Urteil des BVerwG vom 21.10.2010

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Aufschiebende Wirkung, Strafbefehl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 16.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt…
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hauke und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Mönninghoff
am 21. Oktober 2010 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durch den Geheimschutzbeauftragten … .
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden wird. Er wurde am
5. Februar 2003 zum Major und mit Urkunde vom 19. April 2010 zum Oberst-
leutnant ernannt. Seit dem 11. Oktober 2006 war er als Stabsoffizier für Militäri-
sches Nachrichtenwesen Stabilisierungskräfte und Zielbearbeiter … eingesetzt.
Seit dem 1. Oktober 2008 wird der Antragsteller auf dem Dienstposten S 3
Stabsoffizier bei … verwendet. Seit dem 20. März 2008 übt er keine sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeiten mehr aus.
Für den Antragsteller wurde zuletzt am 7. April 2004 eine erweiterte Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen ab-
geschlossen.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 stellte der Geheimschutzbeauftragte … in der
Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko fest. Dieser Entscheidung lag
der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe während seines Auslandseinsat-
zes als S 2 Stabsoffizier … wesentliche Sicherheitsbestimmungen im Umgang
mit Informationstechnik wissentlich missachtet und dabei insbesondere gegen
das Gebot der Systemtrennung verstoßen. Mit Beschluss vom 27. September
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - ordnete der Senat die aufschiebende Wir-
kung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den
Bescheid vom 4. Mai 2007 an, weil die Entscheidung des Geheimschutzbeauf-
tragten einen Verfahrensfehler aufwies und keine rechtsfehlerfreie Prognose
enthielt. Daraufhin hob der Geheimschutzbeauftragte mit Bescheid vom
18. Oktober 2007 den Bescheid vom 4. Mai 2007 auf; das insoweit anhängige
Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 27.07 wurde eingestellt.
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Im Hinblick auf die geplante Verwendung des Antragstellers in sicherheitsemp-
findlicher Tätigkeit führte der Geheimschutzbeauftragte anschließend das Si-
cherheitsüberprüfungsverfahren fort und bezog die folgenden sicherheitserheb-
lichen Erkenntnisse ein:
Am 18. August 2006 hatte der Chef des Stabes … gegen den Antragsteller eine
Disziplinarbuße in Höhe von 1 500 € verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Er hat am 30.06.2006 während der …-Übung „…“ auf den
Kapverdischen Inseln in den Abendstunden im Betreu-
ungszelt den Leitenden Veterinär, Oberstabsveterinär Dr.
…., und den Leitenden Apotheker, Oberfeldapotheker …,
mit folgenden Aussagen beleidigt:
1. „Veterinäre sind die, die dicke Berichte schreiben und
damit nur Wind machen wollen, um sich wichtig zu ma-
chen und dabei rumlaufen wie die letzten Penner!“
2. „Sie sind diejenigen, die ungewaschenes Obst und
Gemüse zulassen. Hauptsache, sie fressen sich den
Wanst voll, die Truppe ist Ihnen doch scheißegal!“
3. „Sie sind doch keine richtigen Soldaten, Sie sind Nicht-
kombattanten!“
4. „Sie sind die Ersten, die ich erschießen würde im Ein-
satz - einfach so!“
Ferner hat er an einem nicht mehr feststellbaren Tag im
Juni 2006 im Camp „…“ den Leitenden Sanitätsoffizier des
Verbandes, Flottenarzt Dr. …, als dieser sich beim
Abendbrot eine Mohrrübe schälte, sinngemäß mit den
Worten beleidigt:
„Schälen Sie die für Ihre Frau, damit sie Ihre Abwesenheit
für die Wochen kompensieren kann?“
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Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Oktober 2007 (Az.: …) verhängte das
Amtsgericht Würzburg gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit
im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 65 €. Die Fahrer-
laubnis wurde ihm entzogen. Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrer-
laubnis wurde auf 11 Monate festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass
der Antragsteller am 10. August 2007 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen
Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alko-
holgenusses (BAK: 2,00 ‰) fahruntüchtig war.
Wegen dieses Vorfalls stellte der Kommandeur der … mit Verfügung vom
15. November 2007 fest, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen
habe, sah aber von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bun-
desministerium der Verteidigung den Antragsteller zu diesen sicherheitserhebli-
chen Erkenntnissen an. Dabei wies er darauf hin, als prognoserelevant werde
er zusätzlich berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits im August 1990
unter erheblichem Alkoholeinfluss (BAK: 3,00 ‰) strafrechtlich auffällig gewor-
den sei. Obwohl dieser Vorfall seinerzeit nicht als sicherheitserheblich bewertet
worden sei, gewinne er angesichts der erneuten alkoholbezogenen Verfehlung
wieder an Bedeutung. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 informierte der Geheim-
schutzbeauftragte den Bevollmächtigten des Antragstellers, dass zum
1. Oktober 2008 die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten er-
folgen solle, für den eine Ermächtigung zu Verschlusssachen des Geheimhal-
tungsgrades „Streng Geheim“ erforderlich sei. Der Geheimschutzbeauftragte
bat nach gewährter Fristverlängerung erneut um Stellungnahme.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. August 2008 erklärte der An-
tragsteller, der mit der Disziplinarbuße vom 18. August 2006 geahndete Vorfall
liege zeitlich vor der Aufhebungsverfügung vom 18. Oktober 2007, mit der der
Geheimschutzbeauftragte seinen Bescheid vom 4. Mai 2007 revidiert habe.
Dieser Sachverhalt sei daher in sicherheitsrechtlicher Hinsicht erledigt und kön-
ne nicht erneut aufgegriffen werden. Hinsichtlich des mit dem Strafbefehl ge-
ahndeten Vorfalls sei weitere Beschwerde gegen eine insoweit verhängte Dis-
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ziplinarbuße eingelegt worden, über die noch nicht entschieden sei. Vor diesem
Hintergrund solle eine Stellungnahme zu den laufenden Vorgängen derzeit nicht
abgegeben werden.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 teilte der Geheimschutzbeauftragte
dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der festgestellten sicherheitserhebli-
chen Erkenntnisse gehalten sei, die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung
eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Er führte aus, das mit der Diszipli-
narbuße geahndete Verhalten und die Trunkenheitsfahrt am 10. August 2007
begründeten nachhaltige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrneh-
mung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Die beiden Vorfälle rechtfertigten
im Rahmen der Prognose die Besorgnis, dass sich der Antragsteller auch wei-
terhin nicht rechtstreu verhalten werde, zumal er bereits im August 1990 unter
erheblichem Alkoholeinfluss strafrechtlich auffällig geworden sei. Es bedürfe
deshalb eines längeren Zeitraums, in welchem er durch sein Handeln oder
Unterlassen zeigen könne, dass er sein Verhalten nachhaltig geändert habe.
Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine verlässliche positive Prognose nicht möglich.
Mit Bescheid vom 30. September 2008 stellte der Geheimschutzbeauftragte
fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(Ü 3/A 3) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die
Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gelte bis
zum September 2013.
Gegen diesen ihm am 12. November 2008 eröffneten Bescheid hat der An-
tragsteller am 26. November 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts beantragt.
Anschließend wurde dem Geheimschutzbeauftragten bekannt, dass der Chef
des Stabes … gegen den Antragsteller am 20. März 2008 eine weitere Diszipli-
narbuße in Höhe von 1 950 € verhängt hatte. Dem lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
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„Er hat am 06.03.2008 in V. im Offizierheim der B-N-K
nach Genuss von ca. 1,25 l Wein, 0,8 l Bier und mögli-
cherweise 2 cl Schnaps ein lautstarkes und für die anwe-
sende Ordonanz inhaltlich vernehmbares aggressives
Streitgespräch mit einem anwesenden Hauptmann der
Luftwaffe geführt, in dessen Verlauf er dem Hauptmann
einen Schlag mit geballter Faust in den Brustbereich ver-
setzte, der diesen ins Wanken brachte und von dem ge-
troffenen Offizier als Versuch gewertet wurde, ihn in eine
Schlägerei zu verwickeln.
Auf die verbale Intervention des als Ordonanz dienstha-
benden Hauptgefreiten …, ‚er finde das Verhalten nicht
angebracht und die Herren sollten doch mehr Respekt
haben, schließlich seien doch alle bei der Bundeswehr’,
antwortete Major …, ob der Hauptgefreite M. nicht wüsste,
warum er Major sei und dass er ihn einfach wegtreten las-
sen könnte, wenn es ihm beliebte. Auf den Einwand der
Ordonanz, ‚er werde den Abend hier beenden, wenn die
Situation weiter außer Kontrolle geriete’, entgegnete Major
…, ‚was glauben Sie, wer Sie sind? Ich bin hier zahlendes
Mitglied und Sie nur Angestellter. Wollen Sie als Hauptge-
freiter einen Major vor die Tür setzen?’ Als Hauptgefrei-
ter M. entgegnete, dass dies der OvWa tun würde, sagte
Major …, dass das lächerlich wäre und er den OvWa ge-
nauso in ‚Achtung stellen’ oder ‚wegtreten’ lassen könnte,
wie den Hauptgefreiten, das seien nämlich nur Feldwe-
beldienstgrade.“
Mit Schreiben vom 20. März 2009 hörte der Geheimschutzbeauftragte den
Antragsteller auch zu diesem Vorfall als sicherheitserhebliche Erkenntnis an.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Mai 2009 machte der An-
tragsteller geltend, Streitigkeiten am Biertisch könnten in jeder OHG vorkom-
men; leichte Überschreitungen der üblichen Zurückhaltungsgrenzen seien
nicht geeignet, ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen zu las-
sen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem An-
tragsteller mit, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens seines Be-
vollmächtigten keine andere Entscheidung als die am 30. September 2008 ge-
troffene Feststellung möglich sei; diese Feststellung werde vielmehr durch den
neu zu berücksichtigenden Sachverhalt der Disziplinarbuße vom 20. März
2008 noch untermauert. Im Rahmen der Prognoseerwägungen führte der Ge-
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heimschutzbeauftragte aus, es bleibe festzustellen, dass zwei Disziplinarbu-
ßen und selbst ein Strafbefehl keine wesentliche Änderung im Verhalten des
Antragstellers hätten bewirken können. Im Abstand von je einem Jahr sei er
immer wieder auffällig geworden. Das lasse darauf schließen, dass der An-
tragsteller kein Unrechtsbewusstsein verinnerlicht habe. Zurzeit sei eine ver-
lässliche positive Prognose definitiv nicht möglich.
Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Bundes-
minister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 31. März
2010 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der der Disziplinarbuße vom 18. August 2006 zugrundeliegende Sachverhalt
betreffe keine Vorgesetzten und dürfe im Übrigen nicht erneut in das Sicher-
heitsüberprüfungsverfahren einbezogen werden; er sei bereits im Verfahren
BVerwG 1 WDS-VR 7.07 behandelt worden. Auch die Trunkenheitsfahrt vom
10. August 2007 habe der Bundesminister der Verteidigung bereits in das Ver-
fahren BVerwG 1 WDS-VR 7.07 eingeführt. Den verkehrsrechtlich relevanten
Vorfall aus dem Jahr 1990 dürfe man wegen des langen Zeitablaufs nicht
mehr in der Prognose berücksichtigen. Die Prognose des Geheimschutzbe-
auftragten sei auch deshalb unzureichend, weil nicht genügend beachtet wor-
den sei, dass er, der Antragsteller, weiterhin in herausgehobenen Bereichen
verwendet werde. Er sei derzeit Kasernenkommandant in …, Stabsoffizier für
Standortangelegenheiten und als ehrenamtlicher Richter am Truppendienst-
gericht tätig. Die umfänglich aufgelisteten Sicherheitsbedenken des Geheim-
schutzbeauftragten hätten das Bundesministerium der Verteidigung auch nicht
davon abgehalten, ihn jüngst zum Oberstleutnant zu befördern. Zu rügen sei
schließlich, dass ihm keine Anhörung in Gegenwart seines Bevollmächtigten
ermöglicht worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten … vom
30. September 2008 aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er macht geltend, im Rahmen der sicherheitsmäßigen Beurteilung zeigten die
wiederholten Vergehen des Antragstellers insgesamt eine fehlende Bereitschaft
oder Fähigkeit, eine persönliche Verhaltensänderung vorzunehmen. Von be-
sonderem Gewicht sei der Umstand, dass der Antragsteller sich die Disziplinar-
buße vom 18. August 2006 nicht als Warnung habe dienen lassen und bereits
im August 2007 sowie im März 2008 erneut strafrechtlich bzw. disziplinarrecht-
lich in Erscheinung getreten sei. Die wiederholten Auffälligkeiten dokumentier-
ten, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein verinnerlicht habe
und im Zweifelsfall eigene Interessen vor die Interessen Dritter und vor die
Wahrung von Rechtsnormen stelle. Die Betrachtung der Abläufe auf der Zeit-
achse zeige, dass dem Antragsteller die Bereitschaft zur Beachtung von Vor-
gaben für sein Verhalten fehle. Damit könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er auch die für Geheimnisträger geltenden Bestimmungen außer Acht las-
se. Für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei die Tat im Jahr 1990 nicht
ausschlaggebend gewesen; die Verfehlungen in den Jahren 2006 bis 2008 hät-
ten zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgereicht. Zur Rüge einer unzu-
reichenden Anhörung des Antragstellers sei anzumerken, dass dieser sich
- nach mehrfach gewährter Fristverlängerung - im Schreiben vom 27. August
2008 geäußert, darin aber durch seinen Bevollmächtigten vorgetragen habe, er
wolle nicht zur Sache Stellung nehmen. Deshalb habe der Geheimschutzbeauf-
tragte darauf verzichtet, den Antragsteller zu einer persönlichen Anhörung auf-
zufordern. Der Antragsteller habe - anwaltlich vertreten - im Rahmen des Anhö-
rungsverfahrens nicht den Wunsch nach einer persönlichen Anhörung geäu-
ßert. § 6 SÜG sei deshalb nicht verletzt. Der Einsatz des Antragstellers als eh-
renamtlicher Richter beim Truppendienstgericht berühre nicht die Frage seiner
sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Komman-
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deur habe dem Antragsteller seit dessen Zuversetzung im Jahr 2008 keine si-
cherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen und ihn nicht zum Zugang zu
und zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt. Der Geheimschutzbeauf-
tragte sei nicht gehindert gewesen, die Disziplinarbuße vom 18. August 2006
und den Strafbefehl erneut in das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einzube-
ziehen. Denn die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 4. Mai 2007 habe
nicht zur Folge gehabt, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren für den An-
tragsteller positiv abgeschlossen gewesen sei; es habe vielmehr im Hinblick auf
eine für den Antragsteller geplante sicherheitsempfindliche Tätigkeit fortgesetzt
werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - … -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A
bis D, sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 7.07 und BVerwG 1 WB
27.07 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag ist zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach
ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des ent-
sprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai
2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG
Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N. und vom 21. Juli
2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten … vom 30. September 2008 ist
- auch unter Berücksichtigung des Begründungsschreibens des Geheimschutz-
beauftragten vom 10. Juli 2009 - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht
in seinen Rechten.
Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister
der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007
- BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März
2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG
Nr. 14 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -). Bis zu diesem Zeitpunkt
- und damit auch im Vorlageschreiben selbst - können weitere tatsächliche An-
haltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos oder neue Sachverhalts-
aspekte und die insoweit zu treffende Prognose des künftigen Verhaltens des
betroffenen Soldaten zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung des Ge-
heimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (Beschluss vom
21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -). Diese Möglichkeit hat der Geheim-
schutzbeauftragte hier - noch vor der Vorlage des Verfahrens an den Senat -
dadurch wahrgenommen, dass er nach erneuter Anhörung des Antragstellers
am 20. März 2009 im Begründungsschreiben vom 10. Juli 2009 die Feststellung
eines Sicherheitsrisikos auch auf den Sachverhalt erstreckt hat, der der
Disziplinarbuße vom 20. März 2008 zugrunde liegt.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
schließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. S. 293 f.
m.w.N.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der
künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse
darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte
Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunk-
te getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten
dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt
hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat
diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht
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werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB
54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -; vgl. auch BVerfG,
Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Ent-
scheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt
sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachver-
halt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-
men, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaß-
stäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfah-
rensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG
1 WB 37.04 -
m.w.N.> und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).
Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m.
Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C) - Geheimschutzbeauftragten …, dass in der Person
des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält diese Grenzen des Beurtei-
lungsspielraums ein.
Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen oder unvollstän-
digen Sachverhalt ausgegangen.
Bei der Sachverhaltserfassung hat er zutreffend die Verhaltensweisen des An-
tragstellers berücksichtigt, die der Disziplinarmaßnahme vom 18. August 2006
(bestandskräftig seit dem 2. September 2006), dem Strafbefehl vom 5. Oktober
2007 (rechtskräftig seit dem 8. November 2007) und der Disziplinarmaßnahme
vom 20. März 2008 (bestandskräftig seit dem 5. April 2008) zugrunde lagen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestanden keine rechtlichen Hin-
dernisse, diese Maßnahmen für die sicherheitsrechtliche Überprüfung heranzu-
ziehen.
Die Disziplinarbuße vom 18. August 2006 war nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1
WDO als tilgungsreif zu qualifizieren, weil während des Laufs der Dreijahresfrist
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gegen den Antragsteller am 20. März 2008 eine erneute Disziplinarmaßnahme
unanfechtbar verhängt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 3 WDO). Hinsichtlich des
Strafbefehls vom 5. Oktober 2007 war im maßgeblichen Zeitpunkt für die ge-
richtliche Beurteilung noch nicht - und ist auch heute noch nicht - die fünfjährige
Tilgungsfrist nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG abgelaufen.
Für die Disziplinarbuße vom 20. März 2008 ist ebenfalls keine Tilgungsreife
nach § 8 Abs. 2 WDO eingetreten.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Disziplinarbuße vom 18. Au-
gust 2006 habe in das vorliegende Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht
mehr einbezogen werden dürfen, weil sie bereits Gegenstand des rechtskräftig
durch Beschluss des Senats vom 27. September 2007 (BVerwG 1 WDS-VR
7.07) abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gewesen sei. Mit
dieser Auffassung verkennt der Antragsteller, dass der Senat den seinerzeit
angefochtenen Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 4. Mai 2007 we-
gen des Verfahrensmangels fehlender Anhörung zu dieser Disziplinarbuße be-
anstandet hat. Insofern war der Geheimschutzbeauftragte nicht daran gehin-
dert, seinen verfahrensfehlerhaften Bescheid am 18. Oktober 2007 aufzuheben,
sodann aber das eingeleitete Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit einer
formgerechten Anhörung des Antragstellers wieder aufzugreifen. Hinsichtlich
des mit dem Strafbefehl geahndeten Fehlverhaltens des Antragstellers vom
10. August 2007 kommt hinzu, dass es nicht Gegenstand der Feststellung eines
Sicherheitsrisikos in dem aufgehobenen Bescheid vom 4. Mai 2007 war,
sondern vom Bundesminister der Verteidigung lediglich schriftsätzlich im ge-
richtlichen Verfahren erwähnt worden ist.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in den
disziplinar- und strafrechtlich geahndeten Verfehlungen des Antragstellers hin-
reichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei
der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Der
Geheimschutzbeauftragte hat mit dieser Einschätzung weder den anzuwen-
denden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen
kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe
missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
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Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbin-
dung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit
des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtspre-
chung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat be-
gangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur
dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen
lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom
20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 =
NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).
Tatsächliche Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können sich außerdem
daraus ergeben, dass der Betroffene eine Dienstpflichtverletzung begangen
hat. In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1
ZDv 2/30 Teil C (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte
Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl. dazu im Einzelnen: Be-
schluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 6.09 -).
Bei der sicherheitsmäßigen Beurteilung der vom Antragsteller begangenen
Dienstpflichtverletzungen und der Straftat hat der Geheimschutzbeauftragte die
Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Oh-
ne Rechtsfehler hat er das Verhalten des Antragstellers, das mit den Diszipli-
narbußen geahndet worden ist, als ein ernstzunehmendes Fehlverhalten ge-
wertet, das Zweifel an dessen sicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit begründet.
Ehrverletzende Äußerungen gegenüber anderen Soldaten - seien sie Kamera-
den gleichen Dienstgrades oder Vorgesetzte - haben nach ständiger Recht-
sprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts grund-
sätzlich erhebliches Gewicht. Zu den Rechten, deren Schutz ein Soldat gemäß
§ 6 Satz 1 SG in Anspruch nehmen kann, gehört der Schutz seiner persönli-
chen Ehre. Der Soldat kann danach verlangen, dass seine persönliche Ehre,
sein Ansehen und sein Ruf als Bürger und Soldat geachtet und nicht geschädigt
werden. Dieser Ehrenschutz, der dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts zuzuordnen ist und seine Grundlage in der verfassungsrechtlich
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verbürgten Achtung der Menschenwürde und der freien Persönlichkeitsentfal-
tung findet (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), ist notwendig auch auf die Wah-
rung des Ansehens in der Öffentlichkeit gerichtet sowie darauf, nicht ehrverlet-
zenden Äußerungen ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden (vgl.
Urteile vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - Buchholz 449 § 6 SG Nr. 3 und
vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002
Nr. 20 = NZWehrr 2007, 167). Ehrverletzende Äußerungen lassen Rückschlüs-
se auf gravierende Charaktermängel des jeweiligen Täters zu. Entsprechendes
gilt für das Verhalten eines Offiziers, der gegenüber einem anderen Offizier
- obendrein vor anderen Soldaten - verbal ausfallend und handgreiflich tätlich
wird. Eine derartige Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des An-
tragstellers in keiner Weise zu rechtfertigen, auch nicht als sozialadäquate
„Biertisch-Usance“ zu verharmlosen. Das Führen von Kraftfahrzeugen im öf-
fentlichen Straßenverkehr mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (hier von
2,00 ‰) lässt ebenfalls auf ein nachhaltig mangelndes Verantwortungsbe-
wusstsein schließen. Mit dieser Einschätzung wird der gesetzliche Begriff der
Zuverlässigkeit nicht verkannt oder fehlerhaft gewichtet. Darüber hinaus durfte
der Geheimschutzbeauftragte die in kurzer Folge - jeweils im Abstand von ei-
nem Jahr zwischen 2006 und 2008 - aufgetretenen Verfehlungen des An-
tragstellers als gravierendes Indiz dafür werten, dass der Antragsteller nicht
bereit ist, Disziplinarmaßnahmen oder eine Strafe in ihrer Warnfunktion zu er-
kennen und auf dieser Grundlage sein Verhalten für die Zukunft angemessen
einzurichten.
Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene
Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und
seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen, Be-
schlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007
a.a.O., und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -). Der Geheimschutz-
beauftragte hat im Einzelnen dargelegt, dass die disziplinar- und strafrechtlich
geahndeten Verfehlungen des Antragstellers nicht die nachhaltigen Zweifel an
seiner Zuverlässigkeit ausräumen könnten, sondern noch einen gewissen Zeit-
raum der Bewährung erforderten. Der Rückgriff des Geheimschutzbeauftragten
auf den Vorfall im Jahr 1990 hat ersichtlich für die Prognose keine tragende
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Bedeutung, wie sich aus der Formulierung „zumal“ in den beiden Begrün-
dungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten ergibt. Die vorbezeichnete
prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des Verhältnismäßig-
keitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs. Vielmehr darf einem Betrof-
fenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die be-
legt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige
Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar
2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).
Die Beförderung des Antragstellers in den Dienstgrad eines Oberstleutnants hat
für die sicherheitsrechtliche Bewertung nach ständiger Rechtsprechung des
Senats keine Bedeutung (Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB
53.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).
Der Antragsteller wird seit dem 20. März 2008 nicht mehr in einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit verwendet. Deshalb ist der von ihm geltend gemachte
Einsatz als Kasernenkommandant in … und als Stabsoffizier für Standortange-
legenheiten für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Das gilt
auch für die Funktion eines ehrenamtlichen Richters beim Truppendienstge-
richt. Denn Richter sind, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrneh-
men, vom Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausge-
nommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SÜG).
Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist auch keine Verfahrens-
fehler auf.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung seines Anhörungsrechts
nach § 14 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 SÜG. Nach § 6
Abs. 1 Satz 1 SÜG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den si-
cherheitserheblichen Erkenntnissen zu äußern. Diese Anhörungspflicht trifft hier
nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG den Geheimschutzbeauftragten als die zu-
ständige entscheidende Stelle. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt unmissver-
ständlich, dass die Anhörung als solche grundsätzlich zwingend ist; die Art und
Weise ihrer Durchführung muss allerdings nicht notwendig persönlich erfolgen.
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Vielmehr ist auch eine Anhörung im schriftlichen Verfahren möglich (Denne-
borg, Kommentar zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 6 SÜG, Rn. 5). Es
liegt damit in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer
schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen
Anhörung - ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG mit einem Rechts-
anwalt - zu bestehen. Eine derartige Möglichkeit sieht auch Nr. 2708 ZDv 2/30
Teil C vor, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung „zuläs-
sig“ ist. Eine diesbezügliche Initiative hat der Antragsteller aber auf die Anhö-
rungsverfügungen des Geheimschutzbeauftragten vom 16. April 2008 und vom
20. März 2009 nicht ergriffen. Insbesondere nach dem Informationsschreiben
des Geheimschutzbeauftragten vom 29. August 2008 an den Bevollmächtigten
des Antragstellers hätte Gelegenheit bestanden, die darin angekündigte Ent-
scheidung nach Aktenlage noch abzuwenden und um eine persönliche Anhö-
rung - ggf. mit anwaltlicher Begleitung - zu bitten. Auch diese Reaktion ist un-
terblieben. Der Antragsteller hatte damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2
SÜG hinreichend „Gelegenheit“, sich entweder persönlich und mit anwaltlichem
Beistand oder - wie von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom
27. August 2008 und vom 18. Mai 2009 wahrgenommen - schriftlich zu äußern.
Soweit der Antragsteller einen Anhörungsmangel (auch) darin sieht, dass - wie
er darlegt - anlässlich seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst
eine Hinzuziehung seines Bevollmächtigten abgelehnt worden sei, liegt eben-
falls kein Verfahrensfehler vor. Die „Befragung des Betroffenen“ lässt § 35
Abs. 3, Abs. 4 SÜG i.V.m. Nr. 2604 Abs. 4 ZDv 2/30 Teil C für den Militäri-
schen Abschirmdienst als mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsver-
fahren nicht als verfahrenssichernde Anhörung, sondern lediglich als zusätzli-
ches Aufklärungs- und Erkenntnismittel bei der Erhebung sicherheitsrechtlicher
Erkenntnisse zu; sie ist Bestandteil des in § 13 und § 14 SÜG abgebildeten
mehrstufigen Verfahrens, das erst mit der Entscheidung des Geheimschutzbe-
auftragten nach § 14 Abs. 3 SÜG abgeschlossen wird. Für die Gewährleistung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist maßgeblich, dass der Entscheidungs-
träger - hier der Geheimschutzbeauftragte - die Anhörung des Betroffenen er-
möglicht. Das ist hier geschehen.
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Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheim-
schutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Ver-
wendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Überprü-
fungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden
Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-
ermittlungen (Ü 3) abweichenden Gesichtspunkte.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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