Urteil des BVerwG vom 01.09.2005

Amt, Beginn der Frist, Gespräch, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 16.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstarzt Dr. Kollmann und
Hauptmann Petzold
als ehrenamtliche Richter
am 1. September 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit
Ablauf des 31. Januar 2013 enden. Er wurde mit Wirkung vom 5. April 1997 zum
Hauptmann (Hptm) ernannt und zum 1. April 1997 in eine Planstelle der Be-
soldungsgruppe (BesGr) A 11 eingewiesen. Seit dem 4. Oktober 1994 wird er im
Amt … verwendet. Dort ist er seit dem 1. Januar 2000 auf dem Dienstposten …-
Offizier und Datenverarbeitungs-Systemoffizier (…Offz/DVSystOffz), Teilein-
heit/Zeile (TE/ZE) …, in der Abteilung I C eingesetzt.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 teilte das Bundesministerium der Verteidi-
gung - PSZ I 2 - dem …-Amt mit, dass dort zum 1. April 2005 in der Abteilung I C
der nach BesGr A 12 bewertete Dienstposten für OffzMilFD …Offz/DVSystOffz,
TE/ZE …, nachzubesetzen sei. Aufgrund der planmäßigen Beurteilungen der
Hauptleute/Kapitänleutnante MilFD des … zum 31. März 2004 seien nach der
jahrgangsweisen Betrachtung dieser Dienstgradgruppe aufgrund ihres Ausbil-
dungs- und Verwendungsaufbaus vier Hauptleute, darunter der Antragsteller so-
wie Hptm R., in Betracht zu ziehen. Das …-Amt wurde um Mitteilung gebeten,
welcher der vier genannten Offiziere aus seiner fachlichen Einschätzung für die
Nachbesetzung in Frage komme. Daraufhin schlug das …-Amt mit Schreiben vom
9. November 2004 mit erster Priorität Hptm R. vor.
Mit Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. … vom 12. November 2004 wurde
der vorbezeichnete Dienstposten …Offz/DVSystOffz zum 1. April 2005 mit Hptm
R. besetzt. Ebenfalls unter dem 12. November 2004 teilte das Bundesministerium
der Verteidigung - PSZ I 2 - dem …-Amt seine Entscheidung über den Dienstpos-
tenwechsel mit.
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Nachdem der Abteilungsleiter (AL) I im …-Amt mit dem Antragsteller am
18. November 2004 ein Gespräch über die Nachbesetzung dieses Dienstpostens
geführt hatte, bat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 2004 um ein
Personalgespräch. Darin wurde ihm am 22. Dezember 2004 durch die Abteilung
PSZ im Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass er für den streitbe-
fangenen Dienstposten …Offz/DVSystOffz im …-Amt mitbetrachtet, jedoch nicht
berücksichtigt worden sei, weil ein fachlich geeigneterer Offizier für die Nachbe-
setzung zur Verfügung stehe. Dem Antragsteller wurde seine künftige Mitbetrach-
tung für Dienstposten aufgezeigt, die in der Abteilung Truppendienstliche Aufga-
ben/Verwaltung - S 6 bzw. in der Abteilung IV E zum 1. März bzw. zum
1. September 2006 nachzubesetzen seien.
Unter dem 29. Dezember 2004 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Ent-
scheidung ein, für den streitbefangenen Dienstposten nicht ihn, sondern Hptm R.
auszuwählen. Am 18. November 2004 sei ihm im Gespräch mit dem AL I und zwei
weiteren Offizieren mitgeteilt worden, dass Hptm R. für den angestrebten Dienst-
posten eingeplant werden solle. Dies widerspreche einer Erklärung des (früheren)
AL I im Mai 2004, ihn, den Antragsteller, für den nach BesGr A 12 bewerteten
Dienstposten vorzuschlagen. Er vertrete den derzeitigen Dienstposteninhaber in
vielen Projekten, sei bis dato im selben Sachgebiet tätig, verfüge über bessere
Beurteilungen und habe die passendere Ausbildung für diese Aufgabe (Betriebs-
wirtschaft, Fachrichtung Wirtschaftsinformatik). Seit Mai 2004 seien keine Um-
stände eingetreten oder bekannt geworden, die eine Änderung der Planung be-
wirkt haben könnten.
Die Beschwerde hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit
Zustimmung des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet
und mit seiner Stellungnahme vom 22. März 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Im Personalgespräch am 22. Dezember 2004 habe er erfahren, dass die Abteilung
PSZ im Vorfeld der Dienstpostennachbesetzung eine nach Eignung, Befähigung
und Leistung geordnete Kandidatenliste an seine Dienststelle gesandt habe. Er
selbst sei an erster Stelle, Hptm R. an letzter Stelle eingestuft worden. Zwar habe
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die Abteilung PSZ den Dienstpostenwechsel verfügt; die Entscheidung sei aber
letztlich durch den Bedarfsträger getroffen worden. Entgegen der Mitteilung des
AL I des …-Amtes vom 12. Januar 2005 sei ihm, dem Antragsteller, am
18. November 2004 keine Verwendungsentscheidung eröffnet worden. Man habe
ihm lediglich mitgeteilt, dass die Abteilung PSZ ohne Rücksprache oder Stellung-
nahme durch das …-Amt vorhabe, den freiwerdenden A 12-Dienstposten nicht mit
ihm, sondern mit Hptm R. nachzubesetzen. Dabei sei betont worden, dass PSZ
allein entscheide und das …-Amt dazu keine Stellung genommen habe oder neh-
men werde. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass Hptm R. für den streitbefange-
nen Dienstposten besser geeignet sein solle. Er selbst erfülle - anders als der
ausgewählte Offizier - alle in der ATB-Dienstpostenbeschreibung für den Dienst-
posten TE/ZE … genannten Voraussetzungen. Er sei länger Soldat und länger im
Dienstgrad Hauptmann und verfüge für den Dienstposten über die geeignetere
zivile Berufsausbildung sowie über die bessere militärische Ausbildung. Deshalb
habe auch nur er den Verwendungsvorschlag in der Beurteilung.
Er beantragt,
die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. … des Bundesministe-
riums der Verteidigung vom 12. November 2004 aufzuheben und den
Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller,
auf den Dienstposten …Offz/DVSystOffz, TE/ZE …, beim …-Amt zu
versetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m.
§ 17 Abs. 4 WBO vorgegebenen Zwei-Wochen-Frist gestellt worden sei. Ent-
scheidend für den Beginn der Frist sei die Kenntnis von dem Beschwerdeanlass.
Der Beschwerdeanlass liege in der Nichtberücksichtigung des Antragstellers für
den streitbefangenen Dienstposten. Diesen Umstand und die Tatsache, dass der
Dienstposten mit Hptm R. besetzt werde, habe der Antragsteller bereits am
18. November 2004 im Gespräch mit dem AL I erfahren. An diesem Tag sei ihm
eröffnet worden, dass die Verwendungsentscheidung durch das Bundesministe-
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rium der Verteidigung - PSZ I 2 - zu Gunsten von Hptm R. getroffen worden sei
und er selbst nicht habe berücksichtigt werden können. Die Rechtsbehelfsfrist sei
am 2. Dezember 2004 abgelaufen. Die am 29. Dezember 2004 im …-Amt einge-
gangene Beschwerde, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten sei,
sei verspätet eingelegt worden. Das am 22. Dezember 2004 geführte Personalge-
spräch, in dem die Sachlage noch einmal mit dem Antragsteller erörtert worden
sei, habe auf die Fristberechnung keinen Einfluss.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfah-
rensakte des BMVg - PSZ I 7 - 40/05 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Er ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Die Frist für eine Beschwerde, die gemäß § 21 Abs. 1 WBO als Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden soll,
beträgt nach § 6 Abs. 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
zwei Wochen und beginnt mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Be-
schwerdeanlass. Der Beschwerdeanlass wird durch die Kenntnis von der streitbe-
fangenen (belastenden) Maßnahme oder gegebenenfalls von den die streitbefan-
gene Maßnahme auslösenden tatsächlichen Umständen eröffnet (stRspr.: vgl. u.a.
Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 1 WB 8.05 - m.w.N.).
Der Beschwerdeanlass war nach eigener Darstellung des Antragstellers in der Be-
schwerde vom 29. Dezember 2004 bereits am 18. November 2004 gegeben, als
er im Gespräch mit dem AL I des MAD-Amtes und zwei weiteren Offizieren erfuhr,
„dass Hptm R. für diesen Dienstposten eingeplant werden soll“. Ergänzend hat der
Antragsteller (nach durchgeführter Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten)
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in dessen Schreiben vom 25. Mai 2005 - in Erwiderung auf die Stellungnahme des
AL I des …-Amtes vom 12. Januar 2005 zu dem Gespräch am 18. November
2004 - ausgeführt, in diesem Gespräch habe man ihm mitgeteilt, „dass PSZ ohne
Rücksprache oder Stellungnahme durch das …-Amt vorhabe, den freiwerdenden
A 12-Dienstposten nicht mit ihm, sondern mit Hptm R. nachzubesetzen. Dabei
wurde betont, dass PSZ allein entscheide und das …-Amt dazu keine Stellung
genommen habe oder nehmen werde“.
Damit hatte der Antragsteller am 18. November 2004 nach seinem eigenen Vor-
bringen positive Kenntnis von der zu diesem Zeitpunkt zu seinen Lasten bereits
getroffenen Entscheidung, dass er selbst für den angestrebten Dienstposten nicht
berücksichtigt worden war und Gegenteiliges auch nicht mehr zu erwarten stand.
In dieser erfolgten und damit feststehenden Nichtberücksichtigung liegt die aus
seiner Sicht unterlassene, ihn belastende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3
WBO und zugleich der damit gesetzte Anlass für seine Beschwerde, welcher ihm
bereits am 18. November 2004 (und nicht erst am 22. Dezember 2004) bekannt
war. Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 2. Dezember 2004 (§§ 186, 187
Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist hat der Antrag-
steller kein Rechtsmittel gegen seine Nichtumsetzung auf den angestrebten
Dienstposten in der Abteilung I C im …-Amt eingelegt. Die Beschwerde vom
29. Dezember 2004 war verspätet.
Das Personalgespräch mit dem Antragsteller am 22. Dezember 2004 hat keine
- erneute - Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Es diente lediglich der Klärung seiner
weiteren Verwendungsplanung und nicht der erstmaligen Eröffnung der Tatsache,
dass er für den zum 1. April 2005 freiwerdenden Dienstposten TE/ZE … nicht aus-
gewählt worden war.
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Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Besetzung des nach
BesGr A 12 bewerteten Dienstpostens für OffzMilFD in der Abteilung I C des …-
Amtes, TE/ZE … zum 1. Februar 2005 mit Hptm S. nicht Gegenstand des vorlie-
genden Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist. Insoweit hat der Antragsteller
am 29. März 2005 Beschwerde eingelegt, die der BMVg - PSZ I 7 - gegebenen-
falls als eigenständigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorlegen
kann.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Dr. Kollmann Petzold
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