Urteil des BVerwG vom 26.08.2014

Bundesamt, Wechsel, Anwärter, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 15.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Leutnant zur See (SOA) …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 26. August 2014 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betraf die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offi-
ziere des Sanitätsdienstes mit dem Studiengang Humanmedizin.
Der 1992 geborene Antragsteller wurde zum 1. Juli 2011 als Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit in die Bundeswehr eingestellt und der Teilstreitkraft Heer zugewiesen.
Für ihn wurde im Ausbildungsgang mit Studium die Studienfachrichtung „Bil-
dungs- und Erziehungswissenschaft“ festgelegt.
Das Personalamt der Bundeswehr genehmigte auf Antrag des Antragstellers
mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 dessen Wechsel von der Laufbahn der Of-
fiziere des Truppendienstes im Ausbildungsgang mit Studium in die Laufbahn
der Reserveoffizier-Anwärter; die Dienstzeit des Antragstellers setzte es auf
drei Jahre (mit Dienstzeitende am 30. Juni 2014) fest. Vor diesem Termin wur-
de der Antragsteller zuletzt beim … der Bundeswehr in M. verwendet.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr - Assessmentcenter - den
Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes mit dem Studien-
gang Humanmedizin. Der Antrag ging am 10. Juli 2013 beim Leiter … und am
15. Juli 2013 bei der S1 Abteilung des … ein. Von dort wurde der Antrag nach
Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - am 29. Juli 2013
an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Assess-
mentcenter für Führungskräfte - abgesandt; er ist dort aber nicht eingegangen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 erhob der Antragsteller wegen der Nicht-
bearbeitung seines Antrags vom 3. Juli 2013 Beschwerde und bat um Prüfung,
ob ihm durch den zeitlichen Aufschub Nachteile im Auswahlverfahren entstan-
den seien.
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Mit seiner „Untätigkeitsbeschwerde“ vom 19. November 2013 beanstandete der
Antragsteller die Nichtbearbeitung seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2013.
Er wies darauf hin, dass er am 13. November 2013 eine Antwort des Bundes-
amtes für das Personalmanagement der Bundeswehr auf diese Beschwerde
erhalten habe. Das Bundesamt habe ihn informiert, dass dort kein Antrag ein-
gegangen sei; er solle deshalb den Laufbahnwechselantrag wiederholen; in der
Woche vom 18. bis 22. November 2013 sei seine Teilnahme an dem Eignungs-
feststellungsverfahren für das Medizinstudium bei der Offizierbewerberprüfzen-
trale in Köln vorgesehen. Mit dieser Antwort sehe er allerdings seine Beschwer-
de noch nicht als erledigt an. Er habe zusätzlich um Prüfung gebeten, ob ihm
durch die Nichtbearbeitung seines Antrags Nachteile entstanden seien. Ein ers-
ter Nachteil bestehe darin, dass er mit nur einer Woche Vorlaufzeit an einem
Eignungstest für das Medizinstudium teilnehmen solle.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - hat das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 20. November
2013 die offizielle Einladung zum Prüfverfahren des Assessmentcenters für den
Studiengang Humanmedizin an den Antragsteller versandt und dessen Prü-
fungstermin auf den 9. Dezember 2013 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29. November 2013 legte das Bundesministerium der Ver-
teidigung - R II 2 - dem Antragsteller dar, dass seine Untätigkeitsbeschwerde
gegenstandslos geworden sei, nachdem das Bundesamt für das Personalma-
nagement der Bundeswehr über seinen Antrag entschieden und einen Prü-
fungstermin für ihn anberaumt habe. Der Antragsteller wurde um Rückäußerung
gebeten, ob er das Verfahren beenden wolle oder dessen Vorlage an das Bun-
desverwaltungsgericht wünsche. Auf dieses Schreiben und auf ein zweites
Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 23. Januar
2014, die dem Antragsteller jeweils gegen Empfangsbekenntnis eröffnet worden
sind, hat der Antragsteller nicht reagiert.
Daraufhin hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die „Untätig-
keitsbeschwerde“ des Antragstellers vom 19. November 2013 als Antrag auf
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und diesen Antrag mit
der Stellungnahme vom 11. März 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die gerichtliche Erstverfügung vom 17. März 2014 hat der Antragsteller
nicht geantwortet. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 23. April 2014 hat
er mit Schriftsatz vom 21. Juni 2014 den Senat „um weiteres Ermitteln in der
Angelegenheit“ gebeten und geltend gemacht, dass ihm durch den Verlust sei-
nes Antrags auf Wechsel in die Laufbahn der Sanitätsoffiziere erhebliche Nach-
teile entstanden seien.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - dem Senat mitgeteilt, dass der Antragsteller zum 1. Juli 2014 zum
Leutnant befördert worden sei. Das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr - Assessmentcenter für Führungskräfte - habe ausweislich
seines beigefügten Schreibens vom 1. Juli 2014 dem Antrag des Antragstellers
auf Laufbahnwechsel im Wege der Wiedereinstellung stattgegeben und ihn als
Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhält-
nis eines Soldaten auf Zeit zum 1. Juli 2014 erneut in die Bundeswehr einge-
stellt. Antragsgemäß sei für den Antragsteller die Studienfachrichtung Human-
medizin vorgesehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei damit
gegenstandslos.
Dem vorgelegten Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement
vom 1. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach seiner Offizier-
eignungsfeststellung am 10. Dezember 2013 und nach dem Studieneignungs-
feststellungsgespräch am 11. Dezember 2013 das Annahmeverfahren für die
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes erfolgreich abgeschlossen hat. In
der neuen Laufbahn ist er dem Uniformträgerbereich Marine zugewiesen.
Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2014 erklärt,
dass er nach seiner Übernahme in die angestrebte Laufbahn darum bitte, das
Verfahren einzustellen.
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Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der vom Antragsteller
sinngemäß erklärten Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache mit Schrift-
satz vom 26. August 2014 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - 1291/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3
WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April
2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom 17. Oktober 2013 - BVerwG 1 WB
43.13 -).
Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendi-
gen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.
1. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse
vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - BVerwG
1 WB 21.11 -, vom 17. Juli 2012 - BVerwG 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20
WBO Nr. 4 Rn. 17 - und vom 17. Oktober 2013 - BVerwG 1 WB 43.13 -) in der
Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen,
wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der
Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem der Bundesminister der Verteidi-
gung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener
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Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattge-
geben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und
Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungs-
trägers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen
Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. Be-
schluss vom 9. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 60.13 - Rn. 13). Bedingung einer sol-
chen Kostenentscheidung ist also, dass mit der Klaglosstellung eine zuvor an-
gekündigte oder bereits zu Lasten des jeweiligen Antragstellers getroffene Ein-
griffsmaßnahme oder Ablehnungsentscheidung revidiert wird.
Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zu keiner Zeit zu erkennen
gegeben, dass es den Antrag des Antragstellers auf Wechsel in die Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes unbearbeitet lassen oder ablehnen wolle.
Nach Eingang des Wiederholungsantrags hat es auch keine Ablehnungsent-
scheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen. Vielmehr hat es den Antrag-
steller zu einem zeitnahen Eignungsprüfungstermin im Dezember 2013 einge-
laden. Damit hat das Bundesamt bereits im vorgerichtlichen Verfahren dem An-
liegen der Beschwerde vom 15. Oktober 2013, die sich auf die „Nichtbearbei-
tung“ des Laufbahnwechselantrags beschränkte, in vollem Umfang entspro-
chen. Dabei hat sich ein vom Antragsteller behaupteter Nachteil infolge der aus
seiner Sicht zu kurzen Ladungsfrist nicht realisiert, weil er beim Assessment-
center für Führungskräfte die für seine antragsgemäße Laufbahnzulassung es-
sentiellen Prüfungen, nämlich die Offiziereignungsfeststellung am 10. Dezem-
ber 2013 und das Studieneignungsfeststellungsgespräch am 11. Dezember
2013, jeweils erfolgreich abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich
die im November 2013 vom Bundesamt verfügte Zulassung des Antragstellers
zum Eignungsfeststellungsverfahren nicht als Ausdruck einer revidierten
Rechtsauffassung dar, sondern als der mit der Beschwerde ausdrücklich ange-
strebte Verfahrensschritt, der dann unmittelbar in die positive Zulassungsent-
scheidung des Bundesamtes vom 1. Juli 2014 mündete.
Lange vor der am 13. März 2014 eingetretenen Rechtshängigkeit des vorlie-
genden Verfahrens war damit das Beschwerdeanliegen des Antragstellers, in
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das Prüfungsverfahren für den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sani-
tätsdienstes einbezogen zu werden, erfüllt. Darauf ist der Antragsteller bereits
vorgerichtlich vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hingewiesen
worden. Angesichts dieser Sachlage war für ein gerichtliches Verfahren auch
kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.
2. Der vom Antragsteller zusätzlich geäußerte Wunsch, der Senat möge ermit-
teln, ob ihm durch eine Verzögerung der Antragsbearbeitung Nachteile entstan-
den seien, rechtfertigt ebenfalls keine Kostenbelastung des Bundes.
Soweit der Antragsteller damit die Art und Weise der Sachbehandlung seines
Laufbahnwechselantrags durch Dienststellen der Bundeswehr beanstandet,
hätte ein solcher Antrag bei einer Sachentscheidung des Senats keinen Erfolg
gehabt.
Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung kann nicht zum Gegenstand
eines selbstständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht wer-
den; insofern bestehen auch keine Aufklärungspflichten des Wehrdienstgerich-
tes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ein Antragsteller gemäß
§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend ma-
chen, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen
Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vor-
schrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung oder Ent-
scheidung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus,
die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; da-
bei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechts-
wirkungen abzielt. Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt hingegen
für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; sie ist nicht
isoliert bzw. selbstständig anfechtbar (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni
2008 - BVerwG 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 Rn. 18).
Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf den spezifischen Aspekt der „Untätig-
keit“ abstellt. Denn ein Untätigkeitsrechtsbehelf - wie die hier vom Antragsteller
eingelegte Untätigkeitsbeschwerde - dient nicht dazu, den Bearbeiter eines An-
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trags wegen Säumnis in der Sachbearbeitung zu disziplinieren; er ist grundsätz-
lich nur ein Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen (Dau, WBO, 6. Aufl.
2013, § 1 Rn. 248; vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 6 WBO).
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang Schäden hat rügen wollen,
hätte ein diesbezüglicher Antrag ungeachtet der Frage seiner sonstigen Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt, weil
der Antragsteller weder konkrete Schäden benannt noch deren Kausalität in
Bezug auf eine Verfahrensverzögerung dargelegt hat.
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