Urteil des BVerwG vom 09.08.2007

Persönlichkeitsrecht, Rechtsberater, Form, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 15.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ... P.,
S...amt der Bundeswehr, M.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...,
...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Diefenbach und
Oberstleutnant Riehs
als ehrenamtliche Richter
am 9. August 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich gegen die vom Bundesministeri-
um der Verteidigung herausgegebenen „Hinweise für Rechtsberater und
Rechtslehrer“ zum „Umgang mit Soldaten und Soldatinnen, die aus Gewis-
sensgründen Befehle nicht befolgen wollen“. Er ist Berufssoldat, dessen
Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2013 enden wird. Zum Major
wurde er am 1. März 2000 ernannt. Vom 29. Oktober 2002 bis zum 30. Sep-
tember 2004 war er auf einem Dienstposten Organisationsstabsoffizier beim
St...amt in B. eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 2004 wird er beim S...amt der
Bundeswehr in M. verwendet.
Während seiner Zugehörigkeit zum St...amt wurde gegen den Antragsteller im
Frühjahr 2003 wegen dessen Verweigerung der Ausführung von Befehlen ein
gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Die 1. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Nord fand ihn durch Urteil vom 9. Februar 2004 eines Dienstver-
gehens für schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Hauptmanns herab.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts sprach den Antragstel-
ler mit Urteil vom 21. Juni 2005 - ... - von dem Vorwurf eines Dienstvergehens
frei.
Im Anschluss an das Urteil des 2. Wehrdienstsenats gab das Bundesministeri-
um der Verteidigung - R I 5 - am 27. Dezember 2005 die „Hinweise für Rechts-
berater und Rechtslehrer - Umgang mit Soldatinnen und Soldaten, die aus Ge-
wissensgründen Befehle nicht befolgen wollen“ (im Folgenden: „Hinweise“)
heraus. Gegen diese „Hinweise“, die ihm nach eigener Darstellung am
14. Februar 2006 ausgehändigt worden waren, legte der Antragsteller mit
Schreiben vom 22. Februar 2006 „Beschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde ge-
gen Unbekannt“ ein. Er bat „um sofortige Richtigstellung in allen Dienststellen“,
dass nicht die „in dem Papier stehenden rechtswidrigen Meinungen, sondern
die dem Urteil des BVerwG zu entnehmenden, gegenteiligen verbindlichen
Kernaussagen“ im Fall von Äußerungen bezüglich seines Falles „maßgeblich
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sind“. Er erklärte, dass sich seine Beschwerde gegen die Verfasser der „Hin-
weise“ sowie gegen alle Dienststellenleiter, die „diesen Ungeist verbreitet haben
bzw. noch immer verbreiten“, richte.
Das Bundesministerium der Verteidigung - Unterabteilungsleiter R I - behandel-
te diesen Rechtsbehelf als Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung,
dass Soldaten oder militärische Dienststellen an der Erstellung der „Hinweise“
nicht verantwortlich beteiligt gewesen seien, und wies die Dienstaufsichtsbe-
schwerde mit Bescheid vom 14. März 2006 zurück.
In dem gerichtlichen Antragsverfahren BVerwG 1 WB 53.06 bezog sich der An-
tragsteller u.a. auch auf die „Hinweise“. Seinen Antrag festzustellen, dass „das
Aufrechterhalten des Vorwurfs der Gehorsamsverweigerung, des Ungehorsams
und der Gewissenlosigkeit sogar durch den BMVg ihm gegenüber wegen der
Inhalte und des Ergebnisses seines Disziplinarverfahrens vor dem 2. Wehr-
dienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig ist“, hat der Senat
durch Beschluss vom 31. Januar 2007 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 an den Chef des Stabes des S...amtes der
Bundeswehr legte der Antragsteller Beschwerde gegen die „Hinweise“ ein und
machte geltend, er habe in der vergangenen Woche über die Stellungnahme
des Bundesministeriums der Verteidigung zum Bericht des Wehrbeauftragten
(des Deutschen Bundestages) erfahren, dass diese „Hinweise“ noch immer
verwendet würden. Er beschwere sich gegen die „Aufrechterhaltung der abstru-
sen Aussagen, obwohl genug Zeit gewesen wäre, diese zu überdenken und
durch eine pflichtgemäße Belehrung des betreffenden Personenkreises zu er-
setzen“.
Der Bundesminister der Verteidigung hat diese Beschwerde als Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 30. April
2007 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Aufrechterhaltung der „Hinweise“ empfinde er als Dienstvergehen ihm ge-
genüber. Er werde durch die „Hinweise“ geschmäht und solle zur Mitwirkung an
Verbrechen gezwungen werden. Dies belege die Behauptung in den „Hinwei-
sen“, sein Verhalten sei keiner existenziellen Gewissensnot entsprungen. Au-
ßerdem werde im Hinblick auf Art. 26 GG und § 80 StGB von ihm verlangt, er
müsse sich an der Rechtsauffassung des Dienstherrn orientieren, was er be-
kanntlich vehement ablehne. Mit den „Hinweisen“ werde eine unterschwellige
Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen
und zugleich in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Infolge der „Hinweise“
werde er abwertend behandelt; er müsse auch den weiteren Nachteil erdulden,
dass er nicht mehr befördert werde. Der von ihm behaupteten Rechtsverletzung
stehe nicht entgegen, dass er in den „Hinweisen“ nicht namentlich genannt
werde. Durch die „Hinweise“ und deren tatsächliche Handhabung entstehe eine
Dauerbeschwer zu seinen Lasten in Gestalt eines dem Bundesministerium der
Verteidigung zuzurechnenden unmittelbaren Eingriffs in seinen Rechtskreis.
Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die dienstliche Maßnahme, die Her-
ausgabe der „Hinweise für Rechtsberater und Rechtsleh-
rer - Umgang mit Soldaten und Soldatinnen, die aus Ge-
wissensgründen Befehle nicht befolgen wollen“, rechts-
widrig ist.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller werde durch die „Hinweise“ des Bundesministeriums der Ver-
teidigung vom 27. Dezember 2005 für den Rechtspflegebereich der Bundes-
wehr nicht persönlich beschwert. Gegenüber dem Antragsteller hätten diese
„Hinweise“ nicht den Charakter einer Entscheidung oder Maßnahme. Die darin
enthaltenen rechtlichen Ausführungen richteten sich bewusst nur an die
Rechtsberater und Rechtslehrer und stellten keine abschließende Rechtsauf-
fassung oder gar verbindliche Handlungsanweisung für jeden Einzelfall dar. Sie
seien vielmehr als eine erste Auswertung und Umsetzung des Urteils des
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2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 zu verstehen. Der Antragsteller werde
in den „Hinweisen“ nicht namentlich genannt. Dass er darüber hinaus zu ir-
gendetwas gezwungen werden solle, wie er behaupte, sei als abwegig zu be-
zeichnen. Er sei im Sinne der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats längst
einer anderen Verwendung zugeführt worden. Im Übrigen sei sein Rechtsbehelf
verfristet. Denn die „Hinweise“ als maßgeblicher Anlass für sein jetziges Vor-
bringen seien dem Antragsteller seit Februar 2006 bekannt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeak-
te des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 281/07 - sowie die Ge-
richtsakte BVerwG 1 WB 53.06 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 WBO für den Antrag
sachlich zuständig. Denn mit den Schreiben vom 6. März und 25. Juni 2007
beanstandet der Antragsteller eine Äußerung des Bundesministeriums der
Verteidigung als „Maßnahme“ im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO. Eine Maßnahme
des Ministers im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO kann auch dann vorliegen, wenn
er unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ in Gestalt
eines Erlasses oder eines Schreibens als oberste Dienstbehörde handelt oder
entscheidet (Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 -
BVerwGE 119, 341 <342> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004,
163; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 21 Rn. 9 m.w.N.).
Der Feststellungsantrag ist gleichwohl unzulässig.
Der Senat kann offenlassen, ob dies bereits aus § 43 Abs. 2 VwGO folgt. Die
Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO ist im Wehrbeschwerdeverfahren
nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechend anwendbar (Be-
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schlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 31, vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 22.05 - m.w.N. und vom
8. März 2007 - BVerwG 1 WB 38.06 -). Sie nötigt den jeweiligen Antragsteller,
seine in Rede stehenden Rechte vorrangig mit einem Anfechtungs- oder Ver-
pflichtungsantrag bzw. mit einem Leistungsantrag zu verfolgen (stRspr, vgl. Be-
schlüsse vom 22. September 2005 a.a.O., vom 31. Januar 2007 - BVerwG
1 WB 55.06 - und vom 8. März 2007 a.a.O.). Das Rechtsschutzziel des An-
tragstellers war zunächst ausweislich seines Schriftsatzes vom 6. März 2007
die Aufhebung sowie anschließend die Änderung des Inhalts der „Hinweise“.
Dies belegt seine Forderung an den Bundesminister der Verteidigung, die
„Hinweise“ zu „überdenken und durch eine pflichtgemäße Belehrung des betref-
fenden Personenkreises zu ersetzen“. Die behauptete Rechtswidrigkeit der
„Hinweise“ hat der Antragsteller jedoch anschließend nicht mit einem vorrangi-
gen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag verfolgt, sondern - anwaltlich ver-
treten - mit einem Feststellungsantrag.
Unabhängig von der Antragsart ist der Antrag jedenfalls deshalb unzulässig,
weil er sich nicht gegen eine „Maßnahme“ im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3
Satz 1 WBO richtet.
Nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO kann ein Soldat die Wehr-
dienstgerichte nur dann anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine
Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm
gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 ge-
regelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unter-
lassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten (oder
einer Dienststelle der Bundeswehr mit vergleichbaren Weisungsbefugnissen)
einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerich-
tet sind oder die sonst in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenver-
stoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April
2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr.
2 = NZWehrr 2005, 168 m.w.N.). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17
Abs. 3 Satz 1 WBO setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige
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Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus,
die im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung getroffen oder erbe-
ten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung
von Rechtswirkungen abzielt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB
105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 6. April 2005 a.a.O. m.w.N.). Als
Maßnahmen sind danach - neben Befehlen und Weisungen - auch Äußerungen
eines Vorgesetzten zu qualifizieren, wenn er diese im Über- und Unterord-
nungsverhältnis abgibt und sie in die Rechtssphäre des Untergebenen hinein-
wirken (Beschluss vom 6. April 2005 a.a.O. m.w.N.).
Wendet sich der antragstellende Soldat jedoch gegen eine Äußerung des Bun-
desministeriums der Verteidigung, die ausschließlich an seine Vorgesetzten
oder an andere Dienststellen der Bundeswehr gerichtet ist, ohne ihn konkret
und unmittelbar in eigener Person zu betreffen, ist dieser Antrag auf gerichtliche
Entscheidung unzulässig. Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das
Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten
oder einer Dienststelle der Bundeswehr im Allgemeinen zu überprüfen; erfor-
derlich ist vielmehr stets ein auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Un-
terlassung beruhender unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Soldaten (Be-
schlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 =
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB
51.03 -).
Die „Hinweise“ stellen hiernach keine die Rechte des Antragstellers berührende
Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Der Senat kann
offenlassen, ob sich die fehlende Maßnahmequalität der „Hinweise“ schon aus
dem Umstand ergibt, dass sie weder an den Antragsteller noch an andere Sol-
daten gerichtet sind. Adressaten der „Hinweise“ sind ausschließlich die Rechts-
berater und Rechtslehrer, also der Bereich der Rechtspflege der Bundeswehr,
und damit nicht Soldaten.
Jedenfalls scheitert die Rechtsnatur der angegriffenen „Hinweise“ als Maßnah-
me daran, dass sie nicht im Verhältnis der militärischen Über- und Unterord-
nung in geschützte Rechte des Antragstellers hineinwirken. Rechtsauskünfte
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oder Empfehlungen, mit denen das Bundesministerium der Verteidigung seine
Auffassung zu bestimmten Rechtsfragen mitteilt, ergehen nicht im Rahmen der
militärischen Über- und Unterordnung (Beschlüsse vom 10. Juni 1969
- BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 29. Juli 1970 - BVerwG 1 WB 19.70 -, vom
16. September 1970 - BVerwG 1 WB 84.70 - und vom 14. Juni 1994 - BVerwG
1 WB 2.94 -; vgl. ferner Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 1 Rn. 105). Mit derarti-
gen Äußerungen in Form der Rechtsberatung oder Empfehlung agiert das
Bundesministerium der Verteidigung nicht im truppendienstlichen Regelungs-
und Entscheidungsbereich, sodass Hinweise zu Rechtsproblemen oder zum
Umgang mit rechtlichen Kautelen nach Form und Inhalt nicht geeignet sind, in
die subjektiven öffentlichen Rechte (irgend-)eines einzelnen Soldaten hinein-
zuwirken.
Die „Hinweise“ dokumentieren schon mit ihrer Überschrift, dass sie sich nicht
als verbindliche Anweisung des Bundesministeriums der Verteidigung verste-
hen. Unmissverständlich ergibt sich aus den einleitenden Bemerkungen, dass
es Zweck dieser „Hinweise“ sei, für die Rechtsberatung und -unterrichtung
„Empfehlungen“ zu geben, wie mit Gewissenskonflikten umgegangen werden
„kann“. Dieser Zwecksetzung entsprechend eröffnen die „Hinweise“ den Adres-
saten ausdrücklich einen Rahmen für die Bewertung von möglichen Gewis-
sensentscheidungen. Ergänzend betont das Bundesministerium der Verteidi-
gung im Vorblatt der „Hinweise“ vom 27. Dezember 2005, dass seine rechtli-
chen Ausführungen keine abschließende Rechtsauffassung oder verbindliche
Handlungsanweisung für jeden Einzelfall darstellten; die „Hinweise“ seien viel-
mehr als eine erste Auswertung und Umsetzung des Urteils vom 21. Juni 2005
zu verstehen.
Darüber hinaus würden die Hinweise selbst dann, wenn sie - etwa in Form einer
Zentralen Dienstvorschrift - Verbindlichkeiten beanspruchen würden, gegenüber
dem einzelnen Soldaten noch keine „Maßnahme“ darstellen. Erst wenn die
„Hinweise“ im konkreten Einzelfall durch einen Vorgesetzten oder durch eine
Dienststelle der Bundeswehr mit vergleichbaren Weisungsbefugnissen
umgesetzt werden und auf ihrer Grundlage eine Entscheidung oder Maßnahme
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zu Lasten des Antragstellers ergeht, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO für eine anfechtbare Maßnahme vor.
Die „Hinweise“ stellen schließlich auch in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht
des Antragstellers keine in die Rechtssphäre des Antragstellers hineinwirkende
Maßnahme im Sinne der §§ 17, 21 WBO dar. Es berührt nicht das Persönlich-
keitsrecht des Antragstellers, wenn die „Hinweise“ in weiten Teilen die Fragen
des „Umgangs mit Soldaten und Soldatinnen, die aus Gewissensgründen Be-
fehle nicht befolgen wollen“, anhand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
im gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller erörtern. Das
Bundesministerium der Verteidigung ist nicht gehindert, eine Gerichtsent-
scheidung von grundsätzlicher Bedeutung zum Anlass und als Leitlinie für eine
Auseinandersetzung mit einer aktuellen und praktisch bedeutsamen Problema-
tik zu nehmen, zumal der Antragsteller in den „Hinweisen“ an keiner Stelle na-
mentlich genannt wird. Soweit Adressaten und Leser der „Hinweise“ gleichwohl
eine Verbindung zur Person des Antragstellers herstellen (können), beruht dies
nicht auf den „Hinweisen“, sondern auf der öffentlichen Bekanntheit, die der
Antragsteller aufgrund des Gerichtsverfahrens, aber auch aufgrund seines ei-
genen öffentlichen Auftretens genießt. Das Persönlichkeitsrecht des Antragstel-
lers wird auch nicht dadurch berührt, dass nach Auffassung des Antragstellers
mit den Hinweisen eine „unterschwellige Korrektur“ der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen werde. Zwar schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch die Darstellung
der eigenen Person; der „Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er
sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will“ und „was seinen
sozialen Geltungsbereich ausmachen soll“ (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar
1983 - 1 BvL 20/81 - BVerfGE 63, 131 <142> m.w.N.). Nicht umfasst ist damit
aber ein „Darstellungs- oder Interpretationsmonopol“ hinsichtlich der Rechts-
sätze einer Gerichtsentscheidung, auch wenn diese eine bestimmte Person -
wie hier den Antragsteller - als Beteiligten betrifft.
Mit seinen Angriffen gegen die „Hinweise“ verkennt der Antragsteller im Übrigen
die Grenzen der Rechtskraftwirkung des genannten Urteils. Sie erstreckt sich
darauf, dass der 2. Wehrdienstsenat festgestellt hat, dass der Antragsteller
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durch seine Befehlsverweigerung im Frühjahr 2003 keine Dienstpflichtverlet-
zung begangen hat. Demgegenüber ist das Bundesministerium der Verteidi-
gung jedoch nicht gehindert, einzelne dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauf-
fassungen aus seiner Perspektive zu interpretieren und daraus für künftige Fäl-
le die aus seiner Sicht in Betracht kommenden Folgerungen zu erörtern.
Der Senat erlegt dem Antragsteller keine Kosten auf, weil die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 2 WBO dafür nicht vorliegen.
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