Urteil des BVerwG vom 05.08.2015

Bundesamt, Vollmacht, Akteneinsicht, Beginn der Frist

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in
truppendienstl. Angelegenheiten
Sachgebietsergänzung:
Kostenerstattung; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
Rechtsquelle/n:
WBO § 16a Abs. 4
SG § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2
Titelzeile:
Kostenerstattung bei Abhilfe
Stichworte:
Personalakte; Gesundheitsunterlagen; Akteneinsicht; Vollmacht; Abhilfe; Abhilfe
vor Erlass des Beschwerdebescheids.
Leitsätze:
1. Die Verweigerung der Einsicht in die Personalakten eines Soldaten kann,
wenn der Einsichtsanspruch auf § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 SG gestützt wird,
isoliert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden.
2. Zum Begriff der Abhilfe in § 16a Abs. 4 WBO.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 5. August 2015 - BVerwG 1 WB 14.15
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 14.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberfeldwebel ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. August 2015 beschlossen:
Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung
- II 2 - vom 26. Februar 2015 wird insoweit aufgehoben,
als darin die Erstattung der der Antragstellerin zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwen-
digen Aufwendungen abgelehnt worden ist.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet,
die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen
notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendun-
gen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
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Die Antragstellerin begehrt in einem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren,
das die Akteneinsicht ihres Bevollmächtigten in ihre Personalakte und in ihre
Gesundheitsunterlagen ("G-Akte") betraf, gemäß § 16a Abs. 2 und 3 WBO die
ihr erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen und die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Die 19.. geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit. Ihre auf 12 Jahre festge-
setzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. September 20.. enden. Mit Wirkung
vom 1. Oktober 20.. erfolgte ihre Ernennung zum Oberfeldwebel. Seit dem
1. Oktober 20.. wird sie auf einem Dienstposten ...feldwebel/... beim ...zentrum
(ehemals: ...zentrum) B. in B. verwendet. Durch Bescheid der ...stadt B. (Amt
für Versorgung und Integration) vom 14. April 2014 wurde in ihrer Person ein
Grad der Behinderung von 30 festgestellt.
In einem Personalfragebogen für die Personalführung im Rahmen der Einnah-
me der neuen Struktur machte die Antragstellerin am 13. Mai 2014 Angaben zu
schwerwiegenden persönlichen Gründen. Sie trug vor, aufgrund einer bei ihr
diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer laufenden am-
bulanten Psychotherapie wäre bei einer Versetzung zum jetzigen Zeitpunkt ihre
Dienstfähigkeit stark eingeschränkt. Der Leiter des ...zentrums B. erklärte im
Rahmen dieses Fragebogens, dass die Antragstellerin eingeschränkt dienstfä-
hig und auf Dauer nicht verwendungsfähig in der Verwendungsreihe ... sei. Auf-
grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen solle sie bis zu ihrem Dienstzeit-
ende ortsgebunden eingesetzt werden.
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Er stellte das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe in der Person
der Antragstellerin fest.
In einem Personalgespräch am 14. November 2014 kündigte das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für
das Personalmanagement) der Antragstellerin eine für sie zum 1. Januar 2015
geplante Versetzung nach N. an. Die Antragstellerin erklärte sich mit dieser
Verwendungsplanung nicht einverstanden.
Mit Telefax-Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom
1. Dezember 2014 zeigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin deren Vertre-
tung an, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Er erklärte, dass er nach vollständi-
ger Akteneinsicht zu der vorgesehenen Maßnahme weiter vortragen werde.
Diesem Schriftstück fügte er als Anlage ein an das ...zentrum B. gerichtetes
Telefax-Schreiben vom 1. Dezember 2014 bei, in welchem er die Vertretung der
Antragstellerin anzeigte, auf das Personalgespräch vom 14. November 2014
Bezug nahm und um Akteneinsicht in die Personalakte und in die G-Akte der
Antragstellerin bat. Das Schreiben an das ...zentrum B. enthält den Satz: "An-
liegend übersende ich Vollmacht sowie Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht".
Das ...zentrum B. bestätigte dem Bevollmächtigten unter dem 2. Dezember
2014 den Eingang des Schreibens vom 1. Dezember 2014 und teilte mit, dass
die Unterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesamt für das Personalma-
nagement weitergeleitet worden seien; von dort erhalte er in Kürze weitere In-
formationen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Januar 2015 erhob die Antragstel-
lerin gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement - auch gegen
den zuständigen Sachbearbeiter - Beschwerde mit der Begründung, dass bis-
her eine Einsicht in ihre Personalakte und in ihre G-Akte nicht ermöglicht wor-
den sei. In seinen anschließenden Schreiben vom 12. und 14. Januar 2015 be-
zog sich der Bevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt für das Personalma-
nagement (Herrn L.) auf dessen telefonische Mitteilung vom 9. Januar 2015,
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dass dort keine Verfahrensunterlagen vorlägen; er übermittelte dem Bundesamt
für das Personalmanagement erneut die an dieses Amt und an das ...zentrum
B. gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2014.
Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2015 bezog sich der Bevollmächtigte
auf einen Telefonanruf des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
20. Januar 2015 (eines Herrn W.) und übersandte anforderungsgemäß eine
Verfahrensvollmacht dorthin. Unter dem 23. Januar 2015 teilte das Bundesamt
für das Personalmanagement dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit,
dass auf den Antrag vom 1. Dezember 2014 und auf die Beschwerde vom
6. Januar 2015 nach Vorlage der erbetenen Vollmacht die Personalgrundakte
der Antragstellerin an das ...zentrum B. versandt worden sei. Dort könne für die
Akteneinsicht eine Terminabsprache erfolgen.
Die Akteneinsicht wurde am 4. Februar 2015 durchgeführt.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erklärte das Bundesministerium der Vertei-
digung - R II 2 - die gegen das Bundesamt für das Personalmanagement und
gegen den zuständigen Sachbearbeiter eingelegte Beschwerde der Antragstel-
lerin vom 6. Januar 2015 jeweils für gegenstandslos. Zur Begründung führte es
aus, dem Akteneinsichtsersuchen des Bevollmächtigten sei inzwischen ent-
sprochen worden; die Untätigkeitsbeschwerde gegen den zuständigen Bearbei-
ter sei im Wege des Organhandelns der Dienststelle, für die er tätig werde, zu-
zurechnen. Auch insoweit sei aber Erledigung eingetreten. Die der Antragstelle-
rin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen
Aufwendungen seien nicht nach § 16a WBO zu erstatten. Eine erfolgreiche Be-
schwerde setze voraus, dass die Stelle, deren Maßnahme oder Unterlassung
gerügt werde, auf der Grundlage des Rechtsbehelfs ihre zuvor vertretene Auf-
fassung revidiere. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn das Bundes-
amt für das Personalmanagement habe dem Bevollmächtigten zu keinem Zeit-
punkt die Einsicht in die Personalgrundakte endgültig verweigert. Lediglich die
Ermöglichung der Einsichtnahme habe sich verzögert.
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Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten am 5. März 2015 nachrichtlich
zugesandt und der Antragstellerin am 13. März 2015 gegen Empfangsbekennt-
nis zugestellt.
Bereits am 11. März 2015 beantragte der Bevollmächtigte für die Antragstellerin
gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 die Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - am 26. März 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt; seine Stel-
lungnahme hat es unter dem 14. April 2015 übermittelt.
Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt die Antragstellerin insbe-
sondere vor:
Bereits mit Telefax-Schreiben vom 1. Dezember 2014 habe ihr Bevollmächtigter
das Akteneinsichtsersuchen an das ...zentrum B. gerichtet; mit diesem Schrift-
satz habe er dem ...zentrum, wie sich aus dem Sendebericht vom 1. Dezember
2014 (12.15 Uhr) entnehmen lasse, auch eine Vollmacht und eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht übersandt. Das zustän-
dige Bundesamt für das Personalmanagement sei an diesem Tag ebenfalls in-
formiert worden. Die Akteneinsicht habe man dann erst mit Verzögerung er-
möglicht. Erst aufgrund der Beschwerde sei eine erste Reaktion erfolgt. Auf
Grund ihres Gesundheitszustandes sei für sie die Inanspruchnahme anwaltli-
cher Hilfe zwingend geboten gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung er-
wachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des Bescheids vom 26. Februar 2015. Dessen Inhalt,
die Kostenerstattung generell abzulehnen, sei auch die konkludente Entschei-
dung zu entnehmen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für nicht not-
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wendig zu erachten. Der Antrag der Antragstellerin sei zwar im Ergebnis fristge-
recht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet. Abgesehen davon,
dass das Bundesamt für das Personalmanagement dem Bevollmächtigten zu
keinem Zeitpunkt die Einsicht in die Personalgrundakte verweigert habe, hätte
die Beschwerde der Antragstellerin auch deshalb erfolglos bleiben müssen, weil
keine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Rechte vorliege. Die Modalitäten der
Akteneinsicht könnten nicht isoliert, sondern - als lediglich vorbereitende Ge-
schehnisse - nur im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine später
ergangene Maßnahme angefochten werden. Ergänzend sei darauf hinzuwei-
sen, dass der am 1. Dezember 2014 an das ...zentrum B. übermittelte Antrag
anschließend am 5. Dezember 2014 beim Bundesamt für das Personalma-
nagement eingegangen sei. Es lasse sich allerdings nicht mehr klären, ob die-
sen Unterlagen auch eine Vollmacht beigefügt gewesen sei. Jedenfalls habe
sich das Bundesamt für das Personalmanagement veranlasst gesehen, eine
Vollmacht nachzufordern. Die Zuständigkeit für die Einsicht in die Gesundheits-
akte liege beim ...zentrum B., die Zuständigkeit für die Einsicht in die Personal-
akte beim Bundesamt für das Personalmanagement. Insofern seien materiell
zwei Bevollmächtigungen erforderlich gewesen. Den Schreiben des Bevoll-
mächtigten an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 1. Dezember
2014 und vom 12. Januar 2015 sei eine Vollmacht nicht beigefügt gewesen.
Überdies sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht im Sinne des § 16a
Abs. 3 WBO notwendig gewesen, weil sich ein vernünftiger Soldat bei der ge-
gebenen Sach- und Rechtslage nicht eines Anwalts bedient hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - 271/15 und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag der Antragstellerin ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministe-
rium der Verteidigung sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass sie
beantragt, den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 -
vom 26. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als darin die Erstattung der ihr zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwen-
dungen abgelehnt worden ist, und das Bundesministerium der Verteidigung zu
verpflichten, die ihr, der Antragstellerin, im Beschwerdeverfahren zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu
erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklä-
ren (§ 16a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 16a Abs. 4 WBO).
Dieser Antrag ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
1. a) Über den Antrag entscheidet der Senat gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4
WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, BVerwG, Be-
schlüsse vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO
Nr. 1 Rn. 16, 17, vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - juris Rn. 12 ff. und vom
4. September 2014 - 1 WB 50.13 - juris Rn. 9). Wenn nach § 16a Abs. 5 Satz 3
WBO die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen
sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch
den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne
ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden
Anwendung für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung nur von
den Berufsrichtern des Senats zu treffen ist.
b) Der Antrag ist rechtzeitig gestellt.
Nach § 16a Abs. 5 Satz 2 WBO gilt für die Anrufung des Truppendienstgerichts
§ 17 Abs. 4 WBO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag innerhalb
eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids bei
dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Nieder-
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schrift einzulegen. Da nach § 16a Abs. 5 Satz 4 WBO die vorstehenden Sätze 1
bis 3 und damit auch der Verweis auf § 17 Abs. 4 WBO im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten, ist auch der Antrag beim Bun-
desverwaltungsgericht (oder gegebenenfalls nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO bei
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten) einzulegen. Eine Verweisung auf die
gegenüber § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO speziellere Regelung des § 21 Abs. 1
Satz 2 WBO enthält § 16a Abs. 5 WBO nicht. Die Regelung des § 21 Abs. 1
Satz 2 WBO, wonach der Antrag beim Bundesministerium der Verteidigung zu
stellen ist, findet daher in Verfahren nach § 16a Abs. 5 WBO - entgegen der
insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Bundesministeriums der
Verteidigung - keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2009
- 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 18).
Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 11. März 2015 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
beim Bundesministerium der Verteidigung und damit bei einer nicht zuständigen
Stelle eingelegt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag aber
unter Beachtung der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO am 26. März
2015 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Der Umstand, dass der Antrag vom 11. März 2015 bereits vor der Zustellung
des Bescheids vom 26. Februar 2015 an die Antragstellerin eingelegt wurde, ist
für die Fristwahrung unschädlich. Gemäß § 16a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für den Beginn der Frist zur Einlegung des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung die Zustellung der zurückweisenden Entschei-
dung maßgeblich. Die Zustellung der Entscheidung vom 26. Februar 2015 ist
erst am 13. März 2015 gegenüber der Antragstellerin bewirkt worden. Eine Zu-
stellung an den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist hingegen nicht erfolgt.
Der mithin verfrüht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings
mit der Zustellung der Entscheidung zulässig geworden (ebenso stRspr, vgl.
z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 WB 16.11, 1 WB 25.11 -
Rn. 32).
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2. Die angefochtene Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung
- R II 2 - vom 26. Februar 2015 ist insoweit rechtswidrig, als darin die Erstattung
der der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachse-
nen notwendigen Aufwendungen abgelehnt worden ist; sie verletzt insoweit die
Rechte der Antragstellerin aus § 16a Abs. 2, Abs. 4 WBO. Die Antragstellerin
hat hingegen keinen Anspruch nach § 16a Abs. 3, Abs. 4 WBO darauf, die Hin-
zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Nach § 16a Abs. 2 WBO sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwen-
digen Aufwendungen zu erstatten, soweit die Beschwerde in truppendienstli-
chen Angelegenheiten erfolgreich ist. Dies setzt - auch für die Frage der Erstat-
tungsfähigkeit der Vergütung eines Bevollmächtigten (§ 16a Abs. 3 WBO) -
voraus, dass ein der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebender Beschwer-
debescheid ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 WB
31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 21). Diese Bedingung ist hier
nicht erfüllt.
Nach § 16a Abs. 4 WBO sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des
bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden, soweit der Beschwerde vor
Erlass eines Beschwerdebescheids abgeholfen wird. Das setzt voraus, dass
zwar kein förmlicher Beschwerdebescheid ergangen ist, dem Begehren des
Beschwerdeführers aber auf sonstige Weise entsprochen wurde. Dabei ist da-
von auszugehen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entweder die
angefochtene Maßnahme oder bei einem Verpflichtungsbegehren das sich aus
dem gestellten Antrag ergebene Begehren des jeweiligen Antragstellers ist (vgl.
dazu BVerwG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz
450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 22).
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war hier die Gewährung der Akten-
einsicht in die Personalakte und in die Gesundheitsunterlagen ("G-Akte") der
Antragstellerin für ihren Bevollmächtigten. Dieses Begehren betraf entgegen
der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung eine dienstliche
Maßnahme, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbe-
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schwerdeordnung sein konnte. Grundsätzlich stellt zwar die Entscheidung eines
militärischen Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr über die
Gewährung von Akteneinsicht in einem laufenden (Beschwerde-)Verfahren eine
Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert beschwerdefähig ist, sondern nur zu-
sammen mit der im jeweiligen Verfahren ergehenden Sachentscheidung ange-
fochten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs inzident überprüft werden kann
(stRspr, unter Hinweis auf § 44a VwGO, z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. No-
vember 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 22 m.w.N.). Im Zeitpunkt
der angefochtenen Entscheidung und auch danach lief noch kein Beschwerde-
verfahren der Antragstellerin bezüglich der geplanten Versetzung nach Nord-
holz. Insoweit gab es lediglich eine Planungsmitteilung im Personalgespräch
am 14. November 2014. Das Akteneinsichtsersuchen des Bevollmächtigten ist
deshalb in der Sache auf die spezielle Vorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 1 und
Satz 2 SG gestützt. Dort ist ein eigenständiger, von einem konkreten Be-
schwerdeverfahren unabhängiger Akteneinsichtsanspruch für den Soldaten und
für seinen Bevollmächtigten konstituiert, hinsichtlich dessen bei Versagung der
Akteneinsicht isoliert ein Beschwerdeverfahren und gegebenenfalls ein gericht-
liches Antragsverfahren durchgeführt werden kann (Dau, WBO, 6. Aufl. 2013,
§ 1 Rn. 155; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn. 89 m.w.N.,
Rn. 91).
b) § 16a Abs. 4 WBO ist auf das Kostenerstattungsbegehren der Antragstellerin
anzuwenden, weil das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundes-
wehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) im vorliegen-
den Verfahren eine Abhilfe im Sinne dieser Vorschrift verfügt hat.
Eine Abhilfe ist (nur dann) gegeben, wenn die zuständige entscheidende Stelle
oder Behörde den mit einem Rechtsbehelf angegriffenen Bescheid auf eben
diesen Rechtsbehelf hin aufhebt, d.h. wenn sie den Rechtsbehelf dadurch be-
scheidet, dass sie - durch ihn veranlasst - den angegriffenen Bescheid "aus der
Welt schafft" (so zur Abhilfe im Rahmen des § 72 VwGO: BVerwG, Urteil vom
15. Februar 1991 - 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41 <43>; zuvor bereits BVerwG,
Urteil vom 17. Januar 1986 - 8 C 7.84 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 13 S. 6;
vgl. ferner VGH München, Urteil vom 8. September 2003 - 23 BV 03.1244 -
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BayVBl 2004, 244). Entsprechendes gilt bei einem Verpflichtungsbegehren,
wenn ihm durch den Rechtsbehelf veranlasst stattgegeben wird. Dieses Ver-
ständnis der Abhilfe als einer zwingend rechtsbehelfsbezogenen Maßnahme
liegt auch dem insoweit gleich strukturierten Rechtsbegriff der Abhilfe in § 13
Abs. 1 Satz 1 WBO zugrunde. Dort wird die Abhilfe ebenfalls in eine unmittelba-
re Beziehung zu dem Rechtsbehelf des beschwerdeführenden Soldaten ge-
setzt. § 16a Abs. 4 WBO konstituiert keinen von § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO ab-
weichenden Begriff der Abhilfe, sondern regelt lediglich einen besonderen zeit-
lichen Kontext der Abhilfe ("vor Erlass des Beschwerdebescheides") und des-
sen Folgen für die Kostenerstattung.
Voraussetzung für eine Abhilfe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 16a
Abs. 4 WBO ist also, dass die zuständige Stelle - jeweils durch die Beschwerde
veranlasst - den angefochtenen Bescheid aufhebt oder bei einem Verpflich-
tungsbegehren diesem entspricht.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die für das strittige Akteneinsichtsersuchen zuständige Stelle des Bundesamtes
für das Personalmanagement hat erst durch die Beschwerde vom 6. Januar
2015 davon erfahren, dass der entsprechende Antrag der Antragstellerin bzw.
ihres Bevollmächtigten noch nicht beschieden war. Das ergibt sich aus dem
Telefonanruf des Herrn L. beim Bevollmächtigten am 9. Januar 2015. Dass der
am 1. Dezember 2014 per Telefax an das ...zentrum B. gerichtete Aktenein-
sichtsantrag, dem nach dem Sendebericht auch die Vollmacht beigefügt war,
schon am 5. Dezember 2014 beim Bundesamt für das Personalmanagement
eingegangen ist, hat sich erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens herausge-
stellt.
Da der Akteneinsichtsanspruch hier vom Bevollmächtigten geltend gemacht
wurde, kam die Ermöglichung der Einsicht in die Personalakte und die G-Akte
der Antragstellerin allerdings erst in Betracht, nachdem der Bevollmächtigte
sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Antragstellerin legitimiert
hatte. Das folgt für die Personalakte aus deren genereller besonderer Schutz-
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würdigkeit (vgl. dazu Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 92) und
für die Gesundheitsunterlagen aus § 29 Abs. 9 SG in Verbindung mit § 8 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und
der ehemaligen Soldaten. Danach darf Bevollmächtigten Einsichtnahme in oder
Auskunft aus Gesundheitsunterlagen des betroffenen Soldaten nur auf Grund
ausdrücklicher Vollmacht des Soldaten gewährt werden, die sich speziell auf
die Gesundheitsunterlagen beziehen muss (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl.
2010, § 29 Rn. 92). Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hat der Bevollmäch-
tigte der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanage-
ment weder unter dem 1. Dezember 2014 noch im Rahmen der Beschwerde
vom 6. Januar 2015 eine Vollmacht vorgelegt. Eine Vollmacht war jedoch - so
hat es der Bevollmächtigte mit dem Sendebericht vom 1. Dezember 2014
(12.15 Uhr) glaubhaft gemacht - dem Schreiben an das ...zentrum B. vom
1. Dezember 2014 beigefügt. Diese war zwar nicht speziell auf die Gesund-
heitsunterlagen erstreckt; das Bundesamt für das Personalmanagement hat
aber (nach der fernmündlichen Vollmachtsanforderung des Herrn W. vom
20. Januar 2015) von dem Bevollmächtigten eine derartige spezielle Voll-
macht - neben der am 22. Januar 2015 übermittelten Verfahrensvollmacht vom
24. November 2014 - nicht mehr nachgefordert; vielmehr hat es unmittelbar un-
ter dem 23. Januar 2015 die Abhilfe verfügt.
Vor diesem Hintergrund dienten die durch die Beschwerde ausgelösten Aufklä-
rungsaktivitäten des Bundesamtes für das Personalmanagement ausschließlich
der nachträglichen Rekonstruktion von Verfahrensunterlagen, die jedenfalls
einer Vollmacht beim ...zentrum B. am 1. Dezember 2014 eingegangen und von
dort an das Bundesamt für das Personalmanagement weitergeleitet worden
waren. Bei dieser Wiederherstellung und Vervollständigung des Antragsvor-
gangs ging es ersichtlich nicht mehr um die erstmalige Vorlage einer noch feh-
lenden Legitimation als Grundlage der begehrten Akteneinsicht.
Die Abhilfeentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
23. Januar 2015 war damit durch die Beschwerde veranlasst. Daraus folgt der
Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin aus § 16a Abs. 2, Abs. 4 WBO.
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Der weitergehende Antrag, auf der Basis der vorgenannten Kostengrundent-
scheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, hat
dagegen keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Zuziehung eines Rechtsan-
walts dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnis-
sen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorver-
fahren selbst zu führen; für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeit-
punkt der Bevollmächtigung abzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
21. Dezember 2011 - 1 WB 51.11 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3 Rn. 19,
20 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vor-
gerichtlichen Verfahren des Akteneinsichtsersuchens nicht nach § 16a Abs. 3
WBO notwendig.
Gegenstand des Antrags und der Beschwerde war ein gesetzlicher Anspruch
auf Akteneinsicht (§ 29 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SG), den das Bundesamt für
das Personalmanagement im Übrigen zu keiner Zeit bestritten hat. Insofern war
es der Antragstellerin ohne Weiteres auch ohne anwaltlichen Beistand möglich
und zuzumuten, den Rechtsbehelf mit kurzen Worten selbst zu formulieren.
Dass sie dazu fähig gewesen wäre, ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sie
im April 2014 persönlich schriftlich den Antrag auf Anerkennung schwerwiegen-
der persönlicher Gründe gestellt und diesen im Mai 2014 persönlich begründet
hat, ohne einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten hinzuziehen.
Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Antragsverfahren beruht auf § 21
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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