Urteil des BVerwG vom 28.05.2008
Versetzung, Universität, Bataillon, Aussetzung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 16.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Leutnant ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Rosenzweig
am 28. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr
angeordnete Versetzung von der Universität der Bundeswehr M. zur
.../...bataillon ... in Mu.
Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf sechs Jahre
festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 30. Juni 2008 enden wird. Nach
dem Offizieranwärterlehrgang und dem Offizierlehrgang wurde er mit Wirkung
vom 1. Juli 2005 zum Leutnant ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr ver-
fügte zum 1. Oktober 2005 seine Versetzung zur Universität der Bundeswehr
M., Fachbereich ..., auf einen Dienstposten mit der Ausbildungs- und Tätig-
keitsbezeichnung „Schüler“ zum Zweck des Studiums der ...wissenschaften.
Mit Telefax-Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte der Leiter Studentenfach-
bereichsgruppe .../... der Universität der Bundeswehr M. dem Personalamt mit,
dass der Antragsteller sein Studium nicht erfolgreich beendet habe; es bestehe
keinerlei Prüfungsanspruch mehr. Eine Versetzung solle aufgrund des eheli-
chen Kindes des Antragstellers zum 7. Januar 2008 erfolgen, um den Umzug
reibungslos koordinieren zu können. Der Leiter Studentenfachbereichsgrup-
pe .../... teilte als Verwendungswünsche des Antragstellers „Raum H.,
...bataillon ... S.“ mit.
Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 11. Dezember 2007
ordnete das Personalamt die Versetzung des Antragstellers von der Universität
der Bundeswehr M. zur .../.bataillon ... in Mu. zum 1. Januar 2008 mit Dienstan-
tritt am 7. Januar 2008 an.
Gegen diese ihm am 14. Dezember 2007 bekannt gegebene Verfügung legte
der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 Beschwerde ein und
machte geltend, er habe am 8. November 2007 einen Antrag auf Studienzeit-
verlängerung gestellt, der noch nicht beschieden sei. Er fühle sich beschwert,
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weil ein Abbruch seines Studiums angestrebt werde, ohne ihm zuvor einen ab-
schließenden Bescheid auf diesen Antrag zu eröffnen. Er bitte, die Rechtmä-
ßigkeit der Versetzung zu prüfen und gegebenenfalls die Maßnahme rückgän-
gig zu machen. Zugleich beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Voll-
zuges der Versetzung.
Den Antrag des Antragstellers vom 8. November 2007, das Überschreiten der
Höchststudienzeit von zwei Jahren zum Abschluss der Diplomvorprüfung zu
genehmigen, hatte das Personalamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2007
abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 7. Januar 2008 eröff-
net; er ist bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der
Versetzungsverfügung zurück.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 legte der Antragsteller einen als „Untätig-
keitsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf ein, den der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Versetzungsverfügung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 6. März
2008 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Mit der Personalentscheidung sei er nicht einverstanden. Zwar sei er am
7. Januar 2008 exmatrikuliert worden; seine Versetzung als Zugführer in die
.../...lehrbataillon ... halte er jedoch für falsch. Mit Rücksicht auf sein Dienstzei-
tende am 30. Juni 2008 und auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch im
Umfang von 38 Tagen stünden die verursachten Trennungsgeld-Kosten in kei-
nem Verhältnis zu dem dienstlichen Nutzen, den eine Versetzung an diesen
Standort mit sich bringen könne. Der Dienstposten des Zugführers erfordere
eine Kontinuität, die bei einer Wahrnehmung durch ihn an nur noch 69 Tagen
nicht gewährleistet sei. Überdies sei es für ihn als Familienvater eine erhebliche
Belastung, wöchentlich 1 450 km Autofahrt zu bewältigen, ohne dass dies
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dienstlich erforderlich sei. Insoweit beziehe er sich auf die „Teilkonzeption Ver-
einbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“. Er verstehe nicht, warum
seine Dienstzeit nicht ausreiche, um ihn sozialverträglich nach H. oder nach M.
zu versetzen. Ihm sei auch nicht erklärlich, warum es keine Begründung für
einen z.b.V.-Dienstposten in M. gebe. Zwei Fachbereichsleiter hätten ihm
zugesichert, dass an der Universität infolge der Doppelbelastung durch die
Heeresstudentenjahrgänge ein akuter Bedarf an Offizieren bestehe. Er halte es
nach wie vor nicht für zulässig, einen Studenten der Universität der Bundes-
wehr an einen anderen Standort zu versetzen, bevor dessen Studienabbruch
nicht rechtskräftig sei. Außerdem rüge er, dass nicht fristgerecht auf seine Be-
schwerde geantwortet worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundes-
wehr vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Versetzungsverfügung vom 11. Dezember 2007 sei rechtmäßig. Nachdem
der Antragsteller endgültig sein Studium nicht bestanden habe und exma-
trikuliert worden sei, sei der Zweck seiner Versetzung zur Universität der Bun-
deswehr M. entfallen. Sein Dienstposten mit der Ausbildungs- und Tätigkeits-
bezeichnung „Schüler“ werde nun für die Ausbildung anderer nachfolgender
Offiziere an der Universität der Bundeswehr benötigt. Der Wechsel auf eine
Planstelle des z.b.V.-Etats innerhalb der Universität sei nicht möglich. Derartige
Stellen dürften nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen
eines dienstlichen Bedürfnisses in Anspruch genommen werden. Dafür genüge
die Aussage zweier Studentenfachbereichsleiter, dass es an der Universität
sinnvolle Aufgaben für den Antragsteller bzw. einen akuten Bedarf an Offizieren
gäbe, nicht. Für die Zuversetzung des Antragstellers zur .../...bataillon ... in Mu.
bestehe ebenfalls ein dienstliches Bedürfnis, weil dort der Dienstposten des
Zugführers frei und zu besetzen sei. An den vom Antragsteller gewünschten
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Standorten seien keine freien Dienstposten verfügbar, die für ihn in Betracht
kämen. Im ...bataillon ... in S. seien alle Dienstposten der Dotierung A 9/A 10
bis zum 30. Juni 2008 (= Dienstzeitende des Antragstellers) besetzt. Der einzi-
ge nach Besoldungsgruppe A 9/A 10 bewertete Dienstposten am Standort H.,
der für den Antragsteller aufgrund seiner Vorerfahrung in Frage käme, sei seit
dem 1. September 2007 noch bis zum 31. August 2009 besetzt. Auch beim
...zentrum Heer in W. habe kein Dienstposten für den Antragsteller gefunden
werden können. Eine Verwendung in St. unter Nutzung einer Planstelle des
z.b.V.-Etats sei ebenfalls nicht möglich. Der vom Antragsteller vorgetragene
persönliche Grund, seine Familie könne bei einer Versetzung an die von ihm
bevorzugten Standorte sozialverträglich bei seinen Schwiegereltern in Stand-
ortnähe wohnen, und die wöchentliche Belastung durch Familienheimfahrten
seien nicht so gewichtig, dass ihnen nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien der
Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hätte eingeräumt werden müssen.
Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ge-
gen die Versetzungsverfügung hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2008
- BVerwG 1 WDS-VR 6.08 - abgelehnt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 97/08 -,
die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 6.08 und die Personalgrundakte des An-
tragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag ist als Untätigkeitsantrag gegen eine unterbliebene Beschwerdeent-
scheidung des Bundesministers der Verteidigung zulässig (vgl. zu den Voraus-
setzungen Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 32.03 - BVerwGE 120,
188 = Buchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NZWehrr 2007, 165
jeweils nicht veröffentlicht>).
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Er ist jedoch unbegründet.
Die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 11. De-
zember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rech-
ten.
Das hat der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2008 im Verfahren des vor-
läufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 6.08), der den Verfahrensbetei-
ligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt.
Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsa-
cheverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Be-
schlusses, an der er festhält.
Nach Ergehen dieses Senatsbeschlusses hat sich der Antragsteller im Haupt-
sacheverfahren nicht mehr geäußert. Deshalb besteht keine Veranlassung zu
weiteren Ausführungen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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