPR
monierte und vom Bundesministerium der Verteidigung nicht beschiedene
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Verstoß zukünftig nicht mehr vorkomme. Das Heeresamt (HA), nicht der BMVg
- PSZ I 7 - sei im Übrigen die nach § 9 WBO zuständige Dienststelle für den
Erlass des Beschwerdebescheids (gewesen), da Verfahrensgegenstand nicht
der Bescheid der SDH vom 14. Juli 2005, sondern das vorher zu führende An-
hörungsverfahren nach § 23 SBG gewesen sei. Selbst wenn die Feststellung
einer korrekten Beteiligung die Befugnis zur Dienstaufsicht über die SDH als
beteiligte personalbearbeitende Stelle voraussetzen würde, bliebe das HA zu-
ständig, da diesem auch die SDH unterstehe. Eine Rechtsgrundlage dafür,
dass das Bundesministerium der Verteidigung Beschwerdeverfahren nach Be-
lieben mit der Folge der Zuständigkeit eines anderen Gerichts an sich ziehen
könne, sei der WBO nicht zu entnehmen. Das Bundesministerium der Verteidi-
gung habe außerdem gegen § 13 WBO verstoßen. Die Beschwerde sei seit
2. September 2005 anhängig gewesen und danach als begründet eingestuft
worden, worauf am 7. Oktober 2005 der SDH die Aufhebung der Entscheidung
gegenüber dem Soldaten (HFw J.) befohlen worden sei. Damit sei die Be-
schwerde spätestens am 7. Oktober 2005 begründet gewesen. Das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung sei - bei Unterstellung seiner Zuständigkeit - ver-
pflichtet gewesen, der Beschwerde durch einen Bescheid stattzugeben und für
Abhilfe zu sorgen. Das sei verfahrensfehlerhaft unterblieben.
Der Bescheid vom 16. Februar 2006 sei auch im Ergebnis unrichtig, weil das
Bundesministerium der Verteidigung die Beschwer des betroffenen Soldaten
mit derjenigen des ÖPR verwechsele. Die Beschwer des ÖPR liege darin, dass
ihm eine gesetzmäßige Anhörung nicht zuteil geworden sei. Sein Verfahrens-
anspruch auf unverzügliche Nachholung der unterbliebenen Beteiligung sei un-
verändert verletzt; entgegen den Behauptungen des Bundesministeriums der
Verteidigung sei dieser Mangel auch nicht behoben worden.
Er beantragt,
unter Aufhebung und Abänderung des Beschwerdebe-
scheides des BMVg festzustellen, dass die ordnungsge-
mäße Beteiligung des Antragstellers bei der Entscheidung
über den verfahrensgegenständlichen Versetzungsantrag
unterblieben ist,
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sowie das Bundesministerium der Verteidigung zu ver-
pflichten, die Beschwerde des Antragstellers unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts vollständig zu
bearbeiten sowie sicherzustellen, dass unverzüglich eine
ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers erfolgt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der BMVg - PSZ I 7 - sei für die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 9
WBO zuständig, weil nur er zugleich weiterer Disziplinarvorgesetzter des Be-
schwerdebetroffenen (Kdr S…) und fachlich vorgesetzte Stelle gegenüber der
personalbearbeitenden Stelle (SDH) sei. Aufgrund der Unterstellung der per-
sonalbearbeitenden Stellen in ihrem besonderen Aufgabenbereich unter das
Bundesministerium der Verteidigung könnten fachliche Weisungen an die SDH
zur Abhilfe im Beschwerdeverfahren nur vom Bundesministerium der Verteidi-
gung gegeben werden. Da aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nunmehr eine mittelbare, über den jeweiligen Dienststellenlei-
ter/Disziplinarvorgesetzten vermittelte Rechtsbeziehung zwischen den Perso-
nalräten und den personalbearbeitenden Dienststellen anerkannt worden sei,
könne die bisher vorausgesetzte Zuständigkeit des truppendienstlichen Diszip-
linarvorgesetzten dann nicht mehr angenommen werden, wenn der Gegenstand
einer Beschwerde eine Handlung oder das Unterlassen einer Handlung sei, die
zwar beteiligungs- und beschwerderechtlich dem Dienststellenleiter/Dis-
ziplinarvorgesetzten zugerechnet werde, deren beschwerderechtliche Abhilfe
und fachliche Bewertung jedoch nicht in die Kompetenz des nächsthöheren
truppendienstlichen Disziplinarvorgesetzten des beschwerdebetroffenen
Dienststellenleiters/Disziplinarvorgesetzten falle. Um diesen durch die genannte
Rechtsprechung ausgelösten Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sei die Ent-
scheidungsebene in den Fällen der mittelbaren Beteiligung der personalbear-
beitenden Stellen im Beschwerdeverfahren i.S.d. § 9 WBO i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 1 WBO auf den BMVg - PSZ I 7 - verlagert. Der nächsthöhere truppen-
dienstliche Disziplinarvorgesetzte des Kdr S…, der Kdr Sch… im HA, habe kei-
ne Weisungsbefugnis gegenüber der SDH, weil diese Dienststelle ihm in seiner
Funktion truppendienstlich nicht unterstellt sei. Der Amtschef HA und der In-
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spekteur des Heeres seien zwar für beide Dienststellen weitere truppendienstli-
che Disziplinarvorgesetzte; aber auch ihnen fehle die Befugnis, fachliche Wei-
sungen für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten an die personalbear-
beitende Stelle, hier die SDH, zu geben. Ein Verbleib der Beschwerdezustän-
digkeit auf der Ebene des truppendienstlichen Disziplinarvorgesetzten des Kdr
S… würde dazu führen, dass auch bei Feststellung eines Rechtsmangels der
ergangenen Maßnahme eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht
herbeigeführt werden könnte. Ein effektiver beschwerderechtlicher Rechts-
schutz würde daher auf dieser Ebene leer laufen.
Der Feststellungsantrag sei im Übrigen unzulässig, weil dem Antragsteller das
notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach durchgeführter Abhilfe und der
Anweisung zur Neubescheidung des Antrags des HFw J. unter vorangegange-
ner ordnungsgemäßer Anhörung des Antragstellers liege eine fortdauernde
Beschwer des Antragstellers nach § 23 SBG nicht vor. Die SDH sei auf die
Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Anhörung des ÖPR im Fall der beab-
sichtigten Ablehnung der Personalmaßnahme zu veranlassen, und die internen
Bearbeitungshinweise seien angepasst worden. Die Anhörung des ÖPR zum
Antrag des HFw J. sei zwischenzeitlich durchgeführt und ohne weitere Einwen-
dung des Antragstellers abgeschlossen worden, so dass der Versetzungsantrag
zwischenzeitlich neu habe beschieden werden können. Der Verweis auf das bei
BMVg - PSZ I 7 - parallel geführte Verfahren des StFw M. vermöge kein
Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr zu begründen, weil die
Verfahrensfehler zeitlich kurz hintereinander bei der SDH vorgekommen seien
und zwar bevor entsprechende interne Verfahrensänderungen vorgenommen
worden seien, um im Falle der Ablehnung von Anträgen, die unter § 23 Abs. 1
SBG fallen, eine Beteiligung über den Dienststellenleiter zu veranlassen. Auch
das Begehren des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, die Beschwerde
des Antragstellers vollständig zu bearbeiten, sei unzulässig. Aus § 13 WBO
lasse sich kein Verbot einer Vorwegabhilfe entnehmen, sondern lediglich eine
Verknüpfung der stattgebenden Bescheidung mit der Abhilfe. Ein Anspruch auf
stattgebende Bescheidung mit Abhilfe im Sinne einer allein rechtmäßigen
Verfahrensweise sei dadurch nicht festgelegt. Eine unverzügliche Abhilfe sei
durch den BMVg - PSZ I 7 - zu veranlassen gewesen, um die konkrete
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Beschwer des Antragstellers effektiv zu beseitigen. Ferner sei die angestrebte
Verpflichtung des BMVg, die ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers
unverzüglich sicherzustellen, unzulässig. Hierfür habe bereits bei der Antrag-
stellung ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gefehlt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie auf die Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des
BMVg - PSZ I 7 - 165/06 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Anträge sind unzulässig.
Zwar hat der Antragsteller den richtigen Rechtsweg beschritten. Beruft sich der
bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinde-
rung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten
betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (Be-
schlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 =
Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 -
PersV 2005, 273). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Antragsteller
macht geltend, in eigenen Beteiligungsrechten als Gesamtgremium in einer
Angelegenheit verletzt zu sein, die - wie der Versetzungsantrag eines Solda-
ten - nur Soldaten betrifft.
Für die Anträge ist das Bundesverwaltungsgericht auch instanziell zuständig.
Nach § 21 Abs. 1 WBO ist dieses Gericht u.a. für Entscheidungen des BMVg
über Beschwerden zur Entscheidung berufen; eine solche liegt hier in Gestalt
des Beschwerdebescheids des BMVg - PSZ I 7 - vom 16. Februar 2006 vor.
Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 21 Abs. 1 WBO setzt allerdings voraus,
dass (zuvor) die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet worden sind
(vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 46.94 - DokBer B
1995, 281 und vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 -). Das ist hier
- entgegen der Ansicht des Antragstellers - der Fall.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO entscheidet über die Beschwerde der Disziplinar-
vorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Damit
meint das Gesetz nicht jeden höheren Disziplinarvorgesetzten, sondern nur den
nächsten zur Beteilung des Beschwerdegegenstandes berufenen als den allein
zuständigen Vorgesetzten (Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 9 Rn. 29). In
der Regel ist der nächste Vorgesetzte desjenigen, dessen Entscheidung ange-
griffen wird, zur Entscheidung über die Beschwerde berufen (Beschluss vom
10. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 80.91 - BVerwGE 93, 105, 107). Dies gilt jedoch
nicht einschränkungslos. Die Regelungen in § 5 Abs. 1, Abs. 3 WBO belegen,
dass der nächste Disziplinarvorgesetzte desjenigen, dessen Entscheidung an-
gefochten wird, und die zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige
Stelle nicht identisch sein müssen. Maßgeblich für die Bestimmung der Zustän-
digkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO ist danach, welcher Vorgesetzte den Ge-
genstand der Beschwerde zu beurteilen hat, d.h. für die Prüfung, Würdigung
und abschließende Entscheidung über den Beschwerdegegenstand zuständig
ist (vgl. dazu Böttcher/Dau, a.a.O., § 9 Rn. 29).
Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Verfahren die gemäß § 1 Abs. 1
Satz 2 WBO i.V.m. §§ 16, 52 Abs. 1 Satz 1 SBG geltend gemachte Unterlas-
sung der Anhörung des Antragstellers durch den Kdr S… vor Ablehnung des
Versetzungsantrages des HFw J., die durch die unterlassene Information des
Kdr S… seitens der SDH über diese Personalmaßnahme unmittelbar hervorge-
rufen wurde. Gegenstand der Beschwerde ist danach - entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers - nicht (isoliert) die unterlassene Anhörung gemäß § 20
SBG, sondern die Unterlassung der Anhörung zur einer Personalmaßnahme im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG. Das in § 20 SBG gesetzlich formali-
sierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand (hier)
in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG nicht getrennt werden (Beschluss vom
24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 =
NZWehrr 2005, 29). Eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WBO i.V.m. § 16 SBG mit
der Beschwerde angreifbare mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers
kann nicht isoliert in der behaupteten Missachtung der Anhörungsvorschrift des
§ 20 SBG liegen, sondern stets nur in der möglichen Verletzung des Anhö-
rungsrechts in Verbindung mit dem materiellen Beteiligungstatbestand. Das
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folgt unmissverständlich aus dem Wortlaut in § 20 Satz 1 SBG („über beabsich-
tigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist“).
Diesen Gegenstand der Beschwerde hat im vorliegenden Verfahren der BMVg
- PSZ I 7 - zu beurteilen; er ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO für den Beschwer-
debescheid entscheidungszuständig gewesen und nicht der Kdr Sch… im HA
als nächster Disziplinarvorgesetzter des Kdr S... Das ergibt sich aus nachfol-
genden Erwägungen:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG obliegt es dem nächsten Disziplinarvorge-
setzten - bzw. hier gemäß § 52 Abs. 1 SBG i.V.m. § 7 Abs. 1 BPersVG dem
Dienststellenleiter -, im Falle der Ablehnung einer anhörungspflichtigen Verset-
zung die Anhörung nach § 20 SBG vorzunehmen. Anhörungspflichtig war im
vorliegenden Verfahren der Kdr S... Dessen nächster Disziplinarvorgesetzter,
der Kdr Sch… im HA, hat den hier im Streit stehenden Gegenstand der Be-
schwerde indessen nicht zu beurteilen. Denn er kann auf die den Gegenstand
der Anhörung bildende Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SBG mangels fachlicher Weisungsbefugnis gegenüber der SDH als der
hier zuständigen personalbearbeitenden Stelle keinen Einfluss nehmen; er ist
nicht berechtigt, die SDH anzuweisen, den Kdr S… über die Gesichtspunkte zu
informieren, die im Rahmen der beabsichtigten Ablehnung der beantragten
Personalmaßnahme für eine umfassende Unterrichtung des Antragstellers er-
forderlich sind. Diese Befugnis steht lediglich dem BMVg zu.
Die Entscheidungskompetenz des BMVg im vorliegenden Verfahren ergibt sich
außerdem aus dem Rechtsgedanken in § 13 Abs.1 Satz 1 WBO, der die Pflicht
zur Abhilfe bei einer begründeten Beschwerde festlegt. Diese Norm setzt vor-
aus, dass der entscheidende Disziplinarvorgesetzte aufgrund seiner Dienststel-
lung auch befugt und in der Lage sein muss, eine Abhilfe zu bewirken. Diese
Pflicht zur Abhilfe gewinnt besondere Bedeutung in Fällen, in denen die
„schlichte“ Stattgabe einer Beschwerde nicht dem mit diesem Rechtsbehelf ver-
folgten Rechtsschutzziel entspricht. Im vorliegenden Verfahren geht es dem
Antragsteller - wie er im Schriftsatz vom 6. März 2006 klargestellt hat - nicht um
eine Überprüfung des Verhaltens des Kdr S…, sondern um eine Beseitigung
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der Behinderung bei der Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit Per-
sonalmaßnahmen. Dieses Rechtsschutzziel konnte nicht mittels Einwirkens auf
den Kdr S… durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten herbeigeführt wer-
den. Hierfür war vielmehr die Weisungsbefugnis des BMVg gegenüber der SDH
in Angelegenheiten der Personalführung erforderlich. Dies wird nicht zuletzt an
dem selbständigen „rechtlichen Schicksal“ der zugrunde liegenden Personal-
maßnahme deutlich. Da im vorliegenden Fall HFw J. den ablehnenden Be-
scheid der SDH vom 14. Juli 2005 nicht mit einer Beschwerde angegriffen hatte
und dieser Bescheid damit bestandskräftig geblieben wäre, wenn die Weisung
des BMVg an die SDH vom 7. Oktober 2005 unterblieben wäre, hätte eine vom
Kdr Sch… im HA angeordnete Nachholung der Anhörung des Antragstellers
wegen der bereits verfügten Ablehnung den beteiligungsrechtlichen Rechts-
schutz nicht mehr gewährleisten können. Damit wäre dem Beschwerdebegeh-
ren des ÖPR in keiner Weise Rechnung getragen worden. Ferner übersieht der
Antragsteller, dass die Soldatenbeteiligung kein Selbstzweck ist, sondern - wie
§ 1 Abs. 1 SBG deutlich macht - zur fürsorglichen Berücksichtigung der Belan-
ge des Einzelnen, hier des HFw J., führen soll. Die durch die Konstruktion des
Soldatenbeteiligungsgesetzes bedingte Trennung zwischen der Anhörungs-
pflicht durch eine Stelle und der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Perso-
nalmaßnahme durch eine andere Stelle (vgl. § 23 Abs. 2 SBG) führt nur dann
nicht zum Nachteil des von der Personalmaßnahme oder von deren Ablehnung
betroffenen Soldaten und indirekt zur Behinderung der Befugnisse der ihn
schützenden Soldatenvertretung, wenn eine Beschwerdestelle entscheidet, die
im Rahmen der Abhilfe sowohl auf den Anhörungspflichtigen als auch auf die
zuständige personalbearbeitende Stelle einwirken kann. Im Rahmen des § 20
SBG i.V.m. § 23 SBG ist nur auf diese Weise ein effektiver Rechtsschutz und
zugleich eine wirksame Selbstkontrolle der Bundeswehr garantiert.
Soweit den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 10. Juni 1991
(a.a.O. S. 108), der im Übrigen eine andere Konstellation betraf, eine davon
abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran
nicht fest.
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Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die
Beteiligung des Antragstellers im Rahmen des Versetzungsantrages des HFw
J. und die Personalmaßnahme hinsichtlich dieses Soldaten sind - nach zwi-
schenzeitlicher Aufhebung des Ausgangsbescheids der SDH am 13. Oktober
2005 - mit der Durchführung der Anhörung des Antragstellers vor Erlass des
Ablehnungsbescheids der SDH vom 28. März 2006 durch Zeitablauf erledigt.
Erledigt sich die beteiligungsfähige bzw. beteiligungspflichtige Maßnahme oder
die Beteiligung des Vertretungsorgans, kann die Vertrauensperson/der Perso-
nalrat zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres/seines Betei-
ligungsrechts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wieder-
holungsgefahr stützen. Insoweit ist das erforderliche Feststellungsinteresse ge-
geben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit
auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird
und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederho-
lungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl.
Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom
26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 24. März 2004 - BVerwG
1 WB 46.03 - a.a.O.).
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller in diesem Sinne im Einzelnen
eine aus seiner Sicht klärungsbedürftige personalvertretungsrechtliche Frage
formuliert hat. Jedenfalls liegt die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor.
Sie setzt voraus, dass die konkret absehbare Möglichkeit besteht, dass in naher
Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung (oder Unterlassung) zu
Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (Beschluss vom 22. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 1.05 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6 = ZBR 2006, 218 ).
Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt. Es besteht keine hinreichende Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in Zukunft erneut vom Kdr S… - in
seiner Funktion als Anhörender i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1
SBG - vor einer ablehnenden Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG we-
gen fehlender vorheriger Information seitens der SDH nicht angehört wird. Zwi-
schen den Verfahrensbeteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die Ur-
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sache für die unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor Ablehnung des
Versetzungsantrags des HFw J. ausschließlich in der unterlassenen Unterrich-
tung des Kdr S… durch die SDH zu sehen ist. Da die SDH auf Veranlassung
des BMVg - PSZ I 7 - durch Änderungen bzw. Klarstellungen im Handbuch
Personalführung 75-1, Stand 1. Dezember 2005 und durch eine gesonderte
eigene Regelung vom 14. Dezember 2005 die zukünftige Beachtung des Anhö-
rungsrechts i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG in ihrem Bereich ausreichend si-
chergestellt hat, ist die oben genannte Fehlerursache behoben und eine ent-
sprechende Situation in Zukunft unwahrscheinlich. Der Einwand des Antragstel-
lers, dass im Beschwerdeverfahren des StFw M. der gleiche Fehler aufgetreten
sei, ändert daran nichts. Dieser Fall hat sich nach der unwidersprochen geblie-
benen Entgegnung des BMVg - PSZ I 7 - noch vor dessen Weisung an die SDH
und der Änderung des dortigen internen Verfahrens zugetragen. Für den Senat
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht
vorgetragen, dass sich die SDH künftig nicht an ihre auf Weisung des BMVg
erlassene Regelung vom 14. Dezember 2005 zur Anhörung der Vertrauensper-
son/des ÖPR bei Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 SBG halten wird.
Das besondere Feststellungsinteresse kann auch nicht auf eine entsprechende
Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 3 WBO gestützt werden. Denn diese Norm
stellt eine lex specialis für Befehle dar, die eine Ausnahme vom Grundsatz der
Erforderlichkeit eines besonderen Feststellungsinteresses bildet (vgl. Böttcher/
Dau, a.a.O., § 13 Rn. 18). Für eine analoge Anwendung auf Maßnahmen - wie
hier - ist deshalb kein Raum.
Der vom Antragsteller mit dem Feststellungsantrag verbundene Antrag auf
„Aufhebung und Abänderung“ des Beschwerdebescheides des BMVg ist man-
gels Beschwer unzulässig. Denn in der Entscheidung des BMVg - PSZ I 7 -
vom 16. Februar 2006 liegt keine eigenständige, zusätzliche Belastung des An-
tragstellers. In ihr wird lediglich die rechtliche Konsequenz - nämlich die Zu-
rückweisung wegen Unzulässigkeit - aus der vorher vom BMVg - PSZ I 7 - ge-
troffenen Weisung an die SDH, den ablehnenden Bescheid vom 14. Juli 2005
aufzuheben und eine Anhörung des Antragstellers vor der Neubescheidung
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durchzuführen, und der damit unmittelbar bevorstehenden Vornahme der An-
hörung gezogen.
Auch der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten si-
cherzustellen, dass unverzüglich eine ordnungsgemäße Beteiligung des An-
tragstellers erfolgt, ist unzulässig. Insoweit fehlt es am erforderlichen Rechts-
schutzbedürfnis, weil noch vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung (26. April 2006) eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstel-
lers zur Ablehnung des Versetzungsantrags des HFw J. stattgefunden hat.
Mit dem weiteren Teil des Verpflichtungsantrags, die Beschwerde des An-
tragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts „vollständig“ zu
bearbeiten, rügt der Antragsteller die Art und Weise der Behandlung seiner
Wehrbeschwerde durch den BMVg. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden
keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar
(zuletzt: Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 54.05 - m.w.N.).
Dieser Antrag bliebe auch dann erfolglos, wenn er sich - wie im Antragsschrei-
ben vom 6. März 2006 angedeutet -, darauf richtete, den BMVg - PSZ I 7 - ge-
mäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO zu verpflichten, der aus Sicht des Antragstellers
begründeten Beschwerde stattzugeben und andererseits dem Gebot nach § 13
Abs. 2 Satz 1 WBO vollumfänglich nachzukommen.
Dieser letztgenannte Teil des so ausgelegten Verpflichtungsantrags ist unzu-
lässig. Denn es fehlt diesbezüglich an der Beschwer des Antragstellers. Ein
Eingriff in dessen eigenen Rechtskreis scheidet hier offensichtlich aus, weil § 13
Abs. 2 Satz 1 WBO - anders als § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO, der ein Recht auf
Mitteilung über die disziplinare Entscheidung begründet - dem Beschwerde-
führer keine Rechte in Hinblick auf die Verfolgung eines im Zusammenhang mit
dem Beschwerdeverfahren stehenden Dienstvergehens einräumt. Die Norm
wendet sich an den die Beschwerde entscheidenden Disziplinarvorgesetzten
und verpflichtet ihn, bei eigener Zuständigkeit gemäß § 29 f. WDO die nach der
WDO erforderlichen Schritte einzuleiten bzw. bei Unzuständigkeit den nach der
WDO zuständigen Disziplinarvorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Die Verpflich-
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tungen nach der WDO obliegen dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten allein
gegenüber seinem Dienstherrn, nicht gegenüber dem durch ein Dienstvergehen
verletzten Soldaten; der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass
ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird (Beschluss vom
27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76.90, 77.90 - NZWehrr 1991, 73 = Dok-
Ber B 1991, 87).
Auch der erste Teil des ausgelegten Verpflichtungsantrags ist unzulässig. Dem
Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die für den An-
spruch auf einen stattgebenden Beschwerdebescheid nach § 13 Abs. 1 Satz 1
WBO erforderliche Begründetheit der Beschwerde vom 1. September 2005 liegt
offensichtlich nicht vor. Zwar war das Beschwerdebegehren - die Sicherstellung
der Rechte des Antragstellers im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG
durch Nachholung der unterlassenen Anhörung - zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeentscheidung des BMVg - PSZ I 7 - am 16. Februar 2006 noch nicht
vollständig erfüllt, weil zu diesem Zeitpunkt die am 14. Oktober 2005 eingeleite-
te Anhörung bei der Neubescheidung des Versetzungsantrags des HFw J. noch
nicht abgeschlossen war. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des
hier zu prüfenden Verpflichtungsantrags ist aber auf den Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Senats abzustellen. Da inzwischen - unstreitig - die Anhörung
des Antragstellers vor der ablehnenden Entscheidung der SDH erfolgt und ab-
geschlossen ist, ist die Beschwerde vom 1. September 2005 unzulässig (ge-
worden).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten wird abgesehen,
weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für ge-
geben erachtet.
Golze
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Frentz
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