Urteil des BVerwG vom 09.08.2007

Schule, Wiederaufnahme, Beratung, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 16.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major a.D. ... H.,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Diefenbach und
Oberstleutnant Riehs
als ehrenamtliche Richter
am 9. August 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Bundesministerium der Ver-
teidigung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - in einer Stellungnahme gegenüber
dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zu einer Petition des An-
tragstellers zum Teil unrichtige Angaben gemacht habe und zum Teil nicht auf
die Begründung der Petition eingegangen sei.
Der 1956 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt mit dem Dienstgrad
eines Majors. Sein Dienstzeitende war ursprünglich auf den 30. November 2012
festgesetzt; auf seine Interessensbekundung hin wurde er gemäß § 1 des
Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpas-
sungsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013/4019) mit Ablauf des
31. Dezember 2006 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Antragsteller war
zuletzt als Verbindungshubschrauberstabsoffizier und Hörsaalleiter bei der
...schule - Ausbildungszentrum ... - in C. eingesetzt.
Mit Schreiben vom 16. August 2005 beantragte der Antragsteller, seine für das
Jahr 2007 vorgesehene planmäßige Beurteilung in das Jahr 2005 vorzuziehen,
damit diese noch in die Beförderungsreihenfolge zum Termin 1. April 2006 ein-
fließen könne. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er zum 1. Juni 2002 auf
einen Dienstposten der Dotierung A 14/A 13 versetzt worden sei, ohne bislang
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen zu sein. Weil er das
Lebensalter von 45 Jahren überschritten habe, erhalte er als Stabsoffizier eine
planmäßige Beurteilung nur noch alle vier Jahre und daher erst wieder zum
Vorlagetermin 30. September 2007. Damit er vor seiner vorzeitigen Versetzung
in den Ruhestand noch die Chance habe, in eine Planstelle der Besol-
dungsgruppe A 14 eingewiesen zu werden, sei es erforderlich, dass seine plan-
mäßige Beurteilung auf den 30. September 2005 vorgezogen werde.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte der Leiter der Ausbildungsgruppe
des Ausbildungszentrums ... der ...schule den Antrag ab. Eine planmäßige Be-
1
2
3
4
- 3 -
urteilung des Antragstellers könne gemäß Nr. 203 Buchst. a 4. Spiegelstrich
ZDv 20/6 erst zum 30. September 2007 erfolgen; die Voraussetzungen für eine
Ausnahme lägen nicht vor. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des An-
tragstellers vom 14. Februar 2006 wies der Leiter des Ausbildungszentrums ...
der ...schule mit Bescheid vom 15. Februar 2006 zurück. Auch die weitere Be-
schwerde des Antragstellers vom 17. Februar 2006 blieb ohne Erfolg (Bescheid
des Leiters der Gruppe Lehre und Ausbildung der ...schule vom 17. März 2006).
Mit Schreiben vom 30. März 2006 wandte sich der Antragsteller unter Bezug-
nahme auf seine Beschwerde und den zuletzt ergangenen Beschwerdebe-
scheid vom 17. März 2006 an den Kommandeur der ...schule und wiederholte
sein Anliegen. Außerdem beschwerte sich der Antragsteller darüber, dass der
Bescheid vom 17. März 2006 nicht zu dem Vorwurf Stellung nehme, dass bei
den Stabsoffizierbeurteilungen in der Lehrgruppe A und dem Ausbildungszent-
rum ... der ...schule offenkundig unterschiedliche Bewertungskriterien zugrunde
gelegt würden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 erhob der Antragsteller eine wei-
tere Beschwerde, weil er auf sein Schreiben vom 30. März 2006 bislang keinen
Bescheid erhalten habe.
Am 22. Juni 2006 führte der G 1 des Heeresamts mit dem Antragsteller ein Te-
lefongespräch, um zu klären, ob die Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006
als Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung behandelt werden sollten.
Nach dem hierüber von dem G 1 angefertigten Aktenvermerk habe der An-
tragsteller in dem Gespräch eingeräumt, dass seine Formulierung „Beschwer-
de“ in den genannten Schreiben irreführend gewesen sein möge; er habe nicht
beabsichtigt, erneut ein Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeord-
nung zu eröffnen. Vielmehr habe er den Sachverhalt dem General ... und Kom-
mandeur der ...schule melden wollen, in der Hoffnung, dass dieser Abhilfe
schaffen könne. In einem Schreiben vom 28. Juni 2006 an den G 1 des Heere-
samts äußerte der Antragsteller unter anderem, dass es ihm darum gegangen
sei, Unterstützung für sein Begehren zu erhalten; eine Wiederaufnahme seines
Beschwerdeverfahrens in der Angelegenheit „Antrag auf Vorziehen meiner
planmäßigen Beurteilung“ sei damit nicht beabsichtigt gewesen.
5
6
- 4 -
Bereits am 13. April 2006 hatte der Antragsteller eine Eingabe an den Petitions-
ausschuss des Deutschen Bundestags gerichtet, mit der er sich gegen die Ab-
lehnung seines Antrags auf Vorziehen seiner planmäßigen Beurteilung vom
Jahr 2007 in das Jahr 2005 wandte. Mit diesem Antrag habe er sich die letzte
Möglichkeit eröffnen wollen, seine Position bei der Beförderung der Majore zum
Oberstleutnant zum 1. April 2006 zu verbessern. Ziel seiner Eingabe sei die
Schaffung einer Ausnahmeregelung für diejenigen Soldaten, die nach dem Per-
sonalanpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden und nur
durch ein Vorziehen der planmäßigen Beurteilung die Möglichkeit hätten, sich in
der Eignungsreihenfolge zu verbessern. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 er-
gänzte und vertiefte der Antragsteller die Begründung seiner Petition.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 an den Petitionsausschuss des Deut-
schen Bundestags nahm das Bundesministerium der Verteidigung - Unterabtei-
lungsleiter PSZ ... - zu der Petition des Antragstellers Stellung. In der Stellung-
nahme findet sich u.a. die folgende Passage:
„Die in der Folge erstellten Schreiben des Petenten vom
30. März 2006 und vom 2. Mai 2006 waren bezüglich der
durch den Verfasser damit verfolgten Intention ausle-
gungsbedürftig. Am 22. Juni 2006 wurde er hierzu fern-
mündlich befragt. Der Petent erklärte, die vorgenannten
Schreiben seien weder als Antrag auf Entscheidung des
Truppendienstgerichts Nord bezüglich des ablehnenden
Bescheids vom 17. März 2006 zu sehen noch habe er ei-
ne Erstbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung
einlegen wollen. Am 28. Juni 2006 stellte er in diesem
Sinne auch schriftlich klar, dass eine Wiederaufnahme des
gegen die Ablehnung des Antrags auf Erstellung einer
vorgezogenen Beurteilung angestrengten Beschwerdever-
fahrens nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Schreiben des
Petenten und die hierzu gefertigten Aktenvermerke sind
als Anlage beigefügt.“
Unter dem 13. November 2006 legte der Antragsteller beim Bundesministerium
der Verteidigung Beschwerde gegen die Stellungnahme vom 15. September
2006, von der er am 8. November 2006 Kenntnis erlangt habe, ein. Die in der
Stellungnahme getroffene Aussage, er habe am 22. Juni 2006 mündlich erklärt,
die Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006 seien weder als Antrag auf Ent-
scheidung des Truppendienstgerichts Nord noch als Erstbeschwerde nach der
7
8
9
- 5 -
Wehrbeschwerdeordnung zu sehen, sei hinsichtlich der Einlegung einer Erst-
beschwerde falsch. Er habe mit den beiden Schreiben eine Beschwerde erho-
ben, die in den ihm zugegangenen Eingangsbestätigungen auch als solche ge-
wertet worden sei; er habe diese Beschwerde auch nachweisbar mit keinem
Wort zurückgezogen. Außerdem beschwerte sich der Antragsteller darüber,
dass in der Stellungnahme nicht auf sein zweites Schreiben an den Petitions-
ausschuss vom 28. Juli 2006 eingegangen worden sei.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 an den G 1 des Heeresamts beantragte
der Antragsteller ferner, seine nach wie vor nicht beschiedene Beschwerde vom
30. März und 2. Mai 2006 betreffend die unterschiedlichen Beurteilungs-
maßstäbe innerhalb der ...schule als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem
Truppendienstgericht vorzulegen. Dieses Verfahren ist noch beim Truppen-
dienstgericht Nord anhängig (...).
Unter dem 29. Dezember 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - den Antragsteller darauf hin, dass seine Beschwerde vom 13. No-
vember 2006 gegen die Stellungnahme des Unterabteilungsleiters PSZ ... sinn-
gemäß als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen und, wenn der An-
tragsteller dies wünsche, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei. Mit
Schreiben vom 26. Januar 2007 erklärte der Antragsteller, dass er in der Ange-
legenheit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wünsche. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte daraufhin die Beschwerde mit
seiner Stellungnahme vom 26. April 2007 dem Senat vor.
Zur Begründung seines Antrags führte der Antragsteller - ergänzend zu dem
Beschwerdevorbringen - noch aus, dass der Unterabteilungsleiter PSZ ... sich
in seiner Stellungnahme auf die Aktennotiz eines wehrübenden Offiziers ge-
stützt habe, ohne deren Inhalt zu überprüfen. Er habe damit seine Sorgfalts-
pflicht verletzt und ihn, den Antragsteller, und sein Anliegen beim Petitionsaus-
schuss in ein falsches Bild gerückt. Außerdem bekräftigte der Antragsteller sei-
ne Darstellung, wonach er seine Erstbeschwerde vom 30. März 2006 nicht zu-
rückgenommen habe.
10
11
12
- 6 -
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Bei der an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages gerichteten Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - handle es sich nicht um eine der wehr-
dienstgerichtlichen Kontrolle unterliegende Maßnahme im Sinne der §§ 17, 21
WBO. Das Vorbringen, der Unterabteilungsleiter PSZ ... habe sich auf „eine Ak-
tennotiz eines wehrübenden Offiziers“ gestützt, ohne deren Inhalt zu überprü-
fen, sei nicht nachvollziehbar; keiner der gelegentlich im Heeresamt eingesetz-
ten Offiziere sei mit der Wehrbeschwerdeangelegenheit des Antragstellers be-
traut gewesen. Die vom Antragsteller beanstandete Aussage in der Stellung-
nahme vom 13. September 2006 sei aus dem Aktenvermerk vom 22. Juni 2006
übernommen worden; für den Unterabteilungsleiter PSZ ... habe kein Anlass
bestanden, die Richtigkeit dieses Aktenvermerks in Frage zu stellen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der ge-
wechselten Schriftsätze sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerde-
akte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 826/06 -
mit Beiakte hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller hat keinen förmlichen (Sach-)An-
trag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens
beantragt er sinngemäß zum einen, festzustellen, dass die Erklärung des Bun-
desministeriums der Verteidigung - Unterabteilungsleiter PSZ ... - in der Stel-
lungnahme an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom
15. September 2006 unrichtig ist, soweit darin behauptet wird, der Antragsteller
habe erklärt, dass er mit seinen Schreiben vom 30. März und 2. Mai 2006 keine
Erstbeschwerde habe einlegen wollen. Zum anderen begehrt der Antragsteller
sinngemäß die Feststellung, dass in der Stellungnahme pflichtwidrig nicht auf
13
14
15
16
- 7 -
das zweite (Begründungs-)Schreiben des Antragstellers an den Petitionsaus-
schuss vom 28. Juli 2006 eingegangen worden ist.
Die Beschwerde vom 13. November 2006 ist zutreffend als Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung behandelt worden, weil für die Überprüfung von Entschei-
dungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung unmittelbar
das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (§ 21 Abs. 1 WBO). Eine Maßnah-
me des Bundesministers der Verteidigung liegt auch dann vor, wenn er - wie
hier bei der Stellungnahme des Unterabteilungsleiters PSZ ... - unter der Be-
zeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste Dienstbehörde
entscheidet oder handelt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr
2004, 163). Das Bundesverwaltungsgericht ist - entsprechend § 17 Abs. 3
Satz 1 WBO - auch insoweit zuständig, als - wie im Falle des zweiten Feststel-
lungsbegehrens - der Antrag eine (einer Entscheidung oder Maß-
nahme) des Bundesministers der Verteidigung zum Gegenstand hat (vgl.
Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 1 Rn. 167, § 17 Rn. 57 m.w.N.).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig,
weil Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Petiti-
onsausschuss des Deutschen Bundestags keine Maßnahmen sind, die - bzw.
deren Unterlassung - zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienst-
gerichten gemacht werden können.
Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21
Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines
Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhält-
nis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es
nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 -
BVerwGE 53, 160 <161>, vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83,
97.84 - BVerwGE 83, 242 <246> und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB
27.05 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7 = NZWehrr 2006, 154).
17
18
19
- 8 -
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Handlungen oder Unterlas-
sungen des Dienstherrn in einem Verfahren keine
Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung darstellen und nicht zum
Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden
können (Beschluss vom 28. Juli 1965 - BVerwG 1 WB 19.65 - BDHE 7, 163).
Dasselbe gilt für Handlungen oder Unterlassungen im
nach den §§ 17, 21 WBO (vgl. Beschlüsse vom 17. No-
vember 1969 - BVerwG 1 WB 70.69 - BVerwGE 43, 28, vom 25. März 1976
- BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007
- BVerwG 1 WB 40.06 -). Erklärungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren
können daher nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen Wehr-
beschwerdeverfahrens gemacht werden.
Auch Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in einem Petitionsver-
fahren vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags erfolgen nicht in
einem Über- und Unterordnungsverhältnis und sind daher keine Maßnahmen im
Sinne der Wehrbeschwerdeordnung.
Gemäß Art. 45c Abs. 2 GG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Juli 1975 (BGBl I
S. 1921) hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zur Vorberei-
tung von Beschlüssen über Beschwerden nach Art. 17 GG (unter anderem) die
Befugnis, von der Bundesregierung und den Behörden des Bundes die Vorlage
von Akten und die Erteilung von Auskünften zu verlangen (zu den Informati-
onsbefugnissen des Petitionsausschusses ausführlich Achterberg/Schulte, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 45c Rn. 48 ff., 55 ff.).
Nimmt der Bundesminister der Verteidigung gegenüber dem Petitionsaus-
schuss zu einer Eingabe Stellung, so handelt er nicht aufgrund seiner Vorge-
setztenstellung, sondern in Erfüllung der ihm im Petitionsverfahren obliegenden
Verpflichtungen (zur Einholung von Stellungnahmen vgl. Nr. 7.7 der Grundsätze
des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden
vom 8. März 1989, BAnz Nr. 97 S. 2637). Bei der Er-
mittlung und Bewertung von Tatsachen und der sachlichen Prüfung der Einga-
be ist der Petitionsausschuss frei. Der Hoheitsträger, der sich zu der Be-
20
21
22
- 9 -
schwerde äußert, hat insoweit nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Un-
terworfene, der sein Anliegen mit dem Petitionsschreiben vorgetragen hat. Der
Petent und die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, stehen sich daher
grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber.
Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in einem Petitionsverfahren
vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags können aber auch
deshalb nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht
werden, weil sonst die dem Rechtsinstitut der Petition innewohnenden Be-
schränkungen unterlaufen werden könnten. Das Grundrecht des Art. 17 GG
verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition eingereicht hat, ein Recht da-
rauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft
und ihm die Art der Erledigung mitteilt (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953
- 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225). Dem Beschwerdeführer steht jedoch - dar-
über hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw.
auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu; eine im Verwaltungs-
rechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässigerweise nur auf die
Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheid-
erteilung, nicht jedoch auf die „Richtigkeit“ der Bearbeitung oder das Ergebnis
der Beratung über die Petition beziehen (vgl. Achterberg/Schulte, a.a.O. Rn. 46;
Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Art. 45c Rn. 23
m.w.N.). Diese (materiell- und prozessrechtlichen) Schranken des Peti-
tionsrechts dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass Auseinandersetzun-
gen über einzelne Erklärungen im Petitionsverfahren verselbständigt und in ein
Wehrbeschwerdeverfahren „verlagert“ werden.
Hätte der Antragsteller seinen Antrag auf ein Vorziehen seiner planmäßigen
Beurteilung weiterverfolgen wollen, weil er dessen Ablehnung für rechtswidrig
hält, so hätte er gegen den Bescheid des Leiters der Gruppe Lehre und Ausbil-
dung der ...schule vom 17. März 2006 - entsprechend der dort beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung - die Entscheidung des Truppendienstgerichts bean-
tragen müssen; dies hat der Antragsteller unterlassen. Soweit es dem An-
tragsteller vornehmlich darum geht, auf seine Schreiben vom 30. März und 2.
Mai 2006 eine Antwort in Form eines Beschwerdebescheids zu erhalten, hat er
23
24
- 10 -
die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt; dieses Verfahren ist
noch anhängig. Soweit der Antragsteller schließlich sein Anliegen, die Beurtei-
lungsintervalle für Stabsoffiziere nach Nr. 203 ZDV 20/6 aus seiner Sicht ge-
rechter zu gestalten, in erster Linie rechtspolitisch versteht, hat es mit der Be-
scheidung seiner Petition durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bun-
destags sein Bewenden (zum Petitionsrecht als Mittel der Einflussnahme auf
die politische Willensbildung des Volkes vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand
März 2007, Art. 17 Rn. 140 f.); insofern teilt das Petitionsrecht mit anderen
Grundrechten (wie dem Wahlrecht oder der Versammlungsfreiheit), aber auch
dem freien Mandat der Abgeordneten das Schicksal, dass mit ihm in einer par-
lamentarischen Demokratie kein „Rechtsanspruch auf politischen Erfolg“ ver-
bunden sein kann.
Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
25